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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-09-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191509234
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150923
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150923
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-09
- Tag1915-09-23
- Monat1915-09
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1915
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Messer W Tageblatt M Donnerstag, SS. September ISIS, abends 68. Jahr« SSI _.a. einer Bescheinigung de» Kommunalverbandes über da» Vorliegen obiger Voraussetzungen der Reichsfuttermittelstelle zur Genehmigung einzureichen. 11. Neber alle nicht al» Saat- oder Kontingentgerste veräußerte Mengen der zweiten Hälfte der Ernte chat der Kominunalverband auf Anweisung der Zentralstelle für Heeres- Verpflegung zu verfügen. Wenn der Besitzer nicht bi» zur Abforderung warten will, so kann er schon jetzt die gedroschenen Mengen dem Kommunalvcrband direkt oder durch einen der zum Ankauf berechtigten und durch Ausweis legitimierten Händler oder Genossenschaften zum Erwerb anbietcn. 12. Für etwa schon zur Zeit erfolgte Veränderungen der Gerstebestände (Ziffer 2 und 3 oben) hat die Anzeige an die Königliche Amtshauptmannschaft sofort und spätestens bi» znm 28. loufenSrn Monat» zu erfolgen. 327 b P II. Großenhain, am 17. September 1915. Der Kommnaolverband der Königlichen AmtShauptmanuschalt Grosienhain. W M Anl-rigo» Meblatt mrd AaMer). Arntsötatt für die Künigl. AmtShauptmannschast Großenhain, das Künigl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat GrVba. Da» «trfter Tageblatt «ftheiat ftp« Da» «b«d» mit «„«ahme der Som», und Festtag«. Vierteljährlicher »«»»aSpret» bet «bholuua tu der «»ediUon tn Mesa 1 Mark SO Pfg^ durch uuser« LrSger frei tu» Hau» »Mark « Psg., bet Abholung am Schalter der taiserl. Postmistaltm t Mark 0S Psg., durch den BrlestrSger frei in« Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch Monat»adonurmrnt« »erd« angenommen. A»;eis«-«mi»hme sür die Dummer de» Au»gabetag«» bi« vormittag S Uhr ohne Bewühr. Pnl» für di« Neingrspaltene 43 mm breit« Sorpuizeile t8 Psg (Lokatprei» IS Psg.) Zeitraubender und tabellarische, Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck m»d Verlag von Langer » winterlich t« Dies». — Veschäswstellr: Soethrstrah, Rt — Für dk Redaktion vemnUnorUtch; Arthur Höhn,l in Ries«». Gerste betr. Nachstehend werden die wichtigsten Vorschriften über den Verkehr mit Gerste bekannt gegeben: 1. Alle in diesem Jahre erbaute Gerste ist im Augenblick der Trennung vom Boden für den unterzeichneten Kommunalvcrband beschlagnahmt, alle früheren oder späteren Rechts geschäfte über dieselbe sind nichtig, Veränderungen und Verbringungen strafbar, soweit nicht im nachstehenden Ausnahmen zugelassen oder der Kommunalverband denselben zustimmt. Lediglich zum AuSdreschen der Gerste ist der Besitzer berechtigt und ans Verlangen der Be hörde verpflichtet. 2. Ueber die eine Hälfte der Gerstenernte kann der Besitzer trotz der Beschlagnahme in gewissem Umfange frei verfügen — so zur Verwendung als Saatgut, zur Verarbeitung im eigenen Betriebe (Brauerei, Brennerei pp.) falls Kontingent zugebilligt, in Anrechnung auf daS Kontingent, zur Herstellung von Gerstenmehl, Graupen oder Grütze für den eigenen Bedarf zum Füttern. Verkäufe aus dieser Hälfte sind nur zulässig ») mit Genehmigung deS KommunalverbandeS zu Funerzwecken, - d) zu Saatzwccken, unter den nachstehend unter 4 ersichtlichen Voraussetzungen oder an die Zentralstelle für HeereSverpflcgung. Geschäfte der unter b gedachten Art sind binnen 3 Tagen dem unterzeichneten Kommunulverband (Amtshauptmannschafti anzuzeigcn. 3. Ueber die andere Hälfte der Ernte steht an sich dem Kommunalvcrband die Ver fügung zu. Der Besitzer darf aber trotzdem diese Gerste entweder an Betriebe mit Kon tingent oder auf Anweisung der Zentralstelle für Hceresverpflegung oder endlich, wenn es sich um eine Saatgutwirtschaft (Ziffer 4) handelt, als Saatgerste verkaufen. Jeder solcher Ver kauf ist indes binnen 3 Tagen dem Kommunalvcrband (AmtShauptmannschast) anzuzeigen. 