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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.01.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-01-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191501300
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150130
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-01
- Tag1915-01-30
- Monat1915-01
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.01.1915
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Riesaer G Tageblatt «nd Anxeigrr MeblaN und Arytiger). Lütgramm-Wreffer ß!^ ^44 Fernsprechstell» .Lageblatt^ Riesa. "44^44 Rr. sa. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 68. AM'ft. Sonnabend, 36. Januar 1615, abends. 24. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Emeditiou in Niesa I Mark LV Pfg., durch unsere Träger frei in» Hau» 1 Mark 6S Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 6ü Pfg., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnemcntS werden angenommen. Anzeigen-Annahnir für die Nummer de» Ausgabetage» bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingefpaltene 43 wm breite KorpuSzeile 18 Pfg. (LokaipreiS 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Niesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raste SS. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne l in Riesa. ' dem die Der ..... . .. .. einen angemessenen Preis zu zahlen. Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fäl len kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zu lassen. Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Uebernahmepreis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverstän digen endgültig festgesetzt. Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise fest gesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises der Durch schnittspreis, der in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Januar 1915 an. dem maßgebenden Marktort ge zahlt ist. Ist ein Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, so sind die tatsächlich gemachten Aufwendungen zu be rücksichtigen. ß 17. Der Besitzer der enteigneten Vorräte ar verpflichtet, sie zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam "übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu ge währen, die von der höheren Verwaltungsbehörde end gültig festgesetzt wird. 8 18. Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung für Hypo theken, Grundschulden und Nentenschulden frei, soweit sie nicht vor dem 1. Februar 1915 zugunsten des Gläu bigers in Beschlag genommen worden sind. 8 19. Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungs verfahren ergeben, entscheidet endgültig die höhere Ver waltungsbehörde. 8 20. Wer der Verpflichtung des 8 17, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld strafe bis zu zehntausend Mark bestraft. IV. S o n d er v or s ch r ist e n für u n a u s g c d r o s ch c n e s Getreide. 8 21. Bei unausgedroschenem Getreide erstrecken sich Be schlagnahme und Enteignung auch auf den Halm. Mit dem Ausdreschcn wird das Stroh von der Be schlagnahme frei. Wird erst nach der Enteignung aus gedroschen, so füllt das Eigentum am Stroh an den bisherigen Eigentümer zurück, sobald das Getreide aus- gcdroschen ist. 8 22. Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder dte Enteignung nicht gehindert, das Getreide auszudreschen. 8 23. Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlagnahmt oder enteignet ist, be stimmen, daß das Getreide von dem Besitzer mit dem Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgcdroschcn wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zu ständige Behörde das Ausdreschcn auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und nut den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 8 24. Der Uebernahmepreis ist gemäß 8 16 festzuschen, nachdem das Getreide ausgedroschcn ist. 8 25. lieber Streitigkeiten, die sich ans der Anwendung der 88 21 bis 24 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. V. V e r h ä l t n i S der K r i c g s - G e t r e id c - G e s e ll- s ch a f t m. b. H. z u d e n K o m m u n a l v e r b ä n d c n. 8 26. Die Kricgs-Gctrcide-Gcsellschaft m. b. H. ist ver pflichtet: Nachstehend wird 1. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzler» vom 25. Januar 1915 — R. G. Bl. S. 35 —, Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend, und 2. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 25. Januar 1915 — N. G. Bl. S. 45 —, Sicherstellung von Fleischvorriiten betreffend, noch besonders -mr öffentlichen Kenntnis gebracht. Ministerium des Innern. 413 Bekamtlmachnng über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. Vom 25. Januar 1915. Der Bundesrat bat auf Grund des 8 3 des Ge setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. Beschlagnahme. 8 1- Mit dem Beginn des 1. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte von Weizen (Dinkel und Spelz), Roggen, allein oder mit anderer Frucht gemischt, auch ungedroschen, für die Kriegs-Getrcide-Gcseltschaft m. b. H. in Berlin, die Vorräte von Weizen, Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl für den Kommunalverband be schlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich befinden. Mehl vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte be finden, sind für den Kommunalverband beschlagnahmt, m dessen Bezirke sie nach beendetem Transport abgeliefert werden. 8 2. Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen: a) Vorräte, die im Eigentum«: des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringen, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus, der Marine verwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Hceresverpflcgung in Berlin, oder im Eigen tum des Kommunalverbandes stehen, in dessen Bezirke sie sich befinden; b) Vorräte, die im Eigentums der Kriegs-Getrcide- Gcsellschaft m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs- Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen; c) Vorräte an gedroschenem Getreide und an Mehl, die zusammen einen Doppelzentner nicht über steigen. 8 3. An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen Ver änderungen nicht vorgenommen werden und rechtSgcschäft- liche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den 88 4, 22 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere ist auch das Verfüttern verboten. Den rechtsgeschäft lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrcstvollziehung erfolgen. 8 4. Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind be rechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Angefangene Transporte dürfen zu Ende geführt werden. Zulässig sind Verkäufe an die Kriegs-Getrcide-Geseli- schaft m. b. H. beziehungsweise an den zuständigen Kommunalverband (8 1), sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Kriegs-Getreide- Gesellschaft m. b. H. beziehungsweise des zuständigen Kommunalverbandes erfolgen. Veräußerungen eines Kom- munalverbandcs an einen anderen Kommunalverband be dürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs behörde und sind der Neichsverteilungsstelle (8 31) an zuzeigen. Trotz der Beschlagnahme dürfen a) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe zur Er nährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft ein schließlich des Gesindes auf den Kopf und Mo nat neun Kilogramm Brotgetreide und zur Früh jahrsbestellung das erforderliche Saatgut verwen den; statt eines Kilogramm Brotgetreide können achthundert Gramm Mehl verwendet werden. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Natural berechtigte, insbesondere Altcnteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben; b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler Saatgetreidc für Saatzwecke liefern, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Be trieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide be faßt haben; anderes Saatgetreide darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saat zwecke geliefert werden; c) Mühlen das Getreide ausmahlen; das Mehl fällt unter die Beschlagnahme zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke die Mühle liegt; d) Mühlen der Marineverwaltung im Februar 1915 das Mehl liefern, zu dessen Lieferung in diesem Monat sie aus einem unregelmäßigen Verwah rungsvertrag oder einem ähnlichen Vertragsvcr- hältnis verpflichtet sind; e) Händler und Handelsmühlen monatlich Mehl bis zur Hälfte der vom 1. bis einschließlich 15. Ja nuar 1915 käuflich gelieferten Mchlmenge ver äußern; f) Bäcker und Konditoren täglich Mehl in einer Menge, die drei Vierteilen des durchschnitt lichen Tagesverbrauchs vom 1. bis einschließlich 15. Januar 1915 entspricht, verbacken; die Be schränkung auf diese Menge gilt auch, soweit sic beschlagnahmefrcicS Mehl verwenden; g) Bäcker im Februar 1915 das Mehl verbacken, das zur Erfüllung ihrer Lieferungsverpflichtungen an die Heeresverwaltungen oder an die Marine verwaltung erforderlich ist. 8 5. Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den nach 8 4 zngelassenen Veräuße- rungeu oder Verwendungen. 8 6. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 1 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Ver waltungsbehörde endgültig. 8 7. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes VeräußerungS- oder Erwerbsgeschäft über sie abschlicßt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unter läßt, oder wer als Saatgetreide erworbenes Getreide zu anderen Zwecken verwendet oder wer entgegen der Vor schrift im 8 4 Abs. 4 s beschlagnahmefreics Mehl ver wendet. II. Anzeigepflicht. 8 8. Wer Vorräte der im 8 1 bezeichneten Art sowie Hafer mit Beginn des 1. Februar 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit aus dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten. Bei Personen, deren Vorräte weniger als einen Doppelzentner betragen, beschränkt sich die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind. Die Anzeigepslicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs-Gesellschast m. b. H. stehen. Vorräte, die als Saatgut (8 4 Abs. 4a) beansprucht werden, sind besonders anzugeben. 8 9. Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis zum 5. Februar 1915 einzureichcn. Die Landeszentralbehörden haben bis zum 20. Februar 1915 der Rcichsverteilungs- stelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte und der Zahl der unter 8 4 Abs. 4a fallenden Personen getrennt nach Kommunalverbänden einzureichen. In dem Ver zeichnis sind diejenigen Vorräte gesondert anzugebcn, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere eines Militärfiskus, der Ma rineverwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung stehen. Für die Anzeigen sind die vom Bundesrate fest gestellten Formulare zu benutzen. 8 40. Bäcker, Konditoren, Händler und Handelsmühlen, die von den Befugnissen des 8 4 Abs. 4 Gebrauch machen wollen, haben zugleich mit der Anzeige nach 8 8 an- zi,'eigen, wieviel Mehl sie in der Zeit vom 1. bis ein schließlich 15. Januar 1915 als Bäcker oder Konditoren verbacken oder als Händler oder Handelsmühlen käuflich geliefert haben. 8 II. Mühlen, Bäcker, .Konditoren und Händler, die von den Befugnissen des 8 4 Abs. 4 Gebrauch machen, haben nach näherer Bestimmung der Landeszcntralbehörde über die eingetretencn Veränderungen ihrer Bestände der zu ständigen Behörde Anzeige zu erstatten. 8 12. Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nach prüfung der Angaben die Vorrats- und Bctriebsräume des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen. 8 13. Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist er- tattct, oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu echs Monaten oder mit -Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark bestraft. Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der An zeige Vorräte an, die er bei der Aufnahme der Vorräte vom 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.' III. Enteignung. 8 14. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Person über, zu deren Gunsten die Beschlagnahme er folgt ist. Beantragt der Berechtigte die Uebcrcignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu über tragen: sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung fcstzustelleu, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des 8 4 Abs. 4a für die Zeit bis zum 1. August 1915 zur Ernährung und Frühjahrsbestellung nötig haben. Diese Vorräte sind auSzusondern und von der Enteignung auszunehmcn; sie werden mit der Aus sonderung von der Beschlagnahme frei. Saatgetreidc, das nachweislich aus landwirtschaft lichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, ist gleichfalls auSzusondern und von der Enteignung aus zunehmen; es wird mit der Aussonderung von der Be schlagnahme frei. 8 15. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines Teiles des Bezirks gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die An ordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ab lauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 8 16. Erwerber hat für die überlassenen Vorräte
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