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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508124
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150812
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150812
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-12
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.08.1915
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Donnerst«», IS. August ISIS, «vends. «8. Zayrg. 18S. La» Riesaer Tageblatt «scheint jeden Tag abend» init Ausnahme der Sonn- und Festtage. BierteyShrltch« ive««,»Preis bet Abholung in der Ewedttlou in Riesa 1 Marl VS Psg., durch unsere Träger frei in» Hau» t Marl 6S PK., bei Abholung am Schatt« der laiserl. Postanstattrn 1 Mark 0S Psg., durch den Brtefwlger frei in» Hau« 2 Marl 7 Psg. Auch Monatsabonnement» werden angenommen. Anzeigrn-Anaahme für die Kummer de« Ausgabetage» o» vormmag S Uhr ohne Gewähr. Preis sür dl« lleingespaltme LS nun breite LorpuSzeiie 18 Psg. (Lolalprei» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarisch« Sa- nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich tu Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße VL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. VI» von, S. Kugu»« LS. ILIK »o«»lG vom IS. Juni ISIS, SlGlS«vonsvSnitt«n SuRn., ukunSon kionmiK «u§g«i»odon. Sn Sü«U» Son di»kvniv«n VGN»vKKi»tt«i» SI»ISvvoi»»vkni§1«n tuinS nnok»ch«koniio IS«Iii«oRiInung SionmiE nun g«n»uun Sn- solAUNA d«K»nnt gnmnvkl. Der Rat -er Stadt Riesa, am 12. August 1915. Srdm. Meldeordnung für die polizeiliche An- und Abmeldung zu- und abziehender Personen im Stadtbezirk Riesa. Die Borschriften für da» Einwohner- und Fremden-Meldewesen in der Stadt Riesa vom 25. Juli 1906 werden bis auf weiteres durch folgende Borschriften ersetzt bez. ergänzt: 8 1. Jede Person (— auch jeder Besuchsfremde —), die im Stadtbezirk Riesa Aufenthalt nimmt, hat dies dinnvn LK S1uneß«n nach dem Eintreffen im städtischen Mrldeamte, und wenn dieses geschlossen ist, in der Polizeiwache persönlich zu melden. Mtlitarpersonen einschließlich der Militärbeamten, soweit sie nicht in Gebäuden, die der Militärverwaltung unterstehen, wohnen, sind zur Meldung ebenfalls verpflichtet. Nicht anmeldepflichtig sind Militärpersone», die den Einwohnern mit Quartierzetteln zu gewiesen werden. 8 2. Desgleichen hat sich jede wegzichende Person und jeder abreisende Besuchsfremde innerhalb 24 Stuudeu vor dem Verlasse« des Stadtbezirks Riesa persönlich im Meldeamte abzümelden. 8 3. Bei der An- und Abmeldung haben sich die Meldepflichtigen über ihre Person durch Vorlegung ausreichender Legitimationspapiere auszuweisen. 8 4. Jeder Gastwirt und alle diejenigen, welche die Beherbergung fremder Personen gewerbsmäßig betreiben, haben 1. von den Fremden sofort nach Ankunft sich ausreichende Legitimationspapiere vorlegen zu lasten, 2. die von ihnen beherbergten Fremden sofort nach Annahme zur Beherbergung die Fremdenzettel ansfttlle» zu lasten, 3. unmittelbar darauf die Einträge in die Fremdenbücher zu bewirken und 4. die Fremdevzettel täglich dreimal, und zwar von den in der Zwischenzeit zur Beherbergung Angenommenen bis 6 Ahr morgens, bis 3 Uhr nachmittags und bis 10 llhr abends in der Polizeiwache abzugeben. 8 5. Ausländer haben bei der Meldung einen gültigen Pasz vorzulegen. Werden Ausländer betroffen, die sich Über ihre Person nicht zweifelsfrei auSweisen können, so ist sofort in der Polizeiwache Anzeige zu erstatten, inzwischen aber sind die nötig erscheinenden Sicherheitsmaßnahme» zu treffen. 8 6. Meldepflichttge, die den Vorschriften dieser Bekanntmachung zuwiderhandelu, haben Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen, nach Befinden nach ihre vorlünfige Festnahme zu gewärtigen. Die gleiche Maßnahme haben Ausländer zu gewärtigen, die sich nicht gehörig aus weisen können oder sich sonst verdächtig machen. 