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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.02.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-02-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191502278
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150227
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-27
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.02.1915
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und Anzeiger (Llbedlatt und Anzeiger). Telegramm-Adreffe: ß!^ 6 IFernsprechstell» .rag«blatt*. Riesa. vir.«. für die Kvnigl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. n Sonnabend, 27. Februar INIS, al'cnss. «8. Jalir«. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag abend» mit Ausnahme dec Sonn- und Festtage. Biertehährltcher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark SO Pfg., durch unser« Trliger srci in» Hau» I Mart 65 Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanslalte» I Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Marl 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Anzeigen-Anuahme siir die Nummer der Ausgabetage» bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für die lleingespaltene 43 wm breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lvkalpreis 12 Psg.) Zeittaubcnder und tabellarische» Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raße 55. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hühnrl in Riesa. ,..^.---.1 - Bekanntmachung. Auf Grund des 8 1 der Verordnung deS Bundesrats vom !9. Dezember 1914 über da» Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen (Reichsgesetzblatt Seite 53t) wird hiermit bestimmt, daß Roggen- oder Weizenklete, die mit Gerstenkleie vermischt ist in den Handel gebracht werden darf. Dresden, am 28. Februar 1915. 109aIIII^ Ministerium des Innern. 887 Brot- nnd Mehlversorqmrg. 8 1. Nachdem feiten der ReickSverteilui'gsstelle der zulässige tägliche DurchschnittSoerbrauch an Brot, Weißbrot und Mehl auf 225 xr siir den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung bemessen worden ist, wird ftir den Bezirk der Königlichen Amtshauptmann, schatt einschließlich der Städte Großenbnin und Riesa bis auf weiteres ein Wochenverbranch von 2 Irx Brot, Weiszbrot nnd Mehl für den Kops der versorgnngsberechtigteu Bevölkerung festgesetzt. 8 2. Bersorgungsberechtigt sind alle im Bezirke des Kommunaloerbande» der Amts- hauptmaunschofl G-oßenhaiu einschließlich der Städte Großenhain und Riesa nach dem 23. dieses Monats sich anfhaltenden Personen, die das erste Lebensjahr vollendet haben. IKivkch versorgungsberechtigt sind diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von der Befugnis der Selbstversorgung in 8 4 Absatz 4 a der BundeSratS- oerordnung vom 25. Jannar 1915 Gebrauch gemacht habe» und die von ihnen zu ver sorgenden Personen. 8 3- Bom 1. März lanfendeu Jahres ab darf die Abgabe von Schwarzbrot, Weißbrot und Mehl (Weizen-, Roggen-, Hafer-, Gersteinnehl) seilens der Bäcker, Händler und Müller an die verbrauchende Bevölkerung nui» noch gegen Marke» (Brotmarken) erfolgen. Die» gilt auch für Konsumvereine und andere Genossenschaften, die Lebensmittel der obengenannten Art an ihre Mitglieder abgeben. Ausgenommen bleibt die Abgabe von Tauschbrot und Mehl an die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe. Zu vergl. 8 2 letzter Absatz. Zwieback, Kuchen und Gebäck für Zucker- oder Nierenkranke (Grahambrot) können ohne Abgabe von Marken erworben werden. 