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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508166
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150816
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150816
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-16
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.08.1915
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und Anzeiger (Llbedlatt mürMtlgch. Amtsblatt für die Kvnigl. AmtShauptmMnschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 188» Montag, 16. August 11)15, Ilveuds. 68. Aahrg. La» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta» abmd» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. BierteljShrlicher Bezugspreis bei Abholung tu der Emreditlon in Riesa 1 Mart SO Pfg., durch unser« Tröger srei in» Hau» 1 Mart SS Psg., bei Abholung am Schalter der laiserl. Postanstalten 1 Mark 05 Psg., durch den Briefträger srei in» Hau» 2 Mart 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Anzeigen-Annahmr für die Nummer de» Ausgabetage» Li» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis fitr die kleingejpaltene 43 ww breite SorpuSzetle 18 Psg. (Lokalprri» 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Bcrlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st ratze SL — Für die Redaktion verantwortlich; Arthur Hähnrl in Riesa. Verordnung, Lie Verleihung des EuleignungsrechteS zur Ezrickt»»,, eines Flugplatzes tu Grotzenhai» betreffend, vom 3. August 1915. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 88 1 und 2 deS EnteignungS- gesetze» vom 24. Juni 1902 (G.- u. V.-O.-Bl. S. 153) der Stadtgemeinde Großenhain wegen Beschaffuirg deS siir einen Flugplatz nötigen Areals bezüglich der Flurstlieke Nr. 828 und 829 de« Flurbuch» flir Naundorf und eine» mit 893 a bezeichneten Trenn stücke» de» Flurstück» Nr. 893 desselben Flurbuchs gemäß deS von dem Kriegeministerium unter dem 19. Mai 1915 genehmigten Planes da» Enteignungsrecht unter Anordnung de» abgekürzten Verfahrens nach 88 67 ff. des Gesetzes verliehen. Von diesem Rechte ist innerhalb der in 8 12 Abs. 1 des Gesetze» bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, den 3. August 1915. G e s a m t m i u i st e r i n m. gez. vr. Beck. V »>» » n u n g zur Ausführung der Bekanntmachungen des BundeSratS über den Verkehr mit Gerste, Hafer, Kraft- und zmkcrliattigeu Futtermittel» «ReichSgesctzülatt S. 884, 393, 399, 405), über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot kReichSgefehblait S. 381) sämtlich vom 28. Juni 1915 sowie über die Errichtung einer Reichsfnttermittelstclle vom 23. Juni 1915 (NeiHSeesktzülatt S. 455) vom 9. Augnst 1915. I. ReichSfntternliltetstellc. 1. Al» Bermittelungkstelle im Sinne de» 8 ? der Verordnung wird eine Landes- suttermittelstelle mit dem Sitz in Dresden errichtet. Die amtlichen Bekanntmachungen der Landesfuttermittelstelle erfolgen im Sächsischen Staatsanzeiger und in der Leipziger Zeitung. Die LandeSfuttermittelstelle wird dem Ministerium deS Innern angegliedert. Den Vorsitz führt der Vorstand der Abteilung 118 dieses Ministeriums; er ist berechtigt, sich in Ausübung per Geschäfte des Vorsitzenden vertreten zu lassen. Zu Beisitzern und zu deren Stellvertretern beruft das Ministerium de§ Innern je einen Vertreter der städtischen und der ländlichen Kommunaloerbände, der Landwirtschaft, deS Handels sowie des land wirtschaftlichen Genossenschaftswesens. 2. *Der LandeSfuttermittelstelle liegt die Sicherung der Verteilung der inländischen Futtermittel in Sachsen ob. Sie führt die Aussicht Über die Durchführung der Vor schriften deS BundeSratS über den Verkehr mit Hafer, Gerste, zuckerhaltigen und Kraft futtermitteln einschließlich der Kleie, und der zu ihrer Ausführung ergehenden Anweisungen. Die höheren Verwaltungsbehörden und die Kommunalverbände haben die bei Ausübung dieser Aufsicht erteilten Weisungen der LandeSfuttermittelstelle zu befolgen und ihr auf Erfordern Auskunft zu geben. Der Schriftverkehr der höheren Verwaltungsbehörden und der Kommunaloerbände mit der RslchSfuttermittclstelle wird durch die Landesfuttermittel, stelle vermittelt. Diese Anordnung bezieht sich nicht auf den geschäftlichen Verkehr mit der Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSverpflegung und der BezugSvereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H., der sich auf Abnahme, Lieferung und Ueberweisung der Futtermittel oder auf Festsetzung der Nebernahmrpreise bezieht. 