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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.04.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-04-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191504077
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150407
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150407
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-04
- Tag1915-04-07
- Monat1915-04
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.04.1915
- Autor
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Riesaer O Tageblatt Mittwoch, 7. April ISIS, «venös «8. Aahrg 78. ds-k«'» Jahres in dieses Jahre» in wird an jedem Leipzig. 1609 Mai». . Johannisbrot (auch geschrotet Ackerbohnen, Y«mspr«chstr2» vir.». Wer nach 8 2 der Verordnung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. Mär-1915 folgende Futtermittel: Aleischkuchen, Fleischkuchen, grmahlrfi Blutmehl, Fettgrieben, Jleischfuttrrmehl; Bekanntmachung. Alle in Kokereien oder Gasanstalten gewonnenen Rohteere sind an Teerdestillationen, die Vorrichtung zur Gewinnung von Benzol, Toluol und Marineheizöl besitzen, abzngeben »nd dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden. Wo Rohteere bisher zum Heizen oder für andere technische Zwecke verwendet worden sind, müssen sie durch das entbehrliche Rohnaphtalin ersetzt werden. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden nach 8 9 d-S Gesetzes vom 4. Jnni 1851 mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Dresden, _ - 3. April 1915. Stellv. «eueralkvmmaudo XII. und XIX. A.-K. Die kommandierende»« Generale von Brotz em. »on Schweinitz. Erloscht» ist die Manl- «nd Klanensenche unter den Rindviehbeständen 1. des RtttergnteS vobersen, 2. der Gutsbesitzer Otto MöbinS und Oiio Wachs in Leutkwitz Nr, 11 und 4, 3. des Gutsbesitzer» Richard Rische in Zeithain Nr. 81. Zu 1 werden, da der Ort Vobersen nunmehr scuchenfrei ist, die angeordneten Sperr maßnahmen aufgehoben. Zu 2 und 3 bewendet eS wegen der in anderen Gehöften von Lsntewitz und Zeit hain noch herrschenden Maul- und Klauenseuche bei den getroffenen Anordnungen. Großenhain, den 7. April 1915. endn Die Königliche AmtShauPImannschaft. N?« Ravisonkuchen, Hederichkuchen, Rübseukuchen, Letudotterkucho», RapSknch«, Nigukuchsu, Sonnenblumenkuch«», Mohnkuchen, Palmkernkuchen, Sesamkuchen, Da» Riesa« Tageblatt «scheint jev« La, abend» »It ««»nähme d« Son» und Festtag«. BietteI,Lhrlich«r »epczSprtt» btt «bhokmg in d« Erpedttton in «irsa 1 Matt SO Psg., durch unser« Träger frei in» Hau» 1 Matt SS Psg., bei Abholung am Schalter d« laiserl. Postanstalten t Matt SS Psg., durch de« Briesträger srri in« Hau» 2 Matt 7 Psg. Auch MonatSabonnement« werden auaeiwmmea. Anzeigen-tlnuahme sür die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Prei» sür di« kleingespaltme 43 ww br«it« tkorpuSzeil« 18 Psg. (Lüalpvei» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. Notationbdmck und Verlag von Langer» Winterlich In Riesa. — Geschäftsstelle: Gorthestraßr SU - Für die Redaktion »erantwottlich: Arthur tzähnrl in Nlesa. und Anzeiger lWeblatt imd Alyeizer) Amtsötatt KMWBkWmM W WIiPchie in leMn EchWr M-M. Durch Verfügung der stellvertretenden Königlichen Generalkommando» XII. und XIX. A.'K. sind die Wollen der deutschen Schafschur 1914/15, d. h. die seit dem 1. Oktober 1914 in Dentschland geschorenen oder noch zu scherenden Wollmengen beschlagnahmt worden, gleichviel, ob sie sich noch auf den Schafen oder bei den Schafhaltrrn oder an sonstigen Lagerstellen befinden, ebenso wie da» Wollgefälle von deutschen Schaffellen, daS