8 7- Personen, dis Zuziehenden entgeltlich oder unentgeltlich Obdach gewähren, haften für ordnungsmäßige und rechtzeitige Meldungen ihrer Onartiernehmer neben diesen persönlich. - 8 8. Zur Erstattung der Meldungen ist ein Vordruck zu verwenden, der lm Einwohner» Meldeamte unentgeltlich abgegeben wird. 8 S. Die Bestimmungen treten sofort in Kraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. August 1915. Die diesjährige Grnmmetnutzung im hiesigen Stadtparke soll Sonnabend, den 14. Angnst 1915, nachmittags 3 Uhr gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Die Ablehnung aller Angebote bleibt Vorbehalten. Treffpunkt: Festplatz. Der Rat der Stadt Riesa, am 11. August 1915. Fud._ Freibank Riesa. Nächsten Sonnabend, den 14. Angnst d. I., von vorm. V, 9 Uhr ab, gelangt auf der Freibank im städtischen Schlachthof Rindfleisch (roh und gekocht), zum Preise von 80 bez. 60 Pfg. pro */, lcg zum Verkauf. Hierzu gelangen numerierte Marken bereits Freitag von 8—12 und 2—6 Uhr in der Polizeiwache gegen Vorzeigen der Brotausweiskarte zur Ausgabe. Die Abgabe von Fleisch erfelnt nur gegen solche Marken, blau mit den Nummern 1 bis voraussicht lich 250. Die Direktion des städt. Schlachthofes. OerMches miS Sächsisches. Riesa, den 12. August 1915. — DaS Ersatz«Bataillon deS PionIcr-BalaillonS Nr. 22 in Riesa wird am Freitag, den 13. August, bei Forberge, und am Freitag, den 20. August bei Zschepa von 7 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags Brückenschläge über die ganze Elbe vornehmen. —* Nachdem die Nachfrage nach Fleisch auf der hiesigen Freibank hier wie anderswo in den letzten Wochen eine ganz gewaltige und der Andrang an den letzten BerkaufStagen ein sehr großer gewesen ist, so hat der Stadtrat auch hier eins Neuerung beschlossen, die dem kaufenden Publikum große Borteile bereiten dürste. Zu- nächst wird bis auf weiteres Las in Riesa zu verpfundende Fletsch nur an hiesige Einwohner abgegeben, jede Person erhält lm Höchstfälle auch nur 4 Pfund Ware. Um das stundenlange Warten und das damit in Zusammenhang stehende Drängen zu vermeiden, werden von morgen ab fortlaufend numerierte Freibankmarken, nach Art der Brot- und Fleischmarken, auf der Polizeiwache ausgegeben. Der Berkaus beginnt Uhr mit der Nummer 1 und wird vermutlich mit der Nummer 250 beendet sein, in nächster Woche wird dann der Berkaus mit der Nummer 251 beginnen und je nach Vorhandensein von Fleisch bis zu einer Nummer sortgesührt werden, die s. Z. bekannt gegeben werden wird. Aus der Erfahrung, daß durch- schntttlich eine Person kn einer Minute abgefertigt wird, kann sich der Markeninhaber dann leicht berechnen, zu welcher Stunde er ungefähr anwesend sein muß, um Fleisch zu erhalten. Die Nummer 150 am nächsten Sonnabend dürfte somit gegen 11 Uhr „drankommen". Die vielen Stunden, die hier ost geduldig gewartet werden, oft aber noch vergebliche waren, können nunmehr der häuslichen Wirtschaft und den Kindern zugute kommen. — Die stellvertretenden kommandierenden Generäle de» 12. und deS 19. Armeekorps erlassen folgende Be- kanntmachung: „Alle im Bereiche der stellvertretenden Generalkommando» 12. und 19. Armeekorps wohnenden Unternehmer, die Näharbeiten für militärische Bekleidungsstücke jeglicher Art — sei cS sür die KriegSbekleidungSämter 12 und 19, sei es sür andere KrtegSbekletdungSämteroderderen Zweigstellen—vonArbeitS» kräften anfertigen lassen, die innerhalb der beiden genannten KorpSbereiche wohnen, sind verpflichtet, diejenigen Macher, löhne zu zahlen, welche dis KriegSbekleidungSämter 12 bezw. 19 für die betreffenden Anfertigungen festgesetzt haben. Hierbei gelten sür die im Korpsbereich 12 wohnenden Arbeitskräfte die Macherlöhne deS KriegSbe- kleidungSamtS 12 und für die im Korpsbcreich 19 woh- renden Arbci.Skriifte die Macherlöhne des KriegSbekleidungS- amteS 19. Weiter wird darauf hingewlesen, daß auch den über die Auszahlung der Macherlöhne an die Arbeit nehmer bereits getroffenen Bestimmungen der Kriegs- bekleidungSämter gewissenhaft nachzukommen ist. Eine Weitergabe von Aufträgen der KriegSbekleidungSämter 12 oder 19 ohne Wissen und ohne Genehmigung de» auftrag, gebenden Amtes in den Bereich eines anderen Amte» ist verboten. Bel Nichtbefolgung vorstehender