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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508054
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150805
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150805
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-05
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.08.1915
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,^W?WWM — . . Riesaer M Tageblatt ««d IMFiger MebM Wd MMer). Amtsötatt °°rr^ für die Königl, Amtshauptmarmschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat GrVba. 179. Donnerstag, 3. August 191S, aveuds. 68. Jahr-. Da» Mesaer Tageblatt erscheint jede» Tag abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. VierteljShrlichrr Bezugspreis bei Abholung in der EMeditlon in »Nrsa I Mark 60 Psg., durch unsere Träger srei in» Hau» L Mart SS Psg., bet Abholung am Schalter der taiserl. Postanstalten 1 Mart SS Psg., durch de« Briefträger frei in» Hau» 2 Mart 7 Psg. Auch MouatSabonnewent» werden angenommen. Anzeigrn-Anuahme für die Kummer de» Ausgabetage» bi» vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis sür die kleingespaltene SS nun breite SorPuSzeiie 18 Psg. (Lokalprei» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarische, Sah nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Gorthestrabe SS. — Für di« Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnrl in Riesa. Nachdem laut Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Gröba erloschen ist, wird die mit Bekannt machung vom 20. Juli 1915 insoweit stir den Bezirk Riesa mit Rittergut Göhlt» aus gesprochene Wirkung der 8 168 der BundeSratSvorschrtften zum ReichSviehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 wieder aufgehoben. — Der Rat der Stadt Riesa, am 5. August 1915. . SVtrMrsWMj Ser UM- iinS Wichtfenemehr. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 23. bezw. 27. Juli 1915 labgedruckt in Nr. 168 bezw. 171 des Riesaer Tageblattes) fordern wir alle zum Feuer löschdienste verpflichteten Bürger und selbständigen Gewerbetreibenden der Stadt vom 25. Lebensjahre an bis zum vollendeten 50. Lebensjahre auf, sich Freitag, de»» 6. August 1915, adeudS 7 Uhr, zu einer HonR»»»Uv«i'»ininIuns am Feuerwehrbepot pünktlich einzufinden. Begründet« Entschuldigungen find vorher schriftlich beim Feuerwehrkommandanten Keßler, BiSmarckstraße 17, einzureichen. Unentschuldigte» Fehlen bei dieser Kontroll versammlung wird nach 8 27 Absatz 5 der Feuerlöschordnung mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 3. August 1915. Gßm. Pflanmenvcrpachtmig. Die dieSfährlge Pflaumeuuutzuug an der Riesaer und Gohliser Straße soll Sonn tag, den 8. August, vormittags 11 Uhr im Branerel-Restaurant meistbietend verpachtet werden. Röder au, den 5. August 1915. Haase» Gemeinbeoorstnd. Oertliches uns Sächsisches. Nicsa, den 5. August 1915. —"Werschau besetzt! In knappen Worten über mittelt der heutige Hauptquartiersbcricht diese frohe Kunde. Der Fall dieser Festung kommt ja nicht unerwartet, aber er ist doch schneller zur Tatsache geworden, als wir glaub ten hoffen zu können. „Die geborenen Sturmtruppen", die braven Bayern, haben eben wieder einmal schnelle Arbeit geleistet. Innerliche Freude und Dankbarkeit über den Heldenmut und die Tapferkeit unserer Truppen zieht «in in unsere Herzen. Dieser neue schöne Erfolg soll uns eine gute Vorbedeutung sein für das begonnene zweite Kriegsjahr und uns aufs neue das Vertrauen festigen auf den endlichen Sieg. —* Der König hat für die Stiftung Helmatdank einen Betrag von 10 000 Mk. ans der Schatulle bewilligt. —* Seine Königl. Hoheit der Großherzog v. Baden haben Sich gnädigst bewogen gefunden, dem Leutn. d. R. Schulze, 6. Feidart.-Reg. Nr. 68, „daS Ritterkreuz II. Klasse mit Schwertern des Ordens vom Zähringer Löwen" zu verleihen. —* Vergangene Nacht find in Oschatz zwei Ein bruchsdiebstähle verübt worden, wobei dem Täter Nahrungsmittel, darunter ein bis zwei Pfund Rollschinken, und sonstige Gegenstände in die Hände gefallen find. Als Täter kommt ein Unbekannter in Frage, der ungefähr 20 bis 24 Jahre alt, schmächtig und mit dunkelgrau-braunem Anzug bekleidet gewesen ist. Als Kopsbedeckung hat er entweder einen steifen oder weichen schwarzen Filzhut ge tragen. Erkenntlich ist er auch an seinen ausfallend großen Fingern. Da vermutet wird, daß der Täter auch hierorts auftreten wird, sei vor ihm gewarnt. Etwaige sachdienliche Wahrnehmungen wolle man zur Kenntnis der Polizei bringen. — Am Ulanen-Denkmal in Posta