sich bei den deutschen Gerbereien oder sonstigen Lagerstellen befindet. Die Verwendung der beschlagnahmten Wollbestände wird wie folgt geregelt: Die in der Beschlagnahmeoersügnng getroffene Bestimmung bettest; Verbot» de» Weiterverkaufs wird hierdurch aufgehoben, jedoch darf die Wolle nur sür Kriegslieferungen verwendet werden. KrieySlieserungen im Sinne dieser Verfügung, also erlaubte Lieferungen, find ausschließlich Lieferungen, die über eine der nachstehend aufgeslthrten Wäschereien geleitet werden: Bischweiler Carbonisieranstalt und Wollwäscherei, A. G. vormals G. Lix, Bisch- weiler, Kreis Hagenau/Els., Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Prov. Hannover, Wollwäschervereinigung, Carl Netz L Co., BreSlau, , H. Katz Sohn, Cassel, MoSbacher L Cie., Cassel, Emil Rubensohn L Co, Cassel-Bettenhausen, Woll-Wäscherei und -Kämmerei D ö h r e «/Hannover, Hannover-Döhrech Vogtländische Carbonisieranstalt N. G., G r ü n/Lengenfeld i. v, Kirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H., Kirchhain (N.-L.), Ostprenßische Dampf-Wollwäscherei A. G-, KöntgSber g/Ostpr., Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, Bremer Wollwäscherei, L e s u m/Bremen, G. Sl. Weller, LeuterSba ch/Kirchb«rg i. Sa., Mylauer Wollkämmerei Georgi L Co., G. m. b. H., M y l a u/Bogtland, Woll-Wäscherei und Carbonisieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, N e u h ü t t e/Lengenfeld, Deutsche Wollentfettung A. G., OberheinSdorf/Reichenbach i. B., Rothenburger Wollwäscherei Carl Heine, Rothenburg^vder, Wollwäscherei n. Carbonisieranstalt Fr. W. Tchreiterrr, UnterheinSdorf/Relchen» bach i. V. Diese Wäschereien sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, die Wäsche der zugeführten Wollmengen zu den mit ihnen vereinbarten Tarifsätzen*) zu bewirken und sür Ueberwachung der endgültigen Ablieferung an solche inländische Fabrikanten, die die Wolle zu HeereSliefsrungen verarbeiten, zu sorgen. Die Wäschereien unterstehen der dauernde» Ueberwachung durch die KriegS-Rohstoff-Abteilung de» Kriegsministerium». Die Eigentümer der Wollen dürfen danach die Wollen entweder unmittelbar oder durch Vermittlung von Händlern an HeereSbedarfSfabrikanten verkaufen. In ersterem Falle ist der Eigentümer, in letzterem Falle der Händler verpflichtet, die Wollen über die vorstehend genannten Wäschereien on die HeereSbedarfSfabrikanten zur Ablieferung zu bringen. Da die verpflichteten Wäschereien Wollmengen unter 1600 kz Rohgewicht nicht be arbeiten, dürfen Eigentümer, deren Gesamterzeugnis oder Besitz diese Menge nicht erreicht, sich zu gemeinsamer Ablieferung zusammenschließen. Alle schon abgeschlossenen Verkäufe von Wollmengen an HeereSbedarfSfabrikanten können in Kraft bleiben, wenn die Wolle einer der zugrlassenen Wäschereien zur Wäsche, zur Ueberwachung und Ablieferung zugesührt wird. Von dem Abnehmer der Wolle ist der Wäscherei der Waschlohn vor Ablieferung zu erstatte». Sofern bereits Wollen an Fabrikanten verkauft worden sind, die sich nicht ver pflichten, di« Wolle zu HcereSliefernngen zu verwenden, darf Ablieferung nicht erfolgen. Vor dem 31. August 1915 müssen sämtliche Bestände der deutschen Schafschur 1914/15 in da» Eigentum der HeereSbedarfSfabrikanten übergegangen sein. Jede andere Art von Lieferungen, sowie jede andere Art von Veräußerungen, ins besondere der Verkauf von Wolle der deutschen Schafschur 1914/15 auf Märkten oder öffentlichen Versteigerungen ist verboten. (436 k 2) ES wird ausdrücklich auf die BnndeSratSversügung vom 22. 12. 