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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508139
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150813
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150813
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-13
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.08.1915
- Autor
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Riesaer W Tageblatt ««d AMsriger (Lldeblaü rmd Atyügrr). Amtsötatt str dl- Alkrlgl. rkmtthlmptmmmschast Großenhain, dar KSnigl. ilmtrgericht rmd dm Rat der Stadt rktesa, sowie dm Gemeinderat Grdba. .s- 18«. Freitag, 13. August ISIS, abenSS. «8. Jahr«. La» Messer Tageblatt erscheint sesta» Lu» aLock» »st Autuah»« »er Sa«» «d Festtage. Biertehlhrstcher vmugSyrei» Lei Abbotima tu der Expedttdm in Mesa 1 Mark SO Pfg., durch unser« Träger frei in» Hau» L Mart 66 PH, bei Abholung au» Schalter der laiserl. Poftanstaltm 1 Mart 66 Pia, durch den BrieMger frei m» Hau» 2 Mart 7 Pfg.. Auch MonatSaLmmement» werden angenommen. rlnzeigm-Ammhme sür die Lummer Le» Ausgabetag«» bi« vormsttag 9 Uhr ohne Gewahr. Preis sür die Nringespalteue LS mm breite Lqrpu«-eUe 18 Psg. (Lokalprri» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarische, Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Brrlag von Langer id viuterlich in Litesa. — Geschäftsstelle: Goethestrast« LL — Für dl« Redaktion verantwortltch: Arthur Hähnel i« Riesa. Nach der Bekanntmachung üb« den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 — RetchSgesetzblalt Seil« 384 — ist sämtliche au» dem Erntejahr ISIS im hiesigen Bezirke einschließlich der Städte Großenhain nnd Riesa vorhandene GanGÜ» sür den unter zeichneten Kommunaloerband beschlagnahmt. Die Besitzer beschlaanahmter Vorräte haben die obengedachte Bekanntmachung, ins besondere die ZZ 6 und 7, die bei den Ortsbehörden eingesehen werden können, genau zu beachten. Eie werden besonder» darauf hingewiesen, daß über jede» hiernach zulässigen Ber kaus Innerhalb 3 Tagen nach Abschluß nach untenstehendem Muster Anzeige hierher zu erstatten ist. Zuwiderhandlungen werden mit Sefängni» bi» zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bi» zu zehntausend Mark bestraft. 5g Großenhain, am 9. August ISIS. b ' Kommnnalverband der Königlichen Amtshauptmannschast. Au» der mir nach 8 6 der Bundesratsbekanntmachung vom 28. 3«ui 1915 zustehende« dein Kommunalverband gehörigen sind verkauft 1. al» Eaatgerste (8 7a) 2. an Gerste verarbeitende Betriebe 3. im eignen Betriebe (Brennerei, Brauerei pp.) verarbeitet 4. an die Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSver- pflegung oder auf deren Anweisung Hälfte der von mir erbauten Gerste . . . Ztr, « * Ist * * Ist » * * Ist Ort u. OrtSl.-Nr. (Datum). (Unterschrift) Ritterguts- Gut». befltzer. WirtschaftS- Die nachstehende Verfügung der stellvertretenden Generale de» XII. und XIX. Ar meekorps vom 2. August 1915 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Großenhain, den 12. August 1915. 1795 a.L. Die Königliche Amtshauptmaunschaft. Verfügung. Unter Aufhebung entgegenstehender früherer Verfügungen wird für die Bereiche der stellvertretenden Generalkommandos XII. und XIX. Armeekorps bestimmt: 1. Alle öffentlichen Versammlungen sowie solche nichtöffentliche Versammlungen, die zur Erörterung und Beratung militärischer, politischer, sozialpolitischer oder religiöser An- gelegenheiten abgehalten werden, sind mindestens 48 Stunden vor Beginn der Vor- sammlung der zuständigen Polizeibehörde (AmtLhauptmannschaft, Poltzeidirektion Dresden, Poltzeiamt in den Städten mit besonderem Polizeiamt, Stadtrat in den übrigen Städten mit Revidierter Etädteordnung) unter Angabe des Ortes und der Zeit anzuzeigen. Ueber die Anzeige ist von der Polizeibehörde sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Beranstalter und Leiter solcher Versammlungen werden, wenn die vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, auf Grund des Gesetze» über den Belagerungs zustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bi» zu drei Monaten bestraft. 