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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.07.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-07-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191507281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150728
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150728
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-07
- Tag1915-07-28
- Monat1915-07
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.07.1915
- Autor
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Riesaer G Tageblatt und Anzeiger (Elbedlatt Mld-Atyckgrr). TAegrammMdreff« ßU t! I*Femsprechpev r-g d an «i. L Vr.«. für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemernderat Grvva. , 17S. Mittwoch, 28. Juli ISIS, abends. 68. Jahr«. Da» Riejxr Tageblatt «scheint jebmTag aVmd» »üt «u-nahme d« San». Festtage. «erteMüich« »e^göprris bei «bbolrma in der «xpedttton in Mesa 1 Mart SV Psg.. durch unsere Träger srei in» Hau» I Mart W Pfg., bei «bholm« am Schalt« dakaiserl. Postanstaltm 1 Mark SS Pfg., durch dm BriestrSg» frei ttL Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnemmt» werden angenonimen. «n,ei,m-«»na-me sllr die Ruuuu« de« Ausgabetages bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingrspaltme »S mm breite «orpLzeiie 18 Psg. (Lokalprrt» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarisch-, Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und »erlag von Sauger » Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: «oethestrastr SV. — Für die Redaktion »«antwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. Militäreinqnartiernng in Riesa. Am 1. August findet Quartierwechsel insoweit statt, als die Einquartierten nicht im bisherigen Quartiere verbleiben sollen. Die neue Belegung ist hauptsächlich im west- ltchen Teile der Stadt angewiesen worden. Der Rat der Stadt Riesa, am 28. Juli 1915. R. Da».am 1. Juli dieses Jahres fällig gewesene Schulgeld für die städtischen Schulen auf da» 3. Btrrteljahr 1915 ist spätestens bi« zum 7. August ISIS an unsere Stadthaupttasse zu bezahlen. * Der Rat der Stadt Riesa, am 26. Juli 1915. Lt. Oertliches «nd Sächsisches. Niesa, den 28. Juli 1915. —* Im Anzeigenteil vorliegender Nummer ergeht an die Bewohnerschaft die Einladung zur GründungSoersamm- lung des Vereins Heimatdant in der Stadt Riesa. Die Versammlung findet Montag, den 2. August 1915, abends ^9 Uhr, im Saale der „Elbterrasse" statt. Uebcr die Tagesordnung und die Erwerbung der Mitgliedschaft ist in der Anzeige Näheres mitgeteilt. Anmeldungen für den Verein werden schon jetzt auf dem Rathaus, erste» Obergeschoß in der Hauptkanzlei entgegengenommen. —* Der Männergesangverein „Sängerkranz", der schon am 18. Juli in einem mit der hiesigen Pionier- kapelle gemeinschaftlich gegebenen WohltätigkeitS- tonzert im Gasthofe zu Nünchritz sang, veranstaltet Sonntag, den 8. August im Saale des Gasthofes zu Heyda ein zweites Konzert zum Besten der KrtegSnot- spende. In die BortragSfolge find ausgenommen Männer chöre von Beethoven, Stlcher, Abt, Jüngst usw., Bariton soli von Rich. Wagner, Loewe u. a. Die Mitwirkung eines Violinsolisten ist beabsichtigt. — Ein 26 Jahre alter Malergehilfe aus Riesa, der biS vor einigen Tagen in Meißen gewohnt hat, aber durch die Kriminalpolizei in Dresden wegen Betrugs festge- nommen worden ist, hat, wie das „M. T." berichtet, einen Meißner Geschäftsmann um 30 Mark betrogen, indem er diesem versprach, ihm dafür eine Fahrkarte zu einer Fahrt im Luftschifi zu versorgen. Auch'einen Zechbetrug in Höhe von über 16 Mark verübte der Malergehilfe zum Nachteile de» Geschädigten, dem gegenüber er sich als Flieger auf dem Kaditzer Flugplätze mit 8000 Mark Gehalt ausgegeben hgtte. Sollte man denn