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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.11.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-11-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191511128
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151112
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-11
- Tag1915-11-12
- Monat1915-11
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.11.1915
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irrrd svbrblM «O Mktzerj. rrlegraouErrch« SemftmchstM» für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. 264 Freitag, 12. November IMS, abends. 68. Fährst. Da« Messer Tageblatt erscheint jede« Tag abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Conn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 7V Pf. Anzeigen fiir die Nummer de« Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewahr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 13 Pf., OrtSpreiS 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. Nachweisung«- und BermittelungSgcbiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogcn werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestrake SS. Verantwortlich fiir Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. > """ , , > »>. - ' In der Ausführungsverordnung vorn 21. Oktober 1015 zur Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. September 1915 über die Beschränkung der Milcbverwcndung ist eS unter ll Ziffer 1 verboten, frische Sahne außer zur Herstellung von Milch in den Ver kehr zu bringen. Um Irrtümern vorzuüengen, weist das Ministerium darauf hin, daß unter den Begriff „frische Sahne" auch saure Sahne fällt. Der Ausdruck srische Sahne ist gebraucht im Gegensatz zur Dauersahne, deren Herstellung nach l>5 zwar verboten ist, deren Vertrieb aber gestattet bleibt. 454 ll»I» Dresden, v. November 1915. 4969 Ministerium des Innern. Höchstpreise für Kartoffeln. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Regelung der Kar- toffelpreise und über die Festsetzuiia der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 28. Oktober 1915 werden für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der rev. Städte Großenhain und Riesa snr den Kleinhandel mit Kartoffeln aller Art folgende Höchstpreise festgesetzt: Beim Verkauf von Mengen nicht unter 1 Zentner ») vom Erzeuger an den Verbraucher 3,15 M. für den Ztr. ab Hof des Erzeugers, b) vom Groh- oder Kleinhändler an den Verbraucher 3,45 M. ab Geschäftsstelle des Händlers. Bei Lieferung frei Haus ist in beiden Fällen (» und d) ein Zuschlag bis zu IS Pfg. für den Ztr. gestattet. ll. Beim Verkauf von Mengen unter 1 Ztr. für das Pfund 4 Pfennige. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 10 Ztr. zum Gegenstände hat. IV. Der Verkauf nach Hohlmast ist nicht znlässig, er darf nur nach Gewicht erfolgen. Wer als Erzeuger oder Händler Kartoffeln feilhält oder feilbietct, ist verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucher die Kartoffeln in Mengen von mindestens einem Zentner zu verabfolgen. VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, was Punkt l—Hl anlangt, gemäß 8 6 des Rcichsgesetzes über die Höchstpreise in der Fassung vom 17. De zember 1914 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk., was Punkt IV und V ««langt, gemäß 8 17, Ziffer 2 des ÄeichSgesetzcS über die Errichtung von Preisprüfungsstellen mw die VersorgungSregelung in der Fassung vom 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Bei Ueberschreitung der Höchstpreise unter Ziffer I und II kann neben den angedroh- ten Strafen noch angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürger lichen Ehrenrechte erkannt werden. VII. Diese Bestimmungen treten mit den. Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Große.nhain und Riesa, am 9. November 1915. Die Königliche Amtshnuptmannschaft, die Stadträte zu Großenhain und Riesa. Kn. Städtischer Bntterverkaus. Diejenigen Minderbemittelten, die von der letzten Markenausgabe her noch ini Be sitze von Bllttermarkcn ünd, können nunmehr, nach Eingang der neuen Sendung, auf Grund ihrer Marken die Butter aus deu beiden Geschäften der kiesigen Molkerei entnehmen. Bekanntmachung wegen der nächsten MarkenanSgabe erfolgt später. , Der Rat der Stadt Riesa, am 12. November 1915. , Verkauf von Fleischdauerware in Gröba. Donnerstag, den 18. November sollen im Grundstück Altrockstraße 32 Rauchfleisch, Schinken, Wurst und Heringe in Oel verkauft werden. Zwecks Regelung des Verkaufs werden hierzu Montag, den IS. November im Ge- mcindcamte, Zimmer Nr. «, Nummern ausgegeben. Die für die einzelnen Nummern in Frage kommenden Verkaufszeiten werden am 16. November noch bekannt gemacht. Gröba, am 11. November 1915. Der Gemeindevorstand, Butterverkaus in Grvba. Die Gemeinde Gröba hat wieder einen Posten beste, dänische Molkereibuttcr erhal ten. Die Abgabe erfolgt durch Herrn Butterbändler Frau- Rösler in Gröba, Riesaer Straße 10, und den Consumverein Riesa, Verkaufsstelle Gröba, Georgplatz 5, und zwar nur gegen Marken. Die Marken können Montag, de» IS. November 1V1S im Ge meindeamte, Zimmer Nr. 3, abgeholt werden. Die Marken werden nur an Gröbaer Einwohner mit einem Einkommen unter SSVK M. abgegeben. Als Ausweis sind die Brotauswciskarte und der diesjährige Staatsstcucrzetrel vorzulegen. Der Preis der Butter beträgt 1 M. 05 Pfg. für Pfund. Die Abgabe der Bntter erfolgt in den Verkaufsstellen auf die Nummern 1—500 am 15., 501—1000 am 16., 1001—1500 am 18., und 1501—2000 am 19. November 1915. Gröba, am 10. November 1915. Der Gemeindevorstand» Freibank Grvba. Sonnabend, den 13. November ISIS vormittags 9 Uhr wird rohes Schweine« fleisch verkauft. Preis 90 Pfg für l Der Gemeindevorstand. Freibank Zeithain. Sonnabend, de» 13. d. M. von vormittags 8 Uhr ab gelangt das Fleisch eiue- Jnngrindes in rohem Zustande zmn Verkauf. Pfund 80 Pfg. Der Gemeindevorstand. Oertliches m>S Sächsisches. Riesa, den 12. November 1915. — Seine Majestät'der König begab sich gestern 3,4 Uhr nachmittags ab Bahnhof Dresden-N. znm Besuche sächsischer Truppen nach dem westlichen Kriegsschauplätze. Mit Seiner Majestät kehrten Ihre König!. Hoheiten der Kronprinz und die Prinzen Friedrich Christian und Ernst Heinrich zu ihren Truppenteilen nach dem westlichen Kriegsschauplätze zurück. — Se. Majestät der König hat dein Staatsminister a. D. Minister des Königlichen Hauses v. Mctzsch-Reichenbach und den Staatsministern, Minister des Kultus und öffent lichen Unterricht DDr- Dr.-Jng. Beck, Minister des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten Gras Vitzthum von Eckstädt, Minister der Finanzen v. Seydcwitz und Minister der Justiz Dr. Nagel, ferner dem General der Kavallerie z. D. a la suite des Garde-Reiterregiments v. Brvizem, stellvertretender Kommandierender General des 12. (1. K. S.) Armeekorps, und dem General der Infanterie z. D. von Schweinitz, stellvertretender Kommandierender General des 19. (2. K. S.) Armeekorps, das KriegS-Vcrdienst-Kreuz verliehen. —* Für die zum Besuche kranker oder verwundeter Kriegsteilnehmer oder zur Teilnahme an der Beerdigung verstorbener Kriegsteilnehmer reisenden Angehörigen sind in nerhalb Deutschlands, OesterrcichS-UngarnS. Belgiens und Frankreichs in der 2. 