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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.02.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-02-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191502209
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150220
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150220
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-20
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.02.1915
- Autor
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Riesaer K Tageblatt und Anzeiger Meblatt und Anzeiger». Lelegramm-Adreffer I ir yemsprrchstelU .Tageblatt-, Riesa. Nr.20. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das Kv.ügl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 42. Sonnabend, 2V. Februar litt 5, abends. 68. Fabrg. Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Ta- abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. BierlelzShrltcher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark SO Pfg., durch unsere Träger frei i»S Hau» 1 Mark 68 Psa., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten t Mark 65 Psg., durch den Briesträger frei in» Haus 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Anjeigen-Anuahme für die Nummer des Ausgabetages bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis siir die kleingespaltene 43 mm breite Korpuszeile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarts. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raste VL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. Nachstehend wird 1. die Bekanntmachung deS Stellvertreters des Reichskanzlers vom 15. Februar 1915 — R. G. Bl. S. 95 — über die Höchstpreise für Speisekartoffeln und 2. die Bekanntmachung deS Stellvertreters des Rnchrknnilers vom 15. Februar 1915 — N. G. Bl. S. 97 — über die Einschränkung -er Malzvmven-nng in den Bier brauereien noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, oeu 18. Feh ,mr 1915. 517 tt. 705IUI.. Ministerin« -es Innern. 764 Bekanntmachlmg über -ie Höchstpreise für Speisekartoffeln. Vom 15. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 deS Ge'etzeS, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Der Preis für die Tonne inländischer Speisekartoffeln ans der Ernte 1914 darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen: brl den Sorten Daher. Hel allen Imperator. Maqnum anderen bonum, NP lo dato Sorten in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, M. M. Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Grobherzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz 90 85 in der prcubischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmal kalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtnme Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Echwarzburg- SonderShansen, Schmarzburg-Rudvlstadt, Neuß ä. L., Neuß s. L. 92 87 in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, West- falen ohne den Reg.-Bez. ArnSberg und den Kreis Reckling hausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtums Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Cal vörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg 94 89 in den übrigen Teilen des Deutschen Reiches 96 91 Die Lanbeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Magnum bonum, Up lo date andere Sorten bester Speisekartoffeln gleichstellen. 8 2. Die Höchstpreise gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von 3,4 Zentimeter Mindestgröße bet sortenreiner Lieferung. 8 3. Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten siir die in diesem Bezirke produzierten Kartoffeln. 8 4. Der Preis für den Doppelzentner inländischer Frühkartoffeln darf beim Verkaufe durch den Produzenten 20 M. nicht übersteigen. Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die in der Zeit vom 1. Mai bis 15. August 1915 geerntet werden. 8 6. Die Höchstpreise (§8 1, 4) gelten nicht für solche mit Konsumenten, Konsumenten vereinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, welche eine Tonne nicht über steigen. Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salatkartosfeln. Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkaufe von Kartoffeln befaßt zu haben. 8 6. Die Höchstpreise (88 1, 4) gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahres zinsen über Reichsbankdiskont hinzngeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein. 8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft. Der VundeSrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom 23. November 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 483) wird aufgehoben. Berlin, den 15. Februar 1915. Der Stellvertreter deS Reichskanzlers. Bekanntmachung, betreffen- Einschränkung -er Malzberwen-nng in -en Bierbrauereien. Vom 15. F-bruar 1915. Der BundeSrat hat auf Grund deS 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung deS BundeSrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen rc. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Bierbrauereien diusen vom 1. April 1915 an zur Herstellung von Bier i» jedem Vierteljahr nur sechzig Hunderlteile des im gleichen Vierteljahr der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich zur Bierbereitung verwendeten Malzes verwenden. Jedoch dürfe» Bier- brauereirn, deren .vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppelzentner nicht übersteigt, stebenzig Hundertteile der berechneten Malzmenge verivenden. Bier- brauereirn, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppelzentner übersteigt, dürfen mindesten» achtundzwanzig Dovvelzentner im Vierteljahr verwenden Im Monat März 1915 dürfen die Bierbrauereien ein Drittel der nach Abs. 1 für das erste Vierteljahr 1915 zu berechnenden Malzmenge zur Vierbereitung verwenden. 8 2. Die nach 8 I auf den Monat März 1915 und die einzelnen Vierteljahre ent fallenden Malzmeugen werden für jede Bierbrauerei von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzt. 'Für Bierbrauereien, die in den Jahren 1912 und 1913 keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben, werden die Malzmengen von der Steuerdtrektio- behörde endgültig festgesetzt. Für Bierbrauereien, die nach dem Ergebnis der Durch- schnittSbercchnuiig der Jahre 1912 und 1913 für die Monate April bis Juni 1915 keine oder eine unverhältnismäßig geringe Malzmenge verwenden dürften, kann die Steuer- direktivbehörde eine Malzmenge für diese Monate endgültig festsetzen. 8 3. Wenn eine Bierbrauerei im Monat März 1915 oder in einem Vierteljahre die für diesen Zeitabschnitt festgesetzte Malzmenge nicht verwendet, darf sie die ersparte Menge im folgenden Vierteljahr verwenden oder sie ganz oder teilweise auf eine andere Bier brauerei innerhalb deS nämlichen Brausteuergebiets übertragen. 8 4. Auf Malz, da» nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung au» dem Ausland ein geführt wird, erstreckt sich die Vorschrift im 8 1 nicht. 8 S. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften in den ßß 1 bis 4 erläßt die Landeszentralbehörde. 8 6. Soweit inländisches Malz auf Grund oop Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, nach dem 28. Februar 1915 an Bierbrauereien zu liefern ist, darf statt der vereinbarten Menge nur eine nach dem Maßstab deS § 1 ge minderte Menge gefordert und geliefert werden. 8 7. Die Landeszentralbehörde kann anordnen, daß landesrechtlich festgesetzte Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer der gesetzlichen Ein schränkung der Malzverwendung auch auf fremdes Bier ausgedehnt werden. 8 8. Wer vorsätzlich mehr al» die zulässige Malzmenge verwendet, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Wer fahrlässig mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten bestraft. 8 S. Wer den nach 8 5 erlassenen AusführungSbestimmungen zuwiderhandeU, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens. Berlin, den 15. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzler». Delbrück. Nach Gehör des Bezirksausschusses wird die Abhaltung von Bolkbierfestt», Schmünse», sog. Abendessen und Wettspiele» — öffentliche» Preiskegelu, Skat- tnrnieren »»- -ergl. — in -e» Gast- »nd Schankwirtschasten, sowie die öffentliche Beranstaltnng von Theater-, Musik-, Kinematographeu- »nd andere» Ausführungen, welche dem Ernste der Zeit nich: Rechnung tragen, im Verwaltungsbezirke der KönigUchen Amtshauptmannschast Großenhain verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bi? zu 150 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. Großenhain, am 20. Februar 1915. 360KL. Tie Königliche Amtshanptmattttschaft. Erloschen ist die Mauls nud Klauenseuche unter den Viehbeständen 1. des Gutsbesitzers und Gemeindevorstands Max Nicol in Mehltheuer Nr. 19, 2. des Hausbesitzers Gustav Kramer in Mehltheuer Nr. 24, 3. des Gutsbesitzer» Hermann Reichet in Mehltheuer Nr. 65, 4. des Gutsbesitzer« Magnus Paul in Mehltheuer Nr. 44. 5. des Hausbesitzers Ernst Friedrich in Mehlthener Nr. 31, 6. des Gutsbesitzers Max Weyuran» in Kobeln Nr. 26. Mit Rücksicht auf die in anderen Gehöften von Mehltheuer noch herrschende Maul- und Klauenseuche verbleibt es zu 1—5 bet den getroffenen Anordnungen. Zu 6 werden, da in Kobel» die Maul- und Klauenseuche nunmehr erlösche» ist, die in der Bekanntmachung vom 15. Januar 1915 — 84 aL — getroffenen Anord- nnngen hiermit wieder aufgehoben. Großenhain, nm 20. Februar 1915. 551 a ü. Die Königliche Amtshauptmannschast. 84 g L. Wegen der in den Gemeinden Oelsitz und Leutewitz festgestellten Maul- und Klauen- seuche wird für den Bezirk der Stadt Riesa mit Rittergut Göhlis die Wirkung de» 8 168 der BundeSratSvorschriften zum ReichSviehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 in dem tu unseren Bekanntmachungen vom 30. Oktober, 2. und 3. November 1914 angegebenen Umfange ausgesprochen. > Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht höhere Strafbestimmungen verwirkt sind, gemäß 8 57 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum ReichSviehseuchengesetze vom 7. April 1912 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft Der Rat -er Sta-t Riesa, am 20. Februar 1915. Schdr.
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