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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-11-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191511044
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-11
- Tag1915-11-04
- Monat1915-11
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1915
- Autor
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Donnerstag, 4. November 1915, abends 68. Jahrg S57 Freibank Riesa. Nächsten Sonnabend, den «. November, von vormittags '/,v Uhr ab gelangt auf der Freibank im städtischen Schlachthof das Fleisch eines Rindes (Ochse), zum Preise von 80 Pfg. pro Kg zum Verkauf. Markenausgabe erfolgt morgen Freitag nachmittag 2—8; Fleisch erhalten die In haber der Nummern 701 bis ca. 1000. Riesa, den 4. November ISIS. Die Direktion des städt. Schlachthofes. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser, Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» für die Nummer der Ausgabetages sind bis 10 Nhr vormittags aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr filr da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen w,rd nicht übernommen. Pr-ts für lue 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 18 Pf., OrtSmc.S 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. NachweisungS- und AermittelungSgcbühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlncht, ,venu der Bettag verfällt, durch Mage cingezogen werden mutz oder der Äufttaaaeber in Konkurs gerat. Zahlung»- und ErfiillungSort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe"/ Rotationsdruck und Verlag; Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Gocthestrahe 3». Verantwortlich fitr Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Befehl, betreffend Sie russischen Arbeiter. Auf Grund der 88 4 und 9 des Preußischen Gesetzes über den BelagermrgSzustand vom 4. Juni 1851 (Preußische Gesetzsammlung S. 451) verordne ich für den Bezirk des LlL Armeekorps folgendes: 8 1. Allen russischen Arbeitern männlichen und weiblichen Geschlechts ist es bis auf weiteres auch künftighin verboten, rechtswidrig das Inland zu verlassen. Nicht betroffen werden von diesem Verbot lediglich diejenigen durch Arbeitsverträge nicht gebundenen weiblichen und im Alter von unter 17 oder über 45 Jahre stehenden männlichen Arbeiter, welche im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes sowie eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes sind und den für die Ueberschreitung der Reichsgrenze bestehenden Vorschriften genügen. 8 2. Sämtliche russischen Arbeiter und Arbeiterinnen dürfen die Grenzen des Orts bezirks (Gemeinde- und Gutsbezirk) ihrer Arbeitsstelle, soweit nicht der Besuch des sonn- und festtäglichen Gottesdienstes in der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Kirche ihrer Kon fession in Frage kommt, nicht anders als mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizei- behorde überschreiten. Der Uebergang in eine neue Arbeitsstelle ist nur unter Beachtung der für die Um schreibung der Ärberter-Lcgitimationskarte geltenden Vorschriften zulässig und, wenn die Arbeitsstelle in einem anderen Ortsbezirk (Gemeinde- und GutSbczirk) desselben Ortspoli- zerbezirkes liegt, an die Genehmigung der Ortspolizeibehörde, wenn sie in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die Genehmigung des für die bisherige Arbeitsstelle zustän digen Amtshauptmanns (in Städten mit Revi vierter Städteordnung des Bürgermeisters) gebunden. Die für den Aufenthalt und die polizeiliche Melduüq von ausländischen Arbeitern bestehenden allgemeinen Vorschriften bleiben hierdurch unberührt. 