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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-02-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191502013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-01
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1915
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«8. Fahr« SS. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Lag abend» mit «»»nähme der Sonn- und Festtage. Biertestährlicher vezugSprei» bet Abholung in der Expedition in Mesa 1 Mark V0 Pfg-, durch unsere Trager srel in» Hau» 1 Mart 65 Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiferl. Postanstalten 1 Mark 65 Pfg., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnement» werde» angenommen. Auzrigen-Anuahme für die Nummer de» Ausgabetage» bis vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingespaltene »3 wm breite KorpuSzeil« 18 Pfg. (LokalpreiS 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raß« 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. IM»» ««d A«xrigrr (Llbeblatt und MMerf. Tüegramm-Adresser O 6 I*Femsprech stell» .Tageblatt', Rl«sa. Re. 20. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Montag, 1. Februar 1V15, abends Bestandsmeldung und Beschlagnahme. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntni» gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jede» Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Ziffer „b" des «Gesetze» über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851" (oder Artikel 4 Ziffer 2 deS «Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912") mit Gefängnis bis zu einem Jahrs bestraft wird. 8 1. Bon der Verfügung betroffene Gegenstände. ») Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bi« auf Weitere» sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in 8 5 aufgeführten Bestände. Klasse 1. Kupfer: unverarbeitet, raffiniertes und unraffiniertes Rohkupfer jeder Art, auch Elektrolytkupfer. Klasse 2. Kupfer: oorgearbeitet, insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, geschnitten, z. v. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen, Kessel, Röhren, Nieten, Schrauben, unfertige Armaturen, un fertige Gußstücke, Feuerbuchsen, plattiert mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 °/, deS Gesamtgewichts usw. Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 ww. Klasse 3. Kupfer: vorgearbeitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug au» Metall oder Farbe. Klasse 4. Kupfer: Drähte von mindesten» 0,5 mm Durchmesser mit einer Um hüllung von Faserstoffmaterial, insbesondere von Papier, Baumwolle, Jute (ausgenommen sind seideumhüllte und mit Gummi isolierte Drähte) und blanke Bleikabel für eine Be triebsspannung bis einschließlich 6600 Volt mit einem Gesamtkupferquerschnitt von mindesten» 95 qwm. Klasse 5. Kupfer: Altkupfer und Kupferabfälle jeder Art. Klasse 6. Kupfer: in Legierungen mit Zink, unverarbeitet, ins besondere Messing und Tombak in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch als Altmaterial jeder Art. Klasse 7. Kupfer: in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, insbesondere Messing und Tombak, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, sowie Altmaterial. Klasse 8. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, unverarbeitet, ins- besondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch al» Alt material jeder Art. Klasse 9. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, vorgearbeitet, ins besondere Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, sowie Altmaterial. Klasse 10. Kupfer: in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 6—9 fallen und sofern Kupfer den Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet oder oorgearbeitet entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, alt oder neu. Klasse 11. Kupfer: in Erzen, Reben, und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 °/„ sowie in Kupfervitriol. Klasse 12. Nickel: unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Rein- gehalt von mindesten» 90 °/„ insbesondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, sowie Altmaterial. Klasse 13. Nickel: in Fertigfabrikaten, ausgenommen sind Gebrauchs- gegenstände, die für den HauS- und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch find, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind. Klasse 14. Nickel: in Erzen, Legierungen und plattiert, unver arbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens 5 «/> de» Gesamtgewichte», insbesondere Drähte, Bleche, Nickelsalze, auch Altmaterial. Klasse 15. ginn: unverarbeitet, oorgearbeitet und in Fertig- fabrikaten, mit einem Reingehalt von mindesten« 99,7 insbesondere auch Folien, Kapseln, Tuben und Geschirre; auch Altmaterial; ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Hau»- und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind, jedoch nicht au«, genommen solche Tebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind: ausgenommen sind ferner fertige Folien, Kapseln und Tuben, wenn bedruckt, gefärbt oder mit Blatt metall belegt. Klaffe 16. Zinn: entsprechend dem Zustand der Klaffe 15, jedoch mit einem Nein- gehalt von mindesten« 90 und weniger al» 99,7 °/o. Klaffe 17. Zinn: in Erzen und Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, unverarbeitet und