Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.07.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-07-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191507167
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150716
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150716
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-07
- Tag1915-07-16
- Monat1915-07
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.07.1915
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
DA Messer Tageblatt «scheint jede. Tag abend- mit Ausnahme dec Sonn- und Festtage. BirrtelMrlicher Be-ngSprelS bet Abholung tu der Expedition tu Riesa I Diack SSPfg., durch unsere Träger srei in« Hau» 1 Mark öS Pfg-, bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Pfg., durch den Briefträger srei in» HauS L Mart 7 Pfg. Auch MonatSabonnementS werde» angenommen. Anzeigeu-Annahme sitr die Nummer deS Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis siir die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeite 18 Psg. (LokalpreiS 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Laris. Rotationsdruck und «erlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestrahe 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Häharl in Riesa. HH ---------------------- — . ömH-? SeMm« W iiMnU i» IMMAemdiiW um?i. Zm ISIS über den Verkehr, mit Brotgetreide und Mehl ans dem Erntejahr 1S15. 1. Die auf Grund der BundeSratSverordnung vom 25. Januar 1915 gebildeten Kommunalverbänds bleiben mit der in der Ausführungsverordnung vom 26. Januar 1915 (Sächsische Staatszeitung Nr. 21) geordneten Vertretung für di,e den Kommunal verbänden durch die BundeSratSverordnung vom 28. Jnni 1915 zugewiesenen Aufgaben bestehen. Mit Genehmigung deS Ministeriums des Innern können sich mehrere benach barte Kommunaloerbände allgemein oder hinsichtlich einzelner Befugnisse zu größeren Verbänden zusammenschließen. Die größeren Kommunalverbänds gelten auch bei Be schränkung der gemeinsamen Befugnisse im Sinne von 88 5,19, 2V, Absatz 2, 25 und 41 als einheitliches Versorgungsgebiet. 2. Zuständige Behörde ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadt rat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Die zuständige Behörde hat dem Ersuchen ihre» KommunalverbandeS um Anordnungen im Sinne von 88 3, 4, 38, 58 zu ent sprechen. Für die Enteignung (8 31) ernennt die KreiShauptmannschast Kommissare nach Bedarf. 3. Höhere Verwaltungsbehörde ist die KreiShauptmannschast. In den Fällen, in welchen die KreiShauptmannschast endgültig zu entscheiden oder festzusetzen hat, entscheidet zunächst die zuständige Behörde. Gegen die Entscheidung ist Rekurs zulässig. Die nach der BundeSratSverordnung zulässigen Rechtsmittel haben keine auf schiebende Wirkung. Zu 8 6 Absatz 1 a. In gemeinnützigen Anstalten, die mit landwirtschaftlichen Betrieben verbunden sind, gelten auch die darin Verpflegten und daS Personal als Angehörige der Wirtschaft. Zu b. Auch wenn Getreide, das nicht im Sinne von Absatz o als Saatgetreide gilt (in welchem Falle der Verkauf nur der Anzeigepflicht unterliegt), als Saatgut ver äußert werden soll, bedarf eS der Genehmigung des KommunalverbandeS. Bei Lieferung in den Bezirk eines anderen KommunalverbandeS ist die Zustimmung der ReichSgetreide- stelle erforderlich (8 20 Absatz 2). Zu § 10. Der Verkehr der Kommunalverbänds mit der Reichsgetreidestelle wird durch daS Ministerium deS Innern ermittelt. Soweit sich der Verkehr mit der Geschäfts- abteilung auf Abnahme und Anlieferung festgesetzter Getreide- und Mehlmengen bezieht, ist er unmittelbar. Zu 8 14. AIS Konditoreien im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Keks-, Bis- kuit- und ähnliche Fabriken (zu vergl. 8 47). Zu 8 17- Wegen der Ernteschätzung zu vergl. Verordnung vom 6. Juli 1915 SSchs. St.