4. Als Saatgerste kann nur angesehen und daher nach Ziffer 2 und 3 verkauft werden, die aus einer anerkannten Saatzuchtwirtschaft stammt. Das Verzeichnis dieser Saatzuchtwirtschaften liegt in der Königlichen AmtShauptmannschast aus. Aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben, die sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Ver kauf von Saatgerste befaßt haben, darf Saatgerste erst dann abgegeben werden, wenn die Rcichsfuttermittelstelle diese Wirtschaft als Saatgutwirtschaft anerkannt hat. 5. An Betriebe, denen die Verarbeitung einer gewissen Menge Gerste (Kontingent) nachgelassen ist (Brennereien, Brauereienh darf der Landwirt nur gegen Aushändigung einer der Menge der Gerste entsprechenden Zahl von Bezugsscheinen abgeben. Diese Bezugs scheine sind der Anmeldung des Geschäfts beim Kominunalverband (Ziffer 2 und 3 Schluß satz) beizulegen. Gerstenbezugsscheine erteilt die Neichsfuttermittelstelle. Anträge auf Zuweisung von Kontingcntgerste sind an die Gerstenverwertnngsgesellschaft m. b. H. Berlin, Wilhelmstraße 69» zu richten. 6. Will der Unternehmer einer gewerblichen Brauerei die im eigenen landwirtschaft lichen Betriebe gewonnene Gerste auf sein Kontingent verarbeiten (8 6 Absatz 2 der Ger stenverordnung), so hat er dem Anträge auf Erteilung von Gerstebezngsscheinen (Ziffer 5) eine Bescheinigung des Kommunalverbands darüber beiznlegen, daß er die entsprechende Menge Gerste in seinem Betrieb geerntet hat und sic selbst verarbeiten will. 7. Für Breunereieu werden die Kontingente durch die Steuerbehörden festgesetzt. Hierbei wird bei Kartoffelbrennercien die zur Herstellung des erforderlichen Grünmalzes not wendige Gerstenmenge mit 16 1c§ Gerste für das Hektoliter reinen Alkohols in Ansatz gebracht. Bei Kornbrennereien ist aus den Betriebsplänen der Jahre 1912/13 und 1913/14 festzustellen, in welchem Verhältnis zu den übrigen Gctrcideartcn in diesen beiden Jahren Gerste verarbeitet worden ist. Unter Zugrundelegung des gleichen Verhältnisses ist das Gerstenkontingent für das Betricbsjahr 191S/16 in der für den Durchschnittsbrand erforder lichen Menge festzusetzen. Bis zur Festsetzung der Gerstenkontingente durch dis Steuerbehörden hat die Reichs- suttermittclstclle die Brennereien ermächtigt, Gerste in nach den vorgenannten Maßstäben berechnetem Verhältnis zur jeweils erzeugten Alkoholmenge zu Grünmalz zu verarbeiten. Die bis zur endgültigen Festsetzung des Gerstenkontingents verarbeitete Gerstcnmenge ist auf da» festgesetzte Kontingent anzurechnen. 8. Da die Brennereien meist selbst gewonnene Gerste verarbeiten werden (§ 6 Absatz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915, Ncichsgesctzblatt S. 384), so wird von der Ausstellung von Bezugsscheinen für sie in diesen Fällen abgesehen. Tie Anrechnung der aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betriebe verarbeiteten Mengen auf die abzuliefernde Hälfte der Gerstenernte (8 24 a. a. O.) hat zu erfolgen, sobald dein Kommunal verband von dem Brennereibesitzer die Benachrichtigung der Steuerbehörde über die Höhe seine- Kontingents vorgelegt wird. 9. Soweit die Vrcnnercibesitzcr innerhalb des ihnen zustehenden Kontingents Gerste zur Verarbeitung kaufen wollen, haben sie sie von der Gerstcnvsrwcrtungs-Gescllschaft, Berlin, Wilhelmstraße 69» zu beziehen, der durch die Ncichsfuttcrmittelstelle Bezugsscheine in Höhe dieser Anforderungen überwiesen werden. Den Anträgen der Brennereien an die Gerstcn- Verwertungs-Gcsellschaft auf Uebcrweisung von Gerste auf Bezugsscheinen ist eine Bescheini gung de» Kommunalverbandes darüber beizufügen, ob und in welcher Höhe ihnen Gerste aus ihrem eigenen landwirtschaftlichen Betriebe auf das Kontingent zur Verarbeitung bereits freigegeben und ungerechnet worden ist. Die Kommunalverbände sind ermächtigt, bis zur Festsetzung des Gcrstcnkontingents durch die Steuerbehörden den Brennereien auf Antrag Bescheinigungen über die Berechtigung zum.Gerstenbezuge für eine Verarbeitung bis zu 20 v. H. des allgemeinen Durchschnitts brandes der Brennerei auszustellen. 