2. Alle in öffentlichen und nichtöffentlichen Versammlungen zu haltenden Vorträge, so weit sie einen militärischen Inhalt haben oder sich in irgendeiner Richtung mit den äußeren oder inneren politischen Verhältnissen anläßlich de» Kriege» befassen, bedürfen der polizeilichen Genehmigung. Von diesen Vorträgen sind spätesten» 7 Tage vor der geplanten Abhaltung unter Angabe de» Orte» und der Zeit der Abhaltung vollständige Manuskripte der zuständigen Polizeibehörde zur Prüfung einznrelchen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Außerdem bedürfen Berichte über Versammlungen mit solchen Borträgen vor ihrer Veröffentlichung in Tageszeitungen oder Fachzeitschriften der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Den Polizeibehörden wird nachgelassen, in Einzelsällen Ausnahmen von den Vor schriften hinsichtlich der Vorlegung der Manuskripte zu gestatten. Auch erhalten die Polizeibehörden die Befugnis, di« an solche Vorträge sich an schließende Aussprache ohne weitere Begründung zu verbieten. Wer vor der Genehmigung oder in Abweichung von der genehmigten Form einen genehmigungspflichtigen Vortrag hält oder al» verantwortlicher Schriftleiter einen ge- nehmigungSpflichtigen Bericht in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheinen läßt, wird auf Grund de» Gesetze» über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bi» zu drei Monaten bestraft. Im übrigen bleiben die bisher bestehenden gesetzlichen Beschränkungen de« Vereins- und BersammlungSrecht» maßgebend. Dresden und Leipzig, den 2. August 1915. Der kommandierende General: gez. von Broizem. Der kommandierende General: gez. von Schweinitz. 3312 Warnung. 1. Bei Durchsicht der zur Abstempelung überreichten Preisverzeichnisse haben wir feststellen müssen, daß sowohl auf dem Wochenmarkte und im Stratzenhanbel al» auch zum Teil in den offenen Geschäften für Gegenstände de» täglichen Bedarfes, so insbe sondere für Obst, Gemüse aller Art, Kartoffel» usw. noch Preise verlangt werden, in denen wucherische Gewinne enthalten sind, während bet diesen Waren die Erzeugungs kosten gegen frühere Jahre überhaupt nicht oder nur in geringem Maße gestiegen sind. Wir machen darauf aufmerksam, daß nach der BundeSratSbekanntmachung gegen übermäßige PrelSsteigerung, vom 23. Juli 1915 mit Gtfän-ui» bis ZU einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft wird, wer sür Gegenstände deS tügltche» Bedarfs, also sür Nahrung«, und Futtermittel aller Art, sür rohe Naturerzeugnisse, Hetz- und Leuchtstoffe sowie sür Gegenstände de» Kriegsbedarfes Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, in»- besondere der Marktlage, einen übermiiszigen Gewinn enthalten, oder wer solche Preise sich von einem anderen gewähren oder versprechen läßt. 2. Auch haben wir feststen«» müssen, baß die Händler bisher zum Teil noch Unter lasten haben, die Preisverzeichnisse in deutlich lesbarer Schrift und so anzubringen, daß sie jedem Käufer jederzeit — auch »ach Herablassung des Rolladens und bet verhängten Ladensensttrn — ypr Betreten de» Laden» von anszeu sichtbar und bei Besuch der Wochenmarktstünde ohne Schwierigkeit sofort zu übersehen sind. Zuwiderhandlungen dieser Art werden nach der Bekanntmachung de» unterzeichneten Stadtrate» vom 30. Juli 1915 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögen», falle mit Haft bis z» 4 Woche» bestraft. 