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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.11.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-11-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191411262
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19141126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19141126
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-11
- Tag1914-11-26
- Monat1914-11
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.11.1914
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Amtsölatt Dmincrstaft, 26. November 1614, abciivs. 67. Jahrg. Telegramm-Adreff« »Tageblatts Riesa. «nd Anzeiger MkblM «nr Atycher). Femsprech stell» Nr. LO. für die Königl. Amtshauptmannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark VO Pfg., durch unsere Träger frei in» HauS 1 Mark VS Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten I Mark ÜS Psg-, durch den Briefträger frei in» HauS 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonueiücntS lverde» angenommen. Auzrigeu-Annahme für die Nummer de» Ausgabetages bis vormittag Ü Uhr ohne Gewähr. Preis für die tleingefpalten« 43 wm breite KorpuSzeile 18 Psg. (LokalprriS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestratze bk — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. Die Benutzung der öffentlichen Straßen zur Ausübung des Rodelsport- kann wegen der damit verbundenen Störung und Gefährdung des öffentlichen Verkehrs im allgemeinen nicht geduldet werden. Erhöhte Gefahr liegt namentlich dann vor, wenn auf andere Wegestrecken einmiindende bez. sie kreuzende Straßen hierzu benutzt werden. Mit Rücksicht auf die beginnende kältere Jahreszeit wollen daher die Ortspolizei behörden in dieser Richtung das Nötige vorkchren und ihre Polizeiorgane mit ent sprechender Weisung versehen. Etwaigen Uebelständen läßt sich am leichtesten dadnrch entgegentrelen, daß für die Ausübung dieses sich als eine gesunde Körperübnug »Nd Volksbelustigung i» frischer Luft darstellenden Sports rechtzeitig geetguete Oertltch- ketten ausfiuoig gemacht werden — was nicht schwer fallen dürsle —, die mit dem öffentliche» Verkehre nicht in Berührung stehen, und das Rodeln auf sie verwiesen wird. Aber auch hier werden die Polizeibehörden in ausreichendem Grade Maßnahmen zu treffen haben, um Unglücksfällcn und sonstigen Unzuträglichkeiten vorzubeugen. Namentlich wird auch darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß der Verkehr mit Rodel- schlitten, die mit mehr als zwei Personen besetzt sind, beziehentlich mit sogenannten Bob sleighs infolge der großen Schwere und dadurch bedingten Geschwindigkeit dieser Fahr zeuge sowohl für die Rodelnden selbst, als für den übrigen Verkehr und das zuschauende Publikum leicht gefährlich werden kann und daher in der Regel, wenigstens auf öffent lichen Berkehrsräumen völlig untersagt werden muß. Dort, wo Wegeeinmündungen zum Rodeln benutzt werden, empfiehlt eS sich, diese durch Bestreuen mit Sand oder Schlacken in einen derartigen Zustand zu setzen, daß die Schlitten sitzen bleiben und nicht gefahrbringend auf die anderen Wege auftreffen können. Weiter werden die Ortspolizeibehörden angewiesen, ihr Augenmerk darauf zu richten, daß die Eisdecke der Wasserliinfe und Teiche usw. nicht vor ihrer Tragfähigkeit — ins- besondere seitens der Kinder zum Schlittschuhlaufen und zur sonstigen Belustigung — benutzt wird. Großenhain, den 25. November 1914. 