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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.12.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-12-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191512283
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151228
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151228
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-12
- Tag1915-12-28
- Monat1915-12
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.12.1915
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Dienst«!,, 28. Dezember 1815, abenbs. «8. Jahr«. SOI. ««d Anzeiger MtblM Md Achüger». Krntsölatt pkr bie Mnkgl. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rich», sowie den Gemeinderat GrVba. Da« Mirsaer Tageblatt erscheint jede« Tag abends '/,? Nh- mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Bezugspreis, geaen BorauSzahlung, durch unsere Träger frei Hau, oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 P,. Anzeige» >ir die Nummer des Ausgabetages sind bi» 10 Uhr vormittags auszugeben und ini voraus zu bezahlen: «in- Gewähr fiir La« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm brerte Lrund>chr:ft.Zeile (7 Silben) 18 Pf., OrtSpreiS 12 Pf., zeitraubender und tabellarischer Saq «nt. sprechend Wer. Nachweisung», und BermittelungSgebübr 20 Pf. Fest» Tarife. Bewilligter Rabatt -rlrscht, wenn der B-Kag verfällt durch Maae eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. ZahlungL- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe", Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestrütze 5S. Verantwortlich fiir Redaktton: Arthur Hähne!, Riesa; fiir Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Ri-sa. in-.-----.-, - n , ,, , Das Konkursverfahren über das Vermögen des SchnittmarenhändlerS Friedrich Clemens Klemm in Kretnttz wird nach Abhaltung deS Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Riesa, den 27. Dezember 1915. Königliches Amtsgericht. Am 27. Dezember 1915 ist hier ein Hund (Schäferhund) mit über 40 cm Schüller» höhe) eingefangen worden, da er ohne Stenermarke betroffen worden ist. Der rechtmäßige Eigentümer dieses Tieres wird hiermit aufgefordert, es binnen S Tagen hier abzuholen, andernfalls über dasselbe nach den bestehenden gesetzlichen Vor schriften verfügt werden wird. Der Rat der Stadt Riesa, am 27. Dezember 1918. BekamttmachüAg, die Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao im Bezirk »er Stadt Riesa betreffe«». Auf Grund des 8 1 der Verordnung des Bundesrates vom 11. November 1915 und nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. November 1915 hat am 8. Januar 1916 eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao stattzufinden. Hierzu geben wir folgendes bekannt: 1. Wer mit dem Beginn des 3. Januar ISIS Vorräte von Kaffee (Bohnenkaffee und Bohnenkaffeemischungen) roh, gebrannt oder geröstet, Tee und Kakao, roh, gebrannt oder geröstet in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie auf dem vorgeschriebenen Anzeigevordruck der Gemeindebehörde anznzeigen, in deren Bezirk die Vorräte am Stichtage lagern. Haushaltungen und Srüstaltsleituuaen haben die Anzeige nur zu erstatten, wenn ihr Vorrat an Kaffee LS Kilogramm, an Tee S,5 Kilogramm beträgt. 2. Vorräte, die sich mit dem Beginn des 3. Januar 1916 unterwegs befinden, find von denr Empfänger unverzüglich nach dem Einpfang der Gemeindebehörde anzuzeigen. 3. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf „ . . «) Vorräte, die im Eigentume des Reichs oder eines Bundesstaates, insbesondere einer Heeres- oder Marineverwaltung stehen: b) Vorräte, die im Eigentume dec Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in BSrlin stellen. 