Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.07.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-07-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191507295
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150729
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150729
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-07
- Tag1915-07-29
- Monat1915-07
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.07.1915
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer G Tageblatt ««d A«r»igrr MrdM mld Zstyriger). LeLgrmmwAdreff« ßH E! 1*Femstnechstelle ras L au «, s» Nr.«. für bie König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat Gröba. 173. Donnerstag, 39. Juli 1915, abends. «8. Jahr«. DA dr'esaer Drgeblatt «scheint j-den Ta, abmds mit Abnahme der Som. und Festtage. «iertelMltcher »««oSprei» bei Abholung in der Expedition in Mesa I Mar» SO Psg., durch unsere Träger frei in, Hau, ä.Mart 68 Pig., bei AbholmN am Schalter der »aiserl. Pustanstalten I Marl 65 Psg , durch den Briefträger frei k, Hau, 2 Marl 7 Psg. Auch Monattabonnement, werden angenommen. «»zeisen.Auuichm- fiir dl« Nummer de, Ausgabetage, bi, vorniittag S Uhr ohne Gewähr. Prei, für dl« Netngespaltene 43 nun breite tkörpuSzeile 78 Pfg. (Äkalprrl, 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarisch« Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und «erlag von Langer S Winterlich in Riesa. - Geschäftsstelle: Goethestratz« VS. - Für di« Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. Zur Ausführung der Verorduung de- BundeSrakS gegea iibermSszige Preis- steigeruttS vom 23. Juli 1915 (ReichSgesetzblatt Seite 467) wird bestimmt: 1. Zuständig zur Anordnung der Uebertragung de, Eigentum» ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Lagerort bestimmt. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Krei»hauptmannschaft. 2. Was als Gegenstand der täglichen Bedarfs anzusehen ist, wird von der zu ständigen Behörde von Fall zu Fall entschieden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse Anordnungen, die in den Amtsblättern zu veröffentlichen sind, darüber treffen, welche Gegenstände sie im Sinne von 8 3 als unter 8 1 der BundeSratSverordnung fallend allgemein anerkennt. Zu den zur Veräußerung erzeugten Gegenständen gehören nicht die Vorräte eines Landwirt», deren er zur Fortführung seiner Wirtschaft bedarf. 3. Dis Anordnung der Uebertragung des Eigentum» hat die Gegenstände, welche sie betrifft, soweit möglich nach Art, Menge und Lagerort sowie den bisherigen Besitzer und den künftigen Eigentümer zu bezeichnen. 4. Der Uebernahmeprei» wird nach Maßgabe des 8 2 zunächst von der zur An ordnung zuständigen Behörde festgesetzt. Gegen die Festsetzung sowie gegen die Festste!- lung der zuständigen Behörde, daß die Voraussetzungen zur Uebernahme vorliegen, ist Rekurs an die Kreishauptmannschaft zulässig, die endgültig entscheidet. Gegen die Be- stimmung des künftigen Eigentümers steht dem bisherigen Besitzer kein Rechtsmittel zu. 5. Die Uebereignung hat tunlichst an eine Körperschaft de» öffentlichen Rechtes zu erfolge». Andernfalls sind, wenn dem künftigen Eigentümer die Gegenstände zum weiteren Verkauf überwiesen werden, hierfür bestimmte Bedingungen, insbesondere der Verkaufs preis vorzuschreiben. 6. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Lager von Gegenständen, die unter 8 1 der Verordnung fallen, daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Nebereig- etgnung vorliegen; sie kann Proben zur Prüfung der Güte und Verwendbarkeit der Gegenstände entnehmen. Der Besitzer ist zur Auskunftserteilung verpflichtet. 