spielte sich am Montag nachmittag ein erhebender Akt ab, der wiederum al» ein glänzendes Zeugnis echter deutscher Kameradschaft angesprochen zu werden verdient. Etwa 50 Landwehrleute de» Pirnaer Artillerie-Regiments kamen auf einem Dienst marsch an jener Stelle, wo sich vor einigen Jahren das Manöoerunglück ereignete, vorüber. Am Denkmal wurde Halt gemacht, der führende Wachtmeister hielt eine An sprache und darauf sangen die Krieger das alte Reiter- lieb Morgenrot". Auf allen Wegen blieben die Spaziergänger stehen, bis das Lied zu Ende gesungen war. Der Zufall wollte eS, daß zur gleichen Zeit Herr Lokomotivführer Dietrich mit Frau aus Döbeln, die gleichfalls einen Sohn bei jenem Unglück verloren, am Denkmal vorttberkam. Diese kameradschaftliche Ehrung machte auf die Eltern, die jetzt drei Söhne im Felde haben, großen Eindruck. Abend» r/,9'Uhr wiederholte sich die Ehrung. Auf dem um diese Zett an jener Stelle vorüberfahrenben Schiff befand sich eine weitaus größere Zahl Artilleristen mit der Musik kapelle. Da» Schiff hielt am Denkmal, ein Wachtmeister hielt eine Ansprache und da» Lied ,Morgenrot", von der Kapelle begleitet, scholl durch den Abend. Die Fahrgäste und alle, die dem Vorgang beiwohnten, waren tief er griffen. — MI. Da» Aehren lesen wird vielfach so ge handhabt, daß Kinder die Körner der aufgelesenen Aehren an Bäcker oder Müller verkaufen. Die» ist nach der jetzigen Regelung unzulässig. Dagegen erscheint e» er wünscht, daß etwa infolgedessen da» Aehrenlrsen ganz unterbleibt, weil durch da» Auslesen nicht unbedeutende Mengen vor dem verderb bewahrt werden können. E« wird sich daher empfehlen, daß entweder die Gutsbesitzer da» auf diese Weise rechtmäßig gesammelte Korn gegen eine kleine Entschädigung übernehmen oder nach Befinden in den Gemeinden eine Stelle bestimmt wird, bei der dieses Korn abgeliefert werden kann. Die Gemeindebehörden sind jedenfalls in der Lage ausreichend dafür zu sorgen, daß durch eine solche Einrichtung nicht der Entwendung von Korn Vorschub geleistet wird. —* Zur Sicherstellung der Ernte und der Volks ernährung hat der BundeSryt eine Reihe von Verord nungen erlassen, so über den Verkehr mit Brot- gstreike und Mehl, daS Auswahlen und Verfüttern von Brotgetreide, den Verkehr mit Gerste, Hafer, Kraft- und Zuckerfuttermitteln, Oelfrüchten. Ferner sind Höchst, preise für Brotgetreide, Gerste und Hafer festgesetzt worben. Diese BundeSratSoerordnungen, deren Kenntnis für alle am Verkehr mit diesen Waren Beteiligten von größter Bedeutung ist, sind mit einigen zugehörigen sächsischen Ausführungsverordnungen in der soeben erschienenen Nr. 7 der „Mitteilungen" der Handelskammer Dresden wörtlich abgedruckt. Das Heft wird auch einzeln zum Preise von 40 Pf. (Porto besonder») von der Handelskammer-Kanzlei abgegeben. —LK. Durch die Bekanntmachung de» BundcSrateS für den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl au» dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni ist den Landwirten das Recht der Selbstversorgung wieder ein- geräumt worden. Nach den vorläufigen Bestimmungen erhalten die Selbstversorger 9 Kilogramm Brotgetreide pro Person und Monat. Daraus werden bei einer Ausmahlung von 82 vom Hundert wenigstens 7200 Gramm Mehl ge- Wonnen. Diesem Mehl kann nun der Landwirt bei der Brotbereitung soviel Kartoffeln zusetzen als er will. Er ist infolgedessen in der Lage, eine Brotmenge Herstellen zu lassen, die der Ernährungsweise in der Landwirtschaft wenigstens ungefähr entspricht. ES kann deshalb allen Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe nicht dringend genug geraten werden, für sich, ihre Angehörigen, daS Ge- finde sowie alle Naturalberechtigten von dem Selbstver- sorgungSrecht Gebrauch zu machen. — Tine weittragende Verordnung haben bekanntlich die stellvertretenden Generalkommandos deS XII. und XIX. Armeekorps erlassen. Sie betrifft die Be- schlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von allen fer tigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen au» Kupfer, Messing und Reinnickel. Diese Verordnung betrifft nicht nur die Jndustrieunternehmungen und Verkaufsgeschäfte, sondern alle PrivathanShaltungen, Hauseigentümer usw. Jede Uebertrctung — soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind — wird nach dem Gesetz über den Belagerungszustand und nach der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft. Au» der Verordnung sei folgendes hervor gehoben: Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Klaffe Gegenstände au» Kupfer