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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.09.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-09-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191509062
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150906
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150906
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-09
- Tag1915-09-06
- Monat1915-09
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.09.1915
- Autor
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Riesaer G Tageblatt «8. Jahr« Montag, S. September ISIS, avenvs SS« «rrdMnMlger (MrdMimdM^ger). Amtsötatt -LV* für die Königl. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat GrVba. »°» Riesaer Tageblatt «scheint je»« Lag abend» mit Ausnahme der Som», und Festtag«. WerteliLhrlicher Re»»,Sprit» bei Abholung in der «rpedition in Riesa I Mart SV Psg., durch unsere Träger frei in» Hau» I Mart SS Psg., bei Abholung am Schalt« der laiserl. Postanstalte» 1 Matt SS Ma., durch de« Briefträger frei in» Hau» 2 Matt 7 Psg. Auch Mmiatitabonuement» werdrn augenommm. A^rignoAumchme für die Rümmer de» Ausgabetage» Li» vormittag g Uhr ohne Gewähr. Prei» für di« Üetngespaltme <3 mm breite «vrpu^eUe 18 Psg. <Lotalp«1» 12 Psg.) Zeitraubend« und tabellarisch« Satz «ach besonderem Laris. RotationSdmck und «erlag von Lauter S Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: «oetheftrair »L — Mir die »kdaltion vnanNoottlich: Arthur HLH»el tu Riesa. III. VoRRvknittvn §üil» VvN»»KAvR«vpg«n. 8 15. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, welche innerhalb der von der Ge meindebehörde gestellten Frist Antrag auf Selbstversorgung im Sinne von 8 6 Absatz I» der BundeSraiSverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vöm 28. Juni 1915 (RkichSgesehblatt Seite 368) gestellt haben W das zur Versorgung der Angehörigen ihrer Wirtschaft «förderliche Brotgetreide auf Sorgfältig tu jede« Haushalt aufbewahren. Wl- M WUkllWS W W MW M. Auf Grund der BundeSralSoerordnung über die Regelung deS Verkehrs mit Brot getreide und Mehl aus dem Srntejahr 1915 — NeichSgesetzblatt S. 363 — wird für den Bezirk der Königlichen AmtShauptmannschast Großenhain einschließlich der rev. Städte Großenhain und Riesa Folgende» bestimmt: I. Snoßleai'KGN. 8 1- Der Bezug und die Abgabe von Schwarzbrot, Weißbrot, Zwieback, sowie Wtizeu» und Roggenmehl ist an die Abgabe von Brotmarken gebunden. Dagegen ist der Bezug und die Abgabe von Grieß, Kinder» und Kraftmehl, Tetgwaren, Graupen, Hafer» und Gerstenmehl, Pumpernickel in Dosen, Keks, Waffeln, Pfefferkuchen und'der» gleichen nicht von der Hergabe von Brotmarken abhängig. 8 2. Dom 13. September an werden auf je 4 Wochen gültige vrottarteu auSgegeben. Jede Brotkarte berechtigt zum Bezüge von 2 KZ Schwarzbrot oder Von 26 Weißbroten zu 75 g oder 1266 Z Mehl. Die Brotkarte zerfällt in 20 Abschnitte (Brotmarken) über 100 Z Schwarzbrot oder 75 Z Weißbrot bez. Zwieback oder 60 Z Mehl. Die Brotmarken haben Gültigkeit für alle Verkaufsstellen innerhalb des Kommunalverbandes Großenhain. 8 3- Neben den Brotkarten gelangen zur Ausgabe: 1. GafthauHbrotmarkeu. Diese lauten auf je 25 Z Schwarz, oder Weißbrot und find zu Karten von je 30 Stück vereinigt. Die Ausgabe erfolgt nur gegen Rückgabe der entsprechenden Marken der Brotkarte (für V« Brotkarte 15 GasthauSbrotmarken). Die GasthauSbrotmarken haben im ganzen Königreiche Sachsen Gültigkeit,' dürfen aber nur in Gastwirtschaften gegen Brot umgetauscht werden. ' 2. TageSbrotscheine. Diese lauten auf je 25 Z Schwarz» oder Weißbrot und sind zu Karten von je 8 Stück vereinigt. Die Ausgabe erfolgt nach näherer Vorschrift des 8 8. Die TageSbrotscheine haben im ganzen Gebiete deS Kommunalverbands Großenhain Gültigkeit. Z 4. Die vrottarteu und GasthauSbrotmarken gelten für den ihnen ausgedrnckten Zeitraum von 4 Woche». Die Tagesbrotscheine gelten nur für den Ausgabetag. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer für verfallene Karten und Scheine findet nicht statt. Die Karten bez. Scheine find bis zur Verwendung sorgfältig aufzubewahren und an- gemefsen auf die Zeit ihrer Gültigkeitsdauer zu verteilen. Eine Mehrlieferung wegen vorzeitigen Verbrauchs ist ausgeschlossen. .W ÄNLülle^deS,Verlustes der Karten bez. Scheine findet ein Ersatz nur flatts wenn der VerKst^nachwei^lich^iniverschuldet eingetreten ist. II. 8 5. - Zum Bezug» von Brotkarten find alle Personen berechtigt, die sich im Gebiete des Kommunalverbandes Großenhain aufhalten, soweit nicht nachstehend etwas anderes be stimmt ist. Der wöchentliche BervrauchSsatz an Schwarzbrot, Weißbrot bez. Zwieback und Mehl wird auf 4 Pfund für den Kopf der versorguugsverechtigten über S Jahre alten Bevölkerung festgesetzt. Kinder unter 1 Jahr erhallen 1 Pfund, Kinder von 1-6 Jahren 3 Pfund für die Woche. Äs erhalten demnach auf je 4 Wochen vom 13. September an: Kinder bi» zu 1 Jahre... 1 Brotkarte (über 4 Pfund), Kinder von 1 bis 6 Jahren 3 Brotkarten (über 12 Pfund), -. alle übrigen Personen ... 4 Brotkarten (über 16 Pfund), Personen über 12 Jahre, die nicht mehr al» 2500 Mk. Jahreseinkommen haben, erhalten auf Antrag eine Zusatzmarke über 1 Pfund wöchentlich, demnach auf 4 Woche» eine fünfte Brotkarte. Personen unter 12 Jahren, sowie Personen mit höherem Einkommen als 2506 Mk» und die deren Hausstand teilenden Familienangehörigen, sowie alleSelbsts verforger find zum Anträge auf eine fünfte Karte nicht berechtigt. 8 6. Di« Ausgabe der Brotkarten erfolgt durch die Gemeindebehörde oder die von diesen bestimmten Ausgabestellen gegen Vorlegung der Ausweiskarte. Für die verechuuu- des Alters nach 8 5 ist der Ausgabetag maßgebend. Der Antrag auf die fünfte Brotkarte ist von den nach 8 5 hierzu Befugten mündlich bei der Ausgabestelle zu stellen. Das Alter ist auf Erfordern durch Vorlage deS Familienstammbuchs oder Geburt»» scheine» nachzuwrtsen. Die Höhe de» Jahreseinkommens ist bei Stellung des Antrages auf die fünfte Brotkarte durch Angabe de» Verdienstes, Gehalts, Lohn», Haus», Zinsen-, Rentenein- kommen« usw. unter Vorlegung de» letzten Stenerzrltels oder sonstiger Bescheinigungen glaubhaft zu machen. 8 7- Jeder vrotbezug»Ler«chtigte kann bei der Ausgabestelle den Umtausch von je einer viertel Brotkarte in GasthauSbrotmarken nach Maßgabe von 8 3 unter 1 bewirken. 8 8. Die Ausgabe von TageSbrotscheinen erfolgt durch die von den Gemeindebehörden be stimmten Au»gabestellen nur an Inhaber von Gastwirtschaften, Pensionen, Logierhäuser, und zwar je nach der Zahl der bei ihnen übernachtenden Fremden, die nicht im Bezirke de» Kommunaloerbands Großenhain versorgungSberechtlgt sind oder die» nicht nach 8 d Ab satz 3 werden. Der Inhaber deS Betrieb» ist verpflichtet, ein Au»gabebuch für Tage«- brotscheine zu führen, die TageSbrotscheine mit dem Datum und der laufenden Nummer de» AuSgabebuch» zu versehen und sie täglich den Gästen unaufgefordert auSzuhändigen. Hierbei hat er die Kontrollabschnitte der Scheine abzutrennen und gesammelt aufzubewahrrn. Die Zahl der im Betriebe jeweilig übernachtenden Fremden ist durch Vorlegung de» Fremdenbuch» bez. AuSgabebuch» glaubhaft zu machen. Der BetriebSinhaber kann die hiernach nötigen Scheine auf vier Wochen oder eine kürzere Zett beziehen. Tritt innerhalb der BezugSzett «ine Erhöhung de» Fremdenverkehr» ein, so kann eine ent sprechende Erhöhung der Zahl der TageSbrotscheine begehrt werden. Tritt eine Verminderung «in, so sind die nicht verbrauchten TageSbrotscheine zurück- zugrben oder für die nächste BezugSzett anzurechnen. 