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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-06-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191506267
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150626
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150626
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-06
- Tag1915-06-26
- Monat1915-06
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1915
- Autor
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Riesaer D Tageblatt Sonnave«», 2«. Jinii 1915, avends. «8. Jatzra. «nd An?o1g»r Mrdtatt md Aiyelg«-. Telrgramm-Adress« O m Fewsprechstell» , .Tageblatt", Rl.sa. iNr. SL für die Mnigl. AmtShauptrnannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und dm Rat der Stabt Riesa, ' sowie den Gemeinderat Gröba. 14S. La« Riesaer Tageblatt «scheint jede« La, abend« mit Ausnahme dec Sonn, wid Festtag«. Viertel,ährlicher BqngSprei» bet Abholung in der Expedition in Riesa I Mark SV Pfg., durch unsere Träger stet in« Hau« 1 Mart VS Psg., bei Abholmy am Schalter der taiserl. Postanstalten 1 Mark 05 Psg., durch den Briefträger frei in« Hau« 2 Mart 7 Psg. Auch MonatSabonnemcnt« werde» angenommen. «azeigeu-Auaahme für die Nummer de« Ausgabetage« bi« vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis für die tlemgrspaltene «3 nun breite KorpuS-eile 18 Psg. (Lokalprrit 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarische. Sah nach besonderem Tarts. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st ratz« VL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähn-l in Riesa. ' — , - Lckinilmldki«, beirOlld 8M!sini Nkk d«s Lttfahre« in iw Wmg, iw 8eUeIlii«i Scs Ilcknichseknises »»i in IIkdemh«itu«MlilniOkli. 1. Die Prüfung, Feststellung des UebernahmepreiseS und Uebernahme der Militär luche erfolgt innerhalb deS Reichsgebietes durch das Königlich Preußische KriegSministerium. Die Aufforderung zur Ueberlassung und zur Versendung, sowie die Anordnung de« Eigentumsüberganges (Uebernahme) der Militärtuche ergeht durch das Wollgewerbe meldeamt des Königlich Preußischen KriegSministeriums. 2. Für die Preisbestimmung der beschlagnahmten Tuche soll eine physikalisch- chemische Prüfung maßgebend sein, ähnlich der bisher von den KricgS-BekleidungS-Aemtern vorgenommenen. Alle Tuchproben, die ohne amtliche PriifungSzeugnisse eingereicht sind, werden daher in der Prüfungsstelle des Wollgewerbemeldeamtes geprüft. Soweit amtliche PrüsungS- zeugniffe beigebracht werden, sind diese für die Preisfestsetzung maßgebend. 3. Die Prüfungsstelle wird von einem Dipl.-Jngenieur geleitet, dem zwei akade misch gebildete Chemiker zur Sette stehen. Sie arbeitet nach den Grundsätzen deS König, lichen Material-PrüsungS-Amtes in Berlin-Lichterfelde. Die Beamten sind dort auSge- bildet. Es wird ihnen in keinem Falle bekannt gegeben, wem die einzelnen Tuchproben gehören. Die Vordrucke für die Prüfungsberichts und die Muster werden in der Muster- Kontrollstelle mit Nummern an Stelle der Namen versehen und so der Prüfungsstelle übergeben. Den PrüfungSbeamten ist daS Betreten der Räume, in denen der Brief wechsel mit de»l Meldenden usw. bearbeitet wird, verboten. 4. Nach dem Ergebnis der physikalisch-chemischen Prüfung (Ziffern 2 und 3) werden die Tuche von dem Wollgewerbemeldeamte in Klassen eingeteilt. 5. Die Entscheidung, welche Klaffen und Farben von Tuchen seweils von der Mi litärbehörde übernommen und welche zur späteren Verwendung zurückgestellt werden, hat dis Bekleidungsabteilung deS Kriegsministeriums. Die Bekleidungsableilung wird nach ihrem Ermessen unbrauchbare Tuche dem Woll- gswerbemeldeamte zur Freigabe bezeichnen. 