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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.04.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913-04-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191304147
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19130414
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19130414
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1913
- Monat1913-04
- Tag1913-04-14
- Monat1913-04
- Jahr1913
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.04.1913
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«nd Anzeiger (Elbtblatt Mld Amtsötatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Gtadt Riesa, sowie den Gemeinderai Grvba. 84. Montag, 14. April W1S, abends. «6. Iahrg. Ta« Riesa« Tafteblati rrsLetat jebea Ta« abend« Mit Rurnahoie der kann» und Aes'tage. Blerteliilbrlicker kria^prel» bei Abholung in der Expedition in Niela 1 Marl 50 Psg., dnrch unsere Triiger irrt in« Hau« l Marl LS Psg., bei Rbholnnft ani Trailer der kaiserl. Posianstaiten 1 Mark t5 Psg., dnrch den Brlestrilger sret In« Hau« L Mark 7 Psg. Auch MonatsabvnnenicnlS werden angenommen. Anzelgkn-Anaahme slir dir Ann.mer de« AnSgabeiagcS tiS tormtilag V Phr ohne venUl-r. Preis lilr die ileinfteipaltrne SU o>m bretie AmpuSzrIIc l8 Psg. (LvkalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender nnd tabellarischer Las) nach besonderem Tarif. Rotationsdruck nnd Verlag non Langer L Winterlich in Riesa. — O'eschiislSsielle: 6> velh«slras> r üv. — Alir die Redaktion verantwortlich: Arthur H 8 hn«l in Riesa. E« werden Scharfschießen abaehalten auf dem Schießplatz Heidehäuser: am 17., 18. und 19. Aprtl diese« Jahre« in der Zeit v»n 7 Uhr vormittag« bi« 1 Uhr nachmittag«, d., auf dem Schießplatz Sohrtsch nördlich vnd südlich des Wülknitzer WezeS: am 16.. 17^ 18. und 19. April diese« Jahre» in der Zeit von 8 Uhr vormittag» bi» 1 Uhr nachmittag». Die Sperrung dieser Schießplätze und ihrer Gefahrenbereiche wird an jedem Schieß tage so bewirft, daß sie Vr Stunde vor Beginn de« Schießen« dnrchgeführt ist. Bei Schießen auf dem Schießplätze Gohrisch sind die Mühlberger Straße und der Wülknitzer Weg gesperrt. Letzterer wird aber von 1 Uhr bi« 3 Uhr nachmittag« freigrgeben. Die Wege de« Platze« sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinwei« auf die am«»hauplmannlchastllche Bekanntmachung vom 9. Mai 1912 Nr. 295 k v, abgedruckt in Nr. 198 de« Riesaer Amtsblätter, wird die» mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen noch Z 366" bez. 368^ de« ReichSstraf- gesetzbuch« bestraft werden. Die OrtSpolizeibehörden werden veranlaßt, den OrtSeinwohnirn auf dem vorge- schrlebenen Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 12. April 1918. 18 K v. Königliche AmtShouptmanuschait. Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden Anita- und Sonnabend, den 18. und IS. Aprtl diese- Jahres, bei der unterzeichneten Behörde nur drtngltche Angelegenheiten erledigt. Großenhain, am 11 April 1913 Söuialiche AmtShaudtmauuschait. Nachdem di« BezirtSoersammlung tu ihrer Sitzung vom 17. März diese« Jahre« einige Aenderungen der LezirkSfleuerordnung vom 13. Oktober 1910— Nr. 296 —, be- schloffen hat, wird dieselbe in ihrer neuen Fassung nachstehend unter (-) zum Abdruck gebracht. Großenhain, am 10. April 1913. Der Bezirk-Verband der Amt-hauptmanuschaft Großenhain durch die Königliche Amt-hauptmanuschaft daselbst. LI b vr. Uhlemaun. D Bezirkssttnerordunng für den amlShanptmannschafttichen Bezirk Großenhain. 8 r. BezlrkSsteuern werden unter Anwendung de« von der Bezirksversammlung zu Großenhain am 13. Oktober 1910 beschlossenen und von dem Königlichen Ministerium de« Innern durch Verordnung vom 3. Dezember 1910 genehmigten Steuerfuße» erhoben: ») von allen Stadt- und Landgemeinden de« Bezirks, b) von den Besitzern und Bewohnern aller selbständigen Güter des Bezirk«, o) vom Staat« fi»kuS de« Königreichs Sachsen und de« Reiche« nach Maßgabe von 8 20 Ziffer 1 Abs. 2 und 3 de« Gesetzes, die Bildung von Bezirk«, verbänden betr., vom 21. April 1873 bez. Z 1 Abs. 2 de« ReichSgesetzr« vom 25. Mai 1873. Insofern die Besitzer selbständiger Güter ihren regelmäßigen Wohnsitz nicht in Sachsen haben, sind sie auf Erfordern der Amt-hauptmanuschaft verpflichtet, dieser einen dauernd zur Empfangnahme aller Zustellungen und Bescheidungen legitimierten Zustellung«, bevollmächtigten zu benennen, der in Sachsen wohnhaft sein muß. Da« Gleiche gilt, wenn da« selbständige Gut im Besitze mehrerer Eigentümer ist. Leistet der zur Bestellung eine« ZustellungSbeoollmächtigten aufgeforderte Besitzer der Ausforderung innerhalb der ihm zu stellenden Frist nicht Folge, so geschehen alle Zustellungen usw. mit rechtlicher Wirkung an den etwa bestellten, im Gut-bezirk oder dessen Nachbarschaft wohnenden Gut«vorstrher bezw. stellvertretenden GutSoorstrher. 