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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.11.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-11-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191511038
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151103
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151103
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-11
- Tag1915-11-03
- Monat1915-11
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.11.1915
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Messer H Tageblatt rrrrd ArrxFiger MeblM m>d Atyeiger). Amtsötatt °°rr- für die KSnigl. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, ' sowie den Gemeinderat Grvba. 2S6. Mittwoch, ^. November IMS, ovenvs. 68. Jahrg. Da, Riesaer Tageblatt erscheint jede« Lag abends'/,? Uhr >ntt Ausnahme der Sonn,"und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Trager frei Haus oder Lei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. An,eigen für »re Nummer des Ausgabetages find bis 10 UP vornrrttagS aufzugeben und im voraus zu bezahlen- eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite Grundschrift-Zcile (7 SilHn) 18 Pf., OrtSprcrs 12 Pf.; zeitraubender und rabellarischer Satr ent- ivrechrnd höher. NachweisungS- und VcrmittelungSgebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage einaezogen werden muk oder der Austraaaeber in " Konkurs gerät. Zahlung-- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an ocr Elbe". MotattonSdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: «oethestraße 5». Verantwortlich für Redaktion: Arthur HKYnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. '' - ssMS-iü-TIN'- ----- WWW iler Mkrtzmiitt m- Ztzkisefkttbtftmiit tetr. . Es ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Buttervorräte und Speisefettbcstäude angeordnet worden. Sie erstreckt fick auf Kühlhäuser, Bäckereien, Konditoreien, landwirt schaftliche Betriebe, Molkereien, Butter- nnd Frtthandlungen. Prodnktengeschäfte, Fleischereien, Nahrungsmittel-, insbesondere Marqarinefabriken, Gast- nnd Schankwirt schäften und ähnliche Betriebe. Vorräte unter 15 k« sind nicht anmeldepflichtig. Als Stichtag gilt der 4l. November 1015. Den infrage kommenden Betrieben werden, soweit sie uns bekannt sind, Anzeige formulare, die nach dem Stande vom 4. dieses Monats auSzusülleu nnd bis spätestens den 8. dieses Monats im Rathaus, Zimmer Nr. 2 wieder einzureichen sind, zugcstcllt. , Diejenigen Betriebe, die anmeldepflichtige Bestünde im Besitz haben und ein An- zergeformular nicht zugcstcllt erhalten haben, sind verpflichtet, ein Anzeigefarmular zwecks Ausfüllung im Rathause, Zimmer Nr. zu entnehmen. , Der Rat der Stadt Riesa, am N November I lli 5. Schdr. Abgabe von Kleie in Gröba. „ Freitag, den 5. November 1015, vormittags 10—IS Mir, wird im Feuerwehr geräteschuppen an der Strehlaer Straße an die hiesigen Mebbesitzer .Kleie abgegeben. Auch für Pferde wird diesmal Kleie überwiesen. Gröba, am 2. November 1915. Der Gcmeindevorftand. Speckverkauf in Gröba. Nm Donnerstag, den 4. November 1015 findet Fortsetzung des Speckvcrkaufs statt. Vormittags von ll—11 Uhr werden die Marken Nr. 301—450 und nachmittags von 2—7 Uhr die Marken Nr. 451-750 abgesertint. Die Abgabe erfolgt nur an Gröbaer Einwohner gegen Vorlegung der Brotausweiskarte. Für 1 Familie werden zunächst höchstens 5 Pfund abgegeben, der Preis ist auf 2 M. für ', >-8 festgesetzt worden. Der Gemeindevorstand zu Gröba. Fischkartc» für 1010 betr. Mit Ende Dezember dieses Jahres verlieren die für 1915 ausgestellten zum Fischen mit der Ruten-Angel berechtigenden Fischkarten ihre Giltig keit. Anträge aus Ausstellung solcher Fischkarten auf das Jabr 191« sür den Bereich des 3. Banamtsbczirks sind bis zum 30. dieses Monats schriftlich bei der unterzeichneten Ban- verwalterei anzübringen. Bei der Anmeldung ist der Flurbezirk, sür den die Fischkarte gewünscht ivird, genan zu bezeichnen. Tie Gebühr für eine auf das Kalenderjahr 1916 gütige Fischkarre beträgt 15 M. 75 Pf. für einen Flurbezirk und 25 M. 75 Pf. für zwei aneinandergrenzende Flurbezirke. Am