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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.12.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-12-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191512027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151202
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151202
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-12
- Tag1915-12-02
- Monat1915-12
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.12.1915
- Autor
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Riesaer GTageblatt ««d McklM md IMtzey. Amtsblatt für die Mnigl. «mtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa. sowie den Gemeinderat Grvba. Hr 280. Donnerstag, 2. Dezerrlver IMS, abends. 68. Jahr-. Dai» Riesaer Tageblatt erscheint j«»r« Ta« abend, '/.7 Ubr mit «uSnahm, der Sonn, und Festtage. «ezu„pr«t,, a«a,n Borau«»ahlung, durch unser« Träger frei -au, oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich S,lv Niark, monatlich 70 Pf. «uzet,en für du Nummer de, Ausgabetage, find bi, 10 Uhr vornnttag« aufzutzeben und im voraus zu bezahlen; ein- Gewähr filr da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 wm breit» «rundschrift-Zeile (7 Gilden) 18 Pf., LrtSpre,» IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. Nachweisung», und V-rmittelungSgebübr 20 Pf. Fest» Taris«. Bewilligter Rabatt «lischt, wenn der vetrW verfällt, durch Klage einaezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Kontur, gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort; Nirsa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Slbe". Rotationsdruck und «erlag: Langer » Winterlich, Riesa, «eschiifttftelle: «orthestratze L». Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; sür Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Ri-la. 4. 5. 6. Königliche Amtshauptmannschaft und jede Poststelle Gold zur Umwechselung bereit willigst an. Äroßenh-at «, am 2. Dezember 1915. 528 b T l. Königliche AmtSbauptmannschaft» Nr. 165 bis 171 des ÄeichsaesetzÜlattes vom Jahre 1915 sind hier eingegangen und können in der RatShauptkanzlei eingesehen werden. Der Inhalt der Blätter ist aus dem Anschläge im Flur des Rathauses ersichtlich. - „ Der Rat der Stadt Riesa, am 1. Dezember 1915. Fnd. Freibank Heyda. Sonnabend, nachmittag von 1 Uhr an, wird Rindfleisch verkauft. Pfund 60 Pfg. Der Gemeindevorstand. Die unterzeichneten Behörden machen die Inhaber von Betrieben, 1« denen Malers, Anstreichers, Tünchers, Weißbinders, »der Lackierer-Arbeiten ausgesührt werden, erneut auf die nachstrhenden am 1. Januar 1906 in Kraft getretenen Vorschriften mit dem Bemerken aufmerksam, daß Abdrücke der Bekanntmachung zur Aushändigung an die Arbeiter von den Druckereien von Arthur Schönfeld in Dresden, Zinzendorfstraße Nr. 23, und Julius Pickenhahn in Glauchau, sowie von der Verlagsbuchhandlung von C. G. Roßberg in Frankenberg i. S. bezogen werden können. Großenhain und Riesa, am 1. Dezember 1915. Königliche AmtShauptmannschaft. Der Stadlrat. SWdr. . echdr. Auf Grund des 8 120e der Gewerbeordnung hat der BundeSrat für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Wucher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten ausgeführt zverden, folgende Vorschriften erlassen: I. Vorschriften für die Betriebe de- Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder« oder Lackierergewerbes. 3 1. Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Bearbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifar ben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farb stoffen nicht in unmittelbare Berührung kommen und müs sen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 3 2. Das Anreiben von Bleiwciß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommsn werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einsüllen des Bleiweißcs kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand cmgeriebeu werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werben und die von einem Arbeiter an einem Tage anzn- reibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 160 Gramm nicht übersteigt. 8 I. Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbeu- vnstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werben. Der Schleifschlamm und die beim Abschleiscn und Ab bimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sic trocken geworden sind, zu entfernen. 8 4. Ter Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß flch die Ar beiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Be rührung kommen, nrit Malerkitteln oder anderen voll ständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 ö. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tün cher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten beschäftigt wer- den, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwen den, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgefiihrt, so muß den Arbeitern Gelegen heit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sanber aufzubewahreu. ,8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifar ben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Geiundheitsgefahcen hiuzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, so wie einen Abdruck dieser Bestimmungen ausznhändigeu. Ll. Vorschriften für Betriebe, in de« Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb ««-geführt werden. 8 ?. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer- Arbeiten verwendet werden und dabet Bleifarben oder de ren Gemische—und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6. Goldablieferung. Noch immer ist nach der Ansicht der Reichsbank ein erheblicher Bestand gemünzten Goldes bei der Bevölkerung, Insbesondere wird vermutet, daß sich hier und dort trotz der wiederholten und dringlichen Ermahnungen von allen Seiten immer noch Goldstücke befinden. An die gesamte Bevölkerung des Bezirks ergeht deshalb das dringende Ersuchen, nach Kräften dabei mitzuwirken, daß auch die letzten Goldstücke an die Reichsbank abae- liefert werden. Während fie den Besitzern im Kasten nichts nützen, kämpft jedes Goldstuck, daS in den Besitz der Reichsbank gebracht, mit für den ersehnten endlichen Sieg und glücklichen Frieden. Wer sich scheut, jetzt noch mit einem Goldstück hervorzutreten, gehe zu einer BertrauenSperson, die sicher die Umwechselung besorgen wirb. Auch nimmt die Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik ^Vr^ auf einer Werft statt, so gellen außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeitern mutz ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu heize» und mit Einrich tungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 9. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vor schriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für d« mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kom menden Arbeiter enthalten müssen: 1. Die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeits stätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen, urü> Ge tränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte ver lassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hönde sorgfältig gewaschen, haben; 8. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjeni gen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgcschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten wäh rend der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzu sehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung d-n vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Miaus der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für «inen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134a der Gewerbeorduungi, so sind die vorstehend bezeich neten Bestimmungen in dis Arbeitsordnung aufznuehmen. 8 10. Der Arbeitgeber Hst die Ueberwachung des Gesund heitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Ver waltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gervcrbeauf- ftchtsbeamten (tz 139 b der Gewerbeordnung namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der min desten? einmal halbjährlich die Arbeiter ans die Anzeichen etlva vorhandener Bleiert'rank'nng zu untersuchen hat. Ter Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Bleierkranlung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 8 11. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszu stand der Arbeiter, ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollstän digkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht von: Arzte belmrkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch! führt; 2. den Namen des init der Ueberwachung des Ge sundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arz tes; ö. Vor- und Zuname, Aller, Wohnort, Tag des Ein tritts und des Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiters, sowie die Art seiner Be schäftigung; den Tag und die Art der Erkrankung eines Ar beiters; den Tag der Genesung: die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgeschric- benen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Das Kontrollbuch ist dem GewcrbeaufsichtSbeamten (8 139 b der Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Mc-- dizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten an: 1. Januar 1906 in Kraft. Anlage. Blei-Merkblatt. Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weiß binder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftigte Personen vor Bleivergiftung? Alle Bleifarben, (Bleiweitz, Bleichromat, Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuperyxhd, PattisonscheS Blauweiß, Casseler Gelb, englisches Gelb, Ncäpelgelb, Jodblei u. a ), sind Gifte. - Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Änstreicherarbeiten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, find der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt. Di« Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände, Barthaare und Klei der beim Essen, Trinken, oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund ausgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden. Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht als bald bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Wochen, Mo naten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten Bleimengen sich soweit angesammelt haben, daß ne DergistungSerschcinungen hervorzubringen im Stande sind. Worw äußert flch die Bleivergiftung? Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am Zahnfleische, Bleisaum genannt, und in einer durch Blässe des Gesichts und der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren Krank- heitScrscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Bleikolik auf: Der Kranke empfindet heftige, krampfartige, von der Nabelgegend ausgehende Leibschmer zen (Kolikfchmerzen): der Leib ist cingezogen und hart; da bei bestehen häufig Erbrechen und Stuhlverstopfung, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Läh mungen; fie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche das Strecken der Finger besorgt wird, und treten meistens an beiden Armen auf; ausnahmsweise tverden auch andere Muskeln an den Beinen oder am Kehl kopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleivergiftung in heftigen Gelenkschmerzen; von Ihnen werden meist die Kniegelenke, seltener Gelenke an de» oberen Gliedmaßen ergriffen. In besonders schweren Fällen treten Erschei nungen ei:«r Erkrankung des Gehirns auf (heftige Kopf schmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). Endlich steht die Bleivergif tung nfit dem als Schrunrpfniere bezeichneten schweren -Merenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zu- sarnmenvange. — Bei bleikrnnken Frauen sind Fehl- oder Totgeburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von Bleisiechtnm einer erhöhten Sterblich keit in den ersten Jahren unterliegen. Bon bleikranken Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittels der Mich vergiftet. Abgesehen von den schweren, mit Gehirnerscheinungen einhergehc-nden Fällen, welche nicht selten tödlich verlaufen, pflegen die Bleivergiftungen meist zu heilen, wenn die Kranken sich der weiteren schädigenden Einwirkung des Bleies entziehen können. Die Heilung tritt nach mehreren Wochen oder in schweren Fällen auch erst nach Monaten ein. Verhütung der Bleierkranlung. Die weit verbreitete Annahme, daß der «gelmäßige Gebrauch gewisser Arzneien (Jodkalium, Glaubersalz n. a.) oder Milchtrinken ausreichende Mittel zur Vorbeugung der Bleivergiftung sind, ist nicht zutreffend. Dagegen ist einer kräftigen und fettreichen Ernährung und insofern auch dem Milchtrinken ein gewisser Wert beizulegen. Len wirksamsten Schutz vor Bleierkrankunaen ver leihen Sauberkeit und Mäßigkeit. Personen, welche, ohne gerade zu den Trinkern zu gehören, geistige Getränke in reichlichen Mengen zu sich zu nehmen Pflegen, sind der BleiveraiftungSgesahr in höherem Maße ausgesetzt, als Enthaltsamere. Branntwein sollte, namentlich während der Arbeitszeit, nicht genossen werden. In Bezug auf die Sauberkeit müssen die mit Bleifarben in Berührung kom menden Personen ganz besonders peinlich sein und dabei vornehmlich folgendes beachten: 1. Hände und Arbeitskleider sind bei der Arbeit tun lichst vor Verunreinigungen mit Bleifarben zu hüten. Es empfiehlt sich, die Nägel stets möglichst kurz geschnitten zn halten. 2. Da Verunreinigungen der Hände mit Bleifarben nicht gänzlich zu vermeiden sein werden, ist das Rauchen, Schnupfen und Lianen von Tabak wäh- rcnd der Arbeit zu unterlassen. L. Die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Ge tränke zu sich nehmen, oder die Arbeitsstätte ver lassen, nachdem sie zuvor die Arbeitskleider abge lebt und die Hände mit Seife, womöglich mit Bnnstein- oder Marmorseife, gründlich gewaschen haben. Einer gleichen Reinigung bedürfen das Gesicht nnd besonders der Bart, wenn sic während der Arbeit beschmutzt worden sind. Läßt sich das Trinken während der Arbeit ausnahmsweise nicht vermeiden, so sollen die Ränder der Trinkgefäße .. nicht mit den Händen berührt werden. . c . , . ... — . . _ , ,
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