4. Die vorgcschrtebenen Anzeiaevordrncke werden denjenigen, die mit Kaffee, Tee oder Kakao handeln oder die solche Vorräte gewerbsmäßig lagern haben, soweit sie bekannt sind, zuaestcllt werden. Anzeigepflichtige Haushaltungen und UnstaltSlettunge« find verpflichtet, sich die vorgeschriebene« Slnzeiaevordrucke vtS »um »1. Dezember ISIS im Rathaus, Zimmer Nr. S, abzuholen. Daselbst haben auch diejenigen Anzeigepflichtigen, die bis »um AI. De zember 1915 Vordrucke nicht zugestellt erhalten haben (zu vergl. Punkt 4 Absatz 1), sich solche abzuholen. 5. Die Vordrucke sind am 8. Januar ISIS wahrheitsgemäß auSzufüllen, mit der Unterschrift des Anzeigepflichtigen zu versehen und von allen Anzeigepflichtigen spatesten- bis znm 4. Januar 1VL6 an den unterzeichneten Stadtrat Rathaus, Zimmer Nr. 2, zurückzurcichen. 6. Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis vis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi- zu fünf, zehnhundert Mark bestraft. Auch können im Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden find, für dem Staate verfallen erklärt werden. Der Rat der Stadt Mesa, am 28. Dezember 1Y1^ ,,, j Freibank Moritz. OerMches rmd Sächsisches. Riesa, den 28. Dezember 1915. —* Mit der Friedrich-August-Medaille in Bronze aus gezeichnet wurde der Grenadier Arno Winkler im Grenadier-Regiment Nr. 100, Sohn des Schlossers Adolf Winkler in Riesa. — Der Sergeant Fritz Schüler, Sohn des Ratsboten Mar Schüler in Riesa, z. Zt. in einer Re- serve-Fernsprechabteilunä im Osten, erhielt die silberne Friedrich-August-Medaille verliehen. Er ist bereits Inhaber des Eisernen Kreuzes 2. Klaffe. —* Neujahrs dienst. Am Sonnabend, den 1. Januar werden die Schalter wie an Sonntagen offen gehalten. Die Ortsbrief- Bestelluna findet Vormittags zweimal wie an Werktagen und Nachmittags einmal um 5 Uhr statt. Geld- und Paketsendungen werden nicht abgetragen. Die Land bestellung erfolgt einmal Vormittags wie an Werktagen. Am Sonntag, den 2. Januar findet die Orts bestellung Vormittags zweimal wie an Werktagen statt. Geld- und Paketsendungen werden einmal Vormittags abgetragen. Die Landbestellung erfolgt einmal Vormittags wie an Sonntagen. Die Briefkastenleerungen werden vom 30. Dezember früh bis zum 1. Januar abends in erweitertem Umfang ausgeführt. Die gewöhnlichen Leerungszeiten gelten für diese Lags nicht. —* Eine schwere Havarie erlitt heute hier der Kahn des Schiffers Hermann Müller aus Elster a. d. Elbe- Das Fahrzeug, das mit Kohlen von Böhmen nach den märkischen Wasserstraßen unterwegs war, fuhr heute früh gegen 6 Uhr, als es die hiesige Elbbrücke passieren wollte, guer vor den rechtsseitigen Brückenpfeiler, wobei es mitten entzwei brach und in kurzer Zeit sank. Die Ladung dürfte zum größten Teil verloren fern. Der Schiffahrtsverkehr ist nicht behindert. Die Abbrinaungsarbeiten dürften aber durch das steigende Wasser erschwert werden. Der eiserne Kahn ist bei der Magdeburgischen Versicherungsgesellschaft versichert. —* Soeben ist bei der Deutschen Landbuchhandlung brr 20. Band des Jahrbuches „Die Landjugend" (herausgegeben von Prof. Heinrich Sohnrev) erschienen. Dieses Jugendbuch erfreut sich in allen Kreisen einer außerordentlichen Beliebtheit. Auch der 20. Jahrgang reiht sich in jeder Beziehung würdig seinen Vorgängern an und ist — wie der 19. Band — ganz unter dem Zeichen der gegenwärtigen Zeit stehend, reich mii Abbildungen ge schmückt. Der Preis beträgt Mark 1,65. —* Für die Beförderung leicht gesalzener frischer Seefische (Salz fische), auch gewässert, in Stückgut- und Wagenladungsendunaen zum Verbrauch im Jnlande, ist ein neuer Ausnahmetarif in Kraft getreten. Nähere Auskunft erteilen die Güterabfertigungen. — Zn diesem Jahr war während der Weihnachtszeit und wird beim Jahreswechsel der Personenverkehr auf unseren Eisenbahnen besonders lebhaft sein. Zu den Reisenden, die ohnehin alljährlich um diese Zeit in großer Zahl die Eisenbahnen benutzen, nm die Feiertage un Kreise der Ihrigen zu verbringen, kommt jetzt im Kriege noch ein beträchtlicher Teil der zu den Fahnen Einbe rufenen, die über das Fest beurlaubt nach Hause reisen. Diesem parken Zustrom von Fahrgästen stehen die Eisen bahnen, denen für Zwecke der Kriegführung Fahrzeuge und Personal entzogen werden nmßten, mit verringerten Be triebsmitteln gegenüber. Es ist deshalb nicht zu ver meiden, daß hin und wieder eine sehr starke Besetzung der Züge nötig wird und daß die Reisenden auf manche der sonst im Eisenbahnverkehr gebotenen Bequemlichkeiten ver richten müssen. ES darf mit einer verständnisvollen Be rücksichtigung dieser Verhältnisse von selten des Publikums gexchiKt werden. fln — Da- Evangeltsch-lutherische LandeSkonststorimn for dert die Geistlichen im neuesten (18.) Stück pineS Verord nungsblattes auf, sich der Kollekte für den Allgemeinen Kirchenfonds, die am Silvestertaae einzusammeln ist, besonders anzunehmen. Der Allgemeine Kirchenfonds sei es, aus dem jetzt, nachdem die besondere Kollette vom 18. Oktober 1914 aufgebraucht sei, die Kosten zur Vermehr rung der Feld- und Lazarettseelsorae bestritten werden, Diente die Kollekte vom 18. Oktober 1vl4 zunächst besonder- zur Ausrüstung und Unterhaltung freiwilliger Feldgeist licher, so seien neuerdings, wo auch die freiwilligen Feld geistlichen in der Hauptsache Aufwandsentschädigungen vom Militärfiskus beziehen, die Mittel besonders zur Ver sorgung unserer Truppen mit Neuen Testamenten, AndachtS- büchern, WeihnachtS-, Oster-, Pfingftgrüßen und anderem religiösen Lesestoff verwendet worden. Nach solchem bestehe draußen im Felde und in den Lazaretten großes Verlangen, und das Landeskonsistorium würde sich freuen, dies Ver langen aus dem Allgemeinen Kirchenfonds in ausreichen dem Maße befriedigen zu können. Daneben seien weiterhin Aufwandsentschädigungen an einige freiwillige Feldgeist liche und Beihilfen zur Ausrüstung bet Hinaussendung von neuen Geistlichen zu gewähren. Das Landeskonsiftorium bittet herzlich, ihm am Jahresschlüsse die Mittel zu reichen, damit im neuen Jahre unsere tapferen Truppen von der Heimatskirche aus wieder mit geistlicher Speise versorgt werden können. — Bisher wurde zur Reinigung von Maschinenteilen vielfach Benzin oder Benzol benutzt. Statt dessen wird von amtlicher Seite folgendes Reinigungsverfahren, daß sich be währt hat, empfohlen: Die Maschinenteile werden in Sodalauge abgekocht, dann in ebensolcher, heißer Lauge abgebürstet und hernach mit reinem Wasser gut abgespült. Wirksamer als die gewöhnliche Soda ist die kaustische, die eine Spaltimg der Fette und somit ihre schnellere Los lösung herbeifilhrt. Zum ALtrocknen bedarf es in der Regel nur des Abdampfenlaffens der noch heißen Teile, — Unter der Stichmarke „Zwei„sächsischeLandk le nie" als Feinde" ist im „Pirn. Anz." zu lesen: Ei.. in Dresden geborener österreichischer Staatsangehöriger lag als Unteroffizier im Karst auf der Grenzrvacht gegen Ita lien. Eines Tages glückte ihm mit seinen Leuten die Ge fangennahme einer feindlichen Patrouille; er selbst hatte den gegnerischen Unteroffizier fest am Kragen gepackt und schob ihn so vor sich her. Da ertönt aus des Italieners Mund plötzlich im schönsten Sächsisch: „Nu, laß mich nur los, ich geh' schon mit!" „Was, Deutsch kannst Du ooch? Wo bist denn Du her?" fragt erstaunt der Oesterreicher. „Aus Copitz an der Elbe, lautete die Antwort. „Und ich aus Dresden! Wie kommst Du aber zn den Italienern?" ES ergab sich bei beiden dasselbe: des einen Vater war Oesterreicher, des andern Italiener, beide waren nicht naturalisiert, und so standen sich deren Söhne, die „sächsi schen Landsleute", als grimme Feinde gegenüber! — Da- Ministerium de» Innern bestimmt in einer Ausführungsverordnung vom 24. Dezember zur Bundes- ratsverordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 u. a.: In Sachsen wird ein« allge meine Regelung des Verkehr« mit Butter-««geführt. Di« der ZentralSeinkaufSges«llschast durch