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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.04.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-04-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191504269
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150426
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150426
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-04
- Tag1915-04-26
- Monat1915-04
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.04.1915
- Autor
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«8. Jahrg. St La« Mesa« Tageblatt rrschriat jeb« La, abend« »tt Ausnahme der Sonn» und Festtage, vierteljährlicher VejugS-rel« bet Abholung in der Sxpedltio« in Mesa 1 Mark 60 Psg-, durch unsere Träger frei in« Hau» 1 Mart VS Psa., Lei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark VS Psg., durch den Briefträger srei m» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnement» werden angenommen. Auzri-eu-Amuchme s!ir die Nummer des Ausgabetage» bi« vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Prei» für die kleingespaltene »3 nun breite LorpuSzeile 18 Psg. (Lokalpni» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Vinterltch in Riesa. — Geschäftsstelle; Goethestraße SL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. ««d A«?»iger Medlatt md AttMrr). Amisökatt für dte Königl. AmtShauptrnarmschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesas , sowie dm Gemeinderat Grvba. Montag, 26. April 1915, abends. Erloschen ist die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvirhbestande de« Gut«, besitz«» Max Burkhardt in Glaubttz Nr. 12. Der Ort Glaubttz und der Ortsteil Sageritz werden aus dem Sperrbezirk aus geschieden und der genannte Ortsteil sowie die uumittelbar daran gelegenen Grund stücke von Glaubitz in das Beobachtungsgebiet iibergesiihrt. Der SntSbezirk von Glanbttz verbleibt weiterhin Sperrbezirk. Großenhain, den 24. April 1915. 907 sL. Tie Königliche Amtshauvtmannschaft. Bet dem Forlfchretlen der Vegelalion nimmt die unierzetchn«te^Äönigltche"Ämt«- hauplmannschaft Veranlassung, vor der Beschiidignng von Bilnuien durch Abbrechen von Zweigen und Arsten, sowie vor dem unbefugten Betreten von Aeckern nnd Wiesen zu warnen »nd an das Publikum die Bitte zu richten, etwaigen Ausschreitungen in dieser Richtung nach Kräften entgegenzutrete», insbesondere auch den bestellten AnfsichtSorganen und Fluranssehern die wünschenswerte Unterstützung zu teil werden zu lassen. Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß Beschädigung von Bäumen und Sträuchern durch Abbrechen von Zweigen usw, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen Platz greifen, nach §8 7, 15, 16 deS Forst, und Feldstrafgesetzbuche» mit Geldstrafe bi» zu 300 M. oder mit Hast bestraft wird, sowie da» unbefugte Betreten von Gärten und Weinbergen oder von Wiesen und bestellten Aeckern vor beendeter Ernte oder solcher Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, nach § 368' de» ReichSstraf- gesetzbuch» mit Geldstrafe bi» zu 60 M. oder mit Haft Di» zu 14 Tagen bedroht ist. Großenhain, am 24. April 1915. 1075 »L, Königliche Amtshauvtmaunkchaft. Bekanntmachung, -ie KininvIGung der zur Versorgung mit im Bezirke -er Stadt betr. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Kgl. AmtShauptmannschaft Großen» Hain vom 21. April 1915 (abgedruckt in Nr. 83 de» Riesaer Tageblattes vom 24. April 1915) ordnen wir hiermit folgende» an: Die Anmeldungen der versorgungsberechtigten Gemeindemitglieder werden entgegen- genommen im SttzungSsaale de« Rathauses (erste» Obergeschoß) am 27.