-Z. Nr. 153. Die Zahl der versorgungSberechtigten Bevölkerung ist unter Be rücksichtigung der Zahl der bisher regelmäßig ausgegebenen Brotkarten zu ermitteln. Als Selbstversorger sind Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur anzuerkennen, wenn sie Vorräte an dem für ihre und die Versorgung der Angehörigen ihrer Wirtschaft ersorder- ltchen Brotgetreide und Mehl auf die ganze Versorgungszeit nachweisen können. Ein Verzicht hiernach Berechtigter auf Selbstversorgung kann nicht widerrufen werden. Zu Z 20. Kommunalverbänds, welche von der in Absatz 1 Satz 2 gegebenen Befug. nlS Gebrauch machen, haben der Reichsgetreidestelle auf Verlangen bei Beschaffung von Lagerräumen behilflich zu sein. Zu 8 24. Die Vorschrift bezieht sich auf Aendcrungen im Ergebnis der Ernte- erhebungen. Ersparnisse am Bedarssanteil sind zunächst zum Ausgleich etwaiger Verluste zu verwenden. Ein Rückgriff auf endgültige Ersparnisse bleibt bei eintretcnder Knapp heit der Reichsgetreidestelle vorbehalten. Zu 8 31. Auf die Enteignung finden die Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 26.>Januar 1915 Ziffer 11 sinngemäß weitere Anwendung. Zu 8 32. Der Zukauf von Saatgut ist binnen 3 Tagen dem Kommunaloerbande anzuzeigen. Die nach Absatz 1 aus dem eigenen Vorrat als Saatgut auszusondernde Menge vermindert sich um den Betrag deS zugekauften Saatgutes. Zu 8 40. Vor Festsetzung von Mahllöhnen haben sich die Kreishauptmannschaften Mit der LandcSvermittlungSstelle in Verbindung zu setzen. Zu 8 50. Die Kreishauptmannschaften haben den Geschäftsbetrieb, insbesondere die Selbstwirtschaft der Kommunalverbände, dauernd zu überwachen (zu vergl. insbe sondere 88 26 Absatz I, 27 Absatz 1, 39, 45). Zu 8 51. Für die Bildung und Tätigkeit der Ausschüsse gelten die Vorschriften Ziffer 13 der Ausführungsverordnung vom 26. Januar 1915 sinngemäß weiter. Zu 8 59. ES wird bei dem Ministerium deS Innern eine LandesvermittlungS- stelle errichtet, der insbesondere eine veränderte Festsetzung der Bedarfsantetle innerhalb des GesamtantcilS und die Verfügung über die Landesreserve Vorbehalten bleibt. Be sondere Anordnung ergeht später. Zu 8 64. Die Anzeigepflicht und Beschlagnahme erstreckt sich auch auf die Vorräte aus der alten Ernte, welche nicht durch 8 65 ausdrücklich von der Anzeigepflicht ausge nommen sind. Die weitere Verwendung alten Brotgetreides als Saatgut oder zur Selbst versorgung gemäß 8 6 wird hierdurch nicht berührt. Zu 8 68. Die Verbrauchsregelnng umfaßt nicht den Verkehr mit Backwaren, die vollständig aus Mehl hergcstellt sind, das nach dem 81. Januar 1915 auS dem Ausland eingeführt oder aus nach diesem Zeitpunkt eingesührtem Getreide vermahlen ist. Um die Uebcrwachung deS der Verbrauchsregelung unterliegenden Verkehrs mit inländischem Mehl zu sichern, können die Kommunalverbänds eine Anzeigepflicht für den Bezug von aus ländischem Mehl einführen. Die Verordnungen des Bundekrats über Bereitung von Backwaren und die auf ihnen beruhenden Ausführungsverordnungen finden auch bei aus schließlicher Verwendung ausländischen MehleS Anwendung. Dresden, den 15. Jnli 1915. 1358II81 Ministerium des Inner«. 8081 Brotmarkenansgabe in Gröba. Die Brot- und Mehlmarken auf die Zeit vom 19. Juli bis 1. August 1915 sind Sonntag, den 18. Juli, vormittags von V-11 bis V-1 Uhr in den bekanntgemachten und auf den Ausweiskarten verzeichneten Ausgabestellen abzuholen. Die Ausgabe der Brotmarken erfolgt nur gegen Vorlegung der Ausweiskarten. Bei dieser Brotmarkenausgabe gelangt erstmalig an diejenigen, die de« ent sprechenden Antrag gestellt haben, die kür die schwer arbeitende Vevöllernng be willigte Brotzitlage von wöchentlich 1 Pfund zur Ausgabe. Die Gewährung der Brotzulage beginnt mit dem 12. Juli 1915. Erneut weisen wir darauf hin, datz jede Aenderung in der Personenzahl durch Wegzug, Tod usw. sofort unter Vorlegung der Ausweiskarte im Gemeinde amte, Zimmer Nr. 3, zu melden ist. Gröba, am 16. Juli 1915. Der Gemein-evorstand. Meischderkanf in Gröba. Am Sonnabend, de« 17. Juli 1915, von uachmittags 3 bis 7 Nhr, soll im Grundstück S'.itrockstraße 32 wieder Rauchfleisch und Schinken an hiesige Einwohner verkauft werden. Rauchfleisch wird in Stücken von 1 bis 5 Pfund ä 1 M. 60 Pfg. und Schinken in halben bez. ganzen Stücken L Pfund 1 M. 80 Pfg. zum Verkaufe gelangen. Die Abgabe der Fleischware erfolgt nur an erwachsene Personen gegen Vorlän der Brotmarkenausweiskarte. - Gröba, am 15. Juli 1915. Der Gemkindevorstand. Freibank Riesa. Morgen Sonnabend, den 17. Jnli d. IS., von vormittags r/2 9 Uhr an, gelangt auf der Freibank des städtischen Schlachthofes daS Fleisch Von Vier Rindern zum Preise von 60 Pfg., sowie das Fleisch eines Kalbes zum Preise von 70 Pf. pro 1/z 1'g zniu Verkauf. Riesa, am 16. Juli 1915. Die Direktion des stiidt. Schlachthofes. Fürsorge übernommen hat, erläßt einen Plakat-Wett bewerb für alle in Sachsen lebenden Künstler. 