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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.04.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-04-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191504221
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150422
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150422
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-04
- Tag1915-04-22
- Monat1915-04
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.04.1915
- Autor
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Riesaer O Tageblatt ««- A«r»rg»r MtbIM Md AvMer). Awtsökatt für die Kvnlgl. Amtshanptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stabt Riesa, sowie den Gemeinderat GrVba. S1 Donnerstag, 22. April 1915, abends. 88. Jahrg. La» Riesaer Tageblatt «scheiat jede» La» abend» »tt Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Bierteliährlicher vezugSprei» bei AbholUM in der E»rdition in Riesa 1 Mark Sl> Psg., durch unser« Träger srei in» Hou» 1 Marl VS Psg., bei Abholung am Schalter der latserl. Postanstalten 1 Mark VS Psg., durch de» Briefträger frei m» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch Monat-abonnement» werde» angenommen. Auzrigen-Aunahm» sür die Nummer de» Au»gabrtage» bi» vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Pr«i» für die klringespaltene 43 uw» breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalprri» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Larij. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Vorthrstrabe VL — Fllr die Redaktion verantwortlichr Arthur Hähnrl in Ntesa. Brot- und Mehlversorgung betr. Im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß und dem für den BeztrkSverband ge bildeten ErnährungSauSschuß, sowie den Ttadträlen zu Großenhain und Riesa wird in Abänderung der Bekanntmachung vom 11. März dS. IS. — Nr. 59 de» Großenhainer, Nr. 58 deS Riesaer und Nr. 30 de» Radeburger Amtsblattes — folgende» bekanntgegeben: 1. Zu Z 2 der Bekanntmachung. Zu den in dem Roggenbrot enthaltenen 80 GewtchtSleile« Mehl sind bi» auf weiterer 20 °/o Weizenmehl zu verwenden. An den Vorschriften hinsichtlich der Zusätze wird nichts geändert. 2. Zu 8 7 Absatz 1 der Bekanntmachung. Kindern unter 1 Jahr wird insoweit «ine Versorgungsberechtigung eingeräumt, al» für diese des nach 8 6 Absatz 1 der Bekanntmachung für die über 1 Jahr alten versorgungsberechtigten Personen vorgeschriebenen Wochenoerbrauchs, also 1 Pfund Brot bez. eine dementsprechende Menge von Wettzdrot bez. Zwieback oder Mehl wöchent lich festgesetzt wird. 3. Zu 8 8 Absatz 1 der Bekanntmachung. Weizengrtesz ist wie Mehl zu behandeln und darf deshalb die Abgabe desselben feiten» der Bäcker, Händler und Müller an die verbrauchende Bevölkerung nur gegen Marken (Brotmarken) erfolgen. 4. Zu 8 13 der Bekanntmachung. Zum allgemeinen Verbrauch in Gastwirtschaften und Schankbetrleben werden in Zukunft keine Brotmarkenkarten mehr ausgegeben. Nachgelassen bleibt nur die Abgabe von Brotmarken an übernachtende Fremde insoweit, als diesen der Bedarf bei einmaliger Uebernachtung auf einen Tag, — also 4 Markenabschnitte der Brotmarkenkarte —, bet zweimaliger Uebernachtung aus 2 Tage usw. in Marken gewährt werden kann. Hierzu erhalten Gastwirtschaften mit der Befugni» zum Beherbergen in Zukunft bei der Ausgabe der Brotmarken eine von der OrtSbehörde nach dem voraussichtlichen, auf Grund des Fremdenbuchs zu ermittelnden Bedarf festzusetzende Anzahl