linken llfer von der Jahnabachmüuduug in Riesa bis unterhalb der Blockwitz- schen Schiffswerft in Gröba nnd entlang des Pionier-UebnngSplatzes in Forberge ist das Fischen verboten. M ritzen, am 2. November 1915. Königliche Bauvcrwalt ssas Oertliches mW Sächsisches. Riesa, den 3. November 1915. —* Mit der Friedrich-Augnst-Medaille ausgezeichnet wurden der Reservist Max D ä m m i g aus Riesa, im Re serve-Regiment. Nr. 103, und der. Motorradfahrer Bruno Krönert aus Gröba beim Jägerbataillon Nr. 12. —* Mit den: Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde der Landsturinmann Gustav Bic 1 igk, Söhn der Frau vcrw. Bieltgk, Elbberg. Der ältere Sohn Herr Feldwebel Bieligk trägt das Kreuz bereits seit längerer». —* Festgenommen wurde ein Zigarrenmacher aus Breslau, der sich in einem hiesigen Fleischergeschäft des Diebstahls schuldig gemacht hat. —* Die Königliche Bauverwalterei Meihen erlätzt im amtlichen Teile eine Bekanntmachung, die Fischkarten für 1916 betr. —* Amtlich wird aus Berlin gemeldet: Wie sich aus verschiedenen Anzeichen ergibt, bestehen im Publikum viel fach irrige Auffassungen über die neue Verordnung, betref fend Regelung der Kartoffelpreise vorn 28. Ok tober 1915. Die Produzenten!) öckstpreise gelte» für alle Arten Kartoffeln, also auch sür Saat-, Salat- und Eßkartoffeln und dergleichen. Sie gelten auch heute nicht nur für die bis zum 29. Februar 1916 für die Kommunal verbände zu reservierenden Vorräte (10 Proz.), sondern für die gesamte Kartoffelernte. Sogenannte Reports, Auf bewahrungsgebühren gibt cs nach der neuen Verordnung " nicht. Es ist also ratsam, die Kartoffeln so rasch wie mög lich an den Markt zu bringen, da ein längeres Aufbewahrett keinerlei Vorteile, sondern nur Nachteile für den Landwirt bringt. —88 Aus Dresden wird uns geschrieben: Der am 11. November zusammentretende sächsische Landtag wird die Gründung eines Reichshandelsamtes in den Bereich seiner Verhandlungen ziehen, denn aus liberalen Kreisen soll die sächsische Regierung ersucht werden, im Bundesrats für die baldige Errichtung eines solchen Amtes einzutreten. — Der Gedanke, eine Reichszentralstelle, insbesondere für den deutschen Außenhandel zu schaffen, ist bereits in Friedens zeiten aufgetauckt. Vor wichtigeren Fragen mutzte aber diese immer wieder in den Hintergrund treten. Nun hat der Krieg ganz neue Verhältnisse geschaffen und es ist beute schon vorauszusehen, datz in dem kommenden Frieden Deutschlands Feinde alles tun werden, um uns wirtschaft lich zu schädigen und die vorwärts drängende Entwickelung zu unterbinden. Zu leiden hätte unter diesem Wirtschafts kampf vor allen Dingen die zum großen Teil auf die Aus fuhr eingestellte sächsische Industrie. In eingehender Weise hat sich mit der Frage der Errichtung eines Reichshandels amtes der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes Sächsischer Industrieller, Dr. März, beschäftigt. Gewiß wird eingewendet werden, daß Deutschland auch ohne Bestehen einer solchen zentralen Stelle große Fortschritte auf dem Gebiete des Außenhandels gemacht hat und sogar an die zweite Stelle gerückt ist; es wäre aber falsch, daraus folgern zu wollen, daß diese Entwickelung auch in der Zukunft fort- vauern würde. Außerdem lag schon vor dem Kriege akten mäßiges Material darüber vor, daß zwar der Umsatz des deutschen Außenhandels gestiegen, der Nutzen aber und die Produktivität der auf die Ausfuhr gerichteten industriellen Arbeit zurückgegangen war. Da die Gegensätzlichkeiten auf dem Weltmarkt nach dem Kriege noch schärfer werden, ist der Wunsch wohl berechtigt, daß eine Einrichtung geschaffen wird, welche die Behauptung und Weiterentwickelung des deutschen Handels und der deutschen Industrie auf dem Weltmarkt unterstützt. Aus den gleichen Erwägungen heraus hat sich auch der bayerische Finanzausschuß für sie Errichtung einer Reichszentralstelle für den Außenhandel ausgesprochen. Der Wunsch des Ausschusses ging dahin, eine Reichszentralstelle dem Auswärtigen Amte anzugliedern und dort unter Heranziehung von Sachverständigen alle Ausfuhrfragen zu prüfen. Die Wünsche der sächsischen In dustrie dürsten mehr auf die