—30. -. M. Vo» nachmittag- 2—7 Uhr, und zwar haben zu erscheinen die Bertreter der Haus haltungen und die sonstigen oersorgungSberechtigten alleinstehenden Personen, deren Familienname« beginnen mit den Buchstaben L. bi» S, am Dienstag, den 27. April 1915 2 , Ll, , Mittwoch, , 28. , «I nachm. von N „ , Donnerstag, . 29. . . I 2 bi« 7 Uhr. 8 , 2, „ Freitag, „ 30. , „ Dersorgungsberechtigt ist nur die minderbemittelte Bevölkerung. Dazu sind nach der Verordnung deS Kgl. Ministeriums de» Innern vom 15. April 1915 zu rechnen: a. Alle Glieder eines Haushalt», in welchem da» Gesamteinkommen der erwerb». tätigen Personen unter Berücksichtigung der durch Einziehung zum Heere», dienst und Arbeit»lostgkeit eingetretenrn Einkommensverminderung 1909 M. jährlich nicht übersteigt. Da» Einkommen von Untermietern ist nicht ein- zurechnen. b. Alleinstehende Personen, welche nicht in einem Hau»halt mit höherem Gesamt- etnkommen al» 1900 M. verköstigt werden und deren eigene» Einkommen 1400 M. nicht übersteigt. Nicht zu berücksichtige» sind die Leiter landwirtschaftlicher Betriebe mit ihrem Hausstand und den Personen, die von ihnen al« Natnralberechtigte oder al» Lohn Epetsekartoffeln zu beanspruchen haben. Die Anmeldungen können nur entgegengenommen werden von erwachsenen Personen (HaaShaltuugSvorstönde, Ehefrauen). Diese haben die Staakseinkommensteuerzettel für da» Jahr 1915 sämtlicher in Frage kommenden Glieder eine« Haushaltes vorzulegen. Auch sind über die Höhe de» schon vorhandenen Kartoffeloorrate» genaue, wahrheits- gemiktze Angaben zu erstatten. Wer bet der Anmeldung falsche Angaben macht, insbesondere den Besitz eine» Bor- rat« oder da« Bestehen eine» anderweiten Anrecht» auf Lieferung von Kartoffeln ver schweigt, wird nach § 19 der BundeSratSverordnung vam 12. April 1915 mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten oder Geldstrafe bi« zu 1500 M. bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 26. April 1915. Laut Bekanntmachung der Königlichen AmtShauptmannschaft Großenhain vom 20. April 1915 erhalte« Kinder unter 1 Jahre von heute an wöchentlich 1 Pfund Brot oder eine dementsprechende Menge von Weitzbrot, Zwieback oder Mehl. Die- Wenigen hiesigen Einwohner, die Kinder unter 1 Jahre haben, werden oufgesordert, die» bi« Mittwoch, dru 28. April im Gemeindeamte, Zimmer Nr. 3, zn melde« und die Brotmarken in Empfang zu nehmen. Die BrotauSweiSkarte ist zum Zwecke der Aenderung mit vorzulegen. Gröba, am 26. April 1915. Der Gemeindevorstand. VtksttWS iw MMrdMM mit NartOlii. Diejenigen hiesigen Einwohner, die auf Grund der Bekanntmachung der Königliche« AmtShauptmannschaft Großenhain vom 21. April 1915 Anspruch auf Versorgung mit Kar toffeln erheben wollen, werden hiermit aufgefordert, die» bis spätestens zmn 29. April 1915 im hiesigen Gemeindeamte, Zimmer Nr. 3, anzumelden. Hierbei ist der Nachweis über die Höhe de» Einkorrttär:L durch Vorlegung der Slenerzrttel zu führen. Wetter ist die Höhe des bereit» im HanLhalt vorhandenen oder für diesen zur Verfügung stehenden Kartoffeloorrat» in Icx anzngcben. Grvba, am 26. April 1915. Der «emeiudevvt stand, Freibank Merzdorf. Morgen Dienstag, den 27. April, nachmittags 2 Uhr gelangt da» Fleisch eine junge« Rindes, Pfund 40 Psg., zum Verkauf. Der Gemeindevorstand. Oertliches mW Siichsisches. Riesa, de» 26. April 1915. —* Während noch am Sonnabend über Schneefälle und tiefe Temperaturen, die in verschiedenen Gegenden unseres Vaterlandes austraten, berichtet werden mußte, war der gestrige Sonntag durch das schönste Frühlings wetter ausgezeichnet. Groß war daher die Zahl der Spaziergänger, die sich an den grünenden Fluren erfreu- ten und von den