8 4. Auf jeder Brotmarke ist angegeben, welche Menge an Brot oder Mehl gegen ihre Abgabe verabreicht wird. 8 5 Die Brotmarken haben 2 Wochen Gültigkeit. Sie werden von 2 zu 2 Wachen in wechselnder Falbe auSgegeben und gellen in allen Verkaufsstellen deS amtshauptmann schaftlichen Bezirks einschließlich der Srädte Großenhain und Riesa. Die Brotmarken sind nicht übertragbar; daher ist auch der Handel mit ihnen aue- geschlossen. Nichtverbranchte Marken sind beim Abhosen der neuen Marken an die Ausgabe- stelle znrückzuged^. Verlorene Marken werden nicht ersetzt. 8 6 Die Brotmarken sind bei den Ortsbehördcn bez. bei den von diesen bestimmte» Markenansgabestesten abzuholen. Ort und Zett der Ausgabe sind von den Ortsvehöroen öffentlich bekannt zu machen. Die Bewohner selbständiger Gtttsbezirke haben ihre Brotmarken ebenfalls bei der OrtSbehörde zu entnehmen. 8 7. Die Ausgabe der Brotmarken erfolgt auf mindestens je 2 Wochen im voraus an di« HauShaltungSvorstände usw. nach der Kopfzahl der von ihnen zu beköstigenden Personen. Erstmalig werden die Marken auSgegeben wenigstens auf die Zeit vom Montag, den 1. März bis mit Sonntag, den 14. März laufenden Jahres. Hierbei erhält jeder HauS- haltungSvorstand einen auf seinen Namen lautenden Ausweis, der bei der Abholung neuer Marken vorzuzeigen ist. 8 8. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von der Befugnis in 8 4, 4a der BundeSratSverordnung vom 25. Januar 1915 Gebrauch machen, erhalten krsinv Brotmarken (siehe auch 8 2 Absatz 2 dieser Verordnung). 8 9. Bei Betrieben, die eine wechselnde Personenzahl ständig beköstigen, insbesondere Schanks und Gastwirtschaften, Pfleg- und Krankenanstalten und dergl. ersolgt di- Zulettung der Brotmarken nach 3 Vierteilen des durchschn:.nicken Tagesverbrauchs an Schwarzbrot, Weißbrot und Mehl, der auf die Zeit vom I. biS 15. Jannar 1915 nachgewiesen worden ist. 8 10. Die Ausfuhr voll Backwaren und Mehl in Lrte, die im Bezirke eines anderen Kommunalvcrbandes liegen, Ist ohneGciic.uniguiig der unterzeichneten Behörden verboten. 8 11. Fällt eine brotbezugSberechtigte Person durch Tod oder Wegzug fort, so ist dies unter Rückgabe der nichtoerbrauchten Brotmarken sofort — binnen einem Tage — der OrtSbehörds zu melden. Zieht »ine bezugsberechtigte Person ans einem anderen Kominnnalverbande zu, so sind auf Antrag für die noch bevorstehende BezugSzeil Marken zu verabreichen. Aus dem hiesigen Bezirke verziehende Personen haben ihre Ankweiskarte nnd die nicht verbrauchten Brotmarken bei der Abmeldung an die Orwbehö de zurückzugeoen. 8 12. Bom 1. März laufenden Jahres au finden die Vorschriften in 8 4 Absatz 4o und k der BundeSratSverordnung vom 25. Januar 1915 über die Einschränkungen deS Mehl handel» und der Bäckereien auf die dort angegebenen Mengen keine Anwendung mehr. Die bisher nach 811 der gedachten BundeSratSverordnuna vorgcschriebcnen Bestands» anzeige» sind auch fernerhin am 1., 1«. und 2V. jeden Monats zu erstatten. 8 13. Die Verordnung über die Regelung des Brot- und Mehloerbrauch» für de» Bezirk der AmtShauptmannschaft Großenhain vom 13. laufenden Monat» Nr. 36 de» Riesaer Amtsblattes bleibt mit folgenden Abänderungen bestehen: ES wird verboten: I. a) als Gebäck für Nieren- und Zuckerkranke andere» Gebäck als „Grahambrot* her« zustellen oder zu verkaufen, b) Mundsemmeln und Hörnchen herzustellen, o) das Privatbacken von Brot, Semmeln und Kuchen Lei Bäckern. . Ausgenommen oom Verbote unter o sind, soweit Brot in Frage kommt, nur landwirtschaftliche Betrieb« nach 8 4, Absatz 4» der mehrgedachten BundeSratSverordnung. II. ES wird erlaubt, zu Kartoffelkuchen an Roggen- und Weizenmehl bi» zu de» Kuchengewichts zu verwenden. 