6. Für die einzelnen Tuchklassen sind von dem Kgl. Preußischen, dem Kgl. Baye rischen, dem Kgl. Sächsischen und dem Kgl. Württembergischen Kriegsministerium auf Grund der gesetzlichen Höchstpreise für Militärmannschaftstuche Preistabellen festgesetzt worden. Diese Tabellen bilden die endgültige Unterlage für die Festsetzung deS lieber- nahmepretseS im Einzelfalle. 7. Die Muster werden mit den Prüfungszeugnissen und unter Angabe der auf Grund der Prüfung, bezw. des amtlichen Prüfungszeugnisses festgestellten Klaffen einer Kommission vorgelegt, die sich jeweils aus einem Offizier deS Kriegsministeriums als Vorsitzenden, einem Sachverständigen aus Tuchgroßhandels- und. einem auS Fabrikanten kreisen zusammensetzt. Erstere Sachverständige sind von den Handelskammern zu Berlin, München, Leipzig, Stuttgart, letztere von dem KricgS-Garn- und -Tuchverband dem Kriegsministerium zu benennen. Das Wollgewerbemeldeamt wird jeweils zwei von diesen Sachverständigen rechtzeitig zur Teilnahme an den Sitzungen ouffordern. 8. Der Prüfungskommission ist nicht bekannt, wessen Tuche sie beurteilt. Sie hat das Recht, gegebenenfalls Nachprüfungen der Tuchproben vornehmen zu lassen. Die Kommission setzt an Hand der Preistabellen (vgl. Ziffer 6) mit Stimmeneinheit den Uebernahmepreis fest. Sie kann gewisse Zuschläge oder Abschläge bestimmen. Durch erstere dürfen jedoch die gesetzlichen Höchstpreise nicht überschritten werden. Wird in der Kommission eine Einigung über den Preis nicht erzielt, so muß der Vorsitzende die Entscheidung der BekleidungSabteUung des Kriegsministeriums anrufen, welche alsdann den Preis an Hand der Sachverständigengutachten endgültig festsetzt. Sine Anfechtung der Preisbestimmung ist nicht zulässig. S. Soweit die Bekleidungsabteilung bestimmte Tuche als zur Uebernahme geeignet bezeichnet hat, gibt da« Wollgewerbemeldeamt dem BekleidungS-BeschaffungSamte die Be stände an diesen brauchbar befundenen Tuchen an und fordert es auf, mitzuteilen, wann und an welches Kriegs-vekleidungS-Amt die betreffenden Luche zu senden sind. 10. Sobald das BekleidungS-BeschaffungS-Amt daS empfangSpflichtige Kriegs-Be- kleidungS-Amt bezeichnet hat, teilt daS Wollgewerbemeldeamt diesem die Entscheidung deS BekletdungS-BeschaffungS-AmteS mit und gibt ihm den Eigentümer, die Menge, Art und Eigenschaften, den Uebernahmepreis und Liefertermin der Tuche an. 11. Zugleich ergeht von dem Wollgewerbemeldeamt an die Eigentümer gemäß 8 2 4 Aua 1914 de» Gesetze» betr. Höchstpreise vom2^ 19^ die Aufforderung zur Ueberlassung dieser Tuche an die Militärbehörde und zur umgehenden Uebersendung an da» zu bezeichnende KriegS-BekleidungS-Amt unter Bekanntgabe der „Lieferung«, und Abnahme-Vorschriften". 12. Da» KriegS-BekleidungS-Amt prüft die Tuche nach Eintreffen und benachrichtigt da» Wollgewerbemeldeamt von der Annahme oder Zurückweisung der Tuche. 15. Hat da» Wollgewerbemeldeamt Kenntnis von der Annahme der Tuche durch da» KriegS-BekleidungS-Amt erhalten, so leilt es dem Eigentümer der Tuche mit, daß da» Eigentum der in Rede stehenden Tuche dem betreffenden KriegS-BekleidungS-Amt übertragen wird (Uebernahme). 14. Das KriegS-BekleidungS-Amt, welche» die Tuche erhält, bezahlt sie spätestens S Wochen nach Empfang. Dresden ' , den 25. Juni 1915. 