7. Der festgesetzte Preis ist mit der tatsächlichen Uebernahme fällig. Kann die Uebernahme nicht binnen 3 Tagen nach dem Uebergang de» Eigentums erfolgen, so tritt die Fälligkeit mit Ablauf deS dritten Tages ein. In diesem Falle ist eine Frist festzu- setzen, bis zu deren Ablauf der bisherige Besitzer verpflichtet ist, die Gegenstände zu ver wahren. Erwachsen dem bisherigen Besitzer hierdurch Kosten, so ist gleichzeitig eine an gemessene Vergütung hierfür sestzusetzen. 8. Die BundeSratSverordnung vom 23. Jnli 1915 gegen übermäßige Preisstei gerung wird nachstehend zum Abdruck gebracht. Dresden, den 27. Juli 1915. Ministertirm des Inner». Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. Juli 1915. Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des BundeSratS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Werden Gegenstände des täglichen Bedarf», insbesondere Nahrung», und Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugniffe, Heiz- und Leuchtstoffe, die vom Eigen tümer zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so kann das Eigen- tum an ihnen durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 8 2. Der UebernahmepreiS wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahren» zu tragen hat. Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor der Be kanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht ge schloffen worden sind, einen höheren UebernahmepreiS zu erzielen, werden bei Feststellung deS Preise» nicht berücksichtigt. Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Bestätigung der Landeszentralbehörde, sofern der festgesetzte UebernahmepreiS fünf vom Hundert de» Einkaufspreises übersteigt. Bei den nach dem 23. Juli 1915 anS dem Ausland eingesührten Gegenständen ist als Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag zuzubilligen, der unter Berücksichtigung der mit der Einführung verbundenen Kosten und Gefahren zu be- bemessen ist. Der UebernahmepreiS ist bar zu zahlen. 8 3. Darüber, ob die Voranssetzungen für die Anordnung (8 I) vorliegen, und über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei den EnteignungSvcrfahrcn ergeben, entschei det, wenn die Anordnung durch die Landeszentralbehörde ergeht, diese, im übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Tie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 2, 3 anzusehen ist. 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer für Gegenstände de» täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrung», und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugniffe, Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände der Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräuße rung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erziele»; 3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder de« Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; 4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilte» gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei. 8 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt dcS Außerkrafttretens. Berlin, den 23. Juli 1915. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollmeg. 8227 Die Vorschriften der Verordnung, AuShang der LedenSmittelpreise betreffend, vom 22. Juli 1915, werden auf den Kleinhandel mit Zucker erstreckt. Dresden, 27. Juli 1915. 1454aII8I Ministerium des Jnuer». 3229 Oertliches niiS Sächsisches. Riesa, den 29. Juli 1915. —* Am 27. dieses Monats fand ein AmtStag der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain im „Sachsen hos* in Großenhain statt. Vorher wurde die Angelegen heit der Errichtung einer Kartoffeltrocknungsanlage im Be zirke der AmtShauptmannschaft zur Sprache gebracht, zu der nicht bloß die Gemeindevorstände und GutSoorsteher, sondern auch die Vorsitzenden der landwirtschaftlichen Ver eine geladen waren. Auf Einladung war auch in dankenswerter Weise der Vorsitzende deS landw. KreiSvereinS zu Dresden Herr Geheimer Oekonomierat Andrä auf Braunsdorf er schienen. Auch hatte sich ein