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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.07.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-07-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191507316
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150731
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150731
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-07
- Tag1915-07-31
- Monat1915-07
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.07.1915
- Autor
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Riesaer H Tageblatt Sonnabend, 31. Juli ISIS, abends. «8. Jahr«. 17S. - und Anzeiger (Llbeblatt Md A«)cher). Telegramm-Adress« Fernsprechstell. r-g.blat» «t s» Nr" für die Skönigl. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Grvba. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark bOPsg., durch unsere Träger frei in» Hau» I Mart 65 Pfg., bei Abhokum am Schalter der kaiserl. Postanstalten l Mark 65 Pfg-, durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mart 7 Pfg. Auch MonatSabonnemcnt» werden angenommen. Anzeigen-Nunahme siir dir Runjmer de» Ausgabetage» biS voruiittag 2 Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingespaltene »3 mm breite KochuSzeile 18 Pfg. (LotalprelS 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarisch« Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße 5L — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! tu Riesa. Verwend»»« vou Brotgetreide, Hafer und Gerste ini neue» Erntejahr. Durch die Verordnungen de» BundeSratS vom 28. Juni 1915 — ReichSgesetzblatt Seite 363 ff. — ist die gesamte (ernte an Ra-ger», Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, allein oder mit anderem Getreide anfzer Hafer gemengt, sowie an Gerste und Hafer, sowie Mevgkorn au» Hafer und Gerste und Misch fracht, worin sich Hafer befindet, für den Kommunalverband beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Vorräte diirsen nur au den KvMMUNalberband bez. an seine bekanntzugebenden Beauftragten Verkauft werden; sie dürfen ohne Genehmigung Le8 KommunalverbandS auch nicht von dem Betriebe, in welchem sie gewachsen sind, entfernt werden. BiS zum Einkauf durch den Kommunalverband bez. seine Beauftragten find die Vorräte sorgsam zu verwahren und vor Verderb zu schützen. Wo e» tatsächlich an den erforderlichen Räumen hierzu mangelt, können die Vorräte mit Genehmigung des KommunalverbandS anderweit vorläufig tiugelagert werben. Im einzelnen wird noch Folgendes hervorgehoben: Durch dis Beschlagnahme wird der Besitzer nicht Verhindert, die Vorräte auszus dresche», er ist hierzu sogar verpflichtet; das Stroh wird mit dem Ausdreschen von der Beschlagnahme frei, verbleibt also dem Besitzer. Das für die eigene Wirtschaft notwendige Saatgut darf zurttckbehalten werden; die Bestimmung einer Höchstmenge bleibt Vorbehalten. Betriebe, die sich nachweislich in den letzten 2 Jahren mit dem Verkauf von Saat getreide bez. Saalhafer oder Saalgerste befaßt haben, dürfen selbstgezogeues Getreide bez. Hafer und Gerste für Saktzwecke veräußern. Die veräußerten Mengen, sowie die Namen der Käufer sind binnen 3 Tagen von dem Veräußerer dem Kommunalverband anzuzeigen. Die und das Velk»«vkl»o4«n bez und von sowie die V«ipFüttvi»ung von !AskI und Gnot bleibt nach wie vor vsndottLN — BundcsiatSverordnung vom 28. Juni 1915, Reichsgesetzblatt Seite 381 ff. — Getreide der uene» Ernte darf bis anf weiteres überhaupt nicht vermahlen werden. Hafer aus der neuen Ernte darf vor Anfang September, bis zu welchem Zeit- punkte die verteilten Mengen der alten Ernte reichen müssen, nicht Verfüttert werden. Wegen Inanspruchnahme der neuen Ernte ergeht noch weitere Bekanntmachung. Von den jeweils ansgedroscherre» Gerstemengen können die Unternehmer land wirtschaftlicher Betriebe die Hülste aiS Saatgut bez. zu sonstige» Zwecken in dem eigenen landwirtschaftlichen Betriebs frei verwenden, während die andere Hülste an den Kommunalvervaud zu liefern ist. Auf Uebertretung der obengedachte» BundeSratSverordnungen stehen schwere Stra fen, sodaß jeder Landwirt sich im eigenen Interesse genau über die gesetzlichen Be stimmungen nnterrichten mntz, die bei allen Gemeindebehörden einzusehen sind. Die Gemeindebehörde»» und die Polizriorgane werden hiermit angewiesen, strengste Aufsicht zu üben und etwaige Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Großenhain, am 30. Juli 1915. 