8 S. Fällt eine brotkartenbezugSberechtigte Person durch Tod oder Wegzug — dauernd oder vorübergehend — oder Eintritt in einen sie beköstigenden Betrieb (8 11) fort, so ist dies unter Rückgabe der nicht verbrauchten Brotkarten bez. Abschnitt« spätesten» am nächst folgenden Werktage der von der Gemeindebehörde hierfür bestimmten Stelle zu melden. Meldepfltchtlg ist der HauShaltungSvorstand oder sein Stellvertreter. Beim Wegzug nach Orten außerhalb de» Kommunaloerbande» Großenhain, sei e» für dauernd oder für vorübergehende Zeit, hat die Ausgabestelle auf Verlangen dem WegztehendM Meu vroMrtenabmeldeschein nach besonderem Muster au»zustellen. Die Vordrucke werden den Gemeiudebehörden durch die Königliche AmtShauptmannschaft zugehen. Zieht eine bezugsberechtigte Person von Orten außerhalb de» Kommunalverbandes Großenhain zu, so kann bet der Ausgabestelle die Zuteilung don Brotkarten beantragt werden, dafern der Brotkartenabmeldeschein de» früheren Aufenthaltsorte» vorgelegt wird. Die Zahl der Brotkarten oder Brotmarken ist gemäß 8 5 nach dem Beginn und der Dauer de» Aufenthalte» zu bemessen, wobei bet vorübergehendem Aufenthalt auf 1 Tag 3, auf 2 Tage v und dementsprechend auf 3 Tage 8 bez. 4 Tage 10 Markenabschnttte zu rechnen sind. Auf 7 Tage, also 1 volle Woche, würde die volle Brotkarte zu ge währen sein. Auf dem Abmeldeschein ist die Zahl der zugetetlten Brotkarten zu ver merken. Der Abmeldeschein ist von der Ausgabestelle innezubehalten, wenn die zugezogene Person dauernd im Kommunalverband Großenhain Aufenthalt nimmt. Bei vorüber gehendem Aufenthalt ist der Abmeldeschein dem Inhaber zu belasten. Für Hotelgäste, die sich nicht länger al» 5 Tage im Kommuyalperband Großen hain aufhalten, ist die Vorlage de» Abmeldeschein» nicht erforderlich; e» bewendet für sie beim Bezug von Tagesbrotscheinen durch den Gastwirt. 8 10. Gasts, Schank- und Speisewirtschaften, Restaurant», Kantinen, Kaffee», Kondito reien, Fleischereien, MtlchauSgaben, Kinderdewahranstalten, Volksküche» und dergleichen erhalten im übrigen für ihren Betrieb keine Brotkarten. Sie dürfen Brot aller Art allein an Gäste nicht abgeben und haben zu gestatten, baß die Gäste mitgebrachte» Brot verzehren. Sie dürfen Schwarzbrot, Weißbrot und Zwieback nur al« Zugabe oder Bestandteil von verabreichten Speisen und nur gegen Abgabe der entsprechenden Zahl von Gasthaus brotmarken oder TagrSbrotscheinm abgeben. 8 II- Sonstige Betriebe, di« dauernd eine wechselnde Anzahl von Personen doll beköstigen, insbesondere Pfleg- und Krankenanstalten und dergleichen, erhalten die nach 8 5 auf die von ihnen beköstigten Personen entfallenden Brotkarten zugeteilt. 8 12. Militärmanuschasten nehmen an der Vrotversorgung nicht teil. ' Ohne Anspruch auf vrotgebührnisse beurlaubte Militärpersonen sind brotkarten bezugsberechtigt nach 8 5. 8 13. Wer den Kleinhandel mit Brot oder Mehl betreibt, ohne selbst Erzeuger desselben zu sein, darf Brot oder Mehl nur gegen Hergabe von Brotkarten abgeben, einerlei, ob er an Wiederverkäufer 'oder an einzelne Verbraucher verkauft. Brotmtthlen und Bäcker dürfen auch an Wiederoerkäufer Brot oder Mehl nur gegen Brotkarten abgeben. 8 Nicht Verbrauchte Brotmarken sind beim Abholen der neuen Marken an die Aus- gabestelle» zurückzugebrn und werden durch die von den Gemeindebehörden bestimmten Stelle» an solche Personen zur Verteilung gelangen, welche schwere körperliche Arbeiten zu leisten haben und an solche, für die ein« Erhöhung besonder» angezeigt ist. Die vrotzulage pro Person darf nicht mehr al» 1 Pfund wöchentlich betragen. Personen, welche hierbei berücksichtigt sein möchten, haben sich jeweils bi« zum Mittwoch Vor der neuen MarkeuanSgabe bei den von den Gemeindebehörden hierfür bestimmten Stellen zu melden. .. ..
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