Vertreter der Maschinen fabrik „Imperial* in Meißen elngefunden. Nachdem Herr Geheimer Regierungsrat Dr. Uhlemann die Gestcht»punkte, die für die Errichtung einer solchen Anlage sprechen, dar gelegt und der Vertreter der genannten Fabrik die Art und Weise der Herstellung von Dauerwaren aus Kartoffeln — Flocken, Schnitzel — erläutert hatte, äußerte sich auch Herr Geheimer Oekonomierat Andrä zu dieser Frage in eingehender Weise. Nach einiger Aussprache einigte man sich dahin, daß die Vorsitzenden der landwirtschaftlichen Vereine al» Komitee die Angelegenheit weiter verfolgen sollen. Diese Herren sollen zunächst jür entsprechende Auf klärung der Landwirte in dieser Angelegenheit wirken und di« in Frage kommenden Kartvffelmengen feststellen. In einer sich hieran anschließenden weiteren Versammlung, an der sich außer den Grmeindeoorständen und Gut»vorstehern, Vertreter aller Volksschichten — Geistliche, Lehrer, Aerzte, Krankenkassen, Industrie, Frauenoereine, Wohlfahrt»oer«ine — beteiligten, wurde der Verein „Heimatbank* gegründet, der innerhalb seiner Grenzen dazu Helsen will, daß der Zweck der „Stiftung Heimatdank* — Ergänzung der reich»- gesetzlichen Rentenversorgung der Krieg-invaliden und Kriegshinterbliebenen durch soziale Fürsorge — erfüllt werde. Die brkanntgegebenen Satzungen wurden ange nommen. In den Vorstand wurden die nachstehenden Herren gewählt: a. al» ordentliche Mitglieder: 1. Kammerherr Freiherr von Spörken auf Berbisdorf, 2. Betriebsleiter Petzold, Gröba, 3. Direktor Lippmann» Gröditz, 4. Fabrikbesitzer Kämpfe, Großenhain; 5. Pfarrer Toller, Schönfeld, 6. Dr. med. GleiSberg, Radeburg, 7. Lehrer Thoma», Frauenhain und 8. Schneidermeister Grnhl, Gävernitz: d. als Ersatzmänner: 1. Gutsbesitzer Schurig, Priestewitz, 2. Dr. Strauß, Nünchritz, 3. Direktor Gasterstädt, Gröditz, 4. Fabrikbesitzer Mitscherling, Radeburg, 5. Pfarrer May, Zeithain, 6. prakt. Arzt Fügner, Priestewitz, 7. Kirchschuilehrer Jrmer, Bärn»dorf und 8. Hafenarbeiter Mielast, Bobersen. —* Im Gasthof zu Pausitz findet nächsten Sonntag ein WohltätigkettSkonzert der hiesigen Pionier kapelle unter Mitwirkung de» Männergesangveretn» „Orpheus* statt. Für die Veranstaltung ist eine gut gewählte VortragSfolge vorgesehen. — Ein Vorschlag zur Aenderung de» Planes der sächsischen Landeslotterie, der hauptsächlich die Verteilung einer großen Anzahl 1000- Mark-Gewinne anstatt einer einmaligen Prämie bezweckte, wurde jüngst von einem Leipziger Blatte wiedergegeben. In der letzten Nummer der „Lotterie-Post" nimmt nun, wie die „Dr. Nachr." mitteilen, ein Leser hierauf Bezug und macht folgenden Vorschlag: „Falls der erste Hauptge- winn am letzten Ziehungstage sich nicht mehr im Glücks rade befindet, müßte die Prämie wie folgt zerteilt werden: die zuletzt gezogenen zwei 3000-Mk.-Tewinne erhielten je 50 000 Ml. Prämienzuschlag, die zuletzt gezogenen zwei 2000-Mk.-Gewinne je 30 000 Mk. Prämtenzuschlag, die zu letzt gezogenen zwei lOOO-Mk.-Gewinn« je 20 000 Mk. Prämtenzuschlag und die. zuletzt gezogenen zehn Einsatz- Gewinne je 10 000 Mk. Prämienzuschlag. SS ergibt sich dann diese Zusammenstellung: 2x50 000 — 100 000 Mk, 2 x 30 000 ----- 60 000 Mk., 2 x 20 000 ---- 40 000 Mk., 10 x 10 000 —100 000 Mk. Ich glaube bestimmt, daß dann bet der Schlußklaffe kein Lo» mehr übrig bleibt, und viele der Kollekteure, die sonst wenig vom Glück begünstigt sind, hätten dadurch die Aussicht, auch einmal einen Treffer zu bekommen. Ebenso wäre e» beim Spieler. Tausende von Spielern würden am letzten Ziehungslage noch große «»»sichten haben.* Die Echrtftlritung der „Lotterie-Post* bemerkt dazu, daß der Vorschlag recht beachtenswert er scheine. „Seine Durchführung würde tatsächlich die Nach frage nach sächsischen Losen bedeutend steigern. Vielleicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite