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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.09.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-09-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191509040
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150904
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150904
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-09
- Tag1915-09-04
- Monat1915-09
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.09.1915
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Sonnabend, 4. September ISIS, abends. «8. Jahrs. SOS. 147 llöl» 2. 3. 4. 7. 5. 6. Ausführungsverordnung. Zur Verordnung des Bundesrat» über den Verkehr mit Hülseufrüchteu vom 26. August 1915 (ReichSgesetzbl. S. 520 slg.) vom 31. August 1915. 1. Kommunalvttbände im Ginne der Verordnung sind die BezirkSoerbände und die au» den BezirkSoerbänden auSgeschiedene» Städte. Für die Vertretung der Bezirk»»«- bände gelten die Vorschriften der Ausführungsverordnung zur BundeSratSverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide, vom 15. Juli 1915. 2. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft. 3. Zu Z 1 Abs. 2 Ziffer 3: Die Berechtigung zur Lieferung von Hülsenfrüchten für Gaatzwecke ist in den Städten mit Reo. Städteordnung vom Stadtrat, im übrigen von der Amtshauptmannschaft zu bescheinigen, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Geschäfts betrieb hat. Per Bezug von Hülsenf'rüchten, die nicht unter Ziffer 1 fallen, für Saatzwecke ist in den Städten mit Reo. Städteordnung dein Stadtrat, im übrigen der Amtshauptmann- schäft, in deren Bezirk der Empfänger seinen Betrieb hat, binnen 3 Tagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Verwendung zu Saatzwecken zu überwachen. 4. Zu 8 1 Abs. 2 Ziffer 4 und 5: Nach dem Inkrafttreten der Verordnung ist die weitere Herstellung der Konserven nur mit Zustimmung der ZentraleinkausSgescllschaft zu lässig. l8u vgl. 8 4 Satz 2.) Das Vermischen von Hülsenfrüchten mit anderer Frucht ist unzulässig (vgl. auch 8 3). 5. Zu 8 4 Abs. 2. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist in den Städten mit Reo. Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. 6. Zu 8 7 Abs. 2. Zur Anordnung der EigentumSübertragung ist die Amt-Haupt- Mannschaft, in den beztrksfreien Städten der Stadtrat zuständig. 7. Zu der Bestandsaufnahme vom 1. Oktober 1915 (8 2) ergeht besondere Ver ordnung. Nachstehend wirb die Verordnung d«S BundeSrat» über den Verkehr mit Hülsen früchten vom 26. August 1915 und die Bekanntmachung des Stellvertreters de» Reichs- kavzler» über da» Verbot des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres 1915 zur Kenntnis gebracht. Dresden, den 31. August 1915. Ministerium des Inner». Bekanntmachung über de» Verkehr mit Hülseofrüchten. Vom 2S. August 1915. Der BundeSrat hat auf Grund deS 8 3 de» Gesetze» über die Ermächtigung de» Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 I. Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur durch die Zentral- EinkaufSgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Diese Vorschrift gilt nicht 1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und -kleie (8 1 und L der Be kanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 sReichS-Gesetzbl. S. 399j); für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere Alten teiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder al» Lohn zu bean spruchen haben; für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder von Händlern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert werden, soweit die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine behördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die LandeSzentralbrhörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig ist; für frische» Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschloffenen Behält nissen (Konserven); für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; für Hülsenfrüchte, die im Eigentums der Heeresverwaltung oder der Marinever waltung stehen; für Hülsenfrüchte, die von der ZentraleinkaufSgesellfchaft zur Abgabe an Ver braucher weitergegeben sind. Besitzer von Hülsenfrüchten dürfen aus ihren Vorräten insgesamt 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-EinkaufSgesellschast absetzen. 8 2. Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder ungedroschen mit Beginn deS 1. Oktober 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen ge trennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer den von der LandeS- zentralbehörde zu bestimmenden Stellen anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 5. Oktober 1915 zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu er statten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen. . Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen unverzüglich an die Zentral-EinkaufSgesellschast weiterzugeben. In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach 8 l Abs. 2 Nr. 3 und nach 8 5 Abs. 2 beansprucht werben. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 2, 4 bi» 7 ausgeführtrn Arten und Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 1 Doppel zentner von jeder Art. 8 3. Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (8 1 Abf. 2 Nr. 5) nachträglich au»ge- sondert, so unterliegen sie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des 8 2. Die Anzeige ist binnen 3 Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. 8 4. Die Besitzer von Hülsrnfrüchten, die nach 8 1 nur durch die Zenlral-Ein- kaufSgesrllschaft abgesetzt werden dürfen, haben für Aufbewahrung und pflegliche Behand ¬ lung derselben zu sorgen. Sie dürfe» ihr« Vorräte nur mit Zustimmung der Zentral- EinkaufSgesellschast verarbeiten. Sie haben dieser auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Zentral-SinkaufSgesellschaft anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seine» landwirtschaftlichen Betrieb» binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Ver langen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Zentral-EinkausS- gesellschaft da» Ausdreschen auf dessen Kosten durch «inen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat di« Vornahme in seinen WirtschaftSränmen und mit den Mitteln seine» Betriebes zu gestatten. 8 5. Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, soweit diese nach 8 1 nur durch die Zentral-EinkaufSgesellschast abgesetzt werden dürfen, der Zentral-Tinkauf»- gesellschaft auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß die Zentral-EinkaufSgesellschast diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindesten» vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzpflicht nach 8 1. Die Vorschrift de« Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der Besitzer in seinem landwirtschaftliche» Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich de» Gesinde» bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteil« und Arbeit«, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben. Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichs- Kanzler. 8 6. Die Zentral-EinkaufSgesellschast hat dem Verkäufer für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmeprei« zu zahlen. Der UsbexnghmepreiS darf nicht übersteigen bet Erbsen 60 Mark für den Doppelzentner, bei Bohnen 70 Mark , , „ bet Linsen 75 Mark , , , Die Nebernahmepreise gelten für Lieferung ohne Gack. Für leihweise Heber- laffung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bi» zu 1 Mark für die Tonne berechnet wer den. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark «höht werden. Werden die Säcke mitoerkauft, so darf der Preis für den Sack, nicht mehr als 80 Pfennig und für den Gack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1 Mark 20 Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Eackleihgebühr und den GackpreiS ändern. Bei Rückkauf der Säcke Unterschied zwischen dem Verkauf und Rückkaufspreise den Satz der Sackleih gebühr nicht übersteigen. Die Nebernahmepreise mirfassen die Kosten der Beförderung bi» zur Verladestelle der Orte», von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten de» Einladen« daselbst. 8 7. Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-SinkaufSgesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen de» Verfahren» zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahme- preise» zu liefern, die Zentral-SinkaufSgesellschaft hat vorläufig den von ihr für ange messen erachteten Preis zu zahlen. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird da» Eigentum auf Antrag der Zentral-EinkaufSgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Zentral- EinkaufSgesellschast oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Da» Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsort» und gültig festsetzt. 8 8. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten anS der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen /Ueberlassung sowie au» der Ueberlassung ergeben. 8 9. Die Zentral-EinkaufSgesellschaft darf die übernommenen Hülsenfrüchte nur an die Heeres- und Markneverwaltnng, an Kommunalvcrbände oder an die vom Reichs kanzler bestimmten Stellen abgeben. Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die Zentral-EinkaufSgesellschaft die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzu geben hat. 8 10. Wer Hülseufrüchte zu Saatzwecken abgibt, darf die in 8 6 festgesetzten Uebernahmepreise, wenn er das Saatgut selbst gezogen hat, um höchstens fünf vom Hundert, wenn er Weiterverkäuser ist, um höchstens zehn vom Hundert Überschreiten. 8 II. Die LandsSzentralbehörden erlassen die erforderlichen AuSsührungSbestim- mungen. Sie bestimmen namentlich, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde und al» Kommunaloerband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 12. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. * 8 13- Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu 15 000 Mark wird bestraft: 1. wer dem 8 1 zuwider Hülsenfrüchte in anderer Weise als durch die Zeu- Iral-Elnkaussgefellschaft absetzt; 2. wer die ihm nach 83 2 oder 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich un.Hchlige oder unvollständige Angaben macht; 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (8 4 Ab satz 1) znwiderhandelt; La» Riesaer Tageblatt «scheint jeden La» abends mit AnSmchm« der So«»- und Festtag«, vierteljährlich« vejagsPni» bei Abholung in der Swedition in Riesa 1 Mark VS Pfg., durch unsere Träger frei in» Hau» I Mark SS Pfg^ bet Abholung am Schalt« d« kaiserl. Postanstalten 1 Mark SS Pfg., durch dm Bnesträg« frei in» Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch Monattab onnementt werden angenommen. Aujkigen-Anuahme für die Vkmunrr de» Ausgabetage» btt vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für die llringrspaktate »3 mm brüte lkorpuSzeile IS Pfg. (Lokalprett 12 Pfg.) Zeitraubend« und tabellarisch» Sah nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer S Winterlich tn Riesa. — Geschäftsstelle: Soethestrair SS. — Für die Redaktion vermUaortlichr Arthur Hähuel in Riesa. Riesaer G Tageblatt rrnd Anzeiger (Llbedlatt.tmdAvMerj. Amtsblatt -Lr- für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Ries«, sowie den Gemeinderat Grvba.
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