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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.09.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-09-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191509095
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150909
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150909
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-09
- Tag1915-09-09
- Monat1915-09
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.09.1915
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Riesaer O Tageblatt und A«frigrr (EtbedIMtmdÄtyMrr). Awtsötatt filr die König!. Arntshauptrnannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. 209. Donnerstag, 9. September 191S, aveuds. 68. Jahrg. »2 Niesa« Tageblatt «rscheiat jede» Tag abend« mit «usuahme der Sonn« und Festtag«. LlertelMrlicher »rrngSprri« bet Abholung tu der Hwrditlo« in Riesa 1 Mark SO Psg, durch unsere Tröger srei in» Hau» »Mart 08 Pfg, bet Abholung am Schotter der laiserl. Postanstalten 1 Mark 05 Psg, durch dm Briefträger srei m» Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonaementS werdm «mrnomme«. Auzetgea-Aauahme sür die Nummer be» Ausgabetage» bi« vormittag 2 Uhr ohne Gewähr. Pni» sür di« kleingespaltme 43 nun breite «orpuSzrile 18 Psg. lLokalprri« 12 Psg.) Zeitraubender »nd tabellarisch« Sah nach besonderem Taris. Rotationsdruck und »erlag von Langer ck Winterlich in Riesa. — SeschästSstelle: »oethestraße 5g. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hilhnel in Riesa. MllntWHliili, hie HM SriOMiht hes Reichs beireffenh. Da» nachstehende Schreiben de» Herrn Reichskanzler» (Reich»schatzamt) vom 28. August 1S15 wird hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 28. Lugust 1V15. Bet der zweiten Kriegsanleihe war die AuSgab« von Zwischenscheinrn nicht vorgesehen. Dabet hat sich die Verabfolgung der Schuldverschreibungen angesichts der überaus großen Zahl (6 667 476 Stück«) trotz Anwendung aller zu Gebote stehender lech, ntscher Mittel nicht mit der erwünschten Beschleunigung durchführen lasten und wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. G» ist daher, wie ich au» zahlreichen Zuschriften ersehe, eine gewiss« Beunruhigung entstanden. Um solchen Schwierigkeiten bei der dritten Kriegsanleihe vorzubeugen, sollen bei dieser sür Betrüge von 1060 M. ab Zwischenschetne auf Antrag auSgegeben werden. Im übrigen wird für schnelle Herstellung der Schuld. Verschreibungen, soweit nur irgend möglich, Sorge getragen werden. Hierbei sollen die kleinen Wertabschnitte in erster Linie Berücksichtigung finden. ES bedarf kaum der Her» vorhebung, daß eine Verzögerung in der Aushändigung der Schuldverschreibungen auf di« Sicherheit und Rechtzeitigkeit de« Zinsenbezuges keinen Einfluß hat. Die» gilt auch von den Eintragungen in das Reichsschuldbuch, falls dem Zeichner bei der großen Zahl der Sntrüge (annähernd 300 000) die Bescheinigung über die Eintragung noch nicht zu- gegangen sein sollte. In Vertretung: Helfferith. Dresden, den 6. September 1915. 8768 Fivauzmtniftert»«. Auf Grund von 8 4 der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung de» Reich». kanzlerS vom 26. August 191^-(B«ich»-Ges«tzblatt Sette 515) wird folgende« bestimmt. 8 1. Zu den unter 8 1 der erwähnten Bekanntmachung de» Reichskanzler« fallenden trächtigen Tieren gehören auch solche, von denen auf Grund von Gprungregistern und ähnlichen Aufzeichnungen anzunehmen ist, daß bei ihnen vorgeschrittene Trächtigkeit vorliegt. 