dem Betrüger die Unwahrheit seiner Angaben nicht haben ansehen können? Sogar als Oberingenieur mit 13000 Mark Gehalt sollte der Betrüger, seinen Angaben nach, nächstens angestellt werden. — Das Ministerium des Innern hat bestimmt, daß die Vorschriften der Verordnung über den Aushang der Lebensmittelpreise vom 22. Juli auf den Kleinhandel mit Zucker erstreckt werden. —KM. Gesuche um Genehmigung zum Be halten von Beutestücken und MunttionSteilen in geringer Menge al» Andenken sind innerhalb des Be zirks des stellvertretenden Generalkommandos XII nicht diesem, sondern dem nächstgelegenen Garnisonkommando — in Dresden der Kommandantur — vorzulegen. Dabei ist unter genauer Bezeichnung von Anzahl und Art anzu geben, von welcher militärischen Stelle bzw. Person sie in» Inland gelangt sind. — Das Gold gehört dem Vaterlande. Seit Kriegsbeginn ist die Reichsbank bestrebt, ihren „Gold schatz" tunlichst zu vermehren, weil sie in sinanz-, bank- und wirtschaftspolitischer Beziehung darauf im Interesse aller Kreise des Reiches ohne Ausnahme den größten Wert legen muß. Nachdem seit vielen Monaten die Wich, tigkeit dieser Frage so oft und eindringlich erörtert wurde, wird eine nochmalige Hervorkehrung aller Gründe im ein- zelnen an dieser Stelle nicht nötig sein, r» sei daher heute nur darauf hingewiesen, daß da» Geld schon aus dem Grunde jetzt in die Reichsbank gehört, um dieser als „KrtegSbank" die wettere Stärkung unserer KriegSrllstung zu ermöglichen. Da jede deutsche Familie an dem glück lichen AuSgang des Krieges beteiligt ist, sollte man dem gegenüber meinen, daß niemand mehr mit seinen Gold stücken zurückhält. Dem ist aber nicht so, denn nach sach verständiger, möglichst zuverlässiger Schätzung ist immer noch eine Milliarde Gold von den offenbar zahlreichen Be sitzern, besonder» auch auf dem Lande, noch nicht in Papier- gelb umgrwechselt worden. SS ergeht daher an alle die- jenigen, die sich seit Monaten in der dankenswertesten Weise um die Goldsammlungrn mit schon sehr gutem Er- folge bemüht haben, die dringende Bitte, neuerdings, gleich unseren tapferen Soldaten, die „Offensive" zu ergreifen »nd da» absichtlich oder au» Gleichgültigkeit immer noch ver borgen gehaltene Gold möglichst herauSzufinden und es bei d» gSMultSww M«hwk.qLrr.bLt.d^i PosMsM«, die mitzuwirken berufen sind, gegen Papiergeld umtauschen zu kaffen. Früher oder später wird solch verborgener Gold besitz ja doch einmal bekannt! Aber auch alle anderen, groß und klein, in Stadt und Land, die den Goldsamm lungen bisher teilnahmslos gegenüberstanden, werden ge- beten, gleich den staatlichen und Gemeindebehörden, den landwirtschaftlichen und sonstigen Vereinigungen, den Schulen und Geistlichen aller Bekenntnisse, den militärischen Vorgesetzten usw., usw., überall schlennigst hervorzutreten und mitzuwirken an dieser nicht zu unterschätzenden vater ländischen Pflicht! ES muß auf das Umwechseln auch nur eine» einzigen Goldstückchens Wert gelegt werden! — Zur Erhaltung einer guten Obsternte treffen zurzeit die Lbstzüchter Maßnahmen zur Abwehr der Schädlinge, unter denen der Apfelblütenstecher besonders gefürchtet ist. Dieser ist «in Mitesser an unserer Obsternte, der Steinobst, Aepfel, Birnen, Quitten, Kirschen und Aprikosen in manchen Jahren vernichtet. Der insekten- und schmarotzerrekche Sommer wird voraussichtlich ein sehr zahlreiches Auftreten des Apfelblütenstechers zeitigen. Der vorsorgliche Obstzüchter verhütet das Aufkriechm diese» Schädlings an den Baumstämmen, das in den ersten Frostnächten geschieht, durch Anlegen von Klebgürteln, Leimringen, da» in etwa 1 Meter Höhe am Stamme der art zu erfolgen hat, daß ein Durchschlüpsen zwischen diesem und dem Schutzringe ausgeschlossen ist. — Zur Verhütung von Bränden auf Ge