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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508301
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150830
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150830
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-30
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1915
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Mesaer G Tageblatt «rrv Arrxriger Meblatt ma> Zstychch. «eregomuEress« ß!ß ß! v»nspr«chst«a» fide die König!. AmtShaupLmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesas sowie dm Gemeinderat GrVba. 200. Montag, 30. August 1015, abends. 08. Aahrg. i»« T-, abend» »it Ausnahme der Sonn, und Festtags «iertrliShrllcher »erngSprei« btt «bholuuq in der E-pedltlon in Riesa 1 Mark VOM., durch unsere LrLger sni in» Hau« »Mark SS Pfg-, bei Abholm« am Schalter der tatserl. Postaustalten I Mark SS Pfg., durch den Briefträger srei in» Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch Monatsabonnrmrnt« «verde» angenommen. AnzeiarmAnnatzmr für die Nummer de» Ausgabetage» Li« vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für di« kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarische, Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — «eschastSslellr: «oethestratze SL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hithnsl in Riesa. »am»------- ' >>' ' Saatgut und Saatgetreide betr. Die Verordnung de» BundeSrateS über die Äenderung der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl vom 19. August 1915 (Reichsgesetzblatt S. 508) bringt eine wesentliche Aenderung hinsichtlich des Saatgutes und Saatgetreides. Die Bekanntmachung de» unterzeichneten Kommunalverbandes vom 30. Juli 1915 über die Verwendung von Brotgetreide usw. im neuen Erntcjahr wird daher, insoweit Brotgetreide in Frage kommt, dahin abgeändert, daß vor jedem verkaufe von Saat gut und Saatgetreide unter Angabe der Menge, des Namen» und Wohnortes des Em- pfängers Genehmigung hier einzuholen ist. Als Saaigetretde gilt nur solches Getreide, da« von vornherein zu Saatzwecken gezogen wurde und zwar in landwirtschaftlichen Betrieben, die nachweislich sich in den letzten 2 Jahren (d. h. in den Erntejahren 1913 und 1914) mit dem Verkauf von Saat- getreide befaßt haben. Großenhain, am 28. August 1915. 98 v 2II. Kommuualverband der Königlichen Amtshauptmannschast. Die Mannschaiten der Pfltchtfeuerwehr zn Riesa haben sich Dienstag, deu 31. August ISIS, abends 8 Uhr -ü einer Nebung am Feuerivehrdepot pünktlich einzufinden. Bon den durch Verlängerung der Feuerwehrdienstpflicht bl» zum 50. Lebensjahre dienstpflichtig gewordenen Mannschaften haben au der Uebung nur diejenigen, welche im Jahre 1869 und später geboren sind, teilzunehmen. Auf unsere Bekanntmachung vom 27. Juli 1915 — abgedruckt in Nr. 171 deS Riesaer Tageblattes vom 27. Juli 1915 — weisen wir besonders hin. Begründete Entschuldigungen sind vorher schriftlich beim Feuerwehrkommanbanten Keßler, BiSmarckstraße 17, einzureichen. Auf 8 27 Absatz 5—7 der Feueilöschordnung, siehe unter D, wird aufmerksam gemacht. Riesa, am 24. August 1915. Der Rat der Stadt Riesa. Gßm. D Insbesondere wird mit dieser Strafe — Geldstrafe bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen — bestraft, jedes Feuerwehrmitglied, welches sich entweder ohne alle, oder ohne begründete Entschuldigung bet einem Brande, einer Probe, einer Kontrollversammlung, einer Uebung u. s. w. nicht einfindet, zu spät erscheint, seine Pflichten nicht oder nicht in gehöriger Weiss erfüllt, sich den Anordnungen der Vorgesetzten widersetzt, oder überhaupt den Vorschriften dieser Feuerlöschordnung oder den mündlichen Anordnungen der Bor« gesetzten nicht nachkommt. Diese Geldstrafen fließen in die Feuerlöschkasse. Den Organen und Anführern der Feuerwehr steht daS Recht zu, ihre Befehle mit Nachdruck dtttchzufÜhren und nach Befinden Nrreturen sofort vornehmen zu lassen. Zeichnungen auf die dritte S7«ige Kriegsanleihe — Kurs 99 und 98.80°/<> — nehmen wir bis zum 22. September diese« Jahres, mittag« zur kostenlosen Vermittelung entgegen. Sparkasse »er Stadt Riesa. " Pflichtfeuerweyr Gröba. Die übungSpflichtigen Lösch- und Wachmannschaften der Pflichlfenerwthr haben sich Donnerstag, den 2. September ISIS, nachmittags V,8 Uhr am Geräteschuppen in der hiesigen Strehlaer Straße zu einer gemeinsamen Uebung pünkt- ltch einzufinden. Die Armbinden sind anzulegen. Auf die Bestimmung in 88 17 und 20 der Feuerlöschordnung vom 26. Juli 190L wird besonders aufmerksam gemacht. Gröba,,Elbe, am 28. August 1915. Der Gemeiudtvorstaud. Spanlea«»« Si-Skm. Unter Garantie der Gemeinde. SeschstftSstelle: II AR « Gemeindeamt. II « js 0 Verzinsung der Einlagen vom Tage der Einzahlung ab bis zum Tage der Rückzahlung. Kostenlose Uebertragung auswärts angelegter Gelder. Ausgabe von Kontrollmarken. Geschäftszeit: Montags — Freitags 8—1 u. 8—5 Uhr. Sonnabend» 8—1 Uhr u. 2—8 Uhr. — Strengste Geheimhaltung aller Einlagen. — Oertliches mid Siichsisches. Niesa, den 30. August 1915. — Eine wichtige, die Allgemeinheit weithin berührende Verordnung des König!. Sächs. Ministeriums des Innern tritt mit nächstem Mittwoch, dem 1. September in Kraft. Vom 1. September an ist der Ausschank von Branntwein und Spiritus an Personen bis zum vollendeten 18. Le bensjahre verboten, und es dürfen an solche Personen der artige Flüssigkeiten nur in versiegelten oder verkapselten Flaschen abgegeben werden. Nicht nur Schankwirte selbst dürfen Schnaps und Spiritus an solche Personen nicht ab geben, sondern auch ihre Angestellten (Gehilfen). Aber auch in Kantinen oder in landwirtschaftlichen Betrieben oder an sonst beschäftigte jugendliche Personen darf Schnaps zum so fortigen Genüsse nicht gegeben werden. Ferner dürfen Be trunkene weder im Ausschank noch im Kleinhandel Brannt wein oder Spiritus erhalten. Automatenschankstätten dür- fen vom 1. September an überhaupt keinen Branntwein oder Spiritus zum Ausschank bringen. Eine für die All gemeinheit besonders wichtige Bestimmung enthält der 3 4 der Ministerialverordnung, insofern er verfügt, batz nur von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends, an den Voraben den vor Sonn- und Festtagen, sowie an diesen selbst aber nur bis 6 Uhr abends Branntwein oder Spiritus verschänkt oder abgegeben werden darf. Man wird also künftig in Schänken ober sonst nach 8 Uhr bzw. schon nach 8 Uhr keinen Kognak, Magenbitter oder Branntwein aller Art erhalten können. Ausschank und Verkaufsstellen, in denen Brannt wein oder Spiritus ausschließlich verkauft oder verschänkt werden, müssen während der genannten Zeiten, an denen keine solchen Getränke verschänkt oder verkauft werben dür fen, geschlossen gehalten werden. Wer gegen diese Verbote zu- wiberhanöelt, hat Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10000 Mark zu gewärtigen. — KM. Die Auffassung, daß durch die Verordnungen der stellvertretenden Generalkommandos des 12. und 19. Armee korps vom 17.-20. Jult 1915, betreffend Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten, und vom 80. Juli 1915, betreffend Beschlagnahme und Melde pflicht von fertige», gebrauchten und ungebrauchten Gegen ständen aus Kupfer, Messing und Neinnickel, die ältere Verordnung vom 30. April 1915, betreffend Bestands meldung und Beschlagnahme von Metallen, aufgehoben ober abgeänbert sei, ist unzutreffend. Die drei Verordnun gen bestehen nebeneinander. Jede ist in vollem Umfange gültig und mutz dahör, wenn man sich den angcbrohten Stra fen nicht auSsetzen will, befolgt werden. Durch die älteste Verordnung vom 80. April 1915 sind eine Reihe von Metallen in unverarbeitetem und vorgearbettetem Zustande — bei Nickel auch Ferttgfabrikate, bas sind fertige Gcbrauchsgegen- stände, welche zum Verkauf bestimmt sind — beschlagnahmt. Die Gegenstände müssen außerdem bei der Metall-Melde stelle der KriegS-Rohstoff-Nbteilung des Kriegsministcriums Berlin W. 0, Potsdamer Straße 10-11 gemeldet werden, an die auch diesbezügliche Anfragen zu richten sind. Die nächste MelRmg hat nach den bestehenden Verfügungen am 1. Sep tember 1915 zu erfolgen. Die Verordnung vom 80. Juli 1915 verfügt eine Beschlagnahme fertiger Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinntckel, die in Küchen und Back stuben usw. gebräuchlich sind, und außerdem die Beschlag nahme einiger namentlich aufgeführter Gegenstände, die vornehmlich im Haushalt vorkommen. Unter dem Aus druck „Messing" wird auch Rotguß, Bronze und Tomback verstanden. Die hiernach beschlagnahmten Gegenstände kön nen an den von den Kommunalverbänden eingerichteten Sammelstellen bis zum 25. September 1915 gegen die ein heitlich festgesetzten Uebernahmepreise freiwillig abgeltefert werden. Die Meldung der beschlagnahmten, aber nicht ab gelieferten Gegenstände, hat erst nach dem 25. September an die betreffenden Kommunalverbänbe zu erfolgen. Das Nä here über die Meldung werden die Kommunalverbänbe sei nerzeit festsetzen. Anfragen über diese Verfügung wolle man an die zrchändigen Kommunalverbänbe richten. Fertig- favrtkate aus Reinnickel, wie Kocheinlegekessel, Marmeladen- Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Küh ler, Kasserolen, Schüsseln usw., die in Geschäften zum Ankauf stehen, sind sowohl durch die Verordnung vom 30. April 1915 als auch durch die Verordnung vom 30. Juli 1915 gleicher maßen beschlagnahmt. Ihre Verwendung ist nach näherer Vorschrift des 8 6 der ersten Verordnung im wesentlichen nur für Kriegslieferungen gestattet, während in scheinbarem Widerspruch hierzu durch die Verordnung vom 30. Juli 1915 die Ablieferung an die Kommunalverbänbe ««geordnet wirb. Da jedoch die Sammlung der Kommunalverbänbe für Zwecke der Heeresverwaltung erfolgt, so dient sie dem glei chen Ziele wie die Verordnung vom 30. April 1915. Deshalb ist durch eine Bekanntmachung im Netchsanzeiger angeord net worben, baß, wenn diese Gegenstände an die von den Kommunalverbänden eingerichteten Sammelstellen abgelie fert werden, damit die Beschlagnahme erlischt. Die Ablie ferer haben Anspruch auf eine Quittung über die abgelie ferten Gegenstände, mit der sie bei Revisionen die ordnungs mäßige Verwendung nachweisen können. Die Verordnung vom 17.-20. Juli 1915, betreffend Bestandsmeldung und Ver wertung von Kupfer in Fcrtigfabrtkaten sicht keine Beschlag nahme, sondern nur eine Bestandsmeldung vor und bezieht sich nur auf Fertigfabrikate (Apparate und dergleichen) ans unlegiertem Kupfer. Gegenstände aus Messing und derglei chen werben von ihr nicht betroffen. Fertigfabrikate aus un legiertem Kupfer, gleichgültig, ob sie im Betriebe, außer Be triebe oder auf Lager sind, müssen unter Benutzung der Mel descheine für Kupfer in Fertigfabrikate« bis zum 20. August 1915 an die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegsrohstosf- Abtetlung des Kriegsministcriums Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10-11, gemeldet werden. Anfragen, betreffend diese Verordnung sind ausschließlich an diese Stelle zu richten. Diese Fertigfabrikate aus unlegiertem Kupfer können wei ter benutzt und verkauft werden. —* Der Soldat Georgi nvS Wilkau, AmISb. Zwickau, von der N. Komp., K. Sächs. Jnf.-NcgtS. Nr. l'll, Hal sich bei der Wieder erobern ng eines Teiles dcS Schützengrabens, den zu besetzen dem Gegner gelungen mar, ein besondrcs Verdienst erworben. Georgi hatte in einem der durch die feindliche Beschic- stung gebildeten Trichter Deckung genommen, nnd befand sich dort in einer günstigen Lage, um die in den Graben eingedrungenen Feinde mit Handgranaten zu bewerfen. Mit größter Uner schrockenheit schleuderte er eine Handgranate nach der andern, mit dem Erfolge, daß der etngedrungene Feind bald vernichtet war, und der Graben wieder von den eigenen Leuten besetzt werden konnte. Georgi erhielt darauf den Befehl, dem Bataillonskomman deur die Meldung zu überbringen, daß der Graben wieder ge wonnen sei. Kriechend gelang es ihm, seinen gefahrvollen Auftrag auszuführen. Auf dem Rückwege zum Schützengraben sammelte er im schwersten Artilleriefeuer Herumliegende Handgranaten und Patronen und brachte sie mit vor. Für seine tapfere Tat wurde Georgi, der seit Anfang des Krieges im Felde steht, mit der bronzenen Friedrich-August-Mcdai lle belohnt. — Zeitungen für HeereSangehörige im Felde können nach einer neueren Verfügung der Postverwaltung unter Streifband verschickt werden. Bedingung ist, daß das Band aus kräftigem Papier hergestellt und fest um den Inhalt herumgelegt ist; es muß den Inhalt gänzlich oder wenigstens fast bedecken. — Selten noch hatte sich das wunderbare Geschehen der Jahresentwicklung in der Natur, von der Entfaltung der ersten Knospen bis zum Eintritt der Reife der Feldfrüchte, in einem so stürmischen Tempo vollzogen, wie in diesem Jahre. Es war fast, al» ob durch die gewaltigen politischen Ereignisse in Europa auch der ewige Kreislauf der Natur gestört worden wäre. Die ersten Garben' konnten infolge der ununterbrochenen Sonneneinstrahlung und der langen Trockenheit während des Vorsommers schon sehr zeitig eingebracht werden. In den sür Ackerbau klimatisch günstigsten Teilen Sachsens war die Getreideernte im ersten Äugustdrittel bereits vollendet. Die zweite Hälfte der „HundStage" aber brachte uns bekanntlich unfreundliches, fast täglich regnerisches, kühles Wetter mit schweren Gewittergüssen, so daß vom Gebirge her unter bis nach einzelnen Teilen MittelsachsenS die Ernte «ine ziem liche Verzögerung erfuhr. Die schönen Tage der letzten Woche aber haben es, wie das „Chemn. Tgbl. schreibt, ermöglicht, daß auch dort die Ernte, vor allem des Hafers, überall ihren Fortgang nehmen konnte. Heute ist der Weizen im ganzen Lande gut ge borgen, ebenso der Roggen, und nur in den höheren Lagen des Erzgebirges warten die Halmfrüchte noch der Einerntung. — Die Heeresverwaltung ist dauernd bemüht, die durch Aushebungen der Pferde vorwiegend in Mitleidenschaft gezogene Landwirtschaft von weiteren Pferde abgaben zu entlasten. Eie kauft ihren Pserdebedarf an, soweit r« irgend durchführbar, und schreitet nur im Notfälle zu Aushebungen. Da e« aber trotz aller Bemühungen nicht immer gelingen wird, die Anforderungen der Feld- truppen durch Ankauf oder Ausgleich zu befriedigen, muß auch ferner mit der Möglichkeit weiterer Aushebungen ge rechnet werden. Den Landwirten kann deshalb nur em pfohlen werden, in ihre Betriebe möglichst Ochsen und Kühe statt Pferde einzustellen. Um der Landwirtschaft zu helfen, hat die Heeresverwaltung Borsorge getroffen, daß die für den Truppendienst nicht mehr brauchbaren Dienst- nnd Brntepferde den Landwirten gegen müßige Preise über- lassen werden. Die Verteilung dieser Pferde erfolgt durch
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