8 14. Die eingehenden Brotmarken sind in der Verkaufsstelle sorgfältig aufznbewahren, genau zu zählen, abgezählt in Päckchen zu schnüren und ihrer Zahl nach täglich in ein besonderes RechnungSbuch einzutragen. Je nach der Zahl dieser Marken und gegen ihre Rückgabe wird. 4»uch die Zuteilung de» Mehle» zum Berkaus« und Verbacken durch den Kommunaloerband zu erfolgen haben. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden ans Grund von 8 44 der BundeSratSverordnung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu 1500 Mark bestraft. Auch kann Schließung der Geschäfte erfolgen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der vorstehenden Be stimmungen unzuverlässig zeigen. Großenhain, am 25. Februar 1915. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Die Stadträte zn Groszenhain und Riesa. Im An chluß an Vie vocneyende Betannuuachung der Königlichen AmtShauptmann- schaft zu Großenhain und der Stadträte zu Großenhain und Riesa vom 25. Februar 1915 bestimmen wir hiermit für den Stadtbezirk Riesa noch folgendes: 1. Für die Einwohner Riesa» werden die Brotmarken zunächst auf 4 Wochen auS gegeben. Es sind Marken von blauem und Marken von rotem Papier hergestellt worden. Die blauen Marken haben nur auf die Zeit vom 1. bi» mit 14. März 1915 und die roten Marken nur aus die Zeit vom 15. bi» mit 28. März 1915 Gültigkeit. 2. Die Marken sind Montag, den 1. März 1915 vormittag» von 8—1 Uhr und nachmittag» von 3—6 Uhr in den nachstehend bezeichneten Markenausgabestellen zu ent nehmen. Erstmalig wird die Ausweiskarte <8 7 der vorstehenden Bekanntmachung) von dec MarkcnauSgabestelle mit ausgegeben. ES werden deshalb erstmalig nur an erwachsene Personen — und zwar tunlichst an die HauShaltungSoorstände bezw. deren Vertreter — Marken abgegeben. Vertreter haben ihre Befugnis durch entsprechende schriftliche Be scheinigung des zum Bezug der Ausweiskarte und der Marken Berechtigten nachzuweisen. Später werde» Brotmarken nur gegen Vorzeigen der AnSweiSkarte abgegeben. 3. Für Gast- und Schankwirtschaften, Pfleg- und Krankenanstalten und dergleichen (Z 9 der Bekanntmachung) sind besondere Brot- und MehlauSweise «ingeführt. Der Verkäufer ist verpflichtet, jede Entnahme von Brot und von Mehl sofort auf der Innenseite deS Ausweises mit Tinte oder Tintenstift zu bemerken. 4. Gast- und Schankwirte haben die Marken im Nathause, Zimmer Nr. 4, abzuholen. 5. Für die Entnahme der Brotmarken wird die Stadt Riesa in 10 Bezirke eingeteilt. Aus dem nachstehend abgedruckten Verzeichnis ist zu ersehen, zu welchem Bezirke eine jede Straße der Stadt gehört und wo die Markenausgabestelle des einzelnen Bezirk» sich befindet. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund von 8 44 der BundeSratSverordnung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Auch kann Schließung der Geschäfte erfolgen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der vorstehenden Be- stimmungen nujuoerlässtg zeigen. Der Rat der Stadt Riesa, am 26. Februar 1915. ksLinIrweinIviliing. 1. Bezirk. Ausgabestelle: Hotel znm Stern. Rittergut. Wasserwerk. Ziegelei. Großenhainer Straße. Altmarkt. Quergasse. Marktgasse. Feldstraße. Bruchgasse. Meißner Straße. 2. Bezirk. Ausgabestelle: Polizeiwache. Felgenhauerstraße. Poppitz?r Straße. StegeJrrutze. Pvppitzer Platz. Armenhaus. Krankenhaus. BrauhauSstraße. EchiitzenhauS. Standtfeststraße. Z. Bezirk. Ausgabestelle: Nathans (Sitzungssaal). Schiitzenstratze. Hauvtttraße. Alberiplatz. A b n> >. tzr. ttstserverg. 4. Bezirk. Ausgabestelle: Knabenschule. Schlvßstraße. Kajerurnfttaße. Schillerstraße. Echutstraßc. Parkstraße.
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