treidefeldern und in Wäldern erläßt der Land rat von Nauen folgende beherzigenswerte Bekanntmachung: Die jetzige warme Jahreszeit schließt in besonder» hohem Maße die Gefahr von Wald- und Setreidefeimenbränden in sich. Ich richte deshalb an die Bevölkerung da» dringende Ersuchen, beim Gebrauch feuergefährlicher Gegen stände die größte Vorsicht zu beobachten. Namentlich keine noch glimmenden Streichhölzer, Zigarrenrests und der gleichen fortzuwerfen. Feuer dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Forstbeamten angezündet, müssen ständig bewacht und sobald sie ihren Zweck erfüllt, sorgfältig ge löscht werden. Vorsätzliche Brandstiftung wird während deS Kriegszustandes mit dem Tode, beim Vorhandensein mildernder Umstände mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft. —HD. So großartig und rührend die Opferwilligkeit sich zeigt auf allen Gebieten der KriegShilfe, so beklagens- wert ist auch hier — einem deutschen Erbfehler entsprechend — die Zersplitterung. Soviel Köpfe, soviel Sinne. Jeder Tag bringt neue Pläne, Gründungen, Sammlungen, na mentlich zum besten der KriegSlnvaliden- und KriegS- hinterbliebenenfürsorge. Von Berlin aus z. B. find förm liche Sammelfeldzüge eröffnet worden. Sachsen wird»über- schwemmt mit Ausrufen zu Spenden, Aufforderungen zum Beitritt, mit Postkarten, Wohlfahrtsmarken usw. Dabei wird bisweilen recht zudringlich verfahren. Versagt da» Ministerium deS Innern, um der Zersplitterung entgegen- zntreten, die Erlaubnis zur öffentlichen Sammlung, nun gut, so schickt man unerschrocken an der Hand von Adreß büchern Jedermann eine Bitte um Zuwendung ins HauS. Gegenüber diesem unverständigen und lästigen Gebühren kann nicht nachdrücklich genug betont werden, daß in Sachsen die soziale KriegSinoaliden- und KrtegShinterbliebenensür- sorge einheitlich im Hetmatdank organisiert und plan mäßig zusammengefatzt ist. Stiftung und Vereine Heimat dank sollen diese Fürsorge in allen ihren Zweigen tragen und Üben, die Vereine (ein Verein für jede revidierte Stadt und für jeden amlShauptmannschaftlichen Bezirk), indem sie die Fürsorgetätigkeit leisten und nach Kräften die Mittel dafür aufbringen, die Stiftung, indem sie die BereinSmittel durch ausgleichende Unterstützung au» ihren Einkünften ergänzt. Fort nun mit all den wilden Sammlungen und Vereinen. Man weiß jetzt, wohin man am besten sein Scherflein trägt, wenn man dem Dank der Heimat an die, die sie schützen, Ausdruck geben will mit der Tat. Man spendet zunächst für die Stiftung Heimatdank. Beiträge nehmen alle Banken entgegen. Dann tritt man im Be- zirk seine» Wohnorte» dem Vereine Heimatdank bei, der LMfe nächst aber ist eS, wie gesagt, die Stiftung, deren Kapital einen möglichst hohen Stand erreichen muß. Doppelt gibt, wer bald gibt. — Die UeberarbeitSvorschriftcn der Ge werbeordnung find auch bei eiligsten HeereSlieferungen zu befolgen. Wer also jetzt in Ermanglung männlicher Arbeiter seine weiblichen Arbeitskräfte stärker in Anspruch nehmen und z. B. über 8 Uhr abends hinaus arbeiten lassen will, muß gemäß 8 138a der Reichsgewerbeordnung bei der unteren Verwaltungsbehörde um Gestattung der Ueberarbeit nachsuchen. So kann auf die Dauer von zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 9 Uhr abends an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestattet werden, daß die tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und die zu ge währende Ruhezeit nicht weniger als zehn Stunden beträgt. Für eine längere als vlerzehntägige Dauer, und -war bi» zu 50 Tagen im Jahre kann die gleiche Erlaubnis von der höheren Verwaltungsbehörde (Kreishauptmannschaft) er teilt werden, doch nur dann, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb so geregelt ist, daß die tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahre» die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. — Zur Verordnung deS Bundesrats gegen über mäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 erläßt das Ministerium des Innern folgende Ausführungs verordnung: 1. Zuständig zur Unordnung der Ueber- tragung des Eigentums ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshaupt mannschaft. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Lagerort bestimmt. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft. — 2. Was als Gegenstand des täg lichen Bedarfs anzuschen ist, wird von der zuständigen Behörde von Fall zu Fall entschieden. Die höhere Ver waltungsbehörde kann unter Berücksichtigung örtlicher Ver hältnisse Anordnungen, die in den Amtsblättern zu ver öffentlichen sind, darüber treffen, welche Gegenstände sie im .Sinne von, 8 3 als unter 8 1 der Bundesratsverord- nuug fallend allgemein anerkennt. Zu den zur Ver äußerung erzeugten Gegenständen gehören nicht die Vor räte eines Landwirts, deren er zur Fortführung seiner Wirtschaft bedarf. — 3. Die Anordnung der Uebertragung des Eigentums hat die Gegenstände, welche sie betrifft, soweit möglich nach Art, Menge und Lagerort, sowie den bisherigen Besitzer und den künftigen Eigentümer zn be zeichnen. — 4. Der Nebernahmepreis wird nach Maßgabe !oes 8 2 zunächst von der znr Anordnung zuständigen Be hörde festgesetzt. Gegen die Festsetzung sowie gegen die Feststellung der zuständigen Behörde, daß die Vorausset zungen zur Uebernahme vorliegen, ist Rekurs au die Kreishauptmannschaft zulässig, die endgültig entscheidet. Gegen die Bestimmung des künftigen Eigentümers steht dem bisherigen Besitzer kein Rechtsmittel zu. — 5. Die Uebereignung hat tunlichst an eine Körperschaft des öffent lichen Rechtes zu erfolgen. Andernfalls sind, wenn dem künftigen Eigentümer die Gegenstände zum weiteren Ver kauf überwiesen werden, hierfür bestimmte Bedingungen, insbesondere der Verkaufspreis vorzuschreiben. — L. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Lager von Gegenständen, die unter 8 1 der Verordnung fallen, daraufhin zu prü fen, ob die Voraussetzungen der Uebereignung vorliegen; sie kann Proben zur Prüfung der Güte und Verwendbarteit der Gegenstände entnehmen. Der Besitzer ist zur Aus- kunftscrteilung verpflichtet. — 7. Der festgesetzte Preis ist mit der tatsächlichen Uebernahme fällig. Kann die Uebernahme nicht binnen drei Tagen nach dem Ucbcrgang des Eigentums erfolgen, so tritt die Fälligkeit mit Ab lauf des dritten Tages ein. Ju diesem Kalle ist eine Frist fcstzusetzcn, bis zu deren Ablauf der bisherige Be sitzer verpflichtet ist, die Gegenstände zu verwahren. Er wachsen dem bisherigen Besitzer hierdurch Kosten, so ist gleichzeitig eine angemessene Vergütung hierfür fcstznsctzen. — Die Stellvertretenden Kommandierenden Generäle des 12. und des 19. Armeekorps erlassen folgende Bekannt machung: „Gemäß 8 9b des Gesetzes über den Belage rungszustand wird, falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe eintritt, mit Gefäng nis brs zu 1 Jahr bestraft, 1. wer es unternimmt, ent wichene Kriegsgefangene oder entwichene Zivilge - fange ne feindlicher Länder verborgen zn hal ten, aufzn nehmen, zu verpflegen oder sie sonst auf irgendeine Weise mit Rat oder Tat bei ihrem unbe fugten Fernbleiben von der Uebcrwachungsstellc, der sic zugcwiescn sind, zu unterstützen; 2. wer von dem Aufenthalt eines solchen Gefangenen Kenntnis erhält und es unterläßt, hiervon der nächsten Militär- oder Polizei behörde unverzüglich Mitteilung zu machen." Die Ver fügung ist mit dem 23. Juli in Kraft getreten. — Die stellvertretenden Generalkommandos des 12. und des. 19. Armeekorps erließen eine Bekanntmachung
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