8 2. Zum Erlasse von Ausnahmen nach 8 2 der Bekanntmachung der Reich», kanzler« vom 26. August find die Amtshauptmannschaften und in Städten mit der »Re vidierten Städteordnung die Gtadträte zuständig, in deren Bezirk dar Tier bi» zur beab- flchtizten Schlachtung gehalten worden tst. Ob ein dringende» wirtschaftliche» Bedürfnis tatsächlich vorliegt, ist sorgfältig zu prüfen und streng zu beurteilen. 8 3. Die tierärztlichen und die nichttierärztlichen Fleischbeschauer, denen diese Ber- ordnung von den SnstellungSbehörden zur Kenntnisnahme und Nachachtung vorzulegen ist, haben bei der Schlachtotehbeschau auf Trächtigkeit der Kühe, Kalben und Sauen be- sonder« zu achten und vorkommendensalls die Besitzer solcher Tiere auf da« bestehende Schlachtoerbot aufmerksam zu machen. Zuwiderhandlungen gegen da» Schlachtoerbot haben die genannten Sachverständigen bei den in 8 2 bestimmte» Behörden anzuzeigrn. 8 4. Die Berechtigung zur Notschlachtung in Fällen be» 8 3 der Bekanntmachung be« Reichskanzler« vom 26. August 1915 ist durch Zeugnis eine« Tierarztes, Fleisch. beschauerS oder in anderer geeigneter Weise mit der Anzeige der Notschlachtung bei der Orttpolizeibehörde nachzuweisen, die sie außerhalb der Städte mit der Revidierten Städte ordnung der AmtShauptmannschaft vorzulegen hat. 8 6. AIS Ausland im Sinne von 8 6 Absatz 2 der Bekanntmachung deS Reichs- kanzlerS vom 26. August 1915 gilt auch das von den verbündeten Armeen besetzte Feindesland. 8 6, Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Schlachten trächtiger Sauen vom 23. Dezember 1914 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 299 und Leipziger Zeitung Nr. 300) außer Wirksamkeit. ' Dresden, am 6. September 1915. , 700aUV Ministerium des Juneru. 3771 Bekanntmachung über ein Schlachivervot für IrSchiige Kühe «ud Gauen. 8 1. Kühe, Rinder, Kalbinnen sowie Tauen, welche sich in einem derart vorge schrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten Per. sonrn erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden. 8 2. Ausnahmen können tn Einzelsällen bei Borliegen eine« dringenden wirt, schaftlichen Bedürfnisse« von den durch die LandeSzentralbehvrden bestimmten Behörden zugrlafstn werden. 8 3. Da« Verbot (8 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß da« Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil e« infolge eine« UnglückSfall« sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach 8 2 zuständigen Behörde spätesten« innerhalb dreier Tage nach der^ Schlachtung an-uzeigen. 8 4. Die Landerzentralbehörden erlassen di« Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können weitere Beschränkungen für da« Schlachten von Vieh anordnen. 8 5. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des 8 4 erlassenen Bestimmungen oder Anordnungen Übertritt, wird mit Geldstrafe bi« zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bi« zu drei Monaten bestraft. ß 6. Diese Verordnung tritt mit dem 3. September 1915 in Kraft. Der Reich«, kanzler bestimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttretens. Die Verordnung findet auf da« au« dem Ausland eingeführte Schlachtvieh keine Anwenduna. Berlin, den 26. August 1915. Der Stellvertreter tzeS Reichskanzlers. Delbrück. Knt« M MthI»ttf«Wß M BrMrttmWe i» striiti. Durch die Bekanntmachung