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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.05.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-05-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191505017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-05
- Tag1915-05-01
- Monat1915-05
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.05.1915
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sowie den Gemeinderat Grooa, SS SonnaSend, 1. Mai ISIS, abends. «8. Jahr«. La« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend» mit Ausnahme der Eon», und Festtage. BiertehShrlicher veangshrei» bei Abholung in der EMedltion in Riesa 1 Mark SV Pfg» durch unsere Träger frei in» Hau» I Mark «S Pfg., bet Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten I Mark SS Pfg-, durch 5« Briefträger frei m» Han» 2 Mark 7 Pfg. Auch Monat«aboanrmeat» werdm angenoimueu. Anzeigrn-Anuahme sür die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis sür di« veingespaiten« »3 nun breite LorpuSjeile t8 Psg. (Lokalprri» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarisch« Sa» nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich tu Riesa. — Seschäst»stelle: Gortheftrabe SV. — Für die Redaktton »«anlwortlich: Arthur Hähnrl in Riesa. Bekanntmachung belr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme van Metallen. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht ntit dem Be merken, daß jede Nebcrtretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den all gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 der Ziffer „b" des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Ge setzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, oder nach 8 5 der Bekanntmachung über Vorratscrhebungcn vom 2. Februar 1915) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10900 Mark bestraft wird, und daß Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden können. 8 i. Inkrafttreten der Verfügung. ») Die Verfügung tritt am 1. Mai 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft; sie bildet eine teilweise Aeuderung und Ergänzung der Verfügung LI. 1831./1. 15 L. k. vom 31. Januar 1915 und umfaßt auch diejenigen Personen, Gesellschaftenusw., deren Vorräte durch schriftliche 'Einzelverfügung der unterzeichneten verfügenden Behörde beschag nahmt worden sind. Die Einzelverfügungen und die Verfügung LI. 1831./1. 15 lL. U. treten mit dem Inkrafttreten vorliegender Verfügung außer Kraft und werden durch diese ersetzt. Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 1. Mai 1915 (Meldetag), mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend b) Für die in 8 3 Absatz ä bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlag nahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. c) Beschlagnahmt und mcldepflichtig sind auch die nach dcnr 1. Mai 1915 etwa hin zukommenden Vorräte; bei den durch 8 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden. Ausgenommen bleiben ferner die durch eine Sondcrvcrsüguug des Kriegsministeriums (Kriegsrohstoffabteilung» für Jriedenszwecke freigegebcnen Mengen. 6) Falls die in 8 5 aufgeführtcn Miudestmcngcn am 1. Mai 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, au welchem diese Mindestvorrüte überschritten werden. o) Verringern sich die Bestünde eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Minvestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. 8 2. Bo« der Verfügung betroffene Gegenstände. ») Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf Weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der Bestände, welche von den durch 8 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. in Gewahrsam gehalten werden. Klaff- Gegenstand 1. 2. 3. L s. s. 7. §. §. §a. Kupfer, unverarbeitet, raffiniertes und unraffiniertes Rohkupfer jeder Art, auch Elektrolytkupfer. Kupfer, vorgcarbeitet,*) insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, geschnitten, gebohrt, gedreht, gehobelt, geflößt, z. B. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen, Kessel, Röhren, Nieten, Schrauben, Muttern, unfertige Armaturen, unfertige Gußstücke, Feuer buchsen, ferner Kupfer plattiert und aufgezogen mit einem Knpfergehalt von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichts, usw. Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 ww, Seile und Gewebe, die aus solchen Drähten hergestellt sind, Bleche und Folien in einer Stärke von weniger als 0,2 wm. Schrauben und Muttern mit einem Stückgewicht von weniger als 5 Gramm. Kupfer, vorgearbeitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug aus Metall, Lack oder Farbe. Kupfer-Drähte von mindestens 0,5 mm Durchmesser mit einer Umhüllung von Faserstoff, insbesondere von Papier, Baumwolle, Jute (ausgenommen sind seidenumhüllte oder mit Gummi isolierte Drähte) ferner blanke Bleikabel für eine Betriebsspannung bis einschließlich 6600 Volt mit einem Gcsamtknpfer- querschnitt von mindestens 95 gmm. Kupfer, Altkupfer und Knpferabfälle jeder Art. Kupfer, in Legierungen mit Zink, unverarbeitet, insbesondere Messing und Tombak, in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. Kupfer in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, insbesondere Messing und Tombak, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3; auch als Alt material und Abfall jeder Art. Kupfer in Legierungen mit Zinn, unverarbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch als Alt matenal und Abfall jeder Art. Kupfer in Legierungen mit Zinn, vorgec^cbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zustand der Klaffen 2 und 3; auch als Alt material und Abfall jeder Art. Kupfer in Legierungen mit Nickel, unverarbeitet und vorge arbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens 5 Prozent, insbesondere Neusilber, Alpaka, Alfcnid; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. *) Unter den Begriff „vorgearbeitet" fallen auch alle fertigen Einzelteile oder Zubehörteile, die noch nicht zu gebrauchsfertigen Apparaten und Gegenständen zusammengesetzt sind. Ausgenommen sind die Teile, die sich am Tage, an dem die Bcsästagnaymcverfünunq in straft tritt, als BerbrauchSersatz für die Kundschaft fertig zum Berkaus ans Lager befinden. Gegenstand 11. 