1776 Die Königliche AmtShauptmanukchast. Oertliches rmd Sächsisches. Riesa, den 31. Juli 1915. —* DaS erste Kriegsjahr geht zu Ende. Heute vor einem Jahr, am 31. Juli 1914 wurde die schon am 25. Juli in einem Kronrat beschlossene allgemeine Mobil- machnng des russischen HeereS verkündet. Der Zar war nicht im Zweifel darüber, daß mit dieser Maßregel der europäische Krieg begonnen wurde. Der deutsche Botschafter in Petersburg erhielt am Nachmittag des 31. Juli Befehl, die Einstellung der militärischen Maßregeln binnen 12 Stunden zu verlangen, widrigenfalls Deutschland der Er klärung des Kriegszustandes, die am 31. Juli erfolgte, die allgemeine Mobilmachung seines Heeres und seiner Flotte folgen lassen werde. Die Frist lief am 1. August ab. Schon am Nachmittag dieses Tages, zur selben Zeit, als der Zar noch um Fortsetzung der Kaiserlichen Bermiltelungs- tätigkeit bat, hatten russische Truppen die deutsche Grenze überschritten und den Krieg begonnen. Am 31. Juli 1914 erfolgte auch die befristete Anfrage an Frankreich wegen dessen Haltung im deutsch-russischen Kriege, Oesterreich.Ungarn erließ die allgemeine Mobilma- chung und Kaiser Wilhelm hielt in den Abendstunden vor dem Berliner Schloß an die begeisterte Menge eine An sprache, in der er darauf hinwies, daß der Krieg vom deutschen Volk enorme Opfer an Gut und Blut erfordern, dem Gegner aber zeigen würde, was es heiße, Deutschland anzugreifen. Am 1. August erfolgte dann die Mobilma chung Deutschlands; auch Frankreich machte mobil. In Pari» wurde Jean JaureS ermordet und von der Ostgrenze kam die Meldung vom ersten Gefecht zwischen deutschen und russiMn Trurxen M Proftkem. Seine besondere Vnterstiitznn« von Familie» der zum Heeresdienst ci»dcr»fc»rn Mannschaften. Die Auszahlung der UnterstützungSgelder auf die Zeit vom 1. bis 31. August 1915 erfolgt Montag, der» 2. Avgnst, vormittags von 8 bis 12 Uhr und 3 bis L Uhr nachmittags in unserer Stadthauptkasse. Für den übrigen Verkehr ist die Stadthauptkafse an diesem Tage geschloffen. Der Kaflenverwaltung ist sofort Mitteilung zu machen, wenn der im Feldt stehend« Ehemann, Vater oder Sohn gefallen oder gestorben ist. Der Rat der Stadt Riesa, am 30. Juli 1915. H. Brotmarkenansgave. Die Ausgabe der auf die Zeit vom 2. bis mit 15. August 1915 gültigen Brot marken (vou weinrotem Papier herpestellt) erfolgt Montag, den 2. August ISIS, Vo« Vormittags 8 bis nachmittags 1 Uhr in den auf der NuSweiSkarte angegebenen Aus gabestellen. » Die ungültig gewordenen Brotmarken sind, soweit sie nicht verbraucht worben find, bei der Empfangnahme der neuen Marken zurückzuzeben; sie werden von uns an die er werbstätige Bevölkerung verteilt werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 29. Juli 1915. Kr. > Städtischer Berkans von Fleischdanerware. Der Verkauf findet nächste Woche Montags l vou 8—12 Uhr vormittags und 2—6 Uhr DtenStagS s nachmittags und Freitags von 8—12 Uhr vormittag» statt. Nächste Fletschmarkeuausgabe Moutag, deu,2. August gelegentlich der Brotmarken ausgabe. , Der Rat der Stadt Riesa, am 31. Juli 1915. Fnd. ' Die über die Schankräume der Frau Lina verw. Siebert in Riesa, Kaiser-Franz- Joseph-Straße Nr. 15, auf abend» 11 Uhr festgesetzte Polizeistunde — Riesaer Tageblatt Nr. 132 vom 11. Juni 1915 — wird vom 1. August ISIS ab ausgehoben. Der Rat der Stadt Riesa, am 31. Juli 1915. Schdr. Dis Grundsteuer auf den 2. Termin dss. IS. ist am 1. Slngnst fällig