3. Die LandeSfuttermittelstelle fordert im Einvernehmen mit der Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSverpflegung die von der ReichSsuttermittelstelle festgesetzten, c-uS den sächsischen Kommunaloerbänden abzuliesernden Mengen an Hafer und Gerste von dem einzelnen Kommunalverbande ab und regelt die Ablieferungstermine innerhalb der von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Fristen. 4. Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der in der Verordnung bezeichneten Vorschriften beziehen, sind bei der LandeSfuttermittelstelle zu regeln, die sie, so weit sie nicht selbst zuständig ist, an die ReichSsuttermittelstelle zur Entschließung weiterleitet. II. Gerste. 1. Die Verordnung bezieht sich nur auf reine Gerste (Winter, und Sommergerste). Für Mengkorn und Mischfrucht, in denen Gerste u. a. mit Hafer zusammengewachsen ist, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Hafer. Für Mengkorn, daS außer Gerste Brotgetreide enthält, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide (Reichs- gesetzblatt S. 363). 2. Zuständige Behörde ist in den aus den BezirkSoerbänden ausgeschiedenen Städten der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Wer al» Kommunalverband und al» höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 27. Juli 1915, 10 HL la. III. Hafer. 1. Die neue Bekanntmachung bezieht sich mit der aus 8 27 ersichtlichen Maßgabe auf den Hafer der neuen Ernte. Der wesentlichste Unterschied mit der in der Bekannt- machung vom 13. Februar 1915 erfolgten Regelung liegt darin, daß die Beschlagnahme de» Hafer» nicht für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSverpflegung, sondern für den Kommunalverband erfolgt. 2. Zu 8 I. Mengkorn ist ein Gemenge, bei dem Hafer mit anderen Getreidearten, Mischfrucht ein Gemenge, bei dem Hafer mit Hülsenfrttchten zusammengewachsen ist. Bei Mischfrucht ist die Verwendung al» Grünfutter und die Aussonderung der Hülsenfrüchte unbeschränkt gestattet. Für Mrngkorn gilt dies nicht. Gemenge, die durch nachträgliche Vermischung de» Hafers mit anderen Getreiden oder mit Hülsenfrüchten usw. entstanden sind, unterliegen ebenfalls der Beschlagnahme, weil der in ihnen enthaltene Hafer durch die Vermischung nicht beschlagnahmefrei wird. 3. Zu 8 3- Zum Erlasse von Bestimmungen über die Zeit und Art de» AuS- dreschen» werden die zuständigen Behörden ermächtigt. Die von den zuständigen Behörden auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Bestimmungen gelten in bezug auf die Straf- folge ihrer Übertretung so, al» seien st« von der LandeSzentralbehörde erlassen. 4. Zu 8 6 Absatz 2a. Halter von Einhufern dürfen zwar Hafer nicht nur an diese, sondern auch an ihr übrige» Vieh verfüttern; auf die Höhe der zu Fütterung«, zwecken freigegebenrn Hafermenge hat die» jedoch keinen Einfluß. Diese bemißt sich viel- mehr lediglich nach der Zahl der Einhufer, vervielfältigt zunächst mit der täglichen Futter menge von 3 Pfund, später mit der durch den Bundesrat anderweit festzusetzenden täg- lichen Durchschnittsmenge. Vor Erteilung der im 8 6 erwähnten Genehmigung zur Verfütterung von Hafer an Zuchtbullen hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der betreffende Bnlle angekvrt ist und tatsächlich noch zur Zucht verwendet wird. Die Genehmigung darf nur für Hafer der neuen Ernte und erst dann erteilt werden, wenn der BnndeSrat die Meng-, die Halter von Zuchtbullen en diese verfüttern dürfen, festgesetzt hat. Wegen der Versorgung anderer Spann- und Zuchttiere mit Hafer vrrgl. unten Punkt 10. 5. Zn 8 6 Absatz 2K. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf 2, bei ausgesprochener Gebirgslage bi» auf 2>/z 62 für das da, sind im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den Kommunal- verbänden bis zum 1. Dezember d. IS. dein Landeskulturrat vorzulegen, der sie mit gut- achtlichec Aussprache an daS Ministerium deS Innern weiterreicht. Eine Erhöhung der Saatgutmenge auf 2^/z 62 für daS ka kommt nur bei Anbauflächen in Frage, die in einer Höhenlage von über 850 m gelegen sind und ausgesprochenen Gebirgscharakter tragen. 6. Zn 8 6 Absatz 2c. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die mit Geneh migung der zuständigen Behörde selbstgezogenen Saathnfer an Händler verkaufen, dürfen diesen mir in plombierten Säcken liefern. Er ist mit diesem Verschluß weitcrzugeben. Verkäufer und Erwerber sind verpflichtet, den Verbleib des verkauften SaathaferS der zuständigen Behörde unter Bezeichnung deS Erwerbers nachzuweisen. 