3. und 4. Klaffe und in Schnellzügen Fahrpreisermäßigungen für gewisse Entfernungen auf deutschen Eisenbahnen eingeführt. Neber den Inhalt der hierüber erlassenen Bestimmung sind Auskünfte bei den Bahnbofsverwaltungen und bei der Königlichen AmtShaupt- mannschaft zu erlangen. —* Auch in unserer Stadt Mesa ist man bemüht, unseren zur Zeit hier weilenden Verwundeten hin nnd wieder einige frohe Stunden der Zerstreuung und der Unterhaltung zu bieten. Durch hochherzige Spenden sind bisher die Mittel aufgebracht worden, die zur Bestreitung der entstehenden Kosten nötig sind. Die gestrige Veran staltung, zu der sich etwa 200 Verwundete im Saal der Elbterraffe eingefunden hatten, bot die Zauberkünste des Illusionisten und Magiers Herrn M. Kropp ans Dresden. Die Vorführungen dieses Herrn waren außerordent lich interessant nnd fanden die wohlverdiente Anerkennnnq von feiten der Kameraden, die ihre Freude und ihre Dank barkeit durch lebhaften Beifall znm Ausdruck brachten. Be sonders erwähnt zu werden verdient, daß Herr Kropp sein Können lediglich in den Dienst der Wohltätigkeit gestellt hat. Mit einzelnen Vorführungen war Klavierbegleitung verbunden, die in dankenswerter Weise einer der Kameraden übernommen batte und auch sicher und gewandt durchfükrte. Auch für Erfrischungen und Zigarrenspenden war reichlich gesorgt. —88 Die Sächsische Gewerbekammer-Konferenz hat ge legentlich ihrer jetzigen Tagung nach einer Besprechung über die Verordnung des Sächsischen Ministeriums des Innern, betreffend die Gewährnng von Darlehen ans dem gewerblichen Genossenschaftsfonds nachstehenden Beschluß angenommen: „Die Gemerbckainmerkonferenz erklärt, daß sie zunächst der Königlich Sächsischen StaatScegierung und den Ständen des Landes dankbar ist für die Bereitwillig keit, den Kleingewerbetreibenden, ob sie nun Kriegsteilnehmer sind oder nicht, durch die KrregSuot hindurch zu helfen. Sie erklärt aber auch weiterhin, daß noch weitergehende Erleichterungen in der DarlevnSgewäurung notwendig sind, nm deu gewünschten Zweck annähernd zu erreichen. Fol gende Erleichterungen erachtet die Konferenz in erster Linie für notwendig: 1. Die gemährten Darlehen sollen auch zur Bezahlung von gewerblichen Schulden und Hypotheken schulden verwendet werden dürfen: 2. Die Bürgschaft soll ruchi allein von den Gemeinden, sondern zum Teil auch vom Staat getragen werden. 3. Bei einwandfreien Dar- lehnSsuchern soll das Darlehen auch dann gewährt werden, wenn der Nachsuchen'oe nur für einen Teil der Summe Bürgschaft leisten kann. Außerdem möchte die K. Staats regierung nnd die Stände im Bedarfsfälle den geweblichen GcnosscnschaftSfondS angemessen erhöhen." — Betreffs Grün dung von LieferungSnenossrnschaften für das Handwerk erklärte sich die Sächsische Gewerbekammerkonferenz nut folgendem Veschlußvorschlag einverstanden: „Die Gewerbe- kammerkouferenz erklärt sich grundsätzlich bereit, an der Gründung von Genossenschaften mitzuarbeiten in der Vor aussetzung, daß den Genossenschaften des Handwerks seitens der Militär- und Zivilbehördrn dauernd ausreichende Auf träge erteilt werden." —LK. Der Ständige Ausschuß des Landes kultur! ateS hat iu der Sitzung am 5. November dieses Jahres beschlossen, sich dein Ministerium gegenüber gut achtlich über das Ergebnis der Viehzählung vom 1. Oktober dieses Jahres dahin zu äußern, daß er die Einführung ge setzlicher Maßnahmen nicht für angezeigt halte. — Dein Ministerium soll empfohlen werden, den in Nummer 43 der Sächsischen LandwirtschastlichenZeitschrift»eröffentlichtrn Artikel „Die Kartoffel als Pferdefutter" als Merkblatt allen Pferdehaltern zugänglich zu ma«en. — Da in der VundeS- ratSverordnung, Höchstpreise