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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.04.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-04-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191504210
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150421
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150421
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-04
- Tag1915-04-21
- Monat1915-04
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.04.1915
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Riesaer W Tageblatt und Anzeiger (Llbeblatt Md Aryeiger). DeLgramm-Adress« ß!^ yernfprechstell» .Lageblatt-Rkesa. Nr. 20. für dke Mnigl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das Kömgl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 90. Mittwoch, 21. April 1915, abends. 68. Jahr-. DA br'-^er Tageblatt «scheint j-deu Tan abends »It Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Mertel,ührllchcr Be-ugöpeeiS bet Abholung tu der Expedition tn Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger frei in« Hau» IMart 65 Pig, bei Abholurw am Schalter der laiserl. PAtanstalterrl Mark 65 Pfg., durch den Briesträger frei ins HauS 2 Mart 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angerlommen. Al^ei-en-Anuahme für die stummer des Ausgabetages orS vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis sür die kleingespattene 43 mm breite AorpuSzeUe 18 Psg. (LotalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und «erlag von Langer L Winterlich in Riesa. - Geschäftsstelle: Aoethestrab- 8». - Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. — —..,7—-^---^^^-——— ---------- —— Nachstehend wird die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 12. April 1915 über die Regelung -es Verkehrs mit Kartoffel» — ReichSgesetzblatt Seite 217 — noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 19. April 1915. Ilc-IISIV Mtn iste rinm -es Inner». 1856 Vekanntmachnng über die Regelung -es Verkehrs mit Kartoffeln. Vom 12. April 1915 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 46 Seite 217). Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 deS Gesetzes Über die Ermächtigung des DundeSratS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usm. 00m 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen: Z 1. Unter der Bezeichnung „Reichsstelle für Kartoffeloersorgung" wird eins Behörde gebildet, die Lein Reichskanzler (Reichsaw.t deS Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Reichskommissar als Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern. Ihr steht ein Beirat zur Seite, der sich aus sechs Vertretern der Landwirtschaft und insgesamt sechs Vertretern der Städte, deS Handels und der Verbraucher zusammensctzt. Der Reichskanzler ernennt den ReichLkommissar und die Mitglieder der Reichsstelle und des BeiratS; er erläßt die näheren Bestimmungen. . 8 2. Die ReichSstelle für Karlossclversorgung hat für die Verteilung von Kartoffel- Vorräten zur Ernährung der Bevölkerung im Reichsgebiete zu sorgen. Sir hat sich dabei der Hilfe der Kommunalverbände zu bedienen. In erster Linie ist der Bedarf der minder bemittelten Bevölkerung zu berücksichtigen. 8 3. Insoweit die zur Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Kartoffeln nicht innerhalb des Bezirkes vorhanden sind, melden die Kommunaloerbände den Fehlbetrag, der durch freihändigen Ankauf nicht gedeckt werden kann, unter eingehender Begründung seiner Höhe bei der ReichSstelle sür Kartoffeloersorgung an. Der Reichskanzler kann Grund- sätze für die Berechnung deS Fehlbetrags äufstcllen. Ob <und inwieweit die Anmeldungen der Kommunalverbänbe zu berücksichtigen sind, entscheidet die Reichsstelle. 8 4. Die Kommnnalverbände haben den Ersuchen der Reichsstelle Folge zu leisten. Die ReichSstelle kann insbesondere bestimmen, welche Kartoffelmengen auS einem Kommunal verband an die ReichSstelle oder andere Kommunalverbände abzugeben sind. Dabei sind, soweit die Kartoffeln im Eigentums deS abgebenden KommunalverbandeS stehen, diesem die Selbstkosten zu vergüten. Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung zur Abgabe aufstellen. 