1914 betreffs der Höchstpreise hingewieseu. Zuwiderhandlungen gegen die Beschlaguahmeoersügung oder gegen die Ausführungs bestimmungen werden mit Gefängnis bi» zu 1 Jahre bestraft, sofern nicht nach allgemeinen Gesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 1610 *) M. 0,25 für 1 kx auf gewaschene» Produkt gerechnet einschl. Sortierung bis zu 20«/, Unter- und Nebensorten und M. 0,05 Zuschlag sür 1 kg auf gewaschenes Produkt bei Sortierung über 20 Unter- und Nebensorten. Sofortige Barzahlung ohne jeden Abzug. Verpackung zu Lasten de» Empfängers. - ' CS werden Scharfschießen abgehalten . a) auf dem Schießplatz HeidehSnser: am 9., 10., 12., 13., 14., 15, 16., 17., 19. und 20. April der Zeit von 7 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags, b) auf -em Schießplatz Gohrisch: nördlich und südlich des Wülknitzer Weges: am 9., IO., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 19. und 20. April der Zeit von 7 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittag». Die Sperrung dieser Schießplätze und ihrer Gefahrenbereiche Schießtage so bewirkt, daß sie i/> Stunde vor Beginn des Schießens durchgeführt ist. Bei Schießen auf dem Schießplätze Gohrisch ist die Mühlberger Straße und der Wülknitzer Weg gesperrt. Die Wege des Platzes sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 24. Mai 1914 Nr. 370 k v, abgedruckt in Nr. 95 des Riesaer Amtsblattes, wird die» mit den: Bemerken bekannt gemacht, daß Neberlretungen nach § 366,10 bez. 368.9 de» RelchSstraf- gesetzbuchS bestraft werden. Köruersutter Sojabohnen, Wicken; V. «dsiille -er Müllerei Lrbsenschalen und -«ek, Graupenfutter, Gerstenklele, Weizen- und Roggenkleie, di« vor dem tzü- krafttreten dieser Verordnung au» dem Au«» land« eingeführt ist, MaiSabfälle (Homco, Homini, Maizena ustvH keimkucheu^ BaomwollsaatkncheH Grdnußkuche«, Mehl« au« velkuchcH L velmehle (durch UxtruMo» -ewomre«) Palmkernmehl und -schrot, Kokormehl und -schrot» Rap»- und Rübsrumehl, Sojamehl und -schrot» Leinmehl und -schrot, I. Tierische Produtte uv» «»fülle Tierkvrpermehl, Kadavermehl, Heringmehl, Walfischmehl, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich, Fischfuttrrmehh Dorschmehh fettarm, „ v. Htlfsstoffe Torfstreu, Futterkalk, kohlensauren und phoSphorsauren, Torfmull, fertig präpariert mit Beginn des 8. April 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sofern er nicht Verbraucher ist oder die Mengen unter einem Doppelzentner in jeder Art sind, die vorhandene» Mengen getrennt nach Arten und ihren Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Bezugs vereinigung der deutschen Landwirte in Berlin, Nm Karlsbad 16, anzuzeigen, und zwar von 1 62 an. Anzeigeformulare sind unentgeltlich von den Handelskammern zu beziehen. Mit Gefängnis bi» zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu sünfzehntausend Mark wird bestraft, wer der ihm obliegenden Verpflichtung zur Anzeige nicht nachkommt. Dresden, den 3. April 1915. 135IILII Ministerium -es Inner». 1612 .Tageblatt*, Riesa. für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stabt Mesa, sowie den Gemeinderat Grüba. Srdnußschalen und -Nei^ Haferspelzen, Hirseschalen, Reiskleie und -spelzen, Haferklele, Retsfuttermehl, Haferfuttermehl, 0. «»fülle der Zucker« und Gtlrkefabrikation sowie der GSrnngSgewrrdt Kartoffelpülpe, getrpcknet, Biertreber, getrocknet, Getreidetreber, getrocknet, Mal,keime, getrocknet, Roggenschlempe, getrocknet, Maisschlempe, getrocknet, Zuckerrüben, getrocknet (als Niehfutter), Hefe, getrocknet (als viehfuttechj v. veltttche« Sesamknchrn, in Deutschland geschlagefi» Gojabohuenkuchm, Leinkuchen, kucheu,
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