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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.07.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-07-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191507308
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150730
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150730
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-07
- Tag1915-07-30
- Monat1915-07
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.07.1915
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Freitag, 3V Juli IMS, abends. 68. Jahrg. 174. Da« Messer Tageblatt erscheint jede» Taz abend« mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. BierteljShrllcher Bezugspreis bet Abhalum, in der Eyreditiou in Mesa I Dlark SO Psg., durch uiisere Träger frei inS Hau« 1 Mark 68 Pfg., bet Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstaltrn 1 Mark 65 Pfg., durch dru Briefträger frei m« Hau« 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnement« werden angeuouluteu. Aiizcigen-Annahme siir die Kummer de« Ausgabetages bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für di« klcingefpaltrne 4S oua breite LorpuSzeile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße 59. — Für die Redaktion verantwortlich; Arthur Hähne! in Riesa. Nachstehend bringen wir die Verordnungen de« Königlichen Ministerum« de« Innern vom 22. und 27. Juli mit dem Hinwei« zur allgemeinen Kenntnis, daß diese Verord nungen am 2. August diese« Jahres in Kraft treten. Die von den Verordnungen betroffenen Geschäftsinhaber haben ihre PreiSverzeich- niste vor -tu» 2. August diese« Jahre« der Polizeiwache, die ein Ttück davon abge- stempelt sofort wieder zurückgibt, in doppelten Stücken vorznlegen. Die Abstempelung er folgt kostenfrei. Die Preisverzeichnisse sind in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift an zufertigen und so an der Verkaufsstelle anzubringen, daß sie für die Käufer ohne Schwierigkeit jederzeit lesbar sind. Für die Wochenmarktstände sind die Preisverzeichnisse ebenfalls in der Polizeiwache zur Abstempelung in vorbemerkter Weise vorzulegen, ebenso haben die Straßenhänbler den Verordnungen gemäß zu verfahren. Bis zum Aushang eines von der obengenannten AmtSstelle abgestempelten neuen Preisverzeichnisse« bleiben die ouSgrhängten Preise mit der Wirkung in Kraft, daß keine höheren Preise gefordert oder genommen werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bi« zu 15V M, Pf., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 30. Juli 1915. Fnd- HmkiW, Wag m LkdeMtichnise» ick. vom 22. Juli 1915. Auf Grund der BundeSratSverordnung vom 24. Juni 1915 (ReichSgesetzblatt Seite 358) wird angeordnet: 1. An Geschäften, in denen Fleischwaren, Butter, Schmalz, Speisefett, Ster, Milch, frisches oder getrocknetes Gemüse und Obst, Hlilscnsrüchte oder Kartoffeln im Kleinhandel verkauft werden, sind vom 2. August 1915 ab die Preise dieser Waren in der Nähe jedes für die Käufer bestimmten Eingangs durch einen von ausze» sichtbaren Anschlag bekannt zu geben. Die angeschlagenen Preise sind für alle Warenmengen gültig, für welche keine besonderen Preise in dem Anschlag verzeichnet find. Die Verpflichtung zum Slnschlag der Preise gilt auch für dis Stände in Markthallen und auf Wochenmärkten sowie für den Straßenhandel. 2. Der Aushang ist von der Gemeindebehörde oder der von dieser zu bestimmenden Dienststelle kostenfrei abzustempel». Eine Abschrift des AuShangeS ist bei der Abstempelung abzuliefern. Der Geschäftsinhaber ist jederzeit berechtigt, abgeänderte Preisverzeichnisse zur Abstempelung oorzulegen. Bis zum Aushang eines dienstlich abgestempelten neuen Preisverzeichnisses bleiben die ausgehängten Preise mit der Wirkung in Kraft, daß keine höheren Preise gefordert oder genommen werden dürfen. 3. Die Durchführung der Verordnung liegt den Amtshauptmannschaften und Stadt- räten der Städte mit Revidierter Städteordnung ob. Sie find ermächtigt, im Rahmen dieser Verordnung erläuternde und ergänzende Bestimmungen zu treffen. 4. Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bi« zu 15V M., tm UnoermögenSfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Dresden, den 22. Juli 1915. 1454IIKI Ministerinm des Inner«. 3174 Die Vorschriften der Verordnung, Aushang der LebenSmlttelpreije betreffend, vom 22. Juli 1915, werden auf den Kleinhandel mit Zucker erstreckt. Dresden, 27. Juli 1915. 1454aII LI Ministerium des Inner». 3229 Am 1. August 1915 wird der 2. Termin der Staats- und Gemeindegrundsttner fällig. Die Steuerbsträgs find bis spätestens zum 14. August 1915 zur Vermeidung der zwangsweisen Einziehung an die hiesige Steuerkasse abzuführen. Gröba, am 30. Juli 1915. Ter Gemeindevorstand. Oesfcntlichc Gemeinderats-Sitzung Souuabtnd, de» 31. Juli 1915, «achmittagS 8 Uhr im Gemeiudeamt. Tagesordnung: 1. Mitteilungen. 2. Mitteilung über den Eingang des Lage- planes und der AnstchtSzeichnungen für die geplante Wohnungskolonie der Großeinkaufs gesellschaft. 3. Mitteilung über die Absteckung eines Elbbadeplatze« in Flur Lessa. 4. Beratung de« OrtSgesetzentwurfe« über Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten an GemetnderatSmitglieder und Gemeindebeamte. 5. Beschlußfassung über Aufstellung von Straßenlaternen tn dem neuauSgebauten Teile der Merzdorfer Straße. 6. Rückzahlung der Haftsumme an die Firma Kämpfe tn Eisenberg für den Bau eines GaSretortenofen«. 7. Beschlußfassung wegen Errichtung eine« neuen 8 er Retortenofen« im Gaswerk und Ausführung der erforderlichen Umbauarbeiten. 8. Beschlußfassung wegen Erwerbung der Mitgliedschaft für die Gemeinde bei dem Verein „Heimatdank". Hierauf nichtöffentliche Sitzung. Gröba, am 29. Juli 1915. Der Gemeindevorstand. Flcischvcrkauf tn Gröv». Sonnabend, am 31. Juli von nachmittag- 3—7 Uhr wird im Grundstück Allrockstraße 32 in Gröba wieder Fleischdanerware verkauft. Der Gemeindevorstand. Brolmarkenausgabe in GrSva. Die Brot- und Mehlmarken auf die Zett vom 2. bi« 15. August 1915 find Sonv» tag, den 1. Angust 1915, vormittags von V,H bis */,1 Uhr, in den bekanntge- machten und auf den AuSweiSkarten verzeichneten Ausgabestellen abzuholen. Die Aus gabe der Brotmarken erfolgt nur gegen Vorlegung der AuSweiSkarten. Ervent weisen wir darauf hi«, -atz jede Aenderang 1« -er Persanenzahl -nrch Wegzug, Lod «sw. sofort «vier Vorlegung der Au-wei-karte im Gemeinde- amte, Zimmer Nr. 3, z« melde»» ist. Gröba, am 29. Juli 1915. Der Gemeindevorstand. Eiiiquartiermig Gröba. Trotz der Verlegung von Mannschaften der hier verquartierten Planiere tn hiesige Säle, macht sich für den Monat August noch die Unterbringung weiterer Mannschaften in Bürgerquartieren in der Riesaers, Schlotzs, Wests, Schnls, Altrock- «nd Oschatzer Stratze sowie dem Georgplatz erforderlich. Wir geben die« hiermit zur Kenntnis. Gröba, am 29. Juli 1915.Der Gemeindevorstand.- Unter Garantie der Gemeinde. SeschSftSstelle: I AI!«! Gemeindeamt. s « jz st) Verzinsung der Einlagen vom Tage der Einzahlung ab bis zum Tage der Rückzahlung. Kostenlose Uebertragung auswärts angelegter Gelder. Ausgabe von Kontrollmarken. «eschüstSzeit: Montags — Freitags 8—1 u. 3—5 Uhr. Sonnabends 8—1 Uhr u. 2—3 Uhr. —„Strengste Geheimhaltung aller Einlagen. — Freibank Mesa. Morgen Sonnabend, den 31. Jnli d. Js., von vormittag */?9 Uhr ab, gelangt auf der Freibank des städtischen Schlachthofes nur für hiesige Einwohner' Rindfleisch und Schweinefleisch zum Preise von 60 bez. 80 Pfg. pro */, Lg zum Verkauf. Das Betreten deS Schlachthofes vor 8 Uhr ist untersagt. ^9 Uhr erfolgt di« AuSgabe der Marken gegen Vorzeigen der Ausweiskarte für die Brotmarken. Einer Person werden nur 4 Pfund verabreicht. Riesa, am 30. Juli 1915. Die Direktion des ftSdt. Schlachthofes. schäft und gesunde Ernährung, für Glück und Zufrieden, heit im HauS unentbehrlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und so zur Ausfüllung einer im öffentlichen Unterricht — abgesehen von den größere» Städten — immer noch klaffenden Lücke