Brotmarken karten zugeteilt. Den Verbrauch der Marken durch Abgabe an übernachtende Fremde in der oben oorgcschriebenen Menge haben die Inhaber der Gastwirtschaften an jedem Sonnabend Vor der nächsten Markenausgabe durch Vorlegung des Fremdenbuchs nachzuweisen, wobei etwa unverwendet gebliebene Marken mit abznliefern sind. Bei etwaigem Mehrbedarf bis zur nächsten Markenausgabe ist der Nachweis hierüber der OrtSbehörde ebenfalls durch Vorlegung deS Fremdenbuchs zu erbringen. Im übrigen können die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften an ihre Gäste gegen Abgabe der sür den hiesigen Kommnnalbezirk geltenden Brotmarken Brot (Schwarz- oder Weißbrot) au» dem ihnen für ihren Hausbedarf zustehenden bez. an über nachtende Fremde überwiesenen Vorrat abgeben und letztere»: unter Benutzung der ab gegebenen Marken wieder ergänzen. 5. Zu 8 17 der Bekanntmachung. Da» nach Absatz 1 in jeder Verkaufsstelle zu sührende Rechnnngsbnch ist dahin zu berichtigen, baß bei den Spalten für Brot, Weißbrot, Zwieback, Mehl anstelle von Pfund und Gramm Stück zu setzen ist. Demgemäß sind in dein Buch in Zukunft die eingehenden Brotmarken ihrer Zahl nach anzugeben. 6. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit -em 20. luifende» Monats in Kraft. 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach 8 44 der Verordnung der BundeSratS vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Wit Geldstrafe bis zu 1509 M. bestraft. Großenhain, am 20. April 1915. Die Königliche Amtshanptmannschaft. 897 x I?. Die Stadträte in Grotzeuhain und Riesa. , Unler dem Schweinebejiande des Gutsbesitzers Richard Walther in Rieska Nl^ 13 ist die Schweiuesenche ausgebrochen. Großenhain, am 22. April 1915. 1060 »L. Königliche Amtshanptmannschaft. Unsere Bekanntmachung über beschränkten Geschäftsverkehr ans dem Rathaus» am Freitag, den 23. April wird hiermit «wGgwkodvw. Der «at der Stadt Ries«, am 22. April 1915. F. Brotmarkenausgabe. Die Ausgabe der auf die Zett vom 26. April bis 9. Mai 1915 gültigen Brot» marken (von gelbem Papier hergestellt) erfolgt Sonnabend, den 24. April 1915, von vormittags 8 bis nachmittags 1 Uhr, in den bekannt gegebenen Ausgabestellen. Dir bis mit Sonntag, den 25. April gültigen Brotmarken sind, soweit sie voraus« sichtlich bi» dahin nicht gebraucht werden, bei der Empfangnahme der neuen Marken zurückzugeben. Gastwirte, die die Befugnis zur Beherbergung fremder Personen besitzen, haben die für die Fremden erforderlichen Brotmarken am Montag, den 26. April 1915 vormittags von 8—1 Uhr unter Vorlegung de» Fremdenbuch» im Einwohnermeldeamt — Zimmer Nr. 14 — zu entnehmen. Riesa, am 22. April 1915. Der Rat der Stadt Riesa. Kr. Freibank Glaubitz. Morgen Freitag von nachmittag 4 Uhr an, kommt Rindfleisch, roh, Pfund 50 Pfg. zum Verkauf. Der Gemeindevorstand. Dertliches imS Sächsisches. Niesa, den 22. April 1915. — Durch Kaiserliche Kabincttsorder vom 8. April d. IS. sind neue Bestimmungen über die Dienst- und persön lichen Verhältnisse der Fcldwebelteutnauts und der Offizier st ellvertrcter erlassen worden. Da über die Befugnisse und die Stellung dieser beiden mili tärischen Chargen bei dem Publikum vielfach noch Un klarheit herrscht, so sei in nachfolgendem auf die wich tigsten Unterschiede hiügewieseu. Die Heldwcbellcut- nants gehören zu den Subalternosfizieren im Range der Leutnants, hinter denen sie stehen. Alle auf Offiziere bezüglichen Vorschriften finden auf sie Anwendung »nit Ausnahme der Bestimmungen über Ehrengerichte und Osfizicrwahl. Sie nehmen weder daran teil, noch sind sic ihnen unterworfen. Sie sind also Vorgesetzte sämtlicher Unteroffiziere einschließlich der Offizier- und Beamten stellvertreter und können zu jedem Offizierdienst herangc- zogeu werden. Zutreffendenfalls üben sie auch Diszipliuär- strafgewalt aus und können zum Gerichtsoffizier ernannt werden. Jede anderweite Verwendung als in einer Ofsi- zierstelle — insonderheit als Schreiber — ist ausgeschlos sen. Sie erhalten die Gebührnissc eines Leutnants, die bestimmungsmäßige Einkleidungsbeihilfe und gegebenen falls das Mobilmachungsgeld. Ihnen zustehende Reit pferde werden bei den berittenen Truppenteilen vollstän dig ausgerüstet gestellt. Die Unifvrmabzeichen sind die der Virefeldwebel usw. des betreffenden Truppenteils, statt der Schulterklappen usw. die Achselstücke der Leutnants, Ofsi- zierkopfbedeckung, Offiziergepäck unter Fortfall des Brot beutels, Paletot nach dein Schnitt für Offiziere, jedoch mit dem Kragen deS MaunschaftsmantelS. Offizierseitengewehr wird am Offizicrunterkoppel getragen. Geeignete Feld webel und Unteroffiziere können nach mindestens vier wöchiger Dienstleistung bei dargctaner Brauchbarkeit ohne vorangegaimene Wahl deS Offizierkorps an Allerhöchster Stelle zur Beförderung zuin Feldwebelleutnant mittels ein facher: Gesuchs (Meldekarte) ober einfacher Nachweisung vor geschlagen werben. Bei Ersatztrnppcn bedarf cS der Zu stimmung des Kommandeurs der betreffenden Feld- usw. Truppe nicht. Ar: Stelle von Patenten erhalten sie Bestal lungen, die der Vorgesetzte vollzieht. Bei der Auflösung der betreffender: Formation oder einer aus anderen Grün den gebotenen Entlassung treten die FeldwebellcutuantS in den Benrlaubtenstand oder das JnaktivitätsverhältniS zurück. — Die Offizier stell Vertreter sind Unter offiziere, in und außer Dienst Vorgesetzte sämtlicher Unter offiziere, ausschließlich der irr oberen Beamtensteller: ver wendeter: und der Musikmeister (Obermusikmeister). Sic können zu jedem Dienst, der sonst den Leutnants zufällt, mit Ausnahme des GerichtSdicnstes — Richter, Gerichts offizier usw. — hcrangezogen werden; in erster Linie komrnt der Dienst als Zugführer in Frage. Jede andere Verwendung — zum Beispiel als Schreiber, Registrator, Bezirksfeldwebel, Korpsführer usw. — ist unzulässig. Der Ossizierstellvertreter tritt nach Beendigung des Heldzuges wieder in sein früheres militärisches Verhältnis zurück, d. h., war er vor seiner Ernennung zum Offizicrstellver- treter Feldwebel, so verliert er die Achselstücke mit den doppelten Tressen und trägt wiederum die Abzeichen des Feldwebels, oder wenn er Vizefeldwebcl war, die Abzei chen dieser Charge. —* Soeben ist die auf Veranlassung von Prinz Johann Georg von Sechsen von dem Ausschuß zur Be schaffung von Lesestoff sür die sächsischen Truppen her ausgegebene Zeitschrift „Sachsen im Feld und in d kr Heimat" erschienen. Die mit Bildern reich ausge stattete Zeitschrift hat vor allem die Aufgabe, darüber zu berichten, was die Sachsen im Felde seit Kricgsbeginu in heißem Kampf und treuem AuSharren geleistet haben. Dann will sic auch liebenswürdige Beziehungen zwischen dem Frontsoldaten und seiner Heimat durch geeignete Aufsätze und Illustrationen Herstellen: auch soll sie eine Sammelstelle der besten Erzeugnisse sächsische»: Soldaten humors sein. Die alle 14 Tage erscheinende Zeitschrift, die in den: so künstlerisch wirkenden Ticfdruckvcrsahreu hergcstellt ist, wird — eine sinnreiche Liebesgabe — in 50 WO Exemplaren den sächsischen Truppen an der Front kostenlos von dem Ausschuß übermittelt. Angehörigen der im Felde stehenden sächsischen Krieger wird auf Wumch von: Verlag I. I. Weber, Leipzig, jede Nummer zum Be trag von 15 Pfennig frei ins HauS geliefert. — In: Anschluß an die Verordnung vom 2l. März d. I. über die N otPr ü fung e n macht das Ministerium des Kultus und öffentlichen UntexrictitS noch folgendes be kannt: 1) Schüler der Ghmnasieu, Realgtzmnasien und Oberrcalschulcn, denen im Schuljahr 1914/15 nach er folgten: Eintritt in das Heer oder in die Kriegskranken pflege auf Grund einer Notprüsung oder eines Beschlusses des Lehrcrratcs die Reise für die nächsthöhere Klasse zuer kannt worden ist, haben das Recht, in diese Klasse cinzu- tretcn, ohne aber im laufenden Schuljahre abermals ein Notzeugnis für die Reife einer höheren Klasse erwerben zu können. Nur dürfen diejenigen jungen Leute, die im Schuljahre 1914/15 in den Besitz eines Notreifezeugnisses für Oberprima gekommen sind, von dem in der ge nannten Verordnung festgesetzten Zeitpunkte an zu einer Notreifeprüfung zugelassen werden, falls die Vor aussetzung für erne solche Prüfung weiter auf sie zutrifft. Doch unterläßt das Ministerium nicht, darauf lnnzuwei- sen, daß an sie in diesen Prüfungen die Anforderungen wenigstens nach dem wissenschaftlichen Bilduugsstande zu stellen sind, den die Oberprima dieses Jahres im Klassen unterricht am 1, Juni erreicht haben wird, und daß des halb für sie Erfolg nur dann zu erwarten ist, wenn sic — etwa bei längerer Beurlaubmm — in der Lage ge wesen sind, ihre wissenschaftliche Bildung in zureichender Weise zu vervollkommne». 2) Um im übrigen für die vor oder nach Beendigung deS Krieges in den Unterricht wie der Eintretcndeu den Unterrichtsersolg und damit die recht zeitige oder doch nicht wesentlich verspätete Erreichung des nächsten Schulzieles nach Möglichkeit zu sichern, wird das Ministerium dafür zu sorgen suchen, daß für diele Schicker der Unterricht zweckentsprechend gestaltet wird. In den Abschluß- und Bersetznngsprüfnngen werden für sie die Anforderungen nach dem abgcünderten Unterrichts plane bemessen werden. Die gleiche Rücksichtnahme haben in diesen Prüfungen auch diejenigen jungen Leute zu er warten, die bei gleicher Berechtigung wie die in den Unterricht Eiulretendcu sich privatim für eine höhere Klasse oder für die Rcifeprüsnug vorbereiten. — KM. Es ist mitgetcilt worden, daß hänfig aso ll pme Sch reib ei: an das stellvertretende Generalkom mando und die Bezirkskommandos gelangen, in denen an gegeben wird, daß Mannschaften zu Unrecht entlassen, zurückgestellt oder nicht eingezogen sind. Anonyme An zeigen jeder Art werden vernichtet und nicht verfolg!, sind daher zwecklos. Den mit Namensnennung und rich tigen Adreslenangaben eingereichten Schreiben ist durch weg uachgcgaugxn worden, ohne daß auch nur in einem einzigen «volle die Richtigkeit der Anschuldigung sich er geben hätte. Da derartige falsche Anschuldigungen schwere ?volge.u sür den Anzeigenden haben können, sollten die Absender sich erst genau vergewissern, ob ihre Angaben auch wirklich auf Tatsachen beruhen und nicht bloß auf Vermutungen und Redereien Unbeteiligter. — MI. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen den Sparkassen die Aufbewahrung sicherer Wertpapiere ihrer Einleger. inSbesond-"'- der von Sparkassen-Einlegcrn gezeich-
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