4 Preise (400, 300, 200, 100 Mk.). Preisrichter: Prof. Groß, Kgl. Kunstgewerbeschule-DreSden, Geh. Hqfrat Prof. Otto Guß mann, Kgl. Akademie-DreSden, Geh. Hofr. Prof. Seliger, Kgl. Akademie-Leipzig, Hofr. Prof. Seyffcrt, Museum für Sächs. Vslkskunde-DreSden, und ein Vertreter des „Hetmat- dankeS". Wettbewerbsbedingungen zu beziehen bei Stiftung „Heimatdank" Ministerium deS Junern-DreSden. —MI. Obwohl dem DeutschenKrieger-HilfS- bund in Berlin die von ihm nachgesuchte Erlaubnis zu einer öffentlichen Sammlung, in Sachsen ausdrücklich versagt worden ist, wendet er sich jetzt mit der Bitte um Spenden an ihm fernstehende Persönlichkeiten in Sachsen und handelt damit dem SammlnngSverbote zuwider. ES wird nachdrücklich vor diesen fortgesetzten Versuchen, die ein heitliche Arbeit in Sachsen zu zersplittern, hiermit gewarnt. Für den Zweck deS Deutschen Krieger-HilfsbundcS, den zurückkehrenden Kriegern den Eintritt in daS Erwerbsleben nach Möglichkeit zu erleichtern, wird, wie die Landtags- Verhandlungen zur Genüge erwiesen haben, in Sachsen anderweit gesorg». —LK. Ein Vertreter einer Firma aus Freiberg preist den Landwirten Karto f fcls ch nikcl an mit der An gabe, daß er von dec Negierung gesandt wäre und pro Oertliches und Sächsisches. Niesa, den 16. Juli 1915. —* DaS König!. Sächs. MilitäroerordnungSblatt ver öffentlicht u. a. folgende Personaloeränderungen: Die Haupt leute Schub erst vom Feldart.-Regt. 68, jetzt im General stabe einer Jnf.-Dio., Wolf vom Fußart.-Regt. 19 zu Majoren, die Fähnriche Heidemann und Wägner im Fußart.-Regt. 19 unter Vorbehalt der Patentierung zu Leutnants befördert; die Fahnenjunker Htlgenstock und Volte im Feldart.-Regt. 68, Jäckel im Fußart.-Regt. 19 zu Fähnriche« ernannt. Dem Oberst Krahl, jetzt stellv. Inspekteur der Pioniere, wurde der Charakter als General major verliehen. Bizewachtmeister (Osfizieraspirant) Jobst de» L.-B. Glauchau, bei der Ers.-Abt. de» Feldart.- Regt. 68, zum Leutnant der Landw.-Feldart. 1. Aufgebots befördert. Dem Oberzahlmeister Häntzschel im Feldart.- Regt. 68 wurde bei seinem Ausscheiden au» dem Dienst mit Pension der Charakter al» RechnungSrat verliehen. —* Dem Postschaffner Würzbach ist nach be- standener Prüfung der Titel Ober-Postschaffner verliehen Horden. —* Wir erhielten folgende Feldpost: Die Herz- lichsten Grüße au» Feindesland senden der Heimat Unter- osfizier O»win Richter au» Nünchritz, Pioniere OSkar Römer aus Seußlitz, Max Böhmer und Georg Körnig au» Gohlis und Landsturmleute Karl Knöfel und Oskar Rehfeld aus Niesa. —MI. Nachdem die Stiftung „Heimatdank" mit den Vereinen „Heimatdank" die soziale Kriegsinvaliden- fürsorge im Königreich Sachsen einheitlich und planmäßig übernommen hat, erübrigen sich alle weiteren Sammlungen für einzelne Zweige der Kriegsinvalidenfürsorge und haben auf die erforderliche Erlaubnis in Sachsen nicht zu rechnen. Das gilt auch von der Kricgsblindenstiftung der Deutschen Gesellschaft für künstlerische Volkserziehung, e. V. in Berlin, die neuerdings für ihren an sich guten Zweck Aufrufe, Plakate und Sammellisten in Sachsen zu vertreiben sucht. Hierzu ist vsu ihr um Erlaubnis nicht nachgcsucht worden? Diese würde auch jedenfalls versagt werden, um eine Zersplitterung der Arbeit in Sachsen zu vermeiden. Um so mehr muß die Stiftung „Heimatdank" darauf rechnen, ihrerseits für die große und umfassende Aufgabe, die sie übernommen hat, mit den nötigen Mitteln ausgerüstet zu werden. Spenden nehmen alle Kassen der Staats-, Verwaltuugs- und Gemeindebehörden, sowie die Banken entgegen, insbesondere die Landständischc Bank in Dresden. —MI. Die Stiftung „Heimatdank", die im König reich Sachsen die Kriegsinvaliden- und Kriegshinterbliebenen Riesaer G Tageblatt «nd Arrxvtger Mtblatt rmd ArykigrH. raegrmmn-Adrefl« ßU ß! tzFernsprechstella .Tageblatt Ries» Nr. SL für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Mesa, - sowie den Gemeinderat Gröba. «8. Fahr». Freitag, 1«. Juli IMS, abends. ISS.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite