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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.11.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-11-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191511134
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151113
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151113
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-11
- Tag1915-11-13
- Monat1915-11
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.11.1915
- Autor
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Riesaer G Tageblatt ttird Aprils*» mü> Wager». .-«iNk. Amtsblatt plr tle KSiügl. AmtShauptmaimschast Großenhain, da» König!. Amtsgericht Mld den Rat der Stadt Ries», . sowie den Gemeinderat Gröba. Sonnabend, IS. November IMS, abends. ZSS 68. Jahr«. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta« abend» V,? Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Festtag«. vejUgSHretS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau, oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. ««zeigen siir die Nummer de» Ausgabetages sind bi» 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen: eine Gewähr slic da» Erscheinen an bestimmten Tage» und Plätzen wird nicht übemommen. Preis siir die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 18 Pf., Ortspre.S 12 Pf.- zeitraubender uiid tabellarischer Sag ent. sprechend höher. Nachweisung», und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Fest« rarlf». Bewtlligtrr Rabatt «rttscht, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»-und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rot«tton»druck und Verlag: Langer t Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethrstratze SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für AnzeigenteU: Wilhelm Dittrich, Riesa. Borratserhebniig über Brotgetreide, Hafer und Mehl am IS. November laufende« Jahres. Die Ergebnisse der VorratSerhebung werden für die weitere Entwickelung auf dem Gebiete der kriegswirtschaftlichen Maßnahmen zur Sicherung der Volksevnährung und der Viebfütterung von ausschlaggebender Bedeutung sein. Es kommt daher alles auf die Erzielung einer möglichst znverliisfigen Aufnahme der Vorräte an. Von dein Ausfall der Erhebung wird es insbesondere abhänaen, ob die Reichsgetreidestelle in Zu kunft zu einer Erhöhung der täglichen Brotration schreiten kann, und ob es möglich sein wird, größere Getreidemengen zu Futterzwecken freizuaeben. ES ist daher notwendig, daß alle, zur Mitwirkung bei der Borratserhebnna bernfenen Stellen ungeachtet aller ihnen durch kriegswirtschaftliche Maßnahmen bereits erwachsenen Arbeitslast, deren Be wältigung vollste Anerkennung verdient, den Aufgaben dieser Erhebung angesichts der ihr zukommenden Wichtigkeit vollste Sorgfalt widmen, und daß sich auch jeder einzelne Anzeigepflichtige bei Abgabe der Anzeige die Notwendigkeit Peiulichster Genauigkeit vor Augen hält. Muß auf der einen Seite eine Ueberschätzung der ungedroschenen Ge treidevorräte selbstverständlich vermieden werden, so ist aus der anderen eine übergroße Vorsicht in ihrer Schätzung mit dem Zwecke der Erhebung ebensowenig vereinbar. Großenhain, am 12. November 1915. 531 ek II. Die Königliche Amtshanvtmarmschast. Erhebung der Borröte au Brotgetreide, Hafrr imv Mehl am 16. November ISIS. 1. ) Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrates vom 22. Oktober ISIS hat auch im Stadtbezirk Riesa eine Erhebung der in der Nacht vom 16. bis zum IS. No vember ISIS vorhandenen Vorräte an Brotgetreide, Hafer und Mehl stattzufinden. Die Erhebung erstreckt sich ») auf alle Unternehmer landwirtschaftlicher Betrieb«. Diese sind anzeigepflichtig für die in der Nacht vom 15. bis zum 16. November ISIS in ihrem Gewahrsam befindlichen Vorräte an gedroschenem und ungedroschencm 1. ) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn — allein oder niit anderem Getreide außer Hafer gemischt —, 2. ) Hafer sowie Mcnakorn und Mlschfrucht, worin sich Hafer befindet. b) auf die von der VerbrauchSreqelung des Kommunalverbandes der König lichen Amtshauptmannschaft Großenhain ergriffenen und an Bäcker, Händler, Konditoren, Tierhalter u. s. w. ausaeaebenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl sowie an Hafer. 2. ) Die Durchführung der Erhebung bei Unternehmern landwirtschaftlicher Ve- triebe (1») erfolgt durch unsere Schutzmannschaft, die die anzeigepflichtigen Vorräte ar Ort und Stelle am 16. November 1915 feststellt. 8.) Die Durchführung der Erhebung zu 1b erfolgt in der Weise, daß von unserer Schutzmannschaft an die Anzeigepflichtigen Bestandsanzeigen zugefertigt werden, die am IS. November ISIS wahrheitsgemäst und vollständig ansznfülle» und am 17. d> M. zur Abholung bereitzuhalten sind. 4) Die mit der Erhebung beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräurne oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorrats von Brotgetreide, Hafer oder Mehl zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 5.) Nicht anzuzeigen sind: «. Vorräte, die im Eiaentume des Reiches, eines Bundesstaates, oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im Eigentums eines MilitärfiSknS oder der Marinevermaltung stehen; b. Vorräte, die im Eigentum der Reichsgetreidestelle G. m. b. H. oder der Zentraleinkaufsgesellschast m. b. H. stehen; «. Hinterkorn und Hinterkornschrot, das von einem Komnmnalvcrbande, sowie zur menschlichen Ernährung ungeeignetes Brotgetreide und Mehl, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern freigegeben worden ist: ä. Brotgctreideschrot, das von der NeichSgetreidestelle zmn Verfüttern fceige- geben worden ist. 6.) Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver pflichtet ist, nicht ig der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder nnvoll- ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können die Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im UnvermögenSfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monate» bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 13. November 1915. Kr. , Polizeistunde betr. Wir geben hiermit bekannt, daß über die Schankräume des Hotels „Gesellschaftsbaus" (Bes. Frau Anna vcrehel. Mildner), hier, Goethestraße 102, von heute ab Polizeistunde auf abends 1v Uhr festgesetzt worden ist. Wer in den Schankräumen über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, un geachtet der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgcfordert hat, wird mit Geldstrafe bis zu 15 M. bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, nm 13. November 1915. Schdr. , Unterstiitznnq von Familien Ser zum Heeresdienst eiuvcrl'fenk« M»«»schäfte«. Die Auszahlung der NnterstiitzungSgelder auf die Zeit vom 16. bis zum 80. November 1915 erfolgt Dienstag, den 16. November vormittags vott 8—1« und nachmittags von 3—8 Uhr in unserer Stadthauptkasse. Für den übrigen Verkehr ist die Stadthanptkasse an diesem Tage geschlossen. Der Kafsenverwaltung ist sofort Mitteilung zu machen, wenn der un Felde stehende Ehemann, Vater oder Sohn gefallen oder gestorben ist. Ter Rat der Stadt Riesa, am 13. November 1915. H. Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Oktober 1915 findet am 16. No vember dieses Jahres eine Anfirahme der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl statt. Die Aufnahme der Brotgetreide- und Hafervorräte erstreckt sich auf sämtliche land wirtschaftliche Betriebe. Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer landwirtschaft licher Betriebe, die für sich das Recht der Selbstversorgung in Anspruch genommen haben. Außerdem sind die Brotgetreide-, Hafer-, und Mehlvorrüte festzustellen, die vom Kommunalverband bereits an Bäcker, Konditoren und Händler, sowie an Tierhalter ab- gegebeu, aber am 16. November 1915 noch vorhanden sind. Die in der Gemeinde Gröba hiernach iu Frage kommenden Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter werden unter Hinweis ans die Strafbestimmnngen zu genauer, wahr heitsgemäßer und fristgemäßer Anzeigeerstattung anfgefordert. Gröba, am 12. November 1915. Der Gemeindevorstand. Der BezirkSschornsteinfegermeistcr hat heute hier gemeldet, daß am 18., 1«., 18^ 1V. und ZK. November Ltt t » die Schornsteine in Gröba gereinigt werden. Gröba, am 13. November 1915. Ter Gemcindevorstand. Die Stücke Ser A. Kriegsanleihe sind cingegangen und können während der Ge schäftsstunden abgeholt werden. Sparkasse Glaubitz, nm 12. November 1915. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Schnittwarcnhändlcrs Friedrich Clemens Klemm in Kreinitz, soll die Schlußverteilung erfolgen. Verfügbar sind 394,41 M., wovon die Kosten de? Verfahrens noch zu kürzen sind. Zn berücksichtigen sind 1744,48 M. nicht bevorrechtigte Forderungen. Das Schlußverzeichnis liegt bei der Ge- richiSschreiberei des Kgl. Amtsgerichts Riesa aus. Riesa, den 13. November 1915. Lokairichter Pietschmann, Konkursverwalter. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 13. November 1915. .Bekanntmachung. In der Zeit vom 25. bis mit 89. November 1915 finden im Landwehrbezirk Großenhain Kriegskontrollversammlungen statt. Alle daran Beteiligten werden hiermit auf die nach dem 14. 11. 15 in jedem Ort an geeigneter Stelle angebrachte Bekanntmachung hier durch besonders hingcwiesen. Königliches Vezirkskomnrando Großenhain. G. Holtzendorff. —* Gestohlen wurde am 10. November nachmittags gegen 1 Uhr ein Fahrrad, Marke und Nummer unbekannt, schwarzer Rahmenbau und dergleichen Felgen. Als Täter wurde ein 12 jähriger Schulknabe von hier ermittelt. Das Fahrrad, daß der Junge an einen hiesigen Geschäftsinhaber verkauft hatte, ist wieder erlangt worden, der Eigentümer jedoch ist noch unbekannt. Dieser wolle sich bei der Polizei melden. —* Das am Sonntag den 7. November von der Schützengesellschaft veranstaltete Wählt ätigkeitsfe st schließt mit einem Reingewinn von M. 271,07 ab, welcher der hiesigen KriegSnotspende zugeführt worden ist. —* In der fach fisch en Verlustliste Nr. 226 (auS- aeaeben am 12. November 1915), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ansliegt, find Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 100, 101, 105, 106; Reserve-Regimenter Hhc. 103, 133, 242; Landwehr-Regimenter Nr. 100,107. Kavallerie: Garde reiter. Preußische Verlustlisten Nr. 371, 372, 373. Wiirt- tembergische Verlustlisten Nr. 295, 296, 297. —* Wir werden veranlaßt, auf die heutige Bekannt machung des Rates der Stadt Riesa über dis E r- hebung der Vorräte an Brotgetreide. Hafer und Mehl am 16. November 1915 besonders hin zuweisen. Es ist notwendig, daß jeder Anzeigepflichtige zwecks Erzielung einer möglichst zuverlässigen Ausnahme der Vorräte peinlichste Genauigkeit bei Feststellung und Bezeichnung der Verräte anwcndet. Muß auf der einen Seite eine Ueberschätzuna aller Vorräte, insbesondere auch der ungedroschenen Getreidevorräte, vermieden werden, so ist andererseits eine übergroße Vorsicht in ihrer Schätzung mit dem Zwecke der Erhebung ebensowenig vereinbar. Von dem Ausfall der Erhebung wird es insbesondere abhänge», ob die NeichSaetrcidestelle in Zukunft zu einer Erhöhung der täglichen Brotration schreiten kann, und ob es möglich sein wird, größere Getreidemengen zu Fntterzweckeu frei- zugeben. Es mache sich daher jeder Anzeigepflichtige die peinlichste Feststellung und Anzeige der Vorräte zur beson deren Pflicht! Wec vorsätzlich oder auch fahrlässig un richtige oder unvollständige Angaben macht, hat strenge Strafen zu gewärtigen. —* Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet wurde der Oberjägcr Paul Lehmann, im 1. aktiven Jäger-Bataillon Nr. 12, Sohn des Bildhauers Gustav Lehmann, Schulstr. 3, hier. — Das Kgl. Sachs. Militärverordnungsblatt veröffent licht neue Bestimmungen über die Unifor m e ri der Off - ziere und Mannschaften der sächsischen Armee. Danach ist das Grundtuch des Waffenrocks und der Schirmmütze künf tig feldgrau, für Jäger und Schutzen graugrün. Gleichzeitig werden die Unterscheidungszeichen der Waffengattungen und Truppenteile bekanntgegcbcn. — Seine Majestät der König hat bestimmt, daß auch die Inhaber des KomturkreuzeS 2. Klassr und der höheren Klassen des Verdienstordens mit Schwertern, sowie die Inhaber des OfsizierSkrrnzeS und der höheren Klassen des AlbrechtSordenS mit Schwertern das Band der Ritterkreuze dieser Orden — mit zwei gekreuzten Schwertern — in denrcnigen Füllen im zweiten Knopfloch von oben tragen dürfen, in welchen dies für die niederen Klassen ge stattet ist, falls der Orden selbst nicht angelegt wird. —KM. Der Kgl. Oberrcitcr Ernst Trangott Bäßlcr in Dresden hat am 7. Oktober 1915 im Rehefeldcr Staats forst mit besonderer Umsicht nnd Entschlossenheit dir Fest nahme zweier flüchtiger rnssrscher Kriegsgefangener bewirkt. Hierfür ist ihm neben einer öffentlichen Belobigung durch die Kgl. AmtShauptmannschaft Dippoldiswalde eine Geld- belohnnng von fünfzehn Mark durch das Kgl. KriegS- zahlamt zuteil geworden. — Das Ministerium des Innern erläßt zn der VnndeS- ratSvcrordnnng Regelung der Miichpreise und des Blich Verbrauches vom 4. November 1915 eine Ausführungsverordnung, nach der die nach den 88 1 nnd 2 der BunocsratsverordnuNg den Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern obliegenden Verpflich tungen, Höchstpreise für Milch festznsetzcn nnd die vorzugs weise Berücksichtigung der Kinder, der stillenden Mütter nnd der Kranken sicherznstellen, auf alle Gemeinden ausge dehnt werden, die nach der Verordnung des Ministeriums vom 25. August 1915 verpflichtet waren, Höchstpreise fest- znsctzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung dec Krcis- hcmptmannschaft. Bereits festgesetzte Höchstpreise, welche den in der BnndcSratSverordnnna gegebenen Grundsätzen und den etwa weiter erlassenen Anordnungen des Reichs kanzlers entsprechen, bleiben bis zur nnderweiten Fest setzung in Gültigkeit. Die Kreisbnnptmannschaft kann unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse von der durch diese Ausführungsverordnung gegenüber 8 2 der BundcS- ratSverordnnng erweiterten Verpflichtung Befreiung erteilen. Haben sich mehrere Gemeinden oder Koimunnal- verbände zn einer gemeinsamen Prcisprüsungsstene ver einigt, so hat diese Vereinigung das Recht, die nach vor stehenden Bestimmungen den Gemeinden obliegende Ver pflichtung zn übernehmen. Erscheint eine einheitliche Rege lung für den ganzen Regierungsbezirk erwünscht, so kann die KreiShanptmannschaft mit Zustimmung des Ministeriums die Befugnisse der Gemeinden übernehmen. Diese Verord nung tritt sofort in Kraft. —* W ochenspielpla n der Königlichen Hofthcater zn Dresden. Opernhaus: Sonntag „Aida", Montag Hoff manns Erzählungen, Dienstag, vormittags 11 Uhr Oeffcnt- lichs Hauptprobe znm Konzert. 2. Sinfonie-Konzert Reihe B., '',8 Uhr, Donnerstag „Carmen", 7 Uhr, Freitag „Die RsgimcntStochtcr", Sonnabend „Figaros Hochzeit", Sonntag „Lohengrin", 'Z7 Ubr. Schauspielhaus: Sonntag „ttaicr Lampe", Montag „Im Svinnenwinlel", Dienstag „Prinz Friedrich vvn Homburg", Donnerstag Für die Mittwochs- Abomwnten des 17. November „Im Spinnenwinkel", Frei tag „Meister Andrea", Sonnabend „Flachsmcinn als Er-
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