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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.04.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-04-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191504086
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150408
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150408
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-04
- Tag1915-04-08
- Monat1915-04
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.04.1915
- Autor
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«nd A«r»tgrr (Weblau Md AWtiger). Lelegramm-Adreff« Ich ywnsprechstell» .Tageblatt'. Ries«. Nr.«. für die Kvmgl. Amtshauptmanuschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. ^0 79. Donnerstag, 8. April 1V1L, Ilvends. 68 Jahrg?^ Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag abends «It Ausnahme dec Sonn» und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Marl SO Psg., durch unsere Träger frei In» Hau» I Mart 6S Pfg., bei Abholung am Schalter der taiserl. Postanstalten t Mark 65 Pfg., durch den Briefträger frei in» Hau» L Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnemenlS werden angenommen. Anzeigen-Annahme für die Nummer des Ausgabetage» bis vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis slic die kleingespaltene 43 mm breite LorpuSzeile 18 Psg. (Lokalprri» 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Boethestraße 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Niesa. HklmtmÜW bcktsW MMMiW ßr Ladn-W v« 7. Hril ISIi. Auf Grund der BundkSratSucrvrdnung, betreffend VorralSerhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs.Gesetz-Blatt Seile 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Von der Verfügung betroffen sind 1. entfettete Verbandwatte jeder Art 2. gewöhnliche ungeleimte Walle 3. Kompressen-Mull 4. Binden-Mull 5. Gaze 6. Cambrie. § 2. Zur Auskunft verpflichtet sind 1. alle, welche die in 8 1 aufgeführten Gegenstände aus Anlaß ihre» Hande». bstriebeS oder sonst des Erwerbes wegen im Gewahrsam und/oder unter Zollaufsicht haben, kaufen oder verkaufen; 2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die in 8 1 aufgesührten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werde»; 3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. A 3 Zu melden sind 1. die Vorräte, die den zur Auskunft nach 8 2 Verpflichteten gehören; dabei ist an zugeben, wer diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angaben der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen usw. ausbewahrt werden; 2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter An gabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen; 3. di« Mengen, die sich auf dem Transport zu dem nach 8 2 zur Auskunft Ver pflichteten, oder unter Zollaussicht (auf dem Wege zu ihm) befinden. Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugcben und zwar für jeden in § 1 genannten Stoff getrennt. 8 4. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. Zu melden sind alle in 8 3 aufgesührten Vorräte und Mengen nach dem am 7. April 1915 vormittags 10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande. 8 5. Ausgenommen von der Verfügung sind Vorräte, die am Tage der VorratSerhebnng weniger als je 50 von einer der in 8 1 aufgesührten Gegenstände betragen. 8 6. Die Meldung ist zu richten an Medizitmlnvttilrmg des Kgl. Prrusz. Kriegsmiilistttiums Berlin bV S, Leipziger Platz 17. 8 7. Die Meldung hat zu erfolgen bis zum 17. April 1915 an die im 8 6 angegebene Adresse. 8 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an Verbandstoffen zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 8 9. Wer vorsätzlich die in den oben genannten 88 geforderte Auskunft zu der in 8 7 angesetzten Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu Mk. 10000 bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, ini Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden. Dresden, . _ ^—7—: den 7. April 1915. Letpzrg, Stellvertr. Generalkommando XU. A.-K. Der kouttttnudierett-e General von Broizem. Stellvertr. Geucralkommando XIX. A.-K. 1619 Der kommandierende General von Schweinitz. 387III ^.k 2 Nachstehend wird im Anschlüsse au die Bekanntmachung des Ministeriums deS Innern vom 18. Februar 1915 — 517IIIK — in Nr. 41 der Sächsischen StaatSzeftung und der Leipziger Zeitung vom 19. Februar 1915 die Bekanntmachung deS Stellvertreters deS Reichskanzlers von» 31. März 1815 — N. G. Bl. S. 202 —, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise fiir Speisekartoffel» vom 15. Februar 1915 — R. G. Bl. S. 95 — noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 6. April 1915. 1126IIII« Ministerium des Inner». 