8 3. Für die von dem Verbot des 8 1 betroffenen, in der Landwirtschaft und ihren Nebenbetrieben beschäftigten russischen Arbeiter gelten ferner folgende besondere Vorschriften: Sie werden beim Ablauf ihrer derzeitigen Arbeitsverträge neue für die Wintermo nate und das Wirtschaftsjahr 1916 geltende Arbeitsverträge abzuschließen haben und sind verpflichtet, spätestens bis zum 31. Januar 1916 die Ausstellung der Arbeiter-Legitima tionskarte für 1916 bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen. ««d AMIpig»» MrdM rmd Aryägrr). TelegramuvAdreffv FansprechsteR r», »l t» «« » ^^4444^ » fik die Könlgl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Grvba. Die Arbeitfleber haben sich zu vergewissern, daß letztgedachter Verpflichtung pünktlich nachflekommen wird und haben die säumigen Arbeiter bis spätestens zum 5. Februar dem zuständigen Amtshauptmann zu melden, hierbei auch mitzuteilen, ob der Abschluß eines neuen ArbcitSvvrtrages erfolgt ist oder nickt. Denjenigen russischen Arbeitern, welche beim Ablauf ihres diesjährigen Arbeitsver- trages einen neuen Vertrag noch nicht abgeschlossen haben, ist für die Zeit vom Ablauf des Vertrages bis zum Abschluß eines neuen von dem bisherigen Arbeitgeber Unterkunft und Verpflegung gegen eine vom Arbeitnehmer einzuziehende, crsorderlichenfalls von seiner Kaution in Abzug zu bringende Entschädigung von 0.70 Mk. für den Kopf und Tag zu gewähren. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im 8 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Ter Versuch ist strafbar. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im 8 2 werden, sofern sie zum Zwecke des Kontraktbxuches erfolgt smd, ebenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahre, andernfalls mit Geldstrafen von 10 brs 60 Mk., im Unverinönenssalle mit entsprechender Haft bestraft. Liegt im Falle des 8 2 die Absicht des Kontraktbrnches nicht vor und beträgt die verbotswidrige Dauer der Entfernung aus dein Gemeinde bezw. Gutsbezirk, vom Mittag des Tages der Entfernung an gerechnet, nicht länger als 24 Stunden, so tritt im ersten und zweiten Falle des Zuwiderhandelns Geldstrafe von 3 bis 9 Mk., im Unvermögens falle entsprechende Haftstrase ein. Arbeitgeber, die den Bestimmungen im 8 8 zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft. 8 5. Dieser Befehl tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Be fehle vom 6. Oktober 1914, 29. Dezember 1914 und 9. Apttl 1915, sowie die Bekannt machung vom 8. Oktober 1915 werden ausgehoben. Leipzig, den 1. November 1915. Der stellvertretende kommandierende General des HX Armeekorps. v. Schweinitz.. > 4795 Lkmimi, iMni die 8iMMW des 8W< ml MecknO. 8 1 der Bundesratsverordnmm über die Einschränkung des Fleisch- und Fettver brauchs vom 28. Oktober 1915 verbietet es, Dienstags und Freitags Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, gewerbsmäßig an Verbraucher zu verabfolgen. Dies betrifft, wie der Wortlaut deutlich ergibt, nicht nur Ladengeschäfte, sondern auch Gastwirtschaften und alle Arten gewerblicher Speiseanstatten. Dagegen ent halt die Verordnung kein Verbot des Fleischverbrauchs im Hause für diese Tage. Ein solches Verbot würde, da dse Ueberwachung kaum durchführbar ist, keinen anderen Erfolg haben, als die Aufforderung, auch in den Familien freiwillig am Dienstag und Freitag auf den Genuß der Speisen zu verzichten, die gewerbsmäßig nickt verabfolgt werden dürfen. Dieser freiwillige Verzicht entspricht aber selbstverständlich dem Sinne der Verordnung, die bezweckt, durch „fleischlose Tape" an dem zu sparen, was nicht mehr in solchen Mengen zur Verfügung steht, wie in Friedenszeiten. Es wird daher erwartet, daß jeder sich eine Ehrenpflicht daraus macht, durch Einhaltung der beiden fleischlosen Tage mit zu sparen und daß namentlich auch die wohlhabenderen Familien fick diese Be schränkung auferlegen. Wer am Abend vor denr Dienstag und Freitag sich Fleisch für den Verbrauch am nächste» Tage aus den Geschäften hott oder holen läßt, handelt jeden falls dem Sinne der Maßnahmen zuwider, die im vaterländischen Interesse einen spar samen Verbrauch von Fleisch und Fett fordern. Dresden, den 2. November 1915. 366 kII8 lll Ministerium des Innern. tärverwaltung selbst dann nicht flezahlt werden, wenn die Verpflichtung des Vaters zur Gewährung von Unterhalt festgestellt ist. Sind auf Grund der Schulordnung oder sonstiger Vorschriften Kinder von der Bezahlung des Schul geldes befreit oder genießen sie Ermäßigung des Schulgeldes, so gelten diese Vergünstigungen auch für die Militärver waltung. — Bekanntlich haben diejenigen Landwirte, deren Kar toffelanbaufläche einen Hektar übersteigt, laut Bundes rats-Bestimmung die Pflicht, 20 Prozent der Ernte dem Kommunalverband auf dessen Abruf als Speisekartoffeln zu verkaufen. Dies wird, wie die „Dresdn. Nachr." schreiben, vielfach so verstanden, als ob der Landwirt zunächst diesen Abruf abzüwarteu hätte, und deshalb seine Kartoffeln nicht an Händler abgeben dürft^ Das ist nicht der Fall: Der Landwirt kann seine Epeisekartosfeln, wie bisher, weiter freihändig verkaufe». Dis einzige Beschränkung ist, daß er den gesetzlichen Höchstpreis einhaltcn muß. Ratsam wird es für ihn sein, eine Verkaufsguittung mit Datum und Unterschrift des Händlers zu fordern. Denn der Kom munalverband hat nach 8 7 der Bundesratsverordnung die Pflicht, auf die abzurufenden 20 Prozent die Mengen an zurechnen, die der Landwirt bereits vorher, und zwar seit dem 10. Oktober 1915, als Speisekartoffeln verkauft hat. Der Kommunalvcrband muß also, soweit solche Verkaufs quittungen vorgelegt werden, dre 20 Prozent entsprechend herabsetzen. Es ergeht die dringende Bitte an die Land wirte, die Händler ruhig mit Ware zu versehen, damit nicht unnötige Erschwerungen eintreten. —* Der Deutsche Verein für Sanitäts hunde, dessen segensreiche Tätigkeit sich im bisherigen Verlauf des Krieges gezeigt hat, braucht zur Erweiterung seines Arbeitsfeldes fortgesetzt neue Mitglieder. Die Mit gliedschaft kann für den jährlichen Beitrag von 3 Mk. er worben werden, der entweder an den Hauptsitz des Vereins in Oldenburg oder an den Landesausschuß für Sachsen (Geschäftsstelle bei Gebr. Arnhold in Dresden) zu zahlen ist. Gegen eine einmalige Zahlung von 100 Mk. wird die dauernde Mitgliedschaft erworben, aus der keinerlei Ver pflichtungen mehr erwachsen. Möchte der Verein in Stadt und Land reckt viele Förderer und Freunde gewinnen! —MI. Außer den beiden fleischlosen Tagen (Dienstag und Freitag) führt die Bundesratsverordnung über die Be- schränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs für Gast-, 104, 351; Reserve-Regimenter Nr. 103, 133, 243, 244; Landwehr-Regimenter Nr. 103, 104, 106; Landsturmregi ment Nr. 19; Landsturm-Bataillone: Dresden (Xll. 1); (XII. 2); Meißen (Xll. 4); Pirna (Xll. 5); Freiberg (XII. 6); Zittau (Xll. 7); Großenhain (Xll. 8); Leipzig (XIX. 5); Annaberg (XlX. 14); Ersatz-Bataillon (Xll. 10). Weitere Verluste. Preußische Verlustlisten Nr. 865, 366. Bayrische Verlustliste Nr. 230, Württemberaische Verlustliste Nr. 292. —KM. Die Bestimmung über Bezahlung des Schulgeldes für Soldatenkinder seitens der Militärverwaltung haben eine Abänderung bezw. Ergän zung erfahren: Vom 1. Oktober d. I. ab wird seitens der Militärverwaltung Schulgeld bezahlt für die ehelichen und diese» rechtlich gleichgestellten Kinder, sowie für die Stief kinder der Mannschaften (Unteroffiziere vom Feldwebel ab wärts und Gemeine), die ->) aus dem Beurlnubtenstande oder aus dem Landsturm zum aktiven Dienst einberufen oder l>) freiwillig auf Grund ernes Vertrages oder ohne solchen in den aktiven Dienst eingetreten sind oder e) bei dem Etappenpersonal der freiwilligen Krankenpflege Dienste leisten. Voraussetzung für die Bezahlung des Schulgeldes ist jedoch, daß die Familien der unter » bis o genannten Mannschaften Unterstützung auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. 2.1888 bcz. 14.8.1914 (RerchSunterstützung) beziehen. Die Zahlung des Schul geldes beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Dienst eintritt erfolgt, und endet mit dem Ablauf desjenigen Mo nats, in welchem die Kriegsunterstützung auf Grund des erwähnten Reichsgesetzes eingestellt werden oder der Heeres dienst der bezeichneten Mannschaften aufbört. Nach denr Neichsgesetze vom 30.9. 