8 5. Kommunaloerbände, aus denen hiernach Kartoffeln abzugeben sind, haben die Mengen, die sie nicht freihändig ankaufen können, sicherzustellen. Auch die Reichsstelle kann Kartoffelmengen stcherstcllen. Die Sicherstellung erfolgt nach den 88 2 und 4 deS Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzblatt S. 516) mit folgenden Maßgaben: Die Anordnung (8 2 Absatz 1 Satz 2 deS Höchstpreisgesetzes) ist bei Landwirten nicht auf die Vorräte zu erstrecken, die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlich sind. Der Reichskanzler kann Grundsätze darüber aufstellen, welche Vorräte zur Fortführung der Wirtschaft als erforderlich anzusehen sind. Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte zu verwahren und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam über- nimmt; er erhält hierfür eine angemessene Vergütung, die von der ReichSstelle festgesetzt wird. Die 88 2 und 4 deS HöchstpreisgesetzeS finden gegen Besitzer von Kartoffeln auch insoweit Anwendung, als Höchstpreise nicht festgesetzt sind. Dabei treten an Stelle des Höchstpreises die Selbstkosten. Die Vorschriften im 8 6 Nr. 3, 4 und 5 deS Höchstpreis- gesetze» finden auch in diesen Fällen Anwendung. Bet der Sicherstellung darf nicht zurückgegriffen werben aus Mengen, die im Eigen tum« des Reichs, eines BundcSstaatS oder Elsaß-Lothrinzens, insbesondere im Eigentums der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung oder eines KommunalverbandeS oder der Trockenkartoffel-VerwertungSgesellschaft m. b. H. in Berlin oder der ZentraleinkaufS- Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen. Auf Mengen, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, darf nicht zurück gegriffen werden, wenn diese Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verord nung abgeschlossen worden sind und wenn ihr Inhalt von einem der Vertragschließenden bis zum 26. April 1915 einschließlich dem Kommunalverband, in dem die zu liefernden Kartoffeln lagern, mitgeteilt ist. Der Kommunaloerband hat die Mitteilung bis zum 5. Mat 1915 einschließlich an die Reichestelle weiterzugeben. Der Rückgriff ist zulässig, wenn die ReichSstelle eS genehmigt oder verlangt. 8 6. Die Reichsstelle oder die von ihr bezeichnete Person ist berechtigt, in die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden LiefernngSverträge als Erwerber einzutrelen. Auf den Eintritt finden di« 88 565 bis 508, 8 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- sprechende Anwendung. Der Eintrittsberechtigte kann die Erklärung des Eintritts nur biS zum 31. Mai 1915 einschließlich, und wenn daS Bestehen deS Vertrags der ReichSstelle erst nach dem .17. Mai 1915 bekannt wird, nur binnen zwei Wochen nach dem Bekannt werden abgeben; er hat den auS dem Vertrage Berechtigten von dem erfolgten Eintritt unverzüglich zu benachrichtigen. 8 7. Die Kommunalverbände haben die ihnen überwiesenen Mengen an der Ver ladestation äbzunehmen. näheren Bestimmungen setzt die ReichSstelle fest. 8 8. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Sicherstellung <88 5, 10) ergeben, ent- scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde deS Lagerungsort«, über Streitigkeiten auS der Abgabe von einem Kommunaiverband an einen anderen (8 4) die höhere Ver waltungsbehörde deS Verladeorts. 8 9. Die Kommunalverbänbe haben die zur Versorgung der minderbemittelten Be völkerung mit Kartoffeln notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sie können den Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung für den Bezirk der Gemeinden übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr al» 10000 Einwohner hatten, können die Neber- tragung verlangen. S 10. Die Kommunalverbänbe oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere die erforderlichen Mengen sichersten«» (8 5), sie können ferner 1. die Verteilung an Kleinhändler und Verbraucher vornehme», 2. die Abgabe und Entnahme von Kartoffeln auf bestimmte Abgabestellen, Zeiten und Mengen beschränken, 3. die Abgabe von Kartoffeln auS dem Bezirke des KommunalverbandeS verbieten oder beschränken, insoweit eS sich nicht um Anweisungen der Reichsstelle handelt. Die Maßnahmen auf Grund der Nummern 2, 3 dürfen nicht erstreckt werden auf Mengen, die nach 8 5 Absatz, 6, 7 dem Rückgriff nicht unterliegen. 8 11. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver waltungsbehörden können die Art der Regelung (88 9, 10) vorschretben. 8 12. Die Kommunalverbänbe oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung übertragen ist, haben den Preis für die Kartoffeln, die sie abgeben, nach den von der Reichsstelle aufgestellten Grundsätzen festzusetzen. Ewatge Ueberschttsse find für die VolkS- ernährung zu verwenden. 