de« Kommunalverbandes Großenhain vom 2. September 1915 (Riesaer Tageblatt vom 6. September 1915) tritt vom 13. September ab eine neue Regelung der Brot- und Mehlversorgung in Kraft. Diese Bekanntmachung wird deshalb ganz besonderer Beachtung empfohlen. Die Brotkarten auf die Zeit vom 13. September bis 10. Oktober 1915 werden Sonntag, den 12. September ISIS, vormittags von S—V,1 Ahr in den bisherigen Ausgabestellen verausgabt. Die Bewohner -er Strehlaer Stratze haben die Brotmarken zur angegebenm Zeit im Gemeindeamte, Zimmer Nr. 6, abzuholen. Die Ausgabestelle für Seorgplatz und Riesaer Stratze befindet sich von jetzt ab bei Herrn Apotheker Rahnfel-, Seorgplatz 6 k». Diejenigen über 12 Jahre alten Personen mit einem Jahreseinkommen bis z« 2566 M., die -en Antrag auf eine Znsatzmarke über 1 Psvn- wöchentlich stelle« wollen, haben Viesen Antrag Sonntag, -en 12. September 1915 in -er oben an gegebenen Zeit in ihrer BrotmarkeaanSgabestelle avzabringe«. Hierbei find znm Nachweise -es Alters FamUievstammbuch, Geburtsschein o-er sonstige Ausweis- Papiere an- znm Nachweise -eS Einkommens Steurrzrttel o-er Lohnbescheinigungeu vorzulegeu. Die Abholung -er Brotkarten -urch Kinder ist für diesmal unzulässig. Die Aushändigung der Brotkarten erfolgt nur gegen Vorlegung der bisherigen Ausweiskarten. Nicht verbrauchte Brotmarken sind beim Abholen der neuen Marken an die Ausgabe- stellen zurückzugeben und werden durch das Gemeindeamt auf Antrag an solche Personen zur Verteilung gelangen, welche schwere körperliche Arbeit zu leisten haben und an solche, für die eine Erhöhung angezeigt ist. Gröba, am 8. September 1915. Der Gtmeiu-evorstau-. Freibank Riesa. Nächsten Souuabeu- von vormittag» r/,9 Uhr ab gelangt auf der Freibank des städtischen Schlitththofe» Rindfleisch, roh und gekocht, zum Preise von 80 Pfg. pro >/z KZ zum Verkauf. Die MarkenauSgabe findet morgen Freitag von 2 bis 8 Uhr nachmittags auf der Polizeiwache statt. Die Fleischabgabe beginnt mit Nr. 593 und wird voraussichtlich bis 1000 erfolgen. Riesa, am 10. September 1915. Die Direktion -es städt. Schlachthofes. Vom 26. August 1915. Der BundeSrat hat auf Grund de» 8 3 des Gesetze» über die Ermächtigung de» BundeSratS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. alles Nähere zu erfahren. / —* Vom I. September' ab nehmen in Belgien am Brief verkehr mit Deutschland und den zum Briefoerkehr mit Belgien wieder zugelassencn anderen Landern, der Ort Turnhout und eine größere Anzahl von Vor- und Nachbarorten der Städte Antwerpen, Turn hout und Hassclt teil. Welche Vor- und Nachbarorte der genannten Städte in Frage kommen, wird von den Postanstalten auf Anfrage niitgeteilt. — Vom I.. September ab können die nach Belgien zu gelassenen offenen privaten Eiuschrcibbricfsendungen auch mit Nach nahme bis 800 Mk. belastet werden. Die cinznziehendcn Beträge sind in der Markwührung anzugeben. —* Im Publikum bestehen anscheinend noch immer Unsicher heiten über den Postoerkehr mit den in neutralen Ländern festgehaltencn Angehörigen des Deutschen Heeres und der Deutschen Flotte. Es wird daher darauf hingewiesen, daß nach einer in den Schalterrättmcn aller Postanstalten aushängenden Bekanntmachung der Postverkehr mit diesen sogenannten Internierten unter den selben Bedingungen wie mit den Kriegsgefangenen in den feind lichen Ländern gestattet ist. Der Verkehr tst also portofrei. Zu gelassen sind im Verkehr mit