oorgearbeitet, sowie in Salzen, mit einem Zinngehalt von mindestens 10 "/<> de« Gesamtgewichtes, Insbesondere auch Ztnnchlortde. Klasse 18. Aluminium: unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem Reingehalt von mindestens 80 °/„ in jeder Form, insbesondere Drähte, Seile, Bleche. Profile, unfertig« Hohlgefäße und unfertige HanSgeräte, auch Altmaterial, ausschließlich Alumtnium-Puloer und -Folien. Klasse 19. Aluminium: in Legierungen, unverarbeitet und vor- gearbeitet, mit einem Alumtniumgehalt von mindestens 60 °/, des Gesamtgewichte», auch Altmaterial. Klasse 20. Antimon: metallisch (Reguluo), Schwefelantimon (vruäum), Antimon- ozyd und Anttmonerze, sowohl als Handeleprodukt wie als Httttenzwischeiiprodnkt, nn- verarbeitet, vorgearbeitet, sowie al» Altmaterial. Klass« 21. Hartblei: mit einem Antimongehalt von 2 bis 6 «/,. Klasse 22. Hartblei: mit einem Antimongehalt von mehr als 6 «/„. d) Bet zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl da» Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil de« Hauptmetall» der betreffenden Klaffe zu melden. Hauptmetalle sind für Klasse 1—11: Kupfer; für Klasse 12—14: Nickel; für Klasse 15-17: Zinn; für Klasse 18 und 19: Aluminium; für Klasse 20—2K: Antimon. 8 2. Bo« der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften «sw. Von dieser Verfügung betroffen werden: a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 1 auf geführten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden. b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände au« Anlaß ihre« Handelsbetriebe« oder sonst deS Erwerbs wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; o) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bet ihnen unter Zollausstcht befinden; ck) alle Empfänger (in dem unter a, b und o bezeichneten Umfang) solcher Gegenständ« nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldelage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter er, d und o aufgeführten Unternehmer, Per sonen usw. in Gewahrsam und/oder unter Zollausstcht gehalten werden. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bet diese« beschlagnahmt. Bon der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführt« Betriebe und Personen: gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werkstätten aller Art, Fabriken aller Art, Ziehereien, Walzwerke, Gießereien, Hüttenwerke, Zechen, Vanunternehmer, GaS-, Wasser- und ElektrizitätS-LieferungSgesellschaften kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, Prtvatwerften, Betriebe für Güterbeförderung kommunaler, öffentlich- rechtlicher und privater Art, wie Eisenbahn- und Gchtffahrt«gesellschaften, Reedereien, Schiffer u. dergl.; Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäre u. dergl. Personen, welche zur Wiederoeräußeruttg durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in 8 1 aufgrführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein HanbelSgewerb« betreiben. Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbüros und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb deS genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. 8 3. Umfang der Meldung. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über BorratLmengen noch folgende Fragen: a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam de» AuSkunft«- pflichtigen befinden, d) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereit» von anderer Seite eine Beschlag nahme der Vorräte erfolgt ist. 8 4. Inkrafttreten der Verfügung. Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am I. Februar 1915 (Melde tag) mittag« 12 Uhr bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. Für die in 8 2 Absatz ä bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlag nahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. Sofern die in 8 5 Absatz a aufgesührlen Mindestvorräte am 1. Februar 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme an dem Tage in Kraft, an welchem die Mindestvorräte überschritten werden. Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 1. Februar 1915 etwa hinzukommenden Vorräte. 8 5. Ausgenommen von der Verfügung. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in 8 2 gekennzeichneten Personen, Gesellschafien usw., er) deren Vorräte (etnschl. derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) gleich oder kleiner sind al» dir folgenden Beträge: Summe der Vorräte au< den Klassen 1 bis 11 einschl.: 300 » » » »» » 12„I4„ 50 - » » - » »15„17„ 100 » » « »» » 18 u. 19 . 100 Klasse 20 100 Summe der Vorräte au« den Klassen 21 n. 22 300 5) deren Vorräte bereit» durch schriftliche Stnzelversügung der unterzeichneten Behörde beschlagnahmt worden sind. Verringern sich die Bestände eine» von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die in a) angegebenen Mindestmengen, so behält sie trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. 8 6. Bcschlagttahmebcstimmttttgeu. Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weis« geregelt: a) Die beschlagnahmte» Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzuSeivahreii. Es ist »ine Lagerbuchführnng einzurichten und den Polizel- uud Militärbehörven jederzeit die Prüfung der Lager sowie der Lagerbuchführnn zu gestatten. Ir) Au» den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
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