3. Gegen alle Verkäufer, die weiterhin ihre Waren zu wucherischen Preise» feil- bieten, und die Rotlage anderer anSuutzen, und die künftig den bestehenden Ordnung-» Vorschriften znwiderhandel», werden wir nunmehr unverzüglich da» Strafverfahren einleiten. Den Anordnungen unserer Polizelorgane über Ort und Art der Anbringung der Preisverzeichnisse ist strengsten» nachzugehen. Der Rat der Stadt Riesa, am 18. August 1915. Schdr. Unterstützung von Familie« der ;mn Heeresdienst eindernsrnen Mannschaften. Die Auszahlung der UnterstützungSgelder auf die Zeit vom 16. bis 31. August 1915 erfolgt Montag, den 16. Angnst 1915, vormittags von 8—12 Nhr and 3—5 Nhr nachmittags in unserer Stadthauptkaffe. Für den übrigen Verkehr ist die Stadthauptkast« an diesem Tage geschloffen. Der Kaffenverwaltung ist sofort Mitteilung zu machen, wenn der im Felde stehende Ehemann, Vater ober Sohn gefallen oder gestorben ist. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. August 1915. H. Wim- der Getreide- m) Mehlvorriite ms früheren Ernte« m 16. Angnst ISIS im Mit du Mi M. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des KommnnaloerbandeS der König lichen AmtShauptmannschast Großenhain vom 7. August 1915 (abgedruckt im Riesaer Tageblatt vom 11. dieses Monais) geben wir hiermit Folgendes bekannt: 1. Nach 8 6t der BundeSratsoerordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichsgesstzblatt Seite 363) ist jeder, der mit Beginn des 16. August 1915 Vorräte früherer Ernten an Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, ferner an Roggen» und Weizenmehl (auch Dunst) allein oder.mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, verpflichtet, sie dem Kommunal- verbände de» Lagerungsorte» bis zum 20. August 1915 getrennt nach Arten und Eigen tümern, anzuzeigen. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzu zeigen. 2. Zu diesem Zwecke werden bi» spätesten» den 15. diese» Monat» Anzeigevor» druckt an die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter ausgegeben. Diese haben die Vor drucke sofort an die einzelnen Haushaltungen bez. Betriebe und Geschäfte zu verteilen, von denen der Kopf der Anzeigen (Name, Stand, Straße und Hausnummer) sowie die Angaben über die Vorräte avSzufülle» sind. Die auf der Rückseite der Vordrucke ent- haltens Anweisung ist bei Ker Ausfüllung genau zu beachten. Dann sind die Anzeigen nach eigenhändiger Unterschrift der Anzeigepflichtigen wieder an die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter abzugeben, und diese sind für Wiedereinsammlung der Anzeigen ver antwortlich. 3. Die Abholung der Anzeigen erfolgt im Laufe des Dienstag, den 17. August 1915 von vormittags 8 Uhr ab durch die Lehrerschaft unserer Schulen. 4. Um sogleich etwaige Aendernngen und Ergänzungen an den Anzeigen bewirken zu können, Haden sich die Anzeigepflichtigen oder deren Stellvertreter zur Zeit der Ab holung bereit zu halten. 5. Wer keinen Anzelgcvordruck erhält, hat sich sofort in der Polizeiwache einen solchen abznholen. Ebensv haben diejenigen, deren Anzeigen au» irgendwelchen Gründen nicht abgeholt werden können, diese bis spätesten» den 18. Äugust 1915, mittags 12 Uhr in der Polizeiwache abzugeben. 0. Wer die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich un richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beftrakt. Der Rat der Stadt Riesa, am 13. August 1915. Fad. Fteischverkanf in GrSda. Ain Sonnabend, d:n II. August 1915, von nachmitiagS 3—7 Uhr wird im Grund stück Altrockstraße 32 wieder Flcischdanerware verkauft: Zum Verkauf gelangt Schinken, Rauchfleisch, fetter und magerer Speck, sowie harte Dauerwurst. Die Abgabe der Ftetschivale erfolgt nnr in Posten von mindestens 1 bi» höchstens 5 Pfund an Gröbaer Einwohner qrgen Vorlegung der BrolauSweiekarten. Der Semrtndevorstand zu Gröva.
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