für Kartoffeln betreffend, Saat kartoffeln von den Höchstpreisen nicht ausgenommen sind, wurde beschlossen, das Königliche Ministerin»! zu ersuchen, beim BundeSrate dahin zn wirken, daß Saatkartoffeln zu höheren Preisen abgegeben werben können, .denn nur dann wäre die Gewähr vorhanden, daß wirklich gutes Saatgut im kommenden Frühjahr Verwendung findet. Eine Schä digung der Verbraucher könne ja auch nicht eintreten, wenn der Verkauf von Saatkartoffeln nur unter bestimmten Be dingungen zuaelaffen würde, so daß Saatgut wirklich nur an die Kartoffelanbaner verkauft werden könnte. — Ferner wurde beschlossen, sich gntacklich über den Ausbau der ge- meiunützigen Arbeitsvermittlung im Bezirke der Königlichen AmtShauptmannschast Pirna zu äußern, daß die Ausrecht- erhaltnnq einer dauernd wechselseitigen Verbindung mit den'Nebenstellen des Landeskulinrrates dringend erwünscht sei. — Zur L a g e d e r Elbc s ch iffah rt wird geschrieben: Erneute Niederschläge haben zu einer abermaligen Auf besserung des W«sserstandes der Elbe geführt und das Wasser ist sowohl in Böhmen als auch am Mittellauf über Vollschiffigreit. Hinsichtlich der geschäftlichen Betätigung der Schiffahrt ist aber kaum eine Aenderung zu verzeichnen, denn der Brannkoblenumschlaa weist noch immer unter dem Einfluß der Bahnverhültnisse schwache Zahlen auf, und so ist auch der Stand der Grundfrachtcn unverändert. Ebenso liegen die LandnngSverhältnisse an der Mittclelbe wenig belebt und wenn zeitweise auch der Raum nicht sehr augeboteu ist, liegt es au seiner Verteilung und an dem Umstande, daß die Besatzungen weiterer Einziehung unter liegen; für große Kähne nach Hamburg ist meist mit 7 Pfg. pro Zentner anzukommen. Ebenso hat das Bcrggcschäft ab Hamburg keine Aenderung erfahren, und cs zeigen auch die dortigen Frachten keine Neigung zn Aufbesserungen, zu mal das Wasser besser wurde. —* In seiner «estrigen Sitzung hat der Bundesrat eine Verordnung über die Regelung des Verkehrs für Kaffee, Tee und Kakao beschlossen, die dem Reichs kanzler in dieser Hinsicht gewisse Ermächtigungen erteilt. In drei weiteren Verordnungen bat der Bundesrat dem Reichskanzler Ermächtigung zur Festsetzung von H ö ch st - preisen erteilt und zwar für Bnchweize n und H irse und für O b stmnS, H onig und sonstige Stoffe, die an statt des Fettes zum Brotaufstrich dienen können, sowie für Ge müse, Obst und Lauerkraut. Die Höchstpreise werden für den Verkauf des Erzeugers festgesetzt. Des weiteren sollen dann dir Gemeinden Höchstpreise für den Kleinhandel festsetzcn. Gemeinden mit mehr al« 10 009 Einwohnern sind hierzu verpflichtet. Dieselbe Verpflichtung kann auch kleineren Gemeinden von ihren Landesregierungen auferlegt werden. Die obere Grenze der Kleinhandels-Höchstpreise kann vom Reichskanzler bestimmt werden. Für Buchweizen nnd Hirse ist außerdem die Verarbeitung zn Branntwein ver boten worden. —* Der BnndeSrat hat in seiner Sitzung vom 11. No vember beschlossen, daß V c r t r ä g e über Lieferung von Butter, Kartoffeln, Fischen, Wild, Milch, Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen, Obstmus und sonstige Fettri iatzstosse zum Brotaufstrich, Obst, Gemüse, Zwiebeln üüd Sauerkraut, die zu höheren Preisen, als den auf gründ der betreffenden BundeSratSverordnnnqen festgesetzten Höchst preise abgeschlossen sind, mit dem Inkrafttreten dcs Höchst preises al« znm Höchstpreise abgeschlossen gelten, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkte noch nicht erfolgt ist. Ist der Höchstpreis vor dem 12. No vember d. I. festgesetzt, so tritt er an die Stelle des Ver-
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