7. Zn 8 6 Absatz 2 0. Wenn die zuständige Behörde Unternehmern landwirt schaftlicher Betriebe die Genehmigung zur Herstellung von Nahrungsmitteln ans ihrem Vorräte an Hafer zum Verzehr im eigenen Betriebe erteilt, so hat sie davon unter An gabe der bewilligten Menge dem Kommunalverbande und der Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSverpflegung Mitteilung zu machen. 8. Zn 8 10. Soweit Saathafer ans Saatgutwirtschaften nicht als Saatgut ver kauft oder im eigenen Betriebe als solcher verwendet wird, ist seine Veräußerung nur gemäß 8 6 Absatz 1 zulässig. Die Gemeindevorstände sind anznweisen, die ihnen nach 8 6 Absatz 2o und § 10 Absatz 3 obliegende UeberwachungSpflicht mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen. 9. Zu 8 13. Die Vergütung ist auf M. 1,50 für jeden halben Monat und jede Tonne zu bemessen. Der Anspruch ans Vergütung beginnt mit dem Tage des frei händigen Verkaufs oder der Uebereignung. 10. Wenn der Kommunalverband von der ihm nach 8 16 Absatz 2 Anstehenden Befugnis Gebrauch macht, hat er die Rationen für die Einhufer, deren Bedarf nicht oder nicht vollständig aus den Vorräten ihrer Besitzer gedeckt werden kann, entsprechend zu kürzen. Die Gesamtmenge, die dem Kommunaloerband znm FutteranSgleich für die Einhufer zur Verfügung steht, darf keinesfalls überschritten werden. ES ist nicht zulässig, Lie gemäß 8 10 Absatz 2« für die Einhufer bei ihren Besitzern freizulassenden Mengen zugunsten anderer Spann- und Zuchttiere zu kürzen. 11. Anforderungen der Zuschußkommunalverbände auf Ueberweisung ron Hafer sind an die Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSverpflegung zu richten. 12. Zuständige Behörde ist in den bezirksfreien Städten der Stadtrat, im übrigen die AmlShauptmannschaft. Wer als Gsmeindeaorstand, Kommunalverband und als höhere Verwaltungsbehörde vnznsehen ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 27. Juli 1915, 1011 LI». IV. Kraflfuttermiitcl und zuckerhaltige Futtermittel. Die Kommunalverbände haben die ihnen überwiesenen Futtermittel unter gc- bührender Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Bedürfnisse an die Verbraucher zu verteilen. Dabei ist in erster Hinsicht der Bedarf der Halter von solchen Pferden, die wirtschaftlich wichtige Arbeit leisten, sowie von wertvollen Zuchttieren aller Art zu decken. Die Verteilung der Futtermittel auf den Verbrauch wird am besten, wie schon bisher, durch die landwirtschaftlichen Genossenschaften vermittelt werden, doch empfiehlt es sich, auch den zuverlässigen Handel nicht völlig anSzuschalten, soweit er sich bereit» vordem Kriege mit Futtermitteln befaßt hat. Doch sind die nach 8 H beider Verordnungen für den Weiterverkauf vorzuschreibenden Bedingungen und Preise so sestzusetzcn, baß die War, dadurch nicht in unangemessener Weise verteuert wird. V. Berfiitterrmgsverbot. 1. Zu 8 I- DaS Schroten, Quetschen, Zerkleinern, Quellen und Kochen von Brot getreide zur Viehfütterung ist verboten. Alle Schrotmühlen mit eleltrischem oder Göpel- antrieb, sowie Haferquetschen, die auch zum Quetschen von Brotgetreide verwendet werden können, sind, soweit sie sich in landwirtschaftlichen Betrieben vorfinden, von den Gemeinde- Vorständen zu schließen und zu versiegel». Sie dürfen nur zum Schroten und Quetschen dcr jedem Halter von Einhufern für die nächste Woche zur Verfütterung zustehenden Hafer- menge sowie der den Landwirten sreigegebenen Gerstcnmengen und der Hülsenfrüchte geöffnet werden. Ihre Benutzung ist zu überwachen; nach Gebrauch sind sie wieder zu versiegeln. Den Mühlen wird untersagt, Aufträge auf Schroten von Brotgetreide sowie auf Schroten von Hafer über das hiernach zulässige Maß hinaus anzunehmen oder auszuführen. 2. Zu 8 2. In welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen der Kom- munalverba«d Brotgetreide als zur menschlichen Ernährung ungeeignet zur Verfütterung oder zur Verarbeitung zu Futtermitteln freigeben darf, setzt mit Zustimmung d-S Knra- toriums daS Direktorium der Verwaltungsabteilung der NeichSgetreidcstelle fest (8 14 Abs. Ix der Bekanntmachung de» BundeSratS über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Srrttejahr 1915, vom 28. Juni 1915 (Reichsgesetzblatt S. 363). 3. Zuwiderhandlungen gegen diese AuSsührnngSbestimmnngen werden nach 8 0 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zn 3 Monaten bestraft. 3l5IILII. Ministerin«-es Innern. 3436
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