8 13. Die Kommunalverbänbe oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Menge» tn Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest. 8 14. Die LandeSzentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen abweichen. - 8 15. Ueber Streitigkeiten, die bei der Regelung der Versorgung (88 9 bis 13) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 16. Die LandeSzentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde als zuständige Behörde oder al« Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzu sehen ist. 817. Die LandeSzentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 8 18. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. 8 19. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, zur Durchführung dieser Maßnahmen erlassen hat (88 9, 10, 12, 13), wird nkkt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendsünfhundert Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer den von den Landes- zentralbehörben erlassenen AuSführungSbestimmungen zuwiderhandelt. 8 20. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Kartoffeln, di« nach dem 15. April 1915 au» dem Ausland eingeführt werden. 8 21. Diese Verordnung tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft» Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens. Berlin, den 12. April 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzler». Delbrück. Verordnung zur Ausführung -er Bun-esralsveror-nuug, die Regelung -eS Verkehrs mit Kartoffel« betreffend vom 12. April 1915 (ReichSgesetzblatt Seite 217) vom 14. April 1915. 1. Im Sinne der BundeSratSoerordnung gellen: a) als höhere Verwaltungsbehörden die Kreishaupchnannschaften; Vorschriften über di« Art der Regelung nach 8 11 bleiben dem Ministerium des Innern bis auf weitere» vorbehalten; b) als Kommunalverbänbe die für die Regelung deS Verkehr« mit Brotgetreide und Mehl gebildeten Kommunalverbänbe. Für dis Vertretung der Kommunalverbänbe gelten dir Vorschriften der Aus führungsverordnung znr BundeSralSverordnung vom 25. Januar 1915, die Regelung LeS Verkehr» mit Brotgetreide und Mehl betreffend vom 26. Januar 1915. In Kommunalverbänden, die auS mehreren BezirkSverbänden oder exemten Städten zusammengesetzt sind, kann auf Antrag einer der beteiligten Körperschaften die Re gelung deS Verkehrs mit Kartoffeln den einzelnen Bezirksoerbänden oder Städten durch daS Minsterium des Innern übertragen werden. 2. (Zu 8 2). Zur minderbemittelten Bevölkerung sind zu rechnen: a) Alle Glieder eines Haushaltes, tn welchem das Gesamteinkommen der erwerbs- tätigen Personen unter Berücksichtigung der durch Einziehung zum Heeresdienst und Arbeitslosigkeit eingelretenen Einkommensoerminderuiig 1900 Mack jährlich nicht übersteigt. DaS Einkommen von Untermietern ist nicht einzurcchncn. b) Alleinstehende Personen, welche nicht in einem Haushalt mit höheren, Gesamt einkommen als 1900 Mark verköstigt werden und deren eigenes Einkommen 1400 Mark nicht übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind die Leiter landwiltschastlichcr Betriebe mit Ihrem Hausstand und den Personen, die von ihnen al» Naturalbercchtigte oder als Lohn Speisekarloffeln zu beanspruchen haben. 3. (Zu 8 3). Die Versorgung der minderbemittelten Bevölkerung erfolgt in der Weise, daß der Kommunaloerband einen Vorrat, etwa 75 bis 90 Pfund sür den Kopf dieser Bevölkerung berechnet, ficherstellt. Dies geschieht durch freihändigen Ankanf, und, soweit durch diesen der erforderliche Vorrat nicht sichergestellt werden kann, im Weg» der Enteignung der im Bezirk deS KommunalverbandeS vorhandenen Kartoffeloorräte. Auch sür die hiernach erforderliche Enteignung gellen die Vorschriften des 8 5 der BundeSratS- Verordnung und der Ziffer 4 dieser Ausführungsverordnung. Der sich hierbei ergebende Fehlbetrag ist durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörde bei der ReichSstelle für Kartoffelversorgnng anzumeiden. 4. (Zu 8 5). Bei Festsetzung der Vorräte, die den Landwirten bei einer Enteignung zur Fortführung der eigenen Wirtschaft zu belassen sind <8 2 Absatz 1 de» Höchstpreis- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914) ist von folgenden Grundsätzen auSzugehen: a) AIS Saatgut ist bei der Enteignung sür den Hektar ein Bedarf von 40 Zentner
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