15 wird die Familienunterstützung während dreier Monate über den Zeitpunkt hinaus, von dem an den Hinterbliebenen Hinterbliebenenbezüge zustän dig sind, wettergewährt, Zur Gleichstellung der Mann schaften des FriedenSstandes, deren Familien ReichSunter- stützunq nicht beziehen, wird daher auch diesen» das Schul geld noch für die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen, gezahlt. Bei Gefangenschaft oder Vermißtsei» wird Schulgeld weitergezahlt. Die Zahlung endet jedoch mit dem Ablauf des Monats, in welchen; dik)KricgSunter- stützunaen eingestellt werden oder der Heeresdienst der Mannschaften aufbört. Für ein uneheliches Kind, das nicht als Stiefkind anzusehen ist, darf Schulgeld seitens der Mtli- Die nächste Ausgabe bau Biittermarken an Minderbemittelte mit einem Jahreseinkommen bis 1800 M. erfolgt am Freitag, den 8. November 1VL5 von vorm. 8 Uhr an in der hiesigen Polizeiwache. Brotausweiskarte und Steuerzettel von diesem Jahre find vorzulege«. Um großen Andrang zu vermeiden, sind die Marken von denjenigen Personen, deren Familienname mit den Buchstaben x—K beginnt vorm. von 8—1 Uhr, von den übrigen Personen aber, deren Name mit den Buchstaben 8—2 anfängt, nachm. von 3—7 Uhr, zu entnehmen. Die Marken mästen am 6. November ISIS abgeholt werden; am nächste« Tage erfolgt eine Ausgabe nicht mehr. Der Rat der Stadt Riesa, am 8. November 1915. Nr. 21 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915, sowie Nr. 138 bis 152 des RetchsgesetzblatteS vom Jahre 1915 sind hier ein gegangen und können in der Ratshauptkanzlei eingesehen werden. Der Inhalt der Blätter ist aus dem Anschläge im Flur des Rathauses ersichtlich. Der Rat der Stadt Riesa, am 4. November 1915.Gbm. Oertliches und Söchfisches. Riesa, den 4. November 1915. —* Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet wurden Leutnant d. R. Herbert Wankelim Feld-Artillerie- Regiment Nr. 32, Unteroffizier Herold aus Riesa im Rc- strve-Jnfantrie-Regiment Nr 102 und Oberfeuerwerker beim Marinekorps Bär aus Mergendorf. Die silberne Friedrich- August-Medaille wurde dem Unteroffizier Alfred Zscherper im Jnfantrie-Regiment Nr. 102. Sohn des verstorbenen Gärtners Oswald Zscherper verliehen. Ferner wurde der Landwebrmann Karl Gerhardt aus Riesa im Landwehr- Jnfantrie-Regiment Nr. 102, mit der Friedrich-August- Medaille ausgezeichnet. —* An die Angehörigen der Feldformationen des 2. Monier-Bataillons Nr. 22 sind im weiteren Verlaufe des Feldzuges noch folgende Auszeichnungen verliehen worden: Silberne Militär-St. Heinrichs-Medaille: Vizefeldw. jetzt Leutnant d. Ä. Schuhknecht. Ritterkreuz 2. Kl. des AlbrechtS-Ordens: Oberarzt Lauterbach. Silberne Friedrich- August-Medaille: Unterzahlmstr. Gutsmann, Offz.-Stellv. Vizefeldw. Krauß, Feldwebel Curt, Untffz. d. R. Ihme Sowada, Walter, Körnig, Mothes, Untffz. d. Ldst, Krebs, Wackwitz, Fröhlich, Held. Bronzene Friedrich-August-Me- daille: Gcfr. Silber, Fiedler, Haase, Müller, Zenker, Gefr. d. L. Nitzschner, Pionier Förster, Gerstenberger, Gurn, Horns berger, Kirsten il, Klawitter, Kremer, Krmtzsch, Küpper, Lößner, Pablitzsch, Schubert, Schürer, Spillner, TrenkMann, Wiegner, Pionier d. R. Engelhardt, Erler i, Kimmel, Tret bar, Pionier d. L. Gärtner, Tittel. Eisernes Kreuz 1. Kl.: Oberstleutnant Conrad, zurzeit Kommandeur eines Jnfantrie- RegimentS. Eisernes Kreuz 2. Kl.: Untffz. Dietrich, Hoch muth, Hoheisel Müller, Rodewald II, Schmidt, Untffz. d. R. Scheffler, Spatteholz, Gest. Gattenhof, Hartwiasen, Jakob, Meirchardt, Zschunke, Gefr. d. R. Graubner, Meyer, Rich ter I, Winkler, Zillmann, Gest. d. L. Schneider.II, Schöps, Monier Deaner, Füffel, Hans, Hermann, Pionier d. R. Hermann, Mucke, Pionier d. L. Füßler. S.-M. Verdienst- Medaille m. Schw.: Untffz. Schneider. —* Jnder^ächsischenVerlustlisteNr.222 (aus gegeben am 8. November 1915), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Tnwven verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 100.
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