die Bundetdratsver- ordnung vom 8. Dezember 1915 eingeräumte Stellung übernimmt bie HandeSverteilungSstelle in Dresden. In Sachsen erzeugte Milch und Milchprodukte dürfen nur mit Genehmigung d-S Ministerium« des Innern «usgeführt werden. Butter darf innerhalb Sachsens an Verbraucher gewerbsmäßig nur abgegeben werden, wenn sich die Em pfänger im Besitze von Butter karten oder ähnlichen Ausweisen befinden. Die Inhaber von Gastwirtschaften Pensionen, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten stehen im Ginne dieser Verordnung den Verbrauchern gleich. Sie erhalten die dem Umfange ihres Betriebe- entsprechende Anzahl von Butterkcirten. Die weitere Abgabe von Bnt- loch« auSgl anderer Gemei werben fiir die ten auf Höch kein Recht auf nen nach Mas lau- Butter nur aus die laufende Woche entnommen werde«. Es ist, soweit in der Gemeinde Butter verschiedener Her kunft zu verschiedenen Preisen verkauft wird, durch Lev- merk ober besondere Kennzeichnung der Karten für An gehörige eines Familienhaushalts, bereu Haushaltungs vorstände ein geringeres Einkommen al- 1900 Mark haben, dafür zu sorgen, daß diesen minderbemittelten Haushal tungen auf Antrag vorzugsweise die billigere Butter zu- gefuhrt wird. Angehörige eine- Familienhaushalts mit wehr al- drei Kindern unter 14 Zähren haben auf diese Vorzugskarten Anspruch, solange das Einkommen deS Haushaltungsvorstandes 3100 Mark nicht überschreitet. Much für Herbergen, Krankenhäuser und ähnlich« Anstalten sind auf Antrag die Borzugskarten auszugeben. Butterkarten dürfen nur für Personen auSaegeben werden, die selbst durch eine zum Haushalte gehör:ge oder besonders zur Ver tretung ermächtigte Person bei der Kartenausgabestelle die Erklärung abgeben, daß sie keine Butter von Orten außer halb Sachsens beziehen. Die einmal abgegebene Erklärung gilt bis zum Widerruf auch für die spätere Ausgabe von Karten. Die wissentliche wayrheitswidrige Erklärung und das absichtliche oder fahrlässige Unterlassen des Wider rufs werden bestraft. Wird Butter von einem Ort Sach sens an Verbraucher eines anderen Ortes gesandt, so muß der Absender schon bei der Absendung im Besitze der für den Verbraucher gültigen Karben sein. Wer Butter ge werbsmäßig an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, über die von ihm bezogenen oder ihm zugewiesrnen Butter mengen genau Buch zu führen. Die bei den Kreishaupt mannschaften nach der Verordnung vom 10. November 1915 errichteten VerteilungSstellen haben innerhalb ihre? Regierungsbezirks durch Zuweisung an die zuständigen Behörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen für den Bedarfsausgleich zu sorgen und die durch die Lan- dekverteilimgSstell- zugewiescne Butter entsprechend zu verteilen. Personen, die, ohne ein Ladengeschäft zn haben, sich im Handel mit Butter unzuverlässig erweisen, kann der weitere Vertrieb untersagt werden. Diese Ver ordnung tri tt am 10. Januar 1916 in Kraft. Sind bei Bekanntmachung dieser Verordnung infolge ört- sicher Rezesimg Butterkarten bereit» über den 10. Ja nuar 1918 hinaus ««»gegeben, so behalten diese auSge- gcbenen Karten Gültigkeit. * Pausitz. Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe aus gezeichnet wurde der Nnteroffißier Otto Hennig im Jeld- artillerie-Reaimeut 245, Sohn der Bahnwärters Ernst Hennig von hier. * Drödel. Der Soldat Emil Zieger, zurzeit ver wundet in Neuß a. Rhein, Sohn des Hammerarbeiters Heinrich Zieger von hier, ist mit den, Eisernen Kreuz 2. Klaffe ausgezeichnet worden. Großenhain. Don einem bedauerlichen Unglücks fall wurde die Familie eine? hiesigen Einwohners betroffen. Ans dem Wege von Banda nach Wildenhain wurden die Pferde des Geschirrs, in dem der Besitzer nebst Frau und Tochter saßen, durch iraend «ne Ursache scheu und gingen durch. Die Frau des Besitzer- wurde ans dem Wagen gc-
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