8 2. Bei der Veranlagung nach der Grundsteuer sind alle im Bezirke Großenhain ge- legenen Grundstücke mit Ausnahme der von den Gemeindranlagen befreiten fiskalischen Grundstücke und Staatsforsten, dagegen mit Einschluß de« Kammergute« Kalkreuth, z» berücksichtigen. Die beztrkssteuerpflichtigen Grundstücke de« EtaatSstskn« (zu vergl. 8 1 unter o) werden mit Rücksicht darauf, daß sie der Staal«grnndst,uer nicht unterliegen, nach Maßgabe de« 8 20 Ziffer 1 Abs. 3 de« Gesetze«, die Bildung von Vezirksverbänden betr., vom 21. April 1873, zu einer fingierten Grundsteuer nach den näheren Vorschriften der Verordnung de« Königlichen Finanzministerium« vom 7. Mat 1879 abgeschätzt. Die Abschätzung selbst geschtehr vom Vezirk«au«schuß und bleibt in Gültigkeit, bi« eine wesent- lich« Veränderung der dabei festgeflellten Verhältnisse von der einen oder anderen Seite behauptet wird. 8 3. Insoweit di« BezirkSsteuer nach dem Maßstabe der StaaiSelnkommensteuer erhoben wird, ist hierunter der im letztoergangenen Jahre seilen« de« Steuerpflichtigen bez. inner- halb seine« Gemeinde- oder Gutibezirke« aufgebrachte Strurrbetrag zu verstehen. Weist ein Steuerpflichtiger nach, daß sich unter dem ihm bet der Staat-einkommensteuer an- gerechneten Einkommen solche« au« Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in fremden Gemeinden oder Sut«b»zirken befindet und wird diese» der Bezirl»st,uer nicht unterliegende Sin- kouuaen durch Einkommen anderwärt« zur Staat-einkommensteuer herangezoftener Per- souen, da« au« Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Verrich de« Steuerpflichtigen nach au«wäkt« gezogen wird und daher von ihm zu vertreten ist, nicht ausgeglichen, so har «ine «nlspttchend« Herabsetzung de« zur Anrechnung kommenden StaaiSelnkommensteuer. betrage« pattzuflnden. Ebenso ist «ine entsprechende Herabsetzung bezüglich de«sentgen Staat-einkvmmrnfteuerbrtrage« oorzunehmen, der au« Ltensteinkommen von Offizieren, Sanität«- und Beterlnäroffizieren aufgebracht wird und von den Gemeinden zu ihren Anlagen nicht herangezogen werden kann. Andererseits kann der von einem BezirkSsteuer- pflichtigen zu vertretende Staat«,inkommenstenerbetrag verhältnismäßig erhöht werden, wenn feststrht, daß au« seinem Gemeinde- bez. Gut-bezirk Einkommen au« Grundbesitz oder Gewerbebetrieb noch au«wärt« in einem Umfange bezogen wird, der durch Ein- kommen au» fremdem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb nicht «»«geglichen wird. Macht sich auf Grund der vorstehenden Vorschriften eine verhältnismäßige Herab setzung oder Erhöhung de« tatsächlich aufgebrachten Staat«einkommensteuerbetrage« er- forderlich, so wird 4»/„ de« abzuziehenden oder zuzurechnenden Einkommen« von dem wirklichen Steuerbetrage in Abgang oder Zusatz gebracht. Da« Einkommen de« StaatSfisku« au« den der Bezirksbesteuerung unterliegenden Grundstücken und Gewerbebetrieben wird unter entsprechender Anwendung der 88 15—21 de« Einkommensteuergesetze« durch den Bezirksausschuß festgestellt. Bei der Berechnung der BezirkSsteuer wird dem Staat«fi«kuS derjenige Eteuerbetrag angerechnet, den ein Privatmann von eluem solchen Einkommen an EtaatSeinkommensteuer zu zahlen hat. Insoweit Personen der in 8 1 Abs. 1 unter b) bezeichneten Art im letztoergangenen Jahr« nicht bezirk-steuerpflichtig gewesen sind, wird der Berechnung der von ihnen nach Maßgabe der StaatSeinkommensteuer zu bezahlenden vezirttsteuer der von ihnen im laufenden Jahre gezahlte bez. zu zahlende GtaatSeinkommcnsteuerbetrag zu Grunde gelegt. 