und Messing: 1. Ge schirre und WirtschaftSgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfaunen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mör- ser usw.; 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Koch- Maschinen bezw. Herden; 3. Badewannen, Warmwasserschiffe, -Behälter, -Blasen, -Schlangen, Druckkessel, Warmwasserbe reiter (Boiler) in Kochmaschinen Sud Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. — Klaffe v. Gegenstände aus Reinnickel: 1. Geschirre und WirtschaftSgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Gin- legekessel, Marmeladen- und EpeiseeiSkeffel, Fruchtkocher, Servterplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.; 2. Einsätze für Kochetnrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpse nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch-'und Fleischeinsätze usw. nebst Rcinnickel- armaturen. — 2. Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. Bon der Verordnung werden betroffen: 1. Handlungen, Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Ver- kauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben; 2. Haushaltungen; 3. Hauseigentümer; 4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Pensionats, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchenbetriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und dergl.; öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Er- ziehungS- und Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dergl. — Eine Verordnung über die Fürsorge für die Kriegerwaisen hat soeben daS Königl. Sächs. Justiz. Ministerium erlassen. Eie lautet: Für alle mit der Jugend pflege betrauten Stellen erwachsen in der gegenwärtigen Zelt besonders verantwortungsvolle Aufgaben durch die Fürsorge für die Kriegerwaisen, die vor Not zu bewahren und zu tüchtigen und brauchbaren Staatsbürgern zu er ziehen eine Ehrenpflicht de» Vaterlandes ist. Auch die Vormundschaftsrtchter sind berufen, zur Erfüllung dieser Ehrenpflicht beizutragen. Sie werden vor allem die Vor münder eingehend zu beraten und die Gemeindewalsenräte zu veranlassen haben, der Angelegenheit ihre Aufmerksam keit zuzuwenden. Auch ist ein planmäßiges Zusammen arbeiten mit den Vereinen der freien LiebeStätigkeit anzu streben, die am besten in der Lage sein werden, bei der Fürsorge für die Kriegerwaisen werktätige Hilfe zu leisten. Vielfach wird die Fürsorge durch die Beschränktheit der zur Verfügung stehenden Mittel erschwert sein. Die Vormund- schaftSrichter werden daher mit den Vormündern nament lich auch zu erörtern haben, in welcher Weise etwaige An sprüche der Waisen auf Gewährung von Unterhalt gegen Unterhaltspflichtige oder auf Waisenrente gemäß dem Mtlitärhinterbliebencngesetz oder der ReichSvrrsicherungS- ordnung geltend zu machen sind, sowie ob die Möglichkeit besteht, durch geeignete Anträge an die Verwaltung von Stiftungen usw. weitere Mittel zu erlangen. Kinderlosen Familien, die Kriegerwalsen an KindeS-Statt anzunehmen beabsichtigen und deshalb Befreiung von dem erforder lichen Alter nachsuchen, ist die Ausführung ihrer Absicht durch verständnisvolle» und wohlwollendes Eingehen auf die Gesuche zu erleichtern. Den Gerichte» wird insbeson dere empfohlen, tunlichst durch unmittelbares Benehmen mit den sämtlichen Behörden, deren Mitwirkung erforder lich ist (Polizeibehörde, Stadtrat, Kreishauptmannschaft, Standesamt, auswärtiges Gericht), die Angelegenheit zu fördern und nicht den geschäftlich unerfahrenen Bittstellern Auflagen zu machen, deren Erfüllung (wie die Beibringung amtlicher Urkunden und Auskünfte) mit Schwierigkeiten für sie verbunden ist. In geeigneten Fällen wird der Erlaß von Stempeln und Kosten beantragt werden können. —* Der Präsident der Zweiten sächsischen Ständckaminer, Geheimer Hofrat Dr. Paul Vogel, feiert morgen, Freitag, seinen 70. Geburtstag. Dr. Vogel gehört zn den FUHrern der sächsischen Nationalliberalen. Seine Tätigkeit als Politiker würdigt Dr. Strcsemann in einem Artikel der neuesten Nummer der „Sächs. National!. Korrcsp.", in dem cs einleitend heißt: Wenn sich die Nationallibcralcn Sachsens heute zusammenfinden, um den 70. Ge burtstag von Dr. Paul Vogel zn begehen, so tun sie das einmal niit dem Gefühl aufrichtigen Dankes für das, was Dr. Bogel in einer jahrzehntelangen nimmer ermüdeten Tätigkeit für die Ideale des deutschen NationallibcraliSmuS erkämpft und erstrittcn hat, und sie tun es weiter in dem aufrichtigen Wunsch, daß ihm die , — —— — — —
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