10. Wenn eine landwirtschaftliche Brennerei keine oder nicht genügend Gerste für die Verarbeitung auf ihr Kontingent in ihrem landwirtschaftlichen Betriebe geerntet hat, so kann sie beantragen, daß ihr an Stelle der Gerste Gemenge oder Hafer aus ihrer Wirtschaft bis zur Höhe de» Kontingents zur Verarbeitung freigegeben wird. Diese Anträge sind mit Bekanntmachung, die Bestandsmeldung von Wirtschastsgerätru und HouShaltungSgegenstäuden uns Kupfer, Messing und Reinnickel betreffend. Gemäß 8 11 der Bekanntmachung der stellvertretenden Generalkommandos des XII. und XIX. Armeekorps vom 30. Juli 1915, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Neinnickcl, wird zur Durchführung der in 8 6 der Bekanntmachung ungeordneten Bestandsmeldung folgendes bestimmt: 1. Für die Meldung sind Vordrucke zu verwenden, die vom 27. September 1915 ab im Rathause, Polizeiwache, unentgeltlich entnommen werden können. Die Wiedcrcinreichung der Meldebogen hat spätestens am 4. Oktgbcr 1915 an die Polizeiwache zu erfolgen. Eine Austragnug und Wiedereiühvlnvg der Meldebogen erfolgt n!ch*. 2. Von der Verordnung werden betroffen: (Zszenstände aus Kupfer und Messing: 1. Geschirre und Wirtschaftsgcräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.; 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden: 3. Badewannen, Warmwafferschisse, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warm wasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden, Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Unter Messing fällt auch Rotguß, Tombak, Bronze. ». Gegenstände aus Retnuickel: 1. Geschirre und Wirtschaftsgcräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Frucht kocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.; 2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Dcckelschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen. Insoweit bei gewissen Gegenständen ein Zweifel darüber bestehen kann, ob sie unter die Beschlagnahme und Meldepflicht fallen oder nicht, wird auf die Bekanntmachung des Rates vom 18. August 1915 über die Metallsammlung verwiesen. 3. - Von der Meldepflicht werden betroffen: 1. Handlungen, Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die beschlagnahmte Gegenstände erzeugen oder verkaufen oder die solche Gegenständ- die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben. Hierunter fallen namentlich auch die Inhaber von Lagerhäusern, die für dis Einlagerer zur Meldung verpflichtet sind. 2. Haushaltungen. Bei 'Haushaltungen, deren Vorstände während der Meldefrist abwesend sind, ist der Verweser der Haushaltung bezw. der Verwahrer des Schlüssels zur Mel dung verpflichtet. Ueber Ausnahmen in dringenden Fällen entscheidet das Stadt bauamt. 3. Hauseigentümer. 4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Pcnsionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchenbetriebe, Kan tinen, Speiscakistalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und dcrgl. 5. Oeffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kur anstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime und Kasernen, Erziehungs- imd Strafan stalten, Arbeitshäuser und dergl. 4. Meldepflicht!» sind die Bestände, die sich am 31. Juli 1915 nachts 12 Uhr im Besitz oder im Gewahrsam der unter 3 genannten Personen und Betriebe befanden und nicht freiwillig bei den Sammelstellen abgclicfcrt worden sind. Nicht zu melden sind die jenigen Gegenstände, die bereits nach den Bekanntmachungen betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen Ll 1. 4. 15. L. k. vom 1. Mai 1915 und betreffend Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikation Sl. 1. 7. 15. L. K. H. vorn 20. Juli 1915 der Meldepflicht unterlagen. Für die Vollständigkeit der Meldung ist der einzelne Mcldcpflichtige verantwortlich. Meldebogen ohne Angabe von Gegenständen (Fehlanzeigen) sind nicht einznreicheu. Anfragen oder sonstige Bemerkungen (z. B. Bcfreinngsanträge) darf der Meldebogen nicht cntyaltcn. « 5. Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Vordruck nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderdandelt, wird gemäß § 12 der Verordnung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. ..... „ - ,. > - »MG
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