und spätestens bis zum 14. August ISIS an unsere Steuerkaffe abzuführcn. Zugleich ist zur Deckung des Bedarfs des Landeskttlturrats von densenlgen Grundstückseigentümern, auf deren Besitztum nach Abrechnung der aus Gebäude und Hof raum entfallenden Steuereinheiten 120 Steuereinheiten haften, ein Beitrag Von 1 Pf. auf jede Steuereinheit zu entrichten. " Der Rat der Stadt Riesa, am 31. Juli 1915. Kr. Denkwürdigkeit erhiclk der Tojs aber auch durch die An sprache deS Kaisers vom Balkon dcS Berliner Schlosses, in der er seinem Volke zurief: „In dem jetzt bevorstehenden Kampfe kenne ich in meinem Volke keine Parteien mehr. Es gibt unter uns nur noch Deutsche!" Dieses herrliche Wort unseres Kaiser» fand im weiten deutschen Vaterland lauten Widerhall. Alle Gegensätze der Parteien, alle Mei nungen deS TageS waren wirklich mit einem Mals weit weggezaubert. Jeder unter uns fühlte, daß er in dieser Schicksalsstunde dcS Reiches nur noch den Gedanken haben durfte: die Freiheit und Unabhängigkeit deS Vaterlandes. Heute nach einem Jahre stehen wir noch miticn im Kriege, in den Tagen gewaltigster Entscheidung. An Er leben zählt dieses KricgSjahr nicht doppelt, sondern hundert- sach. Dreihundertfünsundsechzig Kriegslage: sie sind mi- dreißigtausend Tage, so reich an Geschehnissen, Uebcrrasch- ringen, Wendungen, an Unerhörtem, Niegesehenem, so über wältigend on Menschen- und Völkerschicksal. Und säst übermenschlich groß an Genugtuung über Sieg, Ehre und Ruhm, an dein, was unser Volk mit seinen Waffen nnd seinem Willen getan hat. ES hat durchgchalteu. In unbesiegtem Stolz trägt eS sein Haupt hoch, vertrauend auf Golk, auf den Geist seiner Eintracht und Treue. SS hat da» Bewußtsein, daß eS nicht besiegt werden kann; cS hat die Kraft, weiterzukämpfen, biS der endgültige Sieg vollbracht sein wird. ES hat die Feuer-, Blut- nnd Eilen probe bestanden, als Volkseinheit, aiS VoikSheer, aiS Wirt- schastS- und Geldmecht. DaS gnie Recht auf den vollen Sieg haben wir nnS im ersten Kriegsjahre erkämpft. ES kann un» nicht mehr entrissen werHen. ES gehört uns unverlierbar. —* Die im Bezirke der KrciShauptmannschast Dresden wohnenden Handwerker, welche sich der Meisterprüfung im Sinne von § 133 der Gewerbeordnung im bevorstehen den Herbst unterziehen wollen, werden daraus hingewiescn, daß sie ihr Gesuch nm Zulassung zur Prüfung bi» 15. August an die Geschäftsstelle der Gewerbekammer, Dresden, Ostra-Allee 271, einzusenden haben. Später ein gehende Gesuche können möglicherweise erst im Frühjahr 1916 Berücksichtigung finden. In dem ZuIassungSgcsuchr ist das Gewerbe zu bezeichnen, in dem die Prüfung erfolgen soll. Die folgenden Unterlagen sind bcizufi'gcn: ein vom Gesuchsieller selbständig verfaßter und eigenhändig geschrie bener LibenSlauf; der Nachweis über die Zeit, die der Ge suchsteller al» Geselle iu dem betreffenden Handwerk tätig gewesen ist (ArbeitSzcugnisse); die Zeugnisse der gewerblichen BiidungSanstallen, die der Gesuchstcller etwa besucht hat; das Lehr- und GesellsnprüfungSzeugnis; eine behördliche AufenlhnltSbescheinigung (WohnuugSmeldeschein); Vorschläge sür da« Meisterstück; die Prttsuiigsgebühr; dieselbe beträgt im allgemeinen 30 Mark, im Maurer- und Zimmerhavd- werk und im Dachdeckerhandwerk, wenn die Prüfung im Schiefer- und Ziegeldcckerhandwerk abgelegt wird, 50 Mk.; die Versicherung, daß der Prüfling sich noch nicht ander- wärt- zur Prüfung gemeldet hat oder die Angabe, wo und wann dies bereits geschehen ist nnd die Angabe, ob und bejaheudcnlallS welcher Innung der Gesuchsteller angehört. — HD. Wa» will die Stiftung H c i in a l d a n k? Was die Le.eiue Hümatdanl? Wie verhalten sie sich zu ein- ander? Darüber besteht iu der Bevölkerung noch mancher lei Zweifel nnd UuUaiheit. Vielen wird eS wiükvmmcu sein, rin Wort darüber zu hören: Die Stiftung Helmaldank Md ^e ,Dereins HkiMtdank »vollen demselben Zwecks
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