einigermaßen betzutragen, wurde mehr und mehr erkannt. Dazu kam die günstige Gelegenheit, mit den da und dort entstehenden Notstands küchen auch eine Unterweisung im Kochen zu verbinden, sich die Schülerinnen in diesen Lehrgängen zu Helferinnen heranzuziehen, endlich die dringende Notwendigkeit, die durch den Krieg bedingte» Grundsätze der Volksernährung und deS Haushalten« mit den derzeit verfügbaren Nah rungsmitteln durch das Vorbild praktischer Anwendung in den Arbeiterhaushalt einzuführen. Der LandeSauSschuß ist daher schon seit einiger Zeit dazu übergegangen, Bei hilfen zur Veranstaltung hauSwkrtschaftlicher Kurse überall da zu bewilligen, wo damit dem einen oder andere» der vorbezeichneten wichtigen Gesichtspunkte in- ausreichender Weise Rechnung getragen wird. Insbesondere die Förde- rung von Unterricht i» Verbindung mit Volks- oder Not- standSküchen, in denen nahrhafte, schmackhafte Kost zu sehr geringem Preis an Minderbemittelte abgegeben wird, läßt sich der LandeSauSschuß angelegen sein. Auch die Eiu- richtung von Kursen für Obst- und Gcmüseverwertung, die der Beschaffung von billiger Dauerware für die minderbemittelten Familien dienfn, wird gern von ihm unterstützt. Die günstige Gelegenheit, daS Verständnis der Hausfrauen auS dem einfachen Volke auch hierfür zu heben, sollte nirgends versäumt werden. — Neuerdings sind Zigarren Zur Versendung inS Feld in den Handel gebracht worden, die an ihrem vorderen Ende mit einer durch Reibung entzündbaren Masse versehen sind. Diese sogenannte» Selbstzünder - (Eszet-) Zigarren gehören zu den leicht entzündlichen Gegenständen, die nach der Postordnung zur Versendung mit der Post nicht zugelassen sind. Vor Zuwiderhandlungen wird dringend gewarnt. — Die wiederholt aufgeworfene Frage, obsächsische Gemeinden besondere Kriegssteuern ein- führen können, war im KreiSnuLschuß der Chemnitzer KreiShauptmannschast Gegenstand der Behandlung durch Geheimrat Noch. Die Stadtgemeinde Meerane hatte um Auskunft darüber gebeten, ob eine als KriegSstmer zu be zeichnende Gemeindesteuer Aussicht auf oberdehördliche Ge nehmigung habe. Dort plante man, die Einkommen über 4800 Mark mit Zuschlägen zur Gemeindesteuer bis zu 25 v. H. zu belegen, und hoffte damit etwa 40 000 Mark jährlich zu erhalten. Dieses Steuermehreiukommen sollte zur Deckung von Kriegsfürsorgekosten verwendet werden. ES ist dieser Fall der erste derartige Steucrfall in Sachsen, wie der KreiShauptmann bemerkte, während in Preußen schon mehrere Gemeinden eine solche Steuer eingesührt Oertliches uud Sächsisches. Niesa, den 30. Juli 1915. —* In der sächsischen Verlustliste Nr. 177 (auSgegeben am 29. Juli 1915), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Infanterie - Regi - meuter Nr. 101, 108, 133, 139; Reserve-Jnfanterie>Regi- menter Nr. 106, 133, 241, 242, 244, 245; Landwehr- Jnfanterie-Regiment Nr. 133; Ersatz-Jnfanterie-Regiment Nr. 40; Jäger-Bataillon Nr. 12. Feld arti ll e ri e: Regimenter Nr. 12, 32. Armierungs-Bataillone Nr. 23,25 —* Als der LandeSauSschuß für Kriegs. Hilfe im Herbst vorigen Jahres die Förderung hauSwirtschaftltcher Kurse in'S Auge faßte, war sein Absehen vornehmlich darauf gerichtet, den infolge deS Kriege» arbeitslos gewordenen Frauen und Mädchen Ge legenheit zu nützlicher Beschäftigung zu bieten und sie vor den Gefahren deS Müßiggangs zu bewahren. ES wurden daher grundsätzlich Beihilfen nur zur Veranstaltung solcher Kurse gewährt, an denen der Mehrzahl nach erwerbslose Frauen und Mädchen teilnahmen. Bald aber wurde über dtesen nächstliegenden Zweck hinaus der Segen, der von solchem Unterricht auSgehen kann, in den Gemeinden deS Lande« verspürt. Daß hier di« Möglichkeit gegeben war, der weiblichen BevölkttWg die für eine sparsame Wirt- Riesaer W Tageblatt «nd Anxrlgr« tClbeblatt Mld Ätytkgerf. TelrgrarmwAdress«: Utz I/Tir Fanfprochstcklo .Tag«-latt*, Ries» ^^44444^ "44tz44 Nr. w. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba.
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