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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.11.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-11-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191411050
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19141105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19141105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-11
- Tag1914-11-05
- Monat1914-11
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.11.1914
- Autor
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irrrd Air-rlgrr tMebiM md AnMer). rüegramm-Adress« ßH FmrsprNhstell, .Tageblatt-, Riesa. Sir. so. für die Köntgl. Amtshauptmannschast Großenhain, das Künigl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrVbq. SS7. Donnerstag, S. November litt4, abends. 67. Iahrg. Da» Mtsarr ragrblatt «scheint jede» Da, abend» mit «u-nahme d« Sonn- und Festtags «iertrliahrlich« »«^»pni» bei «dholung in der «rnedltion in Mesa I Mart SO Psg., durch unsere TrSaer frei in» Hau» tMart SS Psa., bet Abholung am Schalter d« kaiserl. Poftanstalten 1 Mark SS Psg., durch dm Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psa. Auch MonatSaboimement» »v«dm angenommen. Anzrigm-Atmahtue sltr die N«mn« de» Au»gab«tage« bi» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Prei» für di- Nringrspattmr 43 mm breite «orpu»zrile 18 Psg. (Lokalprri« 12 Psg.) Zeitmubender und tabellarisch« Sa» nach besonderem Lach. Rotationsdruck und «erlag von Langer L Wtuterltch in Rt-sa. — »esch«ft»sirlle: Goethestrabe SL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa Unter dem Viehbestände de« Gutsbesitzer« Hermann Hensel in Gräbt», MühlWtg 6, ist der Ausbruch der Mauls und Klauenseuche bezirkrtierärztlich feftgestellt worden. Al« Sperrbezirk wird gemäß 8 161 der BundeSratSoorschrtften zum Viehseuchen gesetze der Ort Gröba mit Ausnahme des früheren Orte» und Borwertt Oberreutzen und de» dort befindlichen neuen RittergutShofS Gröba sowie de» OrtSteil« Neugrvba und al» VeoVachtnugSgebtet gemäß 8 165 a. o. O. die Orte Merzdorf, Pochra, Forderte und'die vorgenannten Teile von Gröba elnschltetzltch deren Gemarkungen bestimmt. Für den Sperrbezirk gelten die Vorschriften in 88 162—1S8 und sür da» BeodachtnngSgediet 88 166—168 der Vundesratsvorschrtften zum vtehseuchengesetze — Gesetz- und Verordnungsblatt 1912 Seite 83 ff. —. Für die in einem Umkreise von 15 km von Gröba liegenden und bereit» in der Bekanntmachung vom 2. diese» Monat» aufgeführten Ortschaften de» Bezirk» gelten die Bestimmungen in 8 168 der obengenannten BundeSratSvorschrtftrn. Die nach den genannten Paragraphen vorgesehenen weiteren Beschränkungen bleiben Vorbehalten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach den Strafoorschriften de» Biehseuchengesetze» vom 26. Juni 1909 bez. weiteren gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt find, gemäß 8 57 der sächsischen Ausführungs verordnung zum Biehseuchengesetze mit Geldstrafe bi» zu 150 Mark oder mit Haft bi» zu fech» Wochen bestraft. Großenhain, am 4. November 1914. 2767 »L. Königliche Amlshaupimannschaft. Die kürzlich erlassenen Bekanntmachungen des Stellvertreter» de» Reichskanzler» vom 28. Oktober 1914 1. über di« Höchstpreise, 2. über den Verkehr Mit Brot, 3. über da» Verfüttern von Brotgetreide und Mehl, 4. über da« Ausmahlen von Brotgetreide, 5. über die Höchstpreise sür Getreide und Kleie, gebe» wir, da sie von allgemeinem Interesse sind, und zur Nachachtung' hiermit unter D bekannt. Großenhain und Riesa, am 5. November 1914. Die Königliche Amtshauptmannschast. Der Rat der Lindt Riesa. D Bekanntmachung über Höchstpreise. Bom 28. Oktober 1914. Der BundeSrat hat auf Grund de» 8 3 de» Gesetze» über die Ermächtigung de» Bundesrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichSgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. An die Stelle der 88 2 und 3 de» Gesetze», betreffend Höchstpreise, von, 4. August 1914 (ReichS-Tesetzbl. S. 339) treten folgende Vorschriften: 8 2. Soweit für den Großhandel Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Besitzer solcher Gegenstände verpflichtet, sie der zuständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu überlasten; Landwirten sind die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlichen Mengen an Getreide und Futtermitteln zu belassen. Der Uebernahmeprei» wird unter Berücksichtigung de» Höchstpreise» sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Soweit für den Kleinhandel Höchstpreise festgesetzt sind, und ein Besitzer sich weigert, trotz Aufforderung der zuständigen Behörde, solche Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, kann die zuständige Behörde die Gegenstände, die für den eigenen Bedarf de» Besitzer» nicht nötig sind, übernehmen nnd ans seine Rechnung und Kosten zu Len festgesetzten Höchstpreisen verkaufen. 8 3. Der BundeSrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat, können die Lande»zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise sestsetzen. Di« Lande«zentralbehörden »der die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die erforderlichen Anordnungen und Au»führung»bestimmungrn. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über de« Verkehr mit Brot. Vom 28. Oktober 1914. Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 de» Gesetzes über die Ermächtigung de» BundeSrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Weizenbrot darf in den Verkehr nur gebracht weid^. wenn zur auch Roggenmehl verwendet ist. Der Gehalt an Roggrnmehl u mi> dcsteus wicht«, teile auf neunzig GewichtStetl« Weizenmehl betragen. 8 2. Roggenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung auch Kartoffel verwendet ist. Der Kartoffelgehalt mutz bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoflelstärkemehl mindesten» fünf GewichtSteile auf sünfund- neunzig GewichtSteile Roggenmehl betragen. Roggenbrot, zu dessen Bereitung Mehr GewichtSteile Kartoffel verwendet sind, mutz mit dem vttchstaben L bezeichnet werden. Beträgt der Kartoffelgehalt mehr al« zwanzig GewichtSteile, so mutz dem Buchstaben L di, Zahl der Gewlch»«»eil« in arabischen Ziffern htnzugifügt werden. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so entsprechen vier Gewichts teile einem GewichtStetl Kartüffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl. 8 8. Dies« Vorschriften gelten für KonsumentenoereiniLungen auch Lei Abgabe an ihre Mitglieder. Bäcker und Vtcttuerlcul^c einen Abdruck dieser Vero^uung in ihecn Verkaufs, räumen auSzuhängen. 8 v. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, sokern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, mit Geldstrafe bi» zu eiiuausendsttnshundert Mark bestraft. 8 6. Diese Verordnung gilt nicht sür Brot, das au» dem Ausland eingesllhrt wird. 8 7. Dies« Verordnung tritt mit dem 4. November 1914, die Vorschrift de» 8 2 Abs. 1 mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttreten». Berlin, den 28. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Beka««tmachrmg über das Verfüttern vo« Brotgetreide ««d Mehl. Bo« 28. Oktober 1914 Der Bunde»rat hat auf Grund des 8 3 des Gesetze» über die Ermächtigung de» BundeSrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Da» Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, da» zur Brotberettung geeignet ist, ist verboten. ! 8 2. Die Lande»zentralbehörden können da» Schroten von Roggen und Weizen be schränken oder verbieten. 8 3. Soweit dringend« wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die LandeLzentral- behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden da» verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe de» Biehhalter» erzeugt ist, für da» in diesem Betriebe ge haltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Stnzelfalle zulaffen. 8 4. Die LandeSzentralbehörden erlassen die Bestimmungen znr AnSslihrung vieler Ver ordnung. 8 S. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gemäß 88 2, 3 und 4 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bi» zu eintausendsllnshundert Mark bestraft. § 6. Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über das Ausmahle« do« Brotgetreide. Bom 28. Oktober 1914. Der BundeSrat hat auf Grund de» 8 3 de» Gesetze» über' die Ermächtigung de» vunde»rat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. D S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 r- Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mn vci cn» kis zu vom Hundert durchzumahlrn. 8 2. Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen mindesten» bi» zu sünsundsisbzig vom Hundert durchzumahlen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl von bestimmter Höhe hergrstellt wird. , 8 8. Soweit ein Verkäufer von Roggenmehl infolge dieser Verordnung nicht Vertrags, mäßig liefern kann, ist er verpflichtet, Mehl, da» im verhältnt» von zweiundsiebzig vom Hundert auSgemahlen ist, zu liefern. Soweit ein Verkäufer von Weizenmehl infolge dieser Verordnung nicht »ertrag«, mäßig liefern kann, ist er verpflichtet, eine nach 8 2 zugelassen« Mehlsorte zu liefern, die der verkauften im AuSmahloerhältni» am nächsten steht. Der kaufprei» ist bei Lieferung eine» geringerwertigen Mehle» nach den 88 472, 473 de» Bürgerlichen Gesetzbuch» zu mindern, bei Lieferung eine» höherwertigen ent- sprechend zu erhöhen. Der Käufer ist berechtigt, von dem vertrage zurückzutreten, soweit der Verkäufer infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann. Da» RücktritiSrecht erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich davon Gebrauch macht, nachdem der Verkäufer ibm angezeigt hat, daß er ganz oder teilweise nicht liefern kann.
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