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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-07-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191507154
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150715
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150715
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-07
- Tag1915-07-15
- Monat1915-07
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1915
- Autor
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und Anzeiger (Llbtblatt und Achcher). relegramm-Wreff« O 6 IFernsprrchstrll« rag dlatt Rt«sL Nr.«. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Niesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 161. Donnerstag, 15. Juli 1^15, abends. 68. Jahrg. Da« Riesaer Tageblatt «sch,lut jede» Tag abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Biertchährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Niesa 1 Mark SO Psg., durch unsere Träger frei in» Hau» Mart VS Psg., bei Abho.meg ain Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark VS Psg., durch den Briestrüger frei in» Hau» 2 Mart 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Anzeigen Rmiahme slir die Nummer de« Ausgabetage» bi» vormittag V Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingespaltene 43 nun breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer ck Winterlich tn Niesa. — Geschäftsstelle: Goethestrab« SÜ. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnrl in Riesa. 3067 bestimmt Der Gemeindevorstand. zur Her. von Auf. Gesetze» über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2") Bayerischen Gesetze» über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 8 5*") Bekanntmachung über VorrntSerhcbungen vom 2. Februar 1915 bestrast wird. 8 1. Inkrafttreten der Berordunng. Die Verordnung tritt am 15. Juli 1915 in Kraft. Durch da» Inkrafttreten der Verordnung werden alle früheren Verordnungen und Einzel-Verfügungen aufgehoben, welche die Gegenstände dieser Verordnung betreffen. Für da» VerarbeitungSoerbot und die Meldepflicht ist der bei Ablauf de» 15. Juli 1915 bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. (Stichtag.) 8 2. Bcrarbeitnngsverbot für mlvrrsponnene Bourette-Seide und «»gefärbte Vourette-Garne. Die Verarbeitung von roher, unversponuener Bourette-Seide und ungefärbten Bourette-Garnen in allen Nummern zu andern als Heereszwecken ist verboten. AIS Ver arbeitung gilt auch das Färben. Al» Verarbeitung zu HeereSzwecken gilt nur: 1. Verarbeitung roher, unversponnener Bonrette-Seide zu ungefärbten Garnen, die letzter Hand zur Erfüllung von Aufträgen der Heeresverwaltung sind. 2. Verarbeitung von ungefärbten Garnen zu solchen Stoffen, welche stellung von Puloerbeuteln dienen, die letzter Hand zur Erfüllung trägen der Heeresverwaltung bestimmt sind. Die Verarbeitung zu Heereszwecken muß durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines amtliche» Belegscheines nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am Stichtage noch nicht vollständig erledigt sind, ist ein ordnungsgemäß ausgesüllter Belegschein unverzüglich nachzubrlngen. Die Belegscheine sind vom Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung deS Kriegsministeriums, Berlin 8^V 48, Verlängerte Hedemannstr. 11, zu beziehen. 8 3. Meldepflichtige Gegenstände. Meldepflichtig sind sämtliche nachstehend aufgeführten Gegenstände: 1. Rohe, unversponnene Bourette-Seide (Seidenabsällr), ' 2. ungefärbte Bourette-Garne in allen Nummern, 3. rohe, unversponnene Seide, geeignet zur Herstellung von Schappe-Seide, 4. Schappe-Seidengarne a) einfach bis zur Nummer 100, b) zweifach bis zur Nummer 200/2, 5. rohe, unversponnene Tussah-Seide, 6. ungefärbte Tufsah-Seidengarne in allen Nummern. 8 4. Meldepflichttge Personen. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, elnschließ- lkch derer des öffentlichen Rechtes, sowie alle Firmen, die sich im Besitze meldepslichtiger Gegenstände (8 3) befinden. Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam deS Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat. RmischW, dckM MckiluAM m) MMrWW m Zeidk md NikAiWn. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Mel dung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Ziffer b*) des " - des der Faiuilieiuinterstütznngsanszayliiiig in Gröba. Die Auszahlung der Familienunterstützungen auf die Zeit vom 16. bis mit 31. Juli 1915 erfolgt am Freitag, den 1«. Juli dieses Jahres, von vormittags 8 bis 1 Uhr und nachmittags von 3 bis 6 Uhr, im hiesigen Gemeinde amte, Zimmer Nr. 6. Gröba, Elbe, am 14. Juli 1915. Unter Garantie der Gemeinde. Geschäftsstelle: II Asli 0 Gemeindeamt. I, « >-z statt. Nächste Fleischmarkenansgabe Montag, den 19. Juli gelegentlich der Brot markenauSgabe. Der Rat der Stadt Riesa, am 17. Juli 1915. Statischer Berkans von FleischSanerware Der Verkauf findet bis auf weiteres regelmäßig jede Woche Montags i von 8—12 Uhr vormittags nud 2—6 Uhr Dienstags / nachmittags und Freitags von 8—12 Uhr vormittags 0 Verzinsung der Einlagen vom Tage der Einzahlung ab bis zum Tage der Ri ckzahlung. Kostenlose Uebcrtragung auswärts angelegter Gelder. Ausgabe von Kontrollmarken. Geschäftszeit: Montags —Freitag» 8—1 u. 3—5 Uhr. Sonnabends 8—1 Uhr «.2—3 Uhr. — Strengste Geheimhaltung aller Einlagen. — Die amtlichen Meldescheine sind bei dem Webstoffmeldeamt erhältlich. Die Meldescheine sind vorschriftsmäßig auSzufüllen; die Bestände sind nach den vor gedruckten Sorten getrennt anzugeben. Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht beigesügt werden. Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, oder die Bestände einer und derselbe» Lagerstelle gemeldet werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendnng von Meldescheinen benutzten Briefum schläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Seide". 8 6. Sonstige Meldebcstiuittinugen. Die nach dem Stichtage (15. Juli 1915) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind vom Empfänger zu melden. Sie gelte» für die Melde pflicht als schon am Stichtage in dem Besitze deS Empfängers befindliche Vorräte. Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechts streit anhängig, so ist derjenige zur Meldung verpflichtet, der die Ware besitzt oder einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat. Alle Anfragen und Anträge, welche die vorstehende Verordnung betreffen, sind an das Webstofsmcldeamt zu richte». Anträge auf Befreiung von dem Verarbeitungsverbot (8 2) sind nur in ganz be sonderen Fällen, und nur mit eingehender Begründung zu stellen. Dir Entscheidung darüber erfolgt durch das Webstoffmeldeamt. Die Anfragen und Anträge müssen mit der Kopsschrift „Betrifft Seide" versehen sein. Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoff meldeamt zu übersenden. 8 7. Lagerbuch. Ueber die nach 8 3, Ziffer 1—6 meldepflichtigen Gegenstände ist von demjenigen, der diese Gegenstände in Gewahrsam hat, ein Lagerbuch zu führen, aus welchem jede Aenderung der VorratSmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung deS Lager- buchS, sowie die Besichtigung deS Betriebes zu gestatten. Dresden, . ^—7 7—- den 15. Juli 1915. Leipzig, Fleischverkanf in Gröba. Am Sonnabeub, brn 17. Juli 1915, von nachmittags 3 bis 7 Nhr, soll im Grundstück Atlrockstraße 32 wieder Rauchfleisch und Schinken an hiesige Einwohner verkauft werden. Rauchfleisch wird in Stücke» vo» 1 bis 5 Pfund ä 1 M. 60 Pfg. und Schinken in halben bez. ganzen Stücken L Pfund 1 M. 80 Pfg. zum Verkaufe gelangen. Die Abgabe der Fleischware erfolgt nur an erwachsene Personen gegen Vorlage der Brotmarkenausweiskarte. Gröba, am 15. Juli 1915. Ter Gemeindevorstatt-. Der 1. Termin der diesjährigen Anlagen zur römisch-katholischen Kirche ist am 15. Juli -. I. fällig gewesen. Die Anlagen sind binnen 14 Tagen an die hiesige Stenerkafse, Gemeinde amt Zimmer Nr. 4, zu bezahle». Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt die kostenpflichtige Mahnung und ev. die zwangsweise Beitreibung. Gröba, am 15. Juli 1915. Der Gemetndevorstav-. Stellv. Geueralkommando A.-K. Der kommandierende General. vonBroizem. von Schweinitz. 8 5. Meldescheine. Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind unter Benutzung des amtlichen Melde scheines für Seide und Seidengarne an daS Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abtei- lung deS Königlichen KriegSministeriumS, Berlin 8^ 48, Verlängerte Hcdemannstr. 11, bi» spätestens 31. Juli 1915 zu melden. *) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder mährend desselben von« AtilitärbefehlShabcr im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre be straft werden. **) Wer in einem in Kriegszustand erkälten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefchlshabcr zur Er haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt, oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, niit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. "*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist crterlt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit GefängnrS bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dein Staate verfallen erklärt werde». Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. MUmB-WmW zu dnMmiMW klreW WMnhkbW Unter 8 2, Absatz 1, Ziffer II der Bekanntmachung, sowie unter Ziffer It der Meldescheine für unverfponnene Schafwollen fallen außer rohweißen, auch alle farbigen und ouS verschiedenfarbigen Wollen zusammengesetzien Mollpartien. Juii 19(5. Zu Nr.895III ä k2. Leipzig, 11. " " XII Stellvertr. GeneralkommandoA.-K. Der kommandierende General. von Broizem. von Schweinitz.
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