wärmenden Sonnenstrahlen umschmeicheln ließen. Wie draußen in Feld und Wald, geht es nun auch in den Gärten und in unseren Anlagen vorwärts. Die Beete schmücken bereits viele Frühlingsblumen und von den Ziersträuchern ist es besonders die Forsythie, die mit ihren weithin leuchtenden gelben Blütensterncn die Einkehr des Frühlings kündet. —MI. Die Vorschriften über die Kartoffelver sorgung der minderbemittelten Bevölke rung sind vielfach falsch verstanden worden. Insbesondere glaubt man aus ihnen entnehmen zu können, daß die länd liche Bevölkerung anders behandelt werden sollte, als die Jndustriebevölkerung, und daß die letztere dadurch benach teiligt sei. Diese Annahme stützt sich darauf, daß nach den für die Enteignung gegebenen Vorschriften dem Landwirt 40— 80 Pfund Kartoffeln, für den Kopf nnd Monat ge rechnet, belassen werden sollen, während ein weit nied rigerer Betrag für den Bedarf der Minderbemittelten durch die Kommunalverbände sicherzustellen ist. Es darf aber nicht übersehen werden, daß die ganze Regelung der Kar toffelfrage keineswegs auf gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Kartoffelvorräte hinansläuft. Die Kartoffeln sollen im wesentlichen, wie bisher, im freien Verkehr blei ben, nur ist den Kommunalverbänden auferlegt worden, einen gewissen Kartoffelvorrat anzusammeln, der aus schließlich der minderbemittelten Bevölkerung und zwar zu emem Vorzugspreis, Vorbehalten sein soll, um sie, die in besonderem Maße auf den Kartoffelverbrauch an gewiesen ist, vor Not zu schützen. Es ist nun offenbar, daß eine solche Fürsorgemaßregeln sich in gewissen Gren zen halten muß. Nur der dringende Bedarf ist auf diese Weise sicherzustellen. Dies durchzuführen, bedeutet eine gewaltige nnd schwerzulösende Ausgabe. Ihre Lösung wird aber jedenfalls den Erfolg haben, daß in den großen Städten und in den Jndustriebczirkcn für die minderbe mittelte Bevölkerung wenigstens dauernd die notwendig sten Vorräte vorhanden seist werden. Da aber, wie gesagt, «n übrigen der Kartoffelbandcl innerhalb des Bezirks des Kommunalverbandes freibleiben wird und die Ver bände, sobald sie die erforderlichen Vorräte angesammelt haben, kaum noch Veranlassung finden werden, den Ver kehr mit Kartoffeln weiter zu regeln, so bedeuten die sicher gestellten Vorräte gar keinen Höchstsatz des Verbrauchs, und es wäre daher unbillig, wenn man den Produzenten, die von der Enteignung betroffen werden, nicht verhältnis mäßig reichlich Kartoffeln belassen würde. Es kommt noch hinzu, daß nach der Bundesratsverordnung bestehende Ver träge über Kartofscllieferungen auch weiterhin zu erfül len sind. Hiernach erhalten aber landwirtschaftliche Ar beiter, die nach ihren D ienstverträgen zum Teil sehr große Kartosfelmengen zu beanspruchen haben, diese auch in Zu kunft weiter. Es würde in bäuerlichen Kreise wohl mit Recht beanstandet werden, wenn man dem, der selbst die Kartoffeln erbaut l-at, gegenüber solchen Arbeitern einen wesentlich niedrigeren Satz für den eignen Verbrauch vorschreibcn wollte. Für diese Verhältnisse mußte daher eine gewisse Gleichmäßigkeit angestrebt werden. Es ist eben eine ganz andere Frage, welche Mengen im Wege der Fürsorge der Kommunalverbände sichergeftellt werden müssen und welche Mengen dem einzelnen Landwirt bei der Enteignung zu belassen sind. Das Wesentlich ist, daß für den notwendigen Bedarf der minderbemittelten Bevöl kerung ein bedeutender Vorrat unter allen Umständen sichergeftellt wird. Es darf mit Bestimmtheit angenommen werden, daß die ergriffenen Maßnahmen genügen, um dieses Ziel zu erreichen. —MI. Warnung au I t alic n r c i s e nd c Die italienische Negierung führt