855II. Königliche Amtshauptmannschaft. Verboten ist jeder Verkauf und jede sonstige Abgabe von Bereifungen aller Art für Personen- und Lastkraftwagen sowie Motorräder, gleichviel, ob es sich um neue, alte oder mit Schönheitsfehlern behaftete Bereifungen handelt. Es ist nicht nur Händlern ver boten, derartige Waren abzugeben, sondern auch den Gummifabrike» untersagt, die Händlerlager neu aufznfüllen und die zur Zeit der Bekanntmachung des Verbots erteilten Aufträge auf Lieferung von Reifen und Schläuchen zur Ausführung zu bringen. Die Abgabe von Bereifungen darf nur erfolge», wenn eine von der Inspektion deS Militär- Lust- und Kraftfahrwesens erteilte Genehmigung zum Ankäufe oorliegt. Diese Ge nehmigungen werden lediglich für gebrauchte, reparierte oder mit Schönheitsfehlern behaftete Reifen und Schläuche von Fall zu Fall erteilt, sofern die Ausbesserung der vorhandenen Bereifung auch von den Gummifabriken nicht mehr vorgenommen werden kann. Die Genehmigung wird bis auf weiteres nur in solchen Fällen erfolge», in denen die Aufrecht erhaltung eines öffentlichen Fuhrbetriebcs, eines gewerblichen Unternehmens oder einer ärztlichen Praxis ohne den Betrieb eines bereisten Fahrzeuges nicht möglich ist. Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheines müssen demnach folgende Angaben enthalten: 1. ob die zu bereifenden Kraftfahrzeuge Privat- oder Erwerbszwecken dienen, er forderlichenfalls welchen, 2. ob polizeiliche Erlaubnis zum Betriebe des öffentlichen Fuhrwesens vorliegt, 3. die Anzahl der im Besitz des Antragstellers befindlichen Kraftwagen, Reifen und Schläuche, sowohl auf den Fahrzeugen wie in Reserve, 4. wie viel Reifen und Schläuche ausgewechselt werden müssen mit Angabe der Größen, unter glaubwürdigem Nachweise de» Bedarfes der Reifenerneuerung, 5. die Polizeinummer deS Fahrzeugs, an welchem die Auswechselung erfolgen soll. Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheines sind unter ortSpolizeilicher Beschei nigung der gemachten Angaben an die BeretfungSstelle der Königlichen Inspektion deS Militär-Luft- und KraftfahrwesenS in Bcrlin-Schöneberg, Fiskaltschestraße, zu richten; diese ist allein berechtigt, Erlaubnisscheine auSzustcllen. Automobilbesitzer in Groß-Berlin haben beim Stellen deS Antrages ihre Fahrzeuge der Inspektion vorzuführen. In den Städten Düsseldorf, Cöln-Deutz, Frankfurt a. M., Mannheim, Unter-Türkheim (Stuttgart), Bremen, Bielefeld, Braunschweig, Eisenach, Stettin, Breslau, Königsberg, Leipzig, Elbing, Aachen, Pforzheim, Straßburg i. E. ist der Nachweis deS BorliegenS der ErneuerungSbedürstigkeit durch eine Bescheinigung der dortigen militärischen Depots, welchen die Fahrzeuge vorzusühren sind, zu erbringen. Requisitionen von Bereisungen sind untersagt. Die Fabrikation von Vereisungen für Räder ohne Motorantrieb ist verboten. Fabriken und Händler» ist e» freigestellt, die z. Zt. vorhandenen Lager an solchen Reifen auch an Private abzugeben. Schöneberg, im November 1914. Königliche immobile Inspektion des Militär-Luft- nnd KraftfahrwesenS. Vorstehendes Verbot bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Großenhain und Riesa, den 26. November 1914. Die Königliche Amtshauptmanuschaft. Der Rat der Stadt Riesa. F. S Nachdem laut Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain unter dem Viehbestände de« Gutsbesitzers Curt Richter in Oelsitz, sowie deS Wirtschafte- besttzerS Otto Dietze und deS Gutsbesitzers Oskar Schäfer in Glaubitz die Maul« und Klauenseuche ausgebrochen ist, wird auch wegen dieser Seuchenfälle für den Bezirk der Stadt Riesa mit Rittergut GöhliS die Wirkung deS 8 168 der BundeSratSoorschriften zum ReichSoirbseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 in dem in unseren Bekanntmachungen vom 39. Oktober 1914, 2. und 3. November 1914 bckannt gegebenen Umfange aus- gesprochen. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht höhere Strafbestimmungen verwirkt sinl^ gemäß § 57 der sächlichen Ausführungsverordnung zum ReichSviehseuchongesctze vonv, 7. April 1912 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft, Der Rat der Stadt Riesa, am 26. November 1914. Kr. Nachstehend abgedruckte Meldeordnung wird hiermit zur genauen Befolgung in Erinnerung gebracht. Kan; besonders weise» wir daranf hin, das; Lu-iekvniäv FviniMvk« Au»I«nüe»> znr Vermeidung der im 8 6 der nachstehende» Meldeordnung an gedrohte» Strafe» sich «o-oi-b nach ihrem Eintreffen im Stadtbezirke Riesa per sönlich nnter Vorlegung eiueS gültigen Passes ;n melde» haben, nnd das; bet Bermeidnug der gleichen Strafe anch die WohnungSgeber znr Anmeldung ver pflichtet sind. Der Rat der Stadt Riesa, am 25. November 1914. Srdm. MeldeorSnnng sür die polizeiliche Au- und Abmeldnug zu- und abzieheuver Personen im Stadtbezirk Riesa. Die Vorschriften für das Einwohner- und Fremden-Meldewssen in der Stadt Riesa vom 25. Juli 1906 werden bis aus weiteres durch folgende Vorschriften ersetzt bezw. ergänzt: 8 1- Jede Person (— auch jeder BesuchSfremde —), der im Stadtbezirk Riesa Nickenlhalt nimmt, hat dies, wenn sie am Tage etntrifft, sofort und längstens binnen 1 Stunde im städtischen Meldeamte, wenn sie deS Nachts eiutrifft, spätestens bis 6 Uhr morgens persönlich in der Polizeiwache zu melden. Die Meldung hat auch dann in der Polizei wache zu erfolgen, wenn das Meldeamt geschlossen ist. 8 2. Desgleichen hat sich jede wegziehende Person und jeder abreisende BesuchSfremde vor dem Verlassen des Stadtbezirks Riesa persönlich tagsüber im Meldeamte, deS NachtS in der Polizeiwache abzumelden. 8 3- Bei der An- und Abmeldung haben sich die Meldepflichtigen über ihre Person durch Vorlegung ausreichender Legitimationspapiere auszuweisen. 8 4. Jeder Gastwirt und alle diejenigen, welche die Beherbergung fremder Personeü gewerbsmäßig betreiben, haben > 1. von den Fremden sofort nach Ankunft sich ausreichende Legitimationspapiere vorlegen zu lassen, 2. 'die von ihnen beherbergten Fremden sofort nach Annahme zur Beherbergung die Fremdenzettel auSfüllen zu lassen, 3. unmittelbar darauf die Einträge in die Fremdenbücher zu bewirken und 4. die Fremdenzettel täglich dreimal, und zwar von den in der Zwischenzeit zur Beherbergung Angenommenen bis 6 Uhr morgens, bis 3 Nhr nachmittags und bis IO Nhr abends in der Polizeiwache abzugcben. 8 5. Kuslsinüei» haben bei der Meldung einen gültigen Patz vorzulegen. Werden Ausländer betroffen, die sich über ihre Person nicht zweifelsfrei auSweisoZ können, so ist sofort in der Polizeiwache Anzeige zu erstatten, inzwischen aber sind dis nötig erscheinenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. 8 6. Meldepflichtige, die den Vorschriften dieser Bekannt- mach» ng zn widerhandel», haben Geldstrafe bis zu 150 Bk. oder Haft bis zn 14 Tagen, nach Befinde» auch ihre vorläufige Fest nahme zu gewärtige». Die gleiche Maßnahme haben Anslauder zu gewärtigen, die sich nicht gehörig auS- weisen können oder sich sonst verdächtig machen. 8 7- Personen, die Ziehenden entgeltlich oder unentgeltlich Obdach gewähren, hafte» für ordnnngsmätzige nnd rechtzeitige Meldungen ihrer Onartiernehmer neben diesen persönlich. 8 8. Die Meldung muß folgende Angaben über den Meldepflichtigen enthalten: , Vollständiger Name, Stand, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort, Reiseziel, Zweck des Aufenthalts. 8 9. Die Bestimmungen treten sofort in Kraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 6. August 1914. Morgen Freitag von nachmittag 4 Uhr an kommt Schweinefleisch, gekocht, Pfund 50 Pfg., zum Verkauf. Der Gemeiudevorstand. Anzeigen Mer Art '' NitilWsit äste MreitW.
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