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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508177
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150817
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150817
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-17
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.08.1915
- Autor
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Riesaer G Tageblatt «Md Krrrrtgrr (MedlM «O Mckgch. v-msprechst«-» r - L a t «1s» vrr.LV. für die König!. AmtShauptmMnschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stabt Riesa, sowie den Gemeinderat GrVba. 188. ' Dienstag, 17. August 181», abends. 68. Jahrg. Da» Riesaer Tageblatt erscheint sebe« La, abeub» mit Ausnahme her Som», und Festtage. Vierteljährlicher veiugSprel» bei Abholung tu der Expedition in Riesa 1 Dkark 80 Psg., durch unsere Träger frei in» Han» 1 Marl SS Pfa., bet Abholung am Schalter der laiserl. Postanstatten 1 Mark SS Psg., durch dm Briefträger frei in» Hau» L Marl 7 Psg. Auch MonatsaüonnenienI» iverde» angenommen. Anzcigen-Annahiue siir die Rümmer de« Au»gabetage» b«S vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für die klelngespaltme 43 ram breite AorpuSzeiie 18 Psg. (Lokalprei» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle; Soethestraste KL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. Zur Durchführung der unter (-) abgedruckten vekauulmachuu-, belr. Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und nngebranchten Gegenständen ans Kupfer, Messing und Netnnickel bestimmt der hiermit beauftragte Kommunalverband der unterzeichneten Amt-Hauptmann- schäft folgendes: 1. Die in 8 6 vorgesehene freiwillige Ablieferung erfolgt für die Stadt Radebnrg und die liindliche« Ortschaften des Bezirkes nach einem nach Abschluß von Erhebungen bekannt zu gebenden Plane. Soweit die beiden Städte Groszenhain und Riesa infrage kommen, ergeht von diesen hierüber noch besondere Bekanntmachung. 2. Nach Ablauf des noch festzusetzenden Zeitraumes sind bis beschlagnahmten Gegenstände innerhalb der auf den noch zngehenden Meldeformnlaren sestgestelltcit Frist zu melden. 3. Heber die auf Grund freiwilligen Angebote»' astgenommenen Gegenstände wird eine AnerkenntniSbescheinigung ausgestellt, die bei der vezirkskasse der unter zeichnete» AmtShauptmannschaft eingelöst wird. ES empfiehlt sich, die Ein lösung gemeindeweise zu bewirken. 4. ES ist erwünscht, daß auch andere Gegenstände aust den genannten Metall arten außer de» durch die Berordnung beschlagnahmten gegen den gleichen UebernahmepreiS abgeltefert werden. 5. Noch 8 2L unter 1 werden nur einfachere Gegenstände, wie sie namentlich in Küchen und Backstuben zu finden find, von der Beschlagnahme betroffen. Tafelgeräte mit einem mehr oder minder großen kunstgewerblichen Wert unterliegen der Beschlag nahme nicht, wie z. B. Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Tee maschinen, Zuckerdosen, TeeglaShalter, Menagen, Messerbänke, Zahnstochergestelle, Tafel aufsätze jeder Art, Tafelgeschirre, von denen jedoch Servierbretter gemäß der Verordnung betroffen werden, Rauchservice, Täulenwagen, Speiseschränke, Schanktischarmaturen, Badeöfen. S» lrünnssn jedoch Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Samo ware, Zuckerdosen, TeeglaShalter, Menagen, Mefferbänke, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Lampen, Leuchter, Kronen, Plätten, Nippsachen, Thermometer, Schreibtischgarnituren, Bettwärmer, soweit sie aus Reinlnpfcr, Reinmessing oder Reinnickel bestehen, abgeliefert werden. Reinnickelgegenstände müssen den Stempel „Reinnickel" tragen. Unter Reinmessing sind auch Rotguß, Tombak und Bronze zu verstehe». Gegenstände au» Eisen, nlckelplattiert, kommen nicht in Frage, dagegen die au» den oben gedachten Metallen bestehende Auskleidung von Holzgesäßen. 6. Unter „Messing" fallen auch andere Kupferlegierungen, wie Rotguß, Tombak, Bronze. 7. SS empfiehlt sich, in der Jetztzeit Ersatz nur für solche Gegenstände zu be schaffen, die unbedingt notwendig gebruncht werden. Nach dem Kriege wird die Ersatzbeschaffung besser und wohlfeiler bewirkt werden können. 2S6 » vir. Königliche AmtShanptmunnschaft. D Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebranchteu und ungebrauchte» Gegenständen ans «apfer, Messing und Reiuuickel. Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Mel dung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Buch stabe bt) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2>) de» Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 8 5^) der Bekanntmachung über Vorratserhebnnaen vom 2? Februar 1915 bestraft wird. 8 1. . . Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nacht» 12 Uhr in Kraft. 1) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung nnffordcrt oder anrcizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit GefängniS bis zu einem Jahre bestraft werden. 2) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbesehlshabcr zur Er haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Uebertretung auf fordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bi-zu einem Jahre bestraft. S) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bi- zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unoollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögmsfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 8 2. Bo» der Berordv««g betroffene Gegenstände. Klasse L. Gegenstände auS Kupfer und Messing: 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Sinlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schlüsseln, Mörser usw.; 2. Waschkeffel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden; 3. Badewannen; Warmwasserschiffe, -brhälter, -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter (Boiler) in Kochmaschincn und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Klasse L. Gegenstände au» Reinnickel *): 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Etnlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.; 2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpsen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reins Nickelarmaturen. 8 3. So» der verordn«»- betroffene Personen «nd Betriebe. Bon der Verordnung werde» betroffen: 1. Handlungen, Laden- und JnstallationSgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegen stände, die zum Berkans bestimmt sind, in Besitz oder in Gewahrsam haben; 2. Haushaltungen; 3. Hauseigentümer; 4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Pensionats, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchenbelriebe, Kantinen, Speiseanstallen aller Art, auch solche auf Schiffe», Bahnen u. dgl.; 8. öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehung?- und Straf anstalten, Arbeitshäuser u. dgl. 8 4. Beschlagnahme. Di« durch ß 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel *), auch die verzinnten oder mit einem anderen Uebrrzug (Metalls Lack, Farbe u. dgl.) versehenen, werden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kupfer, Messing und Reinnickel hergestellt worden sind, das von der KriegS-Rohstoff-Abteilung deS König lichen KriegSministerlum», oder durch die Behörden, welche die Beschlagnahmeverorduungeu erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen letzteren bleibt die Festsetzung des Preises vorbehalten. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtegeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestoollziehnng erfolgen. Trotz der Beschlag- nähme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauftragten Kommunalbehörde erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge (stehe 8 9).- Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebranch bleibt unberührt 8 5. Meldepflicht. Die von der Beschlagnahme Betroffenen habe» unter Benutzung de» vorgeschrisbencn Meldeoordruck» eine Bestandsmeldung der beschlagnahmten, durch 8 2 gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der Verordnung beauftragten Behörden inner halb der von den letzteren festzusetzendc» Frist einznreichen. Nicht zu melden sind die- jenigen Gegenstände, die bereits nach der Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme siir Metalle bk 1/4 15 K. R. A. vom 1. Mai 1915 der Melh-vfl'cht unterlagen. 8 «. Ablieferung der beschlagnahmte» Gegenstände. Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahmten Gegenstände, soweit erforderlich, auszubauen und an den von der beanftragte» Behörde zu bezeichnenden Ablieferungsstellen gegen eine AnerkenntniSbescheinigung abzuliefern. Die AnerkenntniSbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahl- stellen eingelöst. Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolge». Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig allliefert, bleibt von der An meldepflicht für di« abgelieferten Gegenstände befreit. Sämtliche beschlagnahmten in dieser Frist nicht freiwillig abgelieserten Gegenstände müssen gemeldet werden/ 8 7. Spätere Einziehung. Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten in der vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig abgelieferteii Gegenstände werden später erfolgen. 8 8- Ausnahme«. Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände ans Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall. In dieser Verordnung sind unter Ncinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgchali von 90 "/. und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Neinnickel betroffen, die mit dein Stempel »Reinnickel" versehen oder sonst einwandsfret als auS Reiunickel bestehend festgestell: sind.
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