8 Wegen derjenigen staatlichen Grundstücke und gewerblichen Niederlassungen, die sich in den Bezirken von Gemeinden befinden, wird der StaatSfiSku« nicht unmittelbar zur BezirkSsteuer herangezogen; r» wird vielmehr der betreffenden Gemeinde der nach den Vorschriften der 88 2 und 3 ermittelte fingierte Betrag an StaatSgrund- und Einkommen- steuer, den der StaatSfiSkuS von seinen der Gemeindesteuerpfltcht unterliegenden Grund- stücken und Gewerbebetrieben im Vorjahre zu zahlen gehabt hätte, wenn er zur Staats einkommensteuer und seine Grundstücke zur Staatsgrundsteuer zu veranlagen wären, zu der von ihr zu vertretenden Steuersumme in Zurechnung gebracht. 8 5. Die für die BezirkSsteuerberechnung in Betracht kommend« Bevölkerungszahl ist die der letzten allgemeinen Volkszählung, deren endgültige Resultate bekannt gemacht sind, verändern in der Zwischenzeit ganze Gemeinden ober einzelne Grundstücke ihre politische Zugehörigkeit, so werden die bei der letzten Volkszählung in diesen Gemeinden oder Grundstücken gezählten Köpfe in Ab- bez. Zugang gebracht. Aktive Militärpersonen, die nicht zu den Gemeindranlagen herangezogen werden können, werden von dieser Zahl in Abzug gebracht. Der hiernach auf den einzelnen Kopf der Bevölkerung entfallende Steuerbetrag wird von den in 8 1 Absatz 1 unter b) bezeichneten staatseinkommensteuerpflichtigen Personen insoweit erhoben, al« sie am 1. Mai de» Steuerjahre» Besitzer oder Bewohner de» selbst- ständigen Gute» gewesen sind. 8 6. Der BezirkSversammlung ist eine summarische, auf den Erfahrungen de» letzten Jahre» oder auf Schätzung beruhende Zusammenstellung der für die Bezirkssteuer in Be tracht kommenden Einkommensteuer, Grundsteuer und BevölkerungSzahl vorzulegen. Die Bezirttversammlung beschließt darauf unter Beachtung der in der Steuerfußfestsetzung be- stimmten Drittelung, welcher abgerundete Betrag auf jede Mark Einkommen- und Grund steuer bez. jeden Kopf der Bevölkerung erhoben werden soll. 8 7- Auf Grund diese» Beschlusses und der von der Amtshauptmannschaft herbeizu ziehenden Unterlagen, insbesondere der von der Königlichen BezirkSsteueretnnahme zu er- bittenden Zusammenstellungen, stellt die AmtShauptmannschast ein Heberegister auf und fertigt einen Auszug au» demselben jeden Steuerpflichtigen unter der Aufforderung zur Zahlung der aulgeworfenen BezirkSsteuer bi» zu einem bestimmten, mindesten« 4 Wochen hinauSliegenden Tage zu. Aus dem Auszug müssen der Betrag der den Steuerpflichtigen angerechneten Steuern und veoölkerungr-ahleu, sowie der daraufhin geforderte Steuerbetrag, nicht minder auch für den Fall etwaiger Abzüge oder Zurechnungen nach Ziffer 3 der Steuerordnung die Unterlagen der Berechnung ersichtlich sein. Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, binnen 14 Tagen nach dem Empfange der Zahlung-anfforderung schriftlich und unter Bezeichnung etwaiger Beweismittel Ein wendungen gegen seine Heranziehung oder die Steuerberechnung zu erheben. Ueber diese Einwendungen entscheidet, falls sie sich nicht durch Berücksichtigung selten« der Amt«, hauplmannschaft oder durch Verhandlungen erledigen, die AmtShauptmannschast mit dem Bezirksausschuß in erster Instanz. Die schriftliche Entscheidung ist dem Steuerpflichtigen durch Einschreibebrief bez. gegen BehändigungSnachwei« zuzufertigen; er kann gegen die selbe binnen 14 Tagen Rekur« an die Königlich, Kreishauptmannschaft erheben. Die BezirkSsteuer ist, auch wenn rin RechtSmitteloerfahren schwebt, zu dem ange gebenen Termin portofrei an die Bezirkskasse bet der Königlichen AmtShauptmannschast Großenhain abzuführen. Geschieht die» trotz Erinnerung nicht, so wird kostenpflichtig (Ziffer 55 b de» Gebührenverzeichnisse«) gemahnt. Nach erfolgter Mahnung hat der Bezirksausschuß die Einleitung de« Zwang-oollstrrckungSoerfahren- zu beschließen. Für die Bewohner selbständiger GutSbezirke hat der GutSvorfleher die Zustellung der ihm zu diesem Zweck« zu übersendenden Auszüge au« dem Hrberegtster zu besorgen. Er hat weiter von den genannten Personen die Steuerbeträge einzuzirhrn und an die BezirkSkaffe der Königlichen AmtShauptmannschast abzusührrn. 8 8. Entstehende Portoau«lagen und sonstige Kosten trägt die Bezirk»kafse, der auch etwaige Mahn- und sonstige Gebühren zufließrn. Großenhain, am 17 März 1913 Der veztrksverdand der AmtShauptmannschast Großenhain dnrch die Königliche Amt-Hanptmannschaft daseldst. vr. Nhlemann. . - . >
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