in letzter Zeit das von ihr erlassene Ausfuhrverbot für gemünztes Gold und Sil ber aufs strengste durch. Reisende, die im Begriff sind, die italienischen Grenzen zn überschreiten und bei denen sich auch nur geringe Gold- oder Lilberbeträgc vorfindcn, werden ausnahmslos verhaftet und zu empfindlichen Frei heits- und Geldstrafen verurteilt. Das Gepäck wird nach solchen Münzen genau durchsucht und auch Leibesvisita tionen gehören nicht zu den (Seltenheiten. Daher ist allen aus Italien Abreiscnden dringend zn raten, vor Verlassen der Grenzen alles Gold und Silber in italienisches oder anderes Papiergeld umzuwechseln. —* Den laut gewordenen Klagen über mangeInde odcr uncrschwinglich tenrc Futtermittel kann zumeist abgcholsen werden, wenn von den Viehhaliern der richtige Weg eingeschlagcn wird. Es hat keinen Zweck, die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte in Berlin um Lieferung zn bestürmen, da diese nur an Kommunalver- bände und die vom Reichskanzler bestimmten Stellen lie fern darf. Die Viehhalter sollen sich daher nur direkt an ihre Kommunalverbünde wenden und dafür sorgen, daß diese den für ihr ganzes Gebiet erforderlichen Bedarf von der Bezugsvereinigung anfordern. Melassefutter kann in großen Mengen sofort geliefert werden. Der von der Ne gierung dafür festgesetzte Preis ist nur etjva halb so hoch wie der Preis der Auslandsware. Auch unvergällter Zucker ist reichlich vorhanden. Die Verteilung von zucker haltigen Futtermitteln wird im größten Umfange "be schleunigt. — Um den Gemeinden die ihnen durch die Bundes- ratsvcrordnungen vom 25. Januar und 25. Februar die ses Jahres auferlegte Ansammlung von Fleisch- Dauerwaren noch vor Eintritt der wärmeren Jahres- zeit in dem erforderlichen Umfange zu ermöglichen, soll eine dem dringenden Bedarf entsprechende Menge von Schweinen aus die Landkreise umgelcgt und von der Zen- traleinkaufsgcsellschast in Berlin für die Gemeinden auf gekauft werden. Die Uebernahmepreise bestimmen sich nach den En tei gn u n g s ri ch t p rei > e n der Verordnung vom 25. Februar ds. Js. zuzüglich fester Zuschläge, die nach Gewichtsklassen abgestuft und für die unteren Klas sen höher bemessen sind wie für die oberen. Die Schweine besitzer stehen sich deshalb bei der freihändigen Abgabe der Schweine in dem Umlegunysversahren günstiger, als wenn sie sich durch, ihre etwaige Weigerung einer Ent eignung der Schweine zu den geringeren Enteignungs preisen aussctzen. Bei der Umlegung werden die einzelnen Kreise nach dem Verhältnis der vorhandenen Schweine bestände herangezogen, und zwar in geringerem Maße in den Gebieten, in denen eine besondere Gefährdung der Kartofsclvorrüte durch deren Verfüttern an Schweine nicht zu besorgen ist. Es kommen nur Schweine im Lebendge wicht von 120 bis 200 Pfund in Frage. Ferner dürfen solche Schweine nicht in Anspruch genommen werden, deren Enteignung nach der Aussührungsanweisung zu den er- wähnrcn Verordnungen abgelchnt werden kann. Hiernach sind die Besitzer von der Abgabe ihrer Schweine an die Zcntraleinkanfsgcsellschaft befreit: 1. Soweit die Schweine nls Zuchteber oder Zuchtsauen zur Erhaltung der Schweine zucht notwendig und, 2. soweit die Schweine Zuchten angeboren, ans denen in letzter Zeit nachweisbar verhält nismäßig größere Mengen zn Zuchtzwecken abgegeben wor den sind, 3. soweit die. Schweine zur Deckung des Fleisch- brdarscs des Besitzers und seiner Hanshaltungsanac- hürigcn erforderlich nnd bestimmt sind, 4. soweit der Be sitzer der Schweine nachweisbar imstande ist, sie mit Stos sen zu siittcrn, die als Nahrungsmittel für den Menschen
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