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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.01.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-01-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191501262
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150126
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-01
- Tag1915-01-26
- Monat1915-01
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.01.1915
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Riesaer O Tageblatt «nd Anxetgrr (EidtbliM und Anzeiger». Telegramm-Adresse: ßU Fernsprechstell, .rag L a t Rt sL Nr. 20. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stabt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 26. Dienstag, 26. Januar 1915, abends. 68. Jahr-. Da- Riesaer Lageblatt «scheint jeden Lag abend- «it Ausnahme der Sonn» und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa l Mark VO Pfg., durch unsere Träger frei in- Hau» 1 Mark 6» Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark Ü5 Psg., durch den Briefträger frei in- Haus 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnemenIS werden angenommen. Auzeigeu-Annahme slir dle Rumm« de« Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für di« kletngespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalprris 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raße öS. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. — . > i- a - , komitmakl Lu Ikuluun» KudunKulug Dem Ernste der Zeit entsprechend wie dem ausdrücklichen Wunsche Sr. Majestät des Kaisers gemäß findet dieses Jahr am 27. Januar 1915 Kein ^vsllmskl statt. Vielfach an uns ergangener Anregung folgend werden wir jedoch denjenigen Herren, die sich bisher an dem Festmahle zu beteiligen pflegten, durch Zusendung eines Boten Gelegenheit geben, den ersparten Geldbetrag durch uns als Sonderspende je zur Hälfte dem Roten Kreuz und dem Familienunter stützungsfonds zuzuführen. Riesa, den 26. Januar 1915. Hslduer, Obersustizrat. vr. Scheider, Bürgermeister. Nachstehend wird im Anschlüsse an die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 7. Januar 1915 (Nr. 5 der Sächsischen StaaiSzeitung und der Leipziger Zeitung, beide vom 8. Januar 1915) I. die Bekanntmachung des Stellvertreter» deS Reichskanzler» vom 21. Januar 1915 — R. G. Bl. S. 26 —. betreffend Aendernng der Bekanntmachung über das Ver füttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, vvm 5 Januar 1915 — R. G. Bl. S. 6 — und 2 der Wortlaut der Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 — R. <s. Bl, S. 27 — noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 23. Januar 1915. 326 III Ministerium des Innern. 345 Bekanntmachung, betreffend Aendernng der Bekanntmachung über das Ver füttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6). Vom 21. Januar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Bekanntmachung über da» Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6) werden folgende venderungen vorgenommen: 1. Im ß 1 werden unter Nr. 1 hinter dem Worte „Weizen" die Worte „sowie Hafer" eingefügt. 2. Im K 1 werden unter Nr. L hinter dem Worte „Weizen" die Worte „sowie Hafer" eingefügt. 3. Im 8 I werden unter Nr. 3 hinter dem Worte „Weizenmehl" die Worte „sowie Hafermehl" eingefügt. 4. Dem 8 I wird als Abs. 2 hinzugefügt: „Das Verfüttern von Hafer (Nr. 1,2,3) an Pferde und andere Einhufer ist gestattet." 5. Dem 8 2 wird als Abs. 2 hinzugefügt: „Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer als Futtermittel für Pferde und andere Einhufer ist gestaltet." 6. Im 8 s werden hinter dem Worte „Roggen" die Worte „und Hafer" eingefügt. Artikel 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Bekanntmachung Über da» Der» füttern von Brotgetreide. Mehl und Brot, wie er sich aus den Aenderungen dieser Ver ordnung ergibt, unter der Ueberschrift: „Bekanntmachung über da» Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot" mit dem Datum dieser Verordnung durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens. Berlin, den 21. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzler». Delbrück. > vekanntmachuug der Fassung der vekauukmachuug über das Verfüttern von Roggen, Wetzen, Hafer, Mehl und Brot. Vom 21. Januar 1915. Auf Grund de« Artikels 2 der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl. G. 26), betreffend Aenderung der Bekanntmachung über da» V rfiitiern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6), wird die Fassung der Bekanntmachung über da» Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 21. Januar 1915. Der Stellvertreter de« Reichskanzler». Delbrück. Bekanntmachung über das verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl nnd Brot. Vom 21. Januar 1915. Der BundeSrat hat auf Grund de« 8 3 de» Gesetze« über die Ermächtigung de» BundeSratis zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. ES darf nicht versüttert werden: 1. wahlfähiger Roggen und Wetzen sowie Hafer, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert; 2. wahlfähiger Roggen und Weizen sowie Hafer, mit anderer Frucht gemischt; 3. Roggen- und Weizenmehl sowie Hafermehl, da» allein oder mit anderem Mehl gewischt zur Vrotbrreitung geeignet ist; 4. Mischung»«, denen solche» Mehl betgemtscht ist; 5. Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und Brotabfällen. Das Verfüttern von Hafer (Nr. 1,2,3) an Pferde und andere Einhufer ist gestattet. 8 2. Die im 8 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden. Da» Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer al» Futtermittel für Pferde und andere Einhufer ist gestattet. 8 3- Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von wahlfähigem Roggen und Weizen, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung von Roggen- und Weizenmehl (8 1 Nr. 3) zu anderen Zwecken al» zur menschlichen Nahrung noch weiter beschränken oder verbieten. 8 4- Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landeszrntral- behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden La» Verfüttern von Roggen und Hafer, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalter» erzeugt ist, für da» in diesem Be triebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirt schaften oder im Einzelfalle zulassen. 8 5. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sach- verständigen sind befugt, in die Räume, in denen Futtermittel hergestellt werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während der Geschäftszeit einzutreten, da selbst Besichtigungen vorzunehmen, GeschäftSaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulaffen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 8 6. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang de» Betrieb» und über die zur Verarbeitung oder zur Verfütterung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 7- Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und SeschäftSoerhältniffe, welche durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung. Z 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bi» zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer dem Verbote der 88 I, 2 oder den auf Grund de» 8 3 erlassenen Bestimmungen der LandeSzentralbehörve zuwiderhandelt; 2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote der 88 1, 2 oder den auf Grund de» 8 3 erlassenen Bestimmungen der LandeSzentralbehörde zuwider hergestellt sind, verkauft, seilhält oder sonst i» den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften de» 8 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 4. wer den nach 8 8 erlassenen AuSfiihrungSbestimmuugen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag deS Unternehmer» ein. 8 IV. Mit Geldstrafe bi» zu einhundertfünsztg Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften de« 8 5 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die GetchäflSauizeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit deS 8 6 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der AuSkunfterteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 N- Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttreten». Die Bekauntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vvm 28. Oktober 1914 (Reichs Mesetzbl. S. 460) wird aufgehoben. Sofern von den Landes zentralbehörden nicht» anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, bleiben die Bestimmungen, welche sie auf Grund der 88 2 4 dieser Bekanntmachung erlassen haben, in Kraft; Zuwiderhandlungen werden nach 8 9 der vorstehenden Verordnung bestraft.
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