1622 Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Vekanutmachuns über die Höchst preise für Spetsekartoffcln vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95). Vom 31. März 1915. Auf Grund des 8 5 deS Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4..August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) hat der BundeSrat folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom 15. Februar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 95) werden folgende «enderungen vorgenommen: 1. Dem 8 1 wird folgender Absatz 3 angefügt. „Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen." 2. Im 8 6 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Sie gelten ferner nicht für Talatkartoffcln und nicht für solche Kartoffeln, welche laut ortspolizeilicher Bescheinigung in Mistbeeten gezogen sind und vor dem 15. Juni 1915 geerntet und verkauft werden." . 3. Im 8 5 wird folgender Absatz 2 eingesügt: „Die Höchstpreise gelten bis zum 25. April 1915 einschließlich nicht für Saat kartoffeln. AlS Eaatkartoffel» gelten nur Kartoffeln, die aus Saatgutwirtschaften stammen, die von der Deutschen LandwirtschaftS-Gesellschaft oder von landwirtschast- lichen amtlichen Vertretungen anerkannt sind". Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft« Der BundeSrat bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens. Berlin, den 31. März 1915. Der Stellvertreter deS Reichskanzlers. Delbrück. Auf Blatt 528 des hiesigen Handelsregisters, die Firma Eduard Sktberllch tu Riesa betreffend, ist heute eingetragen woidc»: Der Kaufmann Friedrich Theodor Weidemüürr in Riesa ist als persönlich haftender Gesellschafter in das Handelsgeschäft eingetretcu. Die Gesellschaft hat am 1. April 1915 begonnen. Riesa, den 7. April 1915. Königliches Amtsgericht. — Brotmarkenausgabe. Die Ausgabe der auf die Zeit vom 12. bis 25. April 1915 gültigen Brotmarken (von blauem Papier hergestellt) erfolgt bereits Sonnabend, den 10. April 1915, vor mittag- Von 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr, in den früher bekannt gegebenen Ausgabestellen. Die bis mit Sonntag, den 11. April gültigen Brotmarken sind, soweit sie voraus sichtlich bis dahin nicht gebraucht werden, bei der Empfangnahme der neuen Marken znrttckzugeben. Riesa, am 8. April 1915. Der Rat der Stadt Riesa. Kr. «u Rathaus Sofortige Erledigung schriftlicher Aufträge. 1 Montag« bin. FreitagS: 8—12 und 2—4 Uhr Kaffenstunden j sonnabends 8—2 Uhr. VSww-Nw»»» deS Verbandes sächs. Gemeinde». Kostenlose Ueberwetsnngen. Sparkasse der Stadt Riesa. Wir bringen hiermit zur Kenntnis unserer Kundschaft, daß wir wegen bereits er- folgter und noch zu erwartender weiterer Einberufung von Beamten zum Heeresdienst gezwungen sind, bis auf weiteres unsere Kaffenstunde» MontagS—Freitags auf die Zeiten von 10—12 Uhr vormittag« und 2— 4 „ nachmittag«, Sonnabends auf die Zeit von vormittags 10 bi« nachmittag« 2 Uhr G beschränken. Sparlaffeuverwaltung Riesa, am 7. April 1915. , Lpai'ke»»»« Alissa. Fernrnf Nr. 29. Einlagenbestand: 14 Millionen Mark. L». , Verzinsung der Einlage« vom v 2 DklllkNI. Tage »er Einzahl«»« av vis ' znm Tage Ser Rückzahlung. Mündelstchere Kapitalanlage unter Garantie der mit ihrem gesamten Vermögen hastenden Stadtgemeinde. GewShrang von Darlehen auf Grundstücke, Wertpapiere «nd Sparkassen- Etulazebücher. Unbedingte Verschwiegenheit über alle Geschäftkvor- kommniffe sowohl Behörden wie Privaten gegenüber. Das Gesetz, und Verordnungsblatt für da« Königreich Sachse«, Nummer 8 vis 6 vom Jahre 1915, sowie da« Reichlgesetzblatt, Nummer 16 bis 41 vom Jahre 1915, sind hier «ingegangen und liegen zu jedermann» Einsicht au». Der Inhalt dieser Blätter ist ans dem Anschläge im Flur de» Gemeindeämter ersichtlich. Sröba, am 7. April 1915. Der Gemeindevorstand. Oertliches «nd Sächsisches. Niesa, den 8. April 1915. —* In der Zeit vom 20. bis mit 26. April 1915 finden im LandwehrbezirkGroßenhain KriegSkantrollversamm- lungen statt. Alle daran Beteiligten werden hiermit auf die nach dem 8. April 1915 in jedem Ort an geeigneter Stelle angebrachten Bekanntmachungen hierdurch besonders hiwvmielen. Kgl. vezirkskommando Großenhain. —* Im hiesigen Einwohner-Meldeamte sind während de» Monat» März 1915 381 Personen, da- von 206 männlichen und 175 weiblichen Geschlechte«, al« hier zugezogen zur Anmeldung und 385 Personen, davon 219 männlichen und 166 weidlichen Geschlechte«, al« von hier verzogen zur Abmeldung «ekemmen. Di« Wegzugrzahl übersteigt somit diejenige de« Zuzug« um 4. Unter den Zugezogenen befanden sich 16, unter den Weggrzogenen 15 Personen mit seibflßndigem vau-mckte. Di« Zahl der selbständigen Haushaltungen ist somit von 3676, Stand «m 28. Februar 1915, ans 3677, Stand am 31. März 1915, gestiegen. Weiler sind im oerfloffenen Monate 37 Geburt«, und 17 Sterbefäll« angezeigt worden, demnach 20 Personen mehr geboren al» gestorben. Die Einwohnerzahl der Stadt Rlesa bezifferte sich am 31. März 1915 nach der hier geführten Statistik auf 16 822, und zwar 9145 männlichen und 7677 weiblichen Geschlechtes, gegenüber 16 866 am S8. Februar 1S15. .
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