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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.01.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-01-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191501099
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150109
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150109
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-01
- Tag1915-01-09
- Monat1915-01
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.01.1915
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«8. Jahr« oder Ein- Ein- Ent- er- der >en und zu ihrer macht. 8 12. Diese Verordnung tritt mit vem 11. Januar 1915 Kraft., Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt Die Bekanntmachungen über das Ausmahlen von 1. wer den Vorschriften des 8 tritt in die Räume, die Besichtigung, sicht in die Geschäftsaufzeichnungen ober nähme einer Probe verweigert: . wer die in Gemäßheit des H 7 von Nachstehend wird 1. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 5. Januar 1915 — N.G.Bl.S. 3 — über das AuSmahleu von Brotgetreide, 2. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 5. Januar 1915 — N. G. Bl. S. 6 — über das verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, - 3. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 5. Januar 1915 — N.G.Bl.S. 8 — über die Vereitavg für vockware und 4. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 5. Januar 1915 — N.G.Bl.S. 12 — über die Höchstpreise von Kleie noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, 7. Januar 1915. 76 III L. Ministerium des Innern. 85 vekanntmachung über das AnSmahlen von Brotgetreide. Vom 5. Januar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs- Gssetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu zweiundachtzig vom Hundert durch zumahlen. Die Landcszentralbehörden oder die von ihnen be stimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestellt wird. Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen min destens bis zu achtzig vom Hundert durchznmahlcn. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be stimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestellt wird. 8 3. Die Landeszentralbehörde kann für eine Mühle, die zum Durchmahlen des Getreides bis zu den Mindest sätzen dieser Verordnung außerstande ist, aus besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassev 8 4. Soweit ein Verkäufer von Roggen- oder Weizenmehl infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er verpflichtet, eine nach dieser Beroronung zu gelassene Mehlsorte gleicher Art zu liefern, die der ver kauften im Auswahlverhältnis am nächsten steht: zur Lieferung einer nach 8 3 zugelassenen Mehlsorte ist er nur dann verpflichtet, wenn er sie auf Grund einer nach 8 3 erteilten Erlaubnis selbst Herstellen kann. Der Kaufpreis ist bei Lieferung eines geringer wertigen Mehles nach den §8 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu mindern, bei Lieferung eines höherwertigen entsprechend zu erhöhen. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zurück zutreten, soweit der Verkäufer infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann. Das Rücktrittsrccht erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich davon Ge brauch macht, nachdem der Verkäufer ihm angezeigt hat, daß er ganz oder teilweise nicht liefern kann 8 5. Weizenmehl (8 2 Abs. 1) darf, insbesondere auch von den Mühlen, nur in einer Mischung abgegcoeu werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl (8 1 Abs. 1) unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält. Weizen auszugsmehl (8 2 Abs. 2) darf ungemischt abgegeben werben. Roggenauszugsmebl (8 1 Abs. 2) darf zum Mischen nicht verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Fälle, in denen Weizen für Rechnung eines anderen ausgemahlen Mrd (Kunden- und Lohnmüllerei): sie gelten nicht für Weizenmehl, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im freien Verkehre des Inlandes war oder das aus dem Ausland eingeführt wirb. Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 für den Fall zulassen, daß die Abgabe von Weizenmehl (8 2 Abs. 1) von einer Mühle an eine andere zur Vornahme des Mischen- er folgt; dies gilt quch für die Kunden- und Lohnmüllerei. 8 6. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei behörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Raume, in denen Mehl hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Mehl aufbewahrt, ferlgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit etnzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, GeschästSaufzeich- nungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt.zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädi gung zu leisten. 8 7. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl heraestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Be triebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständiger» auf Er fordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch Über deren Menge und Herkunft zu erteilen. 8 8. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnis w, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 9. Die Landcszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 8 io. Mit Geldstrafe bis zu cintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften über das Durchmahlen des Getreides (88 1, 2, 3) sowie über das Mischen des Weizenmehls (8 5) zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften des 8 8 zuwider Ver schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs geheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den nach 8 9 erlassenen Ausführungsbe stimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 11- Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 6 zuwider den die die ... „ . — ihm forderte Auskunft nicht erteilt oder bei , Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben Da, ra«bl°tt «schrtM «»« Tag abeudS mIt «»«nahm« der Sonn, und Festtag«. »lertehährllcher «ezna^rei« b«t Abholung in der «wedition in Riesa I Mack 00 Pfg., durch unftrr Träger sr«i in, Hau« 1 Mack » PK-, bet Abholung am Schalter der kaiserl, Postanstalten 1 Mack SS Pfg., durch dr» Briefträger frri in« Hau« 2 Mack 7 Pfg. Auch Monat«abonnement« werden angenommen. Auzelgeu-Amiahme für die «ummrr de« «u»gabetage« bi« vormittag S Uhr ohne Gewähr. Prei, für di« kleingefpaltrn« 43 mm breite Sorpuiizeile IS Pfg. (Lokalprei, 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sa- nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und «erlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle! «oethestratze VL - Fiw die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. ! !!I der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurück zulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 8 6. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futter mittel hergestellt werden oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und AufslchtS- Personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Um fang des Betriebs und über die zur Verarbeitung oder zur Verfütterung gelangenden Stoffe, insbesondere auch Über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. § 7- Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst, lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschaftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie find hierauf zu vereidigen. 8 8- Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim mungen zur Ausführung dieser Verordnung. 8 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer dem Verbote der 88 1, 2 oder den auf Grund des 8 3 erlassenen Bestimmungen der Lande-- Zentralbehörde zuwiderhandelt; «) 2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote der 88 1, 2 oder den auf Grund des 8 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwider hergcstellt sind, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften des 8 7 zuwider Ver schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mittei lung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 4. wer den nach 8 8 erlassenen Ausführungsbestim mungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 5 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert: 2. wer die in Gemäßheit des 8 v von ihm er forderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben mach^ 8 11. Diese Verordnung tritt mit dem 11. Januar 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens. Die Bekanntmachung über das Verfüttern von Brot getreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 460) wird aufgehoben. Sofern von den Landes zentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, bleiben die Bestimmungen, welche sie ans Grund der 88 2, 4 dieser Bekanntmachung erlassen haben, in Kraft; Zuwiderhandlungen werden nach 8 0 der vor stehenden Verordnung bestraft. Berlin, den 5. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Vekamttmachunz Wer die verettnng von BaSware. Vom 5. Januar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des ß 3 des GesetzeS über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wirtschaft lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Als Roggenbrot im ^inne dieser Verordnung gilt jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtstcile Roggenmehl auf siebzig Gewichtsteile an anderen Meh'en oder mehl- artigen Stoffen verwendet werden. Als Weizenbrot im Ginne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle de- 8 6 Ms. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren De- reitung Weizenmehl verwendet wird. Att Kuchen im Ginne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren Bereitung mehr als zehn Gewichts- teile Zucker auf neunzig SewichtSteile Mehl oder mehl artiger Stoffe verwendet werden. Bei der Bereitung von Brot dürfen ungemischte- Weizenmehl. Weizen- und RoggenauSzugSmehl nicht ver wendet werden. 8 3 Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Mischung verwendet werden, die dreißig Gewichts teile Noggenmehl unter hundert Teilen deS Gesamt- gewicht- enthält; der Weizenaehalt kann bis zu zwanzig GewichtStetlen durch Kartoffewärkemehl oder andere mehl artige Stoffe ersetzt werden. in , des Außerkrafttretens. Die Bekanntmachungen über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 461) und vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 535) werden aufgehoben. Berlin, den 5. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl and Brot. Vom 5. Januar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rerchs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Es darf nicht verfüttert werden: 1. mahlfähiger Roggen und Weizen, auch gequetscht, geschroten »der sonst zerkleinert; 2. mahlfähiger Roggen und Weizen, mit anderer Frucht gemischt: 3. Roggen- und Weizenmehl, das allein oder mit anderem Mehle gemischt zur Brotbereitung ge eignet ist; 4. Mischungen, denen solches Mehl bcigemischt ist; 5. Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und Brotabfällen. 8 2. Die im 8 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wozu auch daS Schroten gehörft nicht verwendet werden. 8 3. Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von mahlfähigem Roggen und Weizen, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung von Roggen- und Weizenmehl (8 1 Nr. 3) zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung noch weiter beschränken oder ver bieten. 8 4. Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vor liegen, können die LandeSzentralbebörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Diehhalier« er zeugt ist, für daS in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzelfalle zulassen Die Beamten der Polizei und die von der Polizei behörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Futtermittel hergestellt werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel aufbcwahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während der GeschäftSznt ein- zutretcn, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts aufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs bestätigung zu entnehme«. Auf Verlangen ist ein Teil ««d Arrzpigrr (LlbeblaU mü> Atyrlgerj. Telegramm-Muess«: O F«ufp«chstrlld ,rag«»latt R «s» VK«- für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Grvba. Sonnabend, S. Jannar 1 1), abends
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