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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.11.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-11-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191511026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151102
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151102
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-11
- Tag1915-11-02
- Monat1915-11
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.11.1915
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5 Riesaer H Tageblatt «8. Jahr« Dienstag, 2. November MIL, abends Schdr. Aiiszihlm« -er Wriisje siir chtliesnks Kupfer usio. iu 8rüdu. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauvtmannschaft im Riesaer Tageblatte von gestern machen wir hiermit bekannt, daß die Anerkenntnis bescheinigungen über freiwillig abaelieferte Kupfer-, Messing- und Nukelgegenstände von den Einwohnern der Gemeinde Grüba Mittwoch, den 3. und Donnerstag, den 4. No vember ISIS, vormittags von 8—1 und nachmittags von 3—5 Uhr im Gemeinde amte, Zimmer Nr. 5, abzuliefern sind. Gegen Abgabe der Nnerkenntnisbescheinigungen er folgt sofort Auszahlung des entsprechenden Betrages. Gröba, am 28. Oktober 1915. Der Gemeindevorstand. ««d Anzeiger Medlatt m» Aiyrigrrs. Amtsötatt für die König!. Amtshauptmgnnschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa» sowie den Gemeinderat GröVa. 8 10. Die Landes,entralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbe hörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. , Die Lattdeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, an Stelle der in den 88 1 und 2 bezeichneten Tage andere zu bestimmen, sowie Ausnahmen von den Vorschriften in den 88 1 bis 3 zu gestatten. 8 11. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft. Der Reichs kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Oktober 1915. .... Der Stellvertreter de- Reichskanzlers. Delbrück. nicht zu ersehen. Die nun erfolgte Ernennung zum Armee- führer wird in Sachsen mit besonderer Freude begrüßt werden, da, seitdem Generaloberst Frhr v. Hausen vor nun mehr einem Jahre infolge seiner erschütterten Gesundheit von seinem Posten znrücktrat, kein sächsischer General in dem gegenwärtigen Kriege mit der Führung einer Armee beauftragt war. — General Adolf von Carlowitz ist am 26. Mär, 1858 in Riesa als Sohn des Gerichtsamts mannes Georg I. von E. nnd seiner Gemahlin Ida geb. von Könneritz geboren. Er besuchte das Progymnasmm nnd die Fnrstenschnle zn Grimma. Am 1. April 1877 trat er als Einjahrig-Freiwilliger bei dem 8. Infanterie-Regi ment Nr. 107 ein nnd wurde am 31. März 1878 zur Re serve entlassen. Am 11. Mai 1879, während der Ableistung einer achtwöchigen Hebung bei dein 7. Infanterie-Regiment Nr. 106, trat er als Avantageur bei diesem Regiment ein. wurde am 28. August 1879 zum Fähnrich, am 12. Novem ber desselben Jahres znm Leutnant und am 9. September 1886 znm Oberleutnant befördert. Vom 1. Oktober 1885 bis 1888 war er zur Kriegsakademie in Berlin komman diert. Am 16. Dezember 1891 erfolgte seine Beförderung zum Hauptmann unter Versetzung in den Gencralstab, wo er am 18. September 1893 zum Preußischen Großen Ge neralstab in Berlin kommandiert wurde, am 24. Marz 1896 seine Zurückversetzung als Kompagnicchef in das 7. Jn- fatrterie-Regiment Nr. 106. Schon am 22. September 1897 wurde er wieder in den Generalstab versetzt und der 1. Di vision Nr. 23 überwiesen, wo er am 17. April 1898 zum Major befördert wurde. Später tat Major von Carlowitz wieder Frontdienst beim 1. (Leib ) Grenadier-Regiment Nr. 100, wgr als Oberstleutnant Chef des Generalstabes des 12. Armeekorps, erhielt in dieser Stellung seine Ernennung zum Flügeladjutanten des Königs Friedrich August und wurde 1906, am Geburtstage des Kaisers, Oberst. Danach übernahm er das Kommando über das 1. (Leib-) Greuadier- regiment Nr. 100 unter Belassung in dem ÄerhältniS als Flügeladjutant. Als Generalmajor kommandierte er die 64. Jnfanteriebrigadc und wurde dann al« General Im hiesigen Handelsregister ist eingetragen worden: - , , s) am 25. Oktober 1915 auf Blatt 158, die Firma Friedrich Wallrath in Strehla betr.: Die Firma ist erloschen. . . —. . >>) am 1. November 1915 auf Blatt 507, die Firma Wilhelm Frenzel in Riesa betr.i Der Inhaber Max Wilhelm Frenze! ist ausgeschieden. Der Kaufmann Otto Opel in Riesa ist Inhaber. Er hat die im Betriebe des Geschäfts seit 1. Oktober 1915 begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers übernommen. Die Firma lautet künftig Wilhelm Frenzel Nächst in Riesa. Riesa, den 2. November 1915. »önialichcs Amtsgericht. Bekanntmachung» betreffend den Verkehr mit Milch. Die zur Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. September 1915 über die Be schränkung der Milchverwendung erlassene Ausführungsverordnung des Ministeriums des Innern vom 21. Oktober 1915 enthält wichtige Bestimmungen für die Milchstallbesitzer, Milchhändler und Besitzer von Dauerbackwarrn. Sie ist im Riesaer Tageblatt vom 26. Oktober 1915 veröffentlicht wochen nnd kann auf dem Rathause eingesehen werden. Wir weisen aufZfolgende Bestimmungen besonders hin: Alle landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe (auch die Milchkleinhändler), in denen Milch zum Zwecke des Verkaufs erzeugt, verarbeitet oder umgesetzt wird, sind verpflichtet, über den Umsatz genau Buch zu führen. Die Buchführung muß die Menge der täglich gewonnenen, verarbeiteten oder verkauften Milch, sowie den Preis, zu welchem die Milch oder die Milcherzeugntffe abgesetzt worden sind, erkennen lassen. Die Bücher sind auf Verlangen dem Rate der Stadt Riesa oder den von ihm beauftragten Beamten jederzeit vorzulegen. Alle landwirtschaftlichen «nd gewerbliche« Betriebe, in denen Milch zum Zwecke des Verkaufs erzeugt, verarbeitet oder «mgesetzt wird, sind verpflichtet amureigen, welche Mengen Milch im Monat August 1915 als Verbrauchsmilch (Haushaltmilch) von ihnen in den Verkehr gebracht worden sind. m. Die Besitzer von Dauerbackwaren, die mit Vollmilch oder Sahne hergeftellt find, haben anzuzeigen, welche Vorräte sie von diesen Dauerbackwaren haben. Die Anzeigen zu H. und HI. haben für Riesa bis spätestens »nm 4. No vember 1815 schriftlich an den unterzeichneten Rat zu erfolgen. Riesa, den 1. November 1915. Der Rat der Stadt Riesa. -Nachstehend wird die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28. Oktober 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 714 fg. — zur Einschränkung des Fleisch und Fettverbranchs noch besonders bekanntgcgeben. 306 o ll v ill Dresden, den 1. November 1915. 4784 Ministerium des Innern. Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Aettverbrauchs. Vom 28. Oktober 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Dienstags und Freitags dürfe» Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. Dies gilt nicht für die Lieferung unmittelbar an die Heeresverwaltungen und an die Marineverwaltung. 8 2. In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen dürfen 1. Montags-und Donnerstags Fleisch, Wild, Geflügel, Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort sind, sowie zerlassenes Fett und 2. Sonnabends Schweinefleisch , nicht verabfolgt werden. Gestattet bleibt die Verabfolgung des nach Nr. 1 oder 2 verbotenen Fleisches als Aufschnitt auf Brot. 8 3. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweine- fleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Als Fleischwaren gelten Fleisch- konserven, Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und Butterschmalz, Oel, Kunstspcisefette aller Art, Rinder-, Schaf- und Schweinefett. 8 4. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständi gen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen, insbesondere in die Räume, in denen Fleisch, Fleischwaren und Fett gelagert, zubereitet, feilgehalte,l oder verabfolgt werden, jederzeit cinzutreten, daselbst Besichtigungen vorzu nehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangenden Stosse und deren Herkunft sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen. 8 5. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsver- hältniffe, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be obachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 6. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren VerkaufS- und Betriebsräumen anszuhängen. 8 7. Mit Geldstrafen bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zn drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 1 oder des 8 2 zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften des 8 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den im 8 6 vorgeschriebencn Anshang unterläßt; 4. 'jver den nach 8 10 erlassenen Ausführungsvorschriften zuwiderbandelt. In' dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. , 8 8. Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschasten, Vereins- und Erfrischungsräume schließen, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind. Das gleiche gilt für sonstige Geschäfte, in denen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, feilgehalten werden. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 9. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereinigungen Anwendung. pagnie Nr. 253; Mittlere Minenwerfer-Kompagnie Nr. 224; Mittlere Minenwerfer-Abteilungen Nr. 143 und 182; Schwere Minenwerfer-Abteilung Nr. 54. — Preußische Ver lustliste Nr. 364; Württembergische Verlustliste Nr. 291. —* Von einem Einwohner ans Gosa bei Hirschstein wurde uns gestern ein Erdbcerzweia mit mehreren reifen Erdbeeren zweiter Ernte überbracht. Stellen in der Natur gereifte Erdbeeren zur jetzigen Jahreszeit an und für sich eine Seltenheit dar, so besonders in diesem Herbst, der es mit Frost und Schnee so eilig batte. —* Die Post holt abzusendeudc Pakete aus der Woh nung ab gegen eine Gebühr von 10 Pf. für jedes Paket. Die Abholung erfolgt durch die Paketbesteller. Anträge können schriftlich mit unfrankierter Postkarte oder durch Fernsprecher — in Dresden beim Paketpostamte Dresden-A. 2 (Anruf Post Dicnstzentrale 286) — gestellt werden. —y Die fünfte Strafkammer des Dresdner Kgl. Land gerichts beschäftigte eine Anklage gegen die 37 Jahre alte zuletzt in Riesa aufhältliche Dienstmagd Anna Marie Schneider wegen Diebstahls im wiederholten Rückfalle. Als die Angeklagte am 7. Jstli dieses Jahres in Lommatzsch war. entwendete sie zunächst aus einer Konditorei mehrere wollene Strümpfe im Werte von 3 Mark, ferner später aus der Wohnung des Dr. Henrici ein Geldtäschchen mit 27 Mark Inhalt. Dasselbe hatte ein Dienstmädchen während der Sprechstunde des Arztes iin Wartezimmer liegen gelassen. Da die Schneider eine unverbesserliche Diebin ist, lehnt das Gericht die Annahme mildernder Um stände ab und erkannte auf 1 Jahr 4 Monate Zuchthaus und 5jährigen Ehrenrechtsverlujt. — GeneralderJnfanterievon Carlowitz, der bisherige sächsische Kriegsminister, ist mit der Führung einer Armee betraut worden. Wie vor kurzem gemeldet, wurde General Carlowitz, der schön im Felde war, die erbetene Enthebung von der» Amte eines Kriegsministers auf die Dauer einer Feldstellung unter Be lassung von Titel und Rang als Staatsminister bewilligt. Welcher Art diese Feldstellung fern würde, war zunächst Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 2. November 1915. —* Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe ausgezeichnet wurde der Leutnant der Landwehr 2 im Landwehr-Jnsan- terie-Regiment Nr. 103 A. Eßlinger, Rechtsanwalt Hierselbst. —* Im hiesigen Einwohner-Meld eamte sind während des Monats Oktober 1915 390 Personen, da von 220 männlichen und 170 weiblichen Geschlechtes, als hier zugezogen zur Anmeldung und 366 Personen, davon 247 männlichen und 119 weiblichen Geschlechtes, als von hier verzogen zur Abmeldung gekommen. Die Zuzugs zahl übersteigt somit diejenige des Wegzugs um 24. Unter den Zuaezogenen befanden sich 31, unter den Weggezogenen 10 Personen mit selbständigem Haushalte. Die Zahl der selbständigen Haushaltungen ist somit von 3682, Stand am 30. September 1915, auf 3703, Stand am 31. Oktober 1915, gestiegen. Weiter sind im verflossenen Monate 20 Geburts- und 12 Sterbefälle angezeigt worden, demnach 8 Personen mehr geboren als gestorben. Die Einwohner zahl der Stadt Riesa bezifferte sich am 31. Oktober 1915 nach der hier geführten Statistik auf 16 630, und zwar 8983 männlichen und 7647 werblichen Geschlechtes, gegen über 16598 am 80. September 1915. Als Besuchsftemde haben sich im Monat Oktober 1915 76 Personen ange meldet. —* Inder sächsischenVerlustlisteNr. 221 (aus- aeaeben am 1. November 1915), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppe» verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 101, W3, 105, 108, 184, 139, 178, 181, 345; Mserve-Regiment Nr. 107; Landwehr-Regiment Nr. 100. Pioniere: Ba taillone: l- Nr. 12, 22: ll. Nr. 12, 22; Landwehr-Kompag nien 12. A.-K., 19. A.-K.; 3. Landsturm-Kompagnie 19. A.-K.; Landsturm-Park-Kompagnie Sir. 14; Scheinwerfer- Züge: 2. Bataillon Nr. 22, Nr. 245; Mincnwerfer-Kow- Z- SSL Dai Riesaer Tageblatt erscheint jede« Trg abends V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. veznsSprei«, gegen Barauszahlung, durch unser« Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetages sind bi« 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voran» zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) IS Pf., OrtSprei» 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- ' ivrrchrnd höher. Nachweisung»- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage einaezogrn werben muß oder der Auftraggeber in " " Konkurs gerät. Zahlung»-und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltung,teilage «Erzähler an der SLe". ' Rotationsdruck und Verlag: Langer t Winterlich, Riesa. «eschiistSftelle: «oetheftraße S». Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa.
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