Errichtung eines selbständigen ReichshandelSamteS gerichtet sein, weil man sich davon einen größeren Erfolg verspricht. Die Arbeiten des Auswärtigen Amtes werden nach dem Krieg« so vielfältig sein, daß die HandelSaugelegeuheite» in den Hindergrund gedrückt werden könnten. Lius diesem Grunde erscheint die Errichtung eines selbständigen Amtes erwünschter. — Nach der Bekanntmachung Des Reichskanzlers vom 22. Oktober ds. Js. findet am 16. November ds. Js. eine Aufnahme der Vorräte von Brotgetreide, Hafe r u n d Bl ehl statt. Das Ministerium pes Innern erlägt hierzu eine Verordnung, in der n. a. bestimmt wird: Die Aufnahme der Brotgetreide- und Hafervorräte erstreckt sich auf s äm tli ch c la n d wirts cha ft li ch e B etri ebe. Tie Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unter nehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die nach 8 6 der Ver ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus denl Erntcjahr 1915 das Recht der Selbstversorgung für sich in Anspruch genommen haben. Die Aufnahme hat die Vorräte zu erfassen, die sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915 im Gewahrsam der zur Angabe Ver pflichteten befunden haben: a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), sowie Emer und Einkorn allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt: b) Hafer, sowie Mcugkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet; c) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst) allein oder mit anderem Mehl gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehles. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung in den landwirtschaftlichen Be trieben erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der selbständigen Gutsbezirke, durch die Gemeindebehörden. Für die Aufnahme der Vorräte sind in den bezirksfreien Städten Anzeigeformulare für Einzelanzeigen, in den übrigen Gemeinden Ortslisten zu verwenden, die an die Anzeigepflichtigen verteilt werden. Wer vorsätzlich die An zeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. — Der stellvertr. komm. General des 12. Armeekorps .hat einen neuen Befehl, die russischen Arbei ter betr., erlassen, in dem es in 8 3 heißt: Für die von dem Verbot des 8 1 betroffenen, in der Landwirtschaft und ihren Nebenbetrieben beschäftigten russischen Arbeiter gelten ferner folgende besondere Vorschriften: Sie werden beim Ablauf ihrer derzeitigen Arbeitsvertrüge neue für die Wintermonate und das Wirtschaftsjahr 1916 geltende Ar beitsverträge abzuschließen haben und sind verpflichtet, spä testens Lis zum 31. Januar 1916 die Ausstellung der Arbeiter-Ligitiipationskarte für 1916 bei der Ortspolizei behörde zu beantragen. Die Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß letztgedachter Verpflichtung pünktlich nach gekommen wird, und haben die säumigen Arbeiter bis spä testens zum 5. Februar der zuständigen Polizeibehörde zu melden, hierbei auch nlitzuteilen, ob der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages erfolgt ist oder nickt. Denjenigen rnssischen Arbeitern, welche beim Ablauf ihres diesjährigen Arbeitsvertrages einen neuen Vertrag noch nickt abge schlossen haben, ist für die Zeit vom Ablauf des Vertrages bis zum Abschluß eines neuen von dem bisherigen Arbeit geber Unterkunst und Verpflegung gegen eine vom Arbeit nehmer einznziehende, erforderlichenfalls von seiner Kaution in Abzug zu bringende Entschädigung von 0.70 Mk. pro Kopf und Tag zu gewähren. —KM. Angehörige gefallener Soldaten, die in den Be sitz der Nachlaßsache u kommen wollen, müssen sich an die Zentralstelle für Nachlatzsacken im Kriegsministerium zu Berlin wenden (in Sachsen an das Nachrichtenbüro des KricgSministcriumS, Dresden, Königstr. 15.) —* Zu dem von der Handelskammer Berlin hcrauSge- gebenen Verzeichnis der deutschen An S - und Durchfuhr verbote sind zwei Nachträge erschienen, die alle bis zum 28. Oktober 1915 in Kraft getretenen Änderungen und Er gänzungen enthalten. Die Nachträge können zum Preise von 15 Pf. und 5 Pf. Porto vom Berkehrsbureau der Handelskammer Berlin bezogen werden. Sie liegen auch bei der Handelskammer Dresden zur kostenfreien Einsicht nahme aus. —KM. Durch die Bekanntmachung vom 17. 20 Juli 1915 ist eine Be st ands Meldung von Kertigfabrikaten, die ganz oder teilweise aus reinemKupfer bestehen, augeordnet worden. Die Verfügung über Kupfer aus FertlgfaLrikaten wurde darin gewissen Be schränkungen unterworfen, doch enthielt die damalige An ordnung noch keine Beschlagnahme. Neuerdings werden nun durch die „Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Nachmeldung von Küpser in Fcrtigfabrikaten", vom 2. November 1915 eine Reihe der in der Bekanntmachung vom 17./2O.Juli 1915 aufgezählten Gegenstände der Beschlag nahme unterworfen. Es handelt sich nach 8 2 der Bekanntmachung hauptsächlich um gewerbliche Anlagen und Apparate, so daß unter normalen Umständen Privatpersonen und Haushaltungen von der Beschlagnahme nicht betroffen werden. Den Kreis der betroffenen Personen usw. legt 8 3 der Bekanntmachung fest. Die von der Bekanntmachung be- troffenen Gegenstände dürfen an die Metall-Mobilmachungs- stelle des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Ber lin IV. 9, Potsdamer Straße 10 11 verkauft werden. Anderweitige Verfügung (auch zur Ausführung von Kriegs- lieferungen) ist nur mit Zustimmung der Metallmobil machungsstelle zulässig. Für alle Personen, die ihrer Melde pflicht nach Verfügung vom 17./20 Juli 1915 bisher nicht genüat haben, wird eine neue Meldefrist bis zum 30. November 1915 gesetzt. Es wird dringend davor gewarnt, die Nachfrist ungenutzt verstreichen zu lassen, da ein Unterlassen der Meldung strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Die Bekanntgabe der neuen Verordnung vom 2. November 1915 erfolgt in der üblichen Weise durch die zuständigen Militärbefehlshaber mittelst Anschlag bzw. Abdrucks in amtlichen Zeitungen. Die Beschlagnahme von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel nach Bekanntmachung vom 30. Juli 1915 bezw. vom 24. September 1915, mit deren Durchführung die Kommunaloerbände beauftragt sind, hat mit der Verordnung vom 2. November 1915 nichts zu tun. —KM. Um der trotz aller Vorbeugungsmatzregeln der Behörden immer wieder zur Sprache kommenden „Aus beutung der weiblichen Arbeitskräfte durch Lohndrückerei vorzubeugen, wird bekannt gegeben, datz die reinen Nählöhne von den Sandsacklieferungen vergebenden Behörden festgesetzt werden. Sie betragen für das Nähen von hundert Sandsäcken ohne Tragcschleife in den meisten Herstellungssorten 5 M. Das Nähgarn mutz hierbei den Arbeiterinnen kostenlos geliefert, der Nählohn mutz ihnen ohne jeden Abzug außer dem der gesetzlichen Beiträge zur Krankenkasse und Jnvaliditätsversicherung gezahlt werden. Die Stoffe sind den Arbeiterinnen in der richtigen Größe zugeschnitten auszugeben. In dem Nählohn ist das Ein knüpfen der Kordel zum Verschließen der Sandsäcke nicht mit einbegriffen. Diese Arbeit muß besonders bezahlt wer den; sie wird meistens im Tagelohn ausgeführt zu einem Lohnsatz von 3 M. bei zehnstündiger Arbeitszeit. — Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Oktober 1915 über die Fe st sctzungvonHöch st prei sen für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf, sowie über die Regelung der Kartofselprcise ist der Höchstpreis für Kartoffeln beim Verkaufe durch den Äartoffelerzeuger im Großhandel für die Tonne im Königreich Sachsen, in der preußischen Provinz Sach sen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Grotzherzogtum Sachse» ohne die Enklave Osthcim a. Rhön, im Kreise Blan kenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen- Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondcrshausen, Sckwarzburg- Rndolstadt, Reuß ä. L-, Neuß j. L. auf 57 Mark festgesetzt. Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirke erzeugten Kartoffeln. Sie gelten für Lieferung ohne Sack nnd für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kauf preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszin sen über Retchsbankdiskont hinzugefchlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Kosten des Verbringens bis zum nächsten Gütervahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten
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