2799 »etpztg Stellv. Generalkommando XII. Armeekorps. Der kommandierende General: v. Broizem. Stellv. Generalkommando XIX. Armeekorps. Der kommandierende General: r. Schweinitz. Da« bereits früher ausgesprochene Verbot des ZigarreuranchenS »nd des Rauchen ans offenen Pfeifen in Waldungen (Bekanntmachung vom 20. Juni 1884) wird er neut in Erinnerung gebracht und gleichzeitig auf folgende« hingewiesen: Nach 8, 31 de« Forst- und Feldstrafgesetzbuche» vom 26. Februar 1909 wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 2 Wochen bestraft, wer in gefahr- bringender Weise mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich ihm nähert, im Wald oder in gefährlicher Nähe eines Waldes brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwtrft oder unvorsichtig handhabt, oder unbefugt Feuer an- zündet, oder unbefugter Weise angezündeteS Feuer zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt. Nach 8 309 des Reichsstrafgesetzbuche« wird derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand oder einen Brand von Feldflüchter» herbeisührt, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mark und nach 8 368 Zff. 6 desselben Gesetz- buchcS derjenige, der an gefährlichen Stellen in Wäldern oder in Heiden Feuer anzündet, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. Zur Bekämpfung vou Waldbraudru haben nicht nur die Feuerwehren, sondern auch da« Publikum Hilfe zu leisten. Die sich Weigernden können nach 8 360 Zff. 10 des Strafgesetzbuches bezw. nach 8 32 des Forst, und FeldstrafgesetzbucheS bestraft werden. Großenhain, am 25. Juni 1915. 957 «L. Die Königliche Amtshauptmanuschaft. Auf Blatt 12 des GenossenschaftSregisterS, die Spar- und Baugenossenschaft, eingetragene Genossenschaft Mit beschränkter Haftpflicht zu Gröba betreffend ist heute eingetragen worden: DaS Vorstandsmitglied Carl Bergmann ist aurgeschieden. Der Handlung«, gehilfe Fritz Putsche ist Mitglied de« Vorstandes. AIS Stellvertreter für das behinderte Vorstandsmitglied Lämmel ist der Kassierer Hermann Roszberg in Gröba in den Vorstand gewählt. Riesa, den 24. Juni 1915. Königliches Amtsgericht. Stammrollenanmeldung betr. Auf Anordnung deS Herrn Zivilvorfitzenden der Königl. Ersatzkommission be« AuS- Hebungsbezirks Großenhain hat eine Renmnsteruug der zur KriegSmusteruna 1915 vor- aestellien, aber zurückgestellten Militärpflichtigen 1885, 1884, 1888 Allen» zu erfolgen Alle i» Riesa aufhältlichen Militärpflichtige» der vorgenannten Jahrgänge werden deshalb hiermit aufgefordert, sich am Montag, den 28. Juni 1915, vormittags 8—1 Uhr im Rathaus, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 14 unter BorlegNNg ihrer MusteruNgSs answetse (Losungsscheiue) zum Eintrag in die Nekrutierungsstammrollen anznmelden. Rtchtbefolgnng dieser Aufforderung hat strenge Bestrafung zur Folge. Ter Rat der Stadt Riesa, am 24. Juni 1915. Erdm. Herr Walter Händel, bisher NatSschreiber, ist von uns als HilfSeLpedient und Protokollant in Pflicht genommen worden. Der Rat der Stadt Riesa, am 25. Juni 1915. Gßm. Stadtbücherei, über 5500 Bände, jeden Montag, ausschließlich schulfreier Tage, abend» von 7—*/,9 Uhr geöffnet. Eingang: Haupttor des Knabenschulgebäudes Goethestr. Leihgebühr für den Band 1 Wcche 3 Pf., 2 Wchn. 5 Pf., 3 Wchn. 8 Pf., 4 Wchn. 10 Pf. Die Berwaltnng der Stadtbücheret. I. V.: Thielemann. Abgabe von Kleie in Gröba. Montag, den 28. Juni 1915, vormittags 10—12 Uhr wird im Feuerwehr- geräteschuppen an der Strehlaer Straße Kleie an die hiesigen Viehbesttzer gegen Bar zahlung abgegeben. Gröba, am 26. Juni 1915. Der Gemeiudevorstand. Die ObstNUtzUNg an der zum Tr.-P. Zeithain gehörigen Abendrothstraße und auf dem Flurstück 173 a deS Flurbuch« für Bobersen wird DienStag, den k. Juli 1915, Vors mittags 19 Uhr im Geschäftszimmer 10 verdungen. Die vorher einzusehenden Be dingungen liegen hier auS. ZnschlagSfrist 2 Wochen. Königliche Garnisonverwattnug Tr.-P. Zeithain. — Freibank Weida. Heute Sonnabend abend von 6—8 und Sonntag früh 6—8 Uhr gelangt Rind fleisch. Pfund 60 Pfg, znm Berkaus. Der Gemeindevorstand. ! 1 II ! >' I ! I III für da» „Riesaer Tageblatt" erbitten wir UN» bi» spätesten» vormittag» 9 Nhr de» jeweiligen Ausgabetage». Die «eschSftsstele.
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