11». 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 11b. 12. Kupfer in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 6—fallen und sofern Kupfer den Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet und vorgearbeitet, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. Kupfer in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie ntit einem Kupfergehalt von mindestens 10 Prozent. Kupfer, rein oder legiert, in Modellen für Gießereien, in Muttcrplatten, ferner Galvanos, Tiefdruckwalzen und -Platten, Aetzplatten, Messinglinien und dergl. für das graphische Gewerbe, Steindruckereien, Tapetendruckereien und Zeug druckereien, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten. Kupfer in Kupfervitriol. Nickel, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent, insbesondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. Nickel inFcrtigfabrikatenmit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent, ausgenommen sind Gcbrauchsgegenstände, die für den Haus- und den wirt schaftlichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Ge brauch unterliegen, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind. Nickel in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie Legie rungen, sofern sic nicht unter Klasse 9» fallen, und plattiert, unver arbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens ein Prozent des Gesamtgewichtes, insbesondere Nickelstahl, Nickelsalze, Drähte, Bleche, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. Zinn, unverarbeitet und vorgearbeitet, rpit einem Reingehalt von mindestens 99,7 Prozent, insbesondere Barren; Folien, soweit nicht mit Blatt metall belegt, bemustert, bedruckt oder lackiert; unfertige Kapseln, Tuben und Geschirre, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. Zinn, entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Neingehalt von mindestens 90 Prozent und weniger als 99,7 Prozent. Zinn in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Salzen und Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Zinn gehalt von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichtes, insbesondere auch Zinnchloride. Ausgenommen sind fertiges Misch- und Lötzinn mit einem Zinn gehalt von weniger als 54 Prozent. Aluminium, unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent in jeder Form, insbesondere Drähte, Seile, Bleche, Profile, unfertige Hohlgefäße und unfertige Hausgeräte, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art, ausschließlich Aluminium-Pulver und Folien. Aluminium rn Legierungen, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 60 Prozent des Gesamtgewichtes, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. Antimon, metallisch (Rvgulns) mit einem Reingehalt von mindestens 90 Prozent, Schwefelantimon (Oruäuw), Antimonoxyd und Antimonerze, sowohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwischenprodukt unverarbeitet und vorgearbeitet, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art, ausgenommen Brechweinstein. Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, mit einem Antimongehalt von 2—6 Prozent, insbesondere Barren, Platten, Röhren, Weiß- und Lagermetall, Schristmetall, Schriften, Notenstichplatten, Stereotypplatten, auch Altmaterial. Hartblei, unverarbeitet, vorgcarbeitet und fertige Druckmittel, mit einem Antimongehalt von mehr als 6 Prozent, insbesondere Barren, Platten, Röhren, Weiß« und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften, Notenstich platten, Stereotypplatten, auch Altmaterial. d) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen, Zwischen produkten und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, wie der Gcwichtsanteil des Hauptmetalls der betreffenden Klasse zu meloen. Hauptmctalle sind für Klasse 1—11 d: Kupfer; für Klasse 12—14: Nickel; sür Klasse 15—17: Zinn; für Klasse 18 und 19: Aluminium; sür Klasse 20—22: Antimon. c) Zusammengesetzte Metalle (Legierungen), chemische Verbindungen, Zwischenprodukte und Erze sind nur einmal, und zwar nur in der Klasse ihres Hanptmclalls zu melden. In Zweifclsfällcn sind solche Bestände unter demjenigen Hanvtmctall zn klassifizieren, welches dem Gewicht nach in der Zusammensetzung überwiegt. 8 3. Vo» -er Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften nitv. Von dieser Verfügung betroffen werden: «) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 2 aufgc- führlen Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaussicht befinde»; b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände, aus Anlaß ihres Handelsbe triebes oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Gewahrsam haben, so weit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen mitcr Zollaufsicht befinden; . c) alle Kommunen, vffcutlich-rcchtlichc Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegcnfiände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und, oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; ä) alle Empfänger (in dem unter a bis o bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände »ach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Mcldetage auf dem Ver- Klaffe 10.
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