Anordnungen haben die Unternehmer die sofortige Entziehung der Ar- bett, sowie die Schließung ihrer Werkstatt auf die Dauer deS Krieges zu gewärtigen. — Deutsche und österreichische Weidmänner, sammelt die Kappen der Patronenhülsen! In der jetzigen KriegSzeit, deren Dauer von niemand vor- auSzusehen ist, kommt ein Meißner Weidmann auf den Gedanken, daß es bet dem großen Verbrauche von Kupfer und Messing von Vorteil sein dürfte, wenn in der kommenden Jagdzeit die Hülsen der von den Jägern ver schossenen Patronen gesammelt würden, um entweder zu Krieg»- oder Jagdzwecken weitere Verwendung zu finden. Ist der Kupfer- und Messinggehalt einer einzelnen Pa tronenkapsel auch nur gering, so dürfte bei de» bedeutenden Mengen, die alljährlich in den verbündeten Zentralreichen von Weidmännern verschossen und meist achtlos wegge- worfen werden, durch da» Sammeln auch in diesem Falle au» vielen Wenig ein ganz schätzbares Viel werden. Not- wendig ist natürlich, daß die Sammlung von dazu ge- eigneten Personen in die Wege geleitet wird. Jägerfach, zeitungen dürsten mit Veröffentlichungen gewiß gern das ihrige zur Sammlung beitragen. — Hier und da war angeregt worden, unsere Nickel- und Kupfermünzen ans dem Verkehr zu ziehen, sie der Metallsammlung, die in erfreulicher Weise von Tag zu Tag wächst, zuzuführen und so für die Kriegszwecke nutzbar zn machen. Nach Erkundigung in der Königs. Münze teilt nun die „V. Z." mit, daß dieser Gedanke auch von den zuständigen Stellen erwogen worden ist, daß er aber vor- läufig anS verschiedenen Gründen als unnötig und unaus- führbar angesehen wird. Die Nickelmünzen würden von vornherein für diesen Zweck unbrauchbar sein, da sie zu 25 o. H. mit Kupfer legiert sind und die Scheidung zu kostspielig werden würde. Auch die Kupfermünzen sind mit Zinn (4 v. H.) und Zink (1 v. H.) gemischt. Zudem wür- de eS bedenklich und wirtschaftlich nur sehr schwer möglich sein, die kleinen Scheidemünzen aus dem Verkehr zu ziehen und durch Münzen aus anderem Material zu ersetzen. — Solange uns Amerika mit Baumwolle versah, war eS für nnS nicht nötig, nach Stoffen zu suchen, die alS Ersatz dafür eintreten könnten. DaS ist nun anders geworben, seitdem durch den Krieg die amerikanische Baumwolleinfuhr zn nnS vollständig unterbunden ist. Versuche haben nämlich gelehrt, daß die entgummierten Bastfasern der Aren nesseln sich vorzüglich zur Herstellung von Geweben eignen, die den Baumwollstoffen durchaus gleichwertig sind. Diese Art der Herstellung eines Nesselst offeS war bereits unseren Vorfahren be- kannt, und nur durch die Einführung von amerikanischer Baumwolle hatte man sie aus Bequemlichkeit vernachlässigt. Nunmehr, da uns das Ausland im Stiche läßt, kommen wir auf die Kunst unserer Altvordern zurück. ES läßt sich in der Tat nicht verkennen, daß es sich durchaus lohnt, diesem Gedanken uäherzutreten, der eS nnS nicht nur an die Hand gibt, während des Kriege» wertvolle, brachliegende Werte auSznnützen, sondern der auch für die Zukunft dazu verhelfen kann, unsere Industrie' unabhängig von Baum- wolleinfuhr aus dem AnSlande zu machen. — Da» K. S. Mil.-Derordn.-Blatt enthält folgende Verordnung: Nach einem Beschluß deS GesamtministerinmS vom 11. Dezember 1914 ist die Anstellung im Felde stehen- der Z i v i l anwärter, die sich bis zn ihrer Einberufung im Probedienst befunden haben (Hilfsexpedienlen, Hilfspfleger nsw.) nicht ausgeschlossen, dafern die schon länger abgcleisteie Probedienstzeit bereits ei» abschließendes Urteil über ihre dienstliche Verwendbarkeit und Brauchbarkeit gestattet und dafern nicht damit eine Stelle besetzt wird, auf die rin im Felde stehender Militäranwärter in erster Linie Anspruch hat. Den vom Probedienst weg Einberufenen — Zivilan wärtern wie Militäranwärtern —, die während de» Krieges Riesaer Tageblatt ««d Adriger («brblatt «vd Zstyrtzer). Amtsblatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das Kvnlgl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Stiess, sowie den Gemeinderat GrVba.
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