allen Landern offen«, gewöhnliche, nicht eingeschriebene Ariefseudungen ohne Nachnahme, also Briese, - Postkarten, Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere und scrncr im Verkehr mit solchen Ländern, die diese Dienstzweige überhaupt besorgen, Briese nnd Kästchen mit Wertangabe, Pakete Md-Poftantveifungen. Welche Gattungen vpn Sendungen neben. den überall hi» zulässigen Briessendungen nach den einzelnen Ländern Poch in Frage kommen, ist an den Postschaltern zu erfragen. —' Ain 8. dieses Monats hat eine abermalige Auslosung Königlich Sächsischer Staatspapiere stattgefunden, von welcher die 3 "/, StaatSschulden-Kassen scheine vom Jahre 1855 betroffen worden sind. Die Inhaber der genannten Staats papiere werden hierauf noch besonders mit dem Hinzusiigen auf merksam gemacht, daß die Listen der gezogenen Nummern in der Leipziger Zeitung, der Sächsischei: Stnatszeitung und dem Dresdner Anzeiger veröffentlicht, auch bei sämtlichen Bczirksstcuereinnahmcn, sowie bei alle» Stadlräten, Bürgermeister» und Gemeindevorständen des Landes zu jedermanns Einsicht ansaelegt werden. Mit diesen Listen werden zugleich die in früheren Terminen ausgclosten bez. gekündigten, aber noch nicht abgehobenen Nummern wieder aufge rufen, deren große Zahl leider beweist, wie viele Interessenten zu ihrem Schaden die Auslosungen übersehen. Es können dieselben nicht genug davor gewarnt werden, sich dem Jrrtume hinzugeben, daß, so lange sie Zinsscheine haben und diese unbeanstandet ein gelöst werden, ihr Kapital ungekiiudigt sei. Die Einlösungsstellen können eine Prüfung der ihnen zur Zahlung präsentierten ZinS- scheine nicht vornehmen und lösen jeden echten ZinSschein ein. Da nun aber eine Verzinsung ausgeloster oder gekündigter Kapitale über deren Fälligkeitstermin hinaus in keinem Falle statlfindet, so werden die von den Beteiligten infolge Unkenntnis der Auslosung zu viel erhobene» Zinsen seinerzeit am Kapitale gekürzt, vor ^welchem oft empfindlichen Nachteile sich die Jnbaber von Staats- Oertlichcs «nd Sächsisches Riesa, den 9. September 1915: —* Heute nachmittag in der zweiten Stunde überflog'ein Zeppelinkreuzer unsere Stadt. ES war dies seit längerer Zeit wieder das erste Mal, daß sich ein Zeppelinluftschiff hier sehen ließ. —KM. Die Kriegsinvalidenfürsorge (Stellenver mittlung, Berufsausbildung und Berufsberatung) haben in Sachsen die Vereine „Heimatdank" übernommen. Für jede Amtshaupt mannschaft und für jede Stadt mit revidierter Städteordnung ist «in solcher Verein gebildet worden. Die Kriegsbeschädigten haben sich an die für ihren HeimatSort zuständige Stelle zu wenden. Die Adresse hätte zum Beispiel zu lauten: I. An den Verein „Heimat dank" für die AmtShauptmannschaft Bautzen, Kgl. Amtshauptmann- schast Bautzen; oder 2. An den Verein „Heimatdank" für die Stadt Chemnitz, Rat der Stadt Chemnitz. Auch außerhalb Sachsens widmen sich in sämtlichen ArmeekvrpSbereichcn Deutschlands namhaft gemachte Stellen der KriegSinvalidenfürsorgc in dem obenerwähnten Sinne. * An allen Postorten des ReichspostgebicteS werden zur Weiterbeförderung nach auswärts bestimmte gewöhnliche Brief sendungen und Telegramme auf Verlangen durch Postboten, beim Absender abgeholt. Für eine Sendung sind 25 Pf., für jede weitere gleichzeitig abgeholte Sendung 10 Pf. zu entrichten. MMRrtS^VE«lkMm«p-d«LSvmsvr«cher ptzer auf mMliche»,
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