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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.04.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913-04-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191304152
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19130415
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19130415
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1913
- Monat1913-04
- Tag1913-04-15
- Monat1913-04
- Jahr1913
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.04.1913
- Autor
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Riesaer G Tageblatt «l«d A«?rls»r Media» Md AüMal. rer^ra«»«>«ss« 6 Semspttchstell. blatt'. « k» Rr.» für die Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das Köntgl. Amtsgericht und de« Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrSVa. 85. Dienst««. 15. April lt»1S, abends. ««. Jabrg. Ta» Rielarr Tageblatt «rsibrlut jede« Tag abend» v'it ?>>ie»ah»i» der Cann- nnd Aesitage. Vlertel)ülnlicher VrxvgkprciS bei Abliolung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Pffl., durch unser« Träger lrri tu» Hau» l Mark 05 Psg., bei Athvlnnq an« Schalter der laiscrl. Poslanslalten I Mark 65 Psg., durch den Briestriiger sret in» Hau« 2 Mark 7 Psfl. Auch MonatSabonnenientS »vrrden angenoninien. An»ei,e»-A»nah»e >i!r die 9,nu>nier dc» Ausgabetages bi» rorinillag 0 iihr ohne veuabr. Preis iiir die tleiugeipaltene 43 wm breite Larpukzeilc 18 Psg. (Lotalprel» 12 Psg.) Zeitranbender und tabellarischer Satz nach besondere»» Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — EescköslSsikllr: Goetheslrasie 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hühnrl in Riesa. In Oberwürschnitz (Amtshauptmannschaft Stollberg) ist die Maul- und Klaueus seuche au«gebrochen. Dresden, den 12. April 1913. 335NV Ministerium LeS Juuenr. 2671 Die Schweiueseuche unter dem Echweinebestande de» GulSbefitzer« Paul Kaule in Forberge ist erloschen. Königliche Amtthaupimauuschaft Grotzeuhaiu, 797 s L. den 12. April 1913. Nachdem da» Kö itgitche Ministerinm de« Innern die Satzung der „Unierhaltnngsgenosscuschaft für die Döllnitz" vom 27. Dezember 1912 genehmigt hat. wird diese gemäß 8 116 de» Wassergesetze« vom 12. März 1909 nachstehend unter D auszugsweise bekannt gemacht. Da» M lgiiederoerzrichni« liegt bei der unterzeichneten Königlichen AmtShauptmann- schäft zur E nstchtnahme au». Tleichjeitig werden die MttaNeder der Genossenschaft zur Teilnahme an der Mittwoch, -en 23. April 1S13. nachmittags 2 Nhr im Gasthofe zu« Auker in Gröba stattfindenden ersten Genossenschatt»oersammlung hiermit eingrladen. Tagesordnung: Wahl des Vorstande«. Großenhain, den 14 April 1913. 57 b Königliche Amtshauptmaunschaft. G 8 1. Rame, Sitz und Zweck. Die auf Grund der 88 63 flg. de» Waflergeletzr» vom 12. März 1909 bestehende ,Unterhaltung«genossenschaft für die Döllnitz' hat ihren Sitz in Gröba und bezweckt die Unterhaltung der Döllnitz und der dazu ge hörigen Flütrinnen, sowie der Hochwasserschutzanlogrn, die Reinhaltung de« Wasserlauf bette« und den Schutz der im Bereiche des Gewässer« gelegenen Grundstücke vor Ufer angriff. Ueberschwemmung. Ei-gang und Versumpfung in der Gemeinde Pochra. in dem Guttbezilke de« Vorwerke« Pochra, sowie in der Gemeinde Merzdorf, in dem Gut-bezirk de» Rittergutes Merzdorf und in der Gemeinde Gröba. Bei Anlagen, die zur Ausübung de« Gemeingebrauches oder besonderer Wasser- beuutzungen oder zur Sicherung von Wegen, Brücken, Gebäuden, Eisenbahnen und anderen besonderen Anlagen an der Döllnitz dienen, sind die zu diesen Zwecken bestimmten Ufer- und Flußbauten einschließlich der Stauvorrichtungen nebst Zubehörungen von den-Be sitzern zu unterhalten. Die nach Abs. 1 der Genossenschaft obliegende Unterhaltung-Verbindlichkeit bleibt jedoch auch im Falle des Abs. 2 vörbehältlich de« Ersatzansprüche« an die Beteiligten bestehen, soweit diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Genossenschaft kann auch die Unterhaltung der in Abs. 2 genannten Anlagen übernehmen, dafern die Eigentümer darauf antragen und die Genossenschaft-Versammlung dem Anträge zustimmt. Will der Eigentümer der Anlage die Unterhaltung später wieder selbst Übernehmen, so bedarf e« dazu der Zustimmung der GenossenschastSoersammlung. 8 2. Rechtsfähigkeit im- Haftung. Die Genossenschaft ist rechtsfähig. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur ihr vermögen. 8 3. Bekantttmachnngen. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Riesaer Tageblatt« al« dem Amtsblatt« der Aufsichtsbehörde und in den sonst vom Genossen- schaftroorstaude zu bestimmenden Blättern »--röffenUicht. 8 8 Mitglieder. Mitglieder der Genossenschaft Nnd die jeweiligen Eigentümer der an der Döllnitz innerhalb des in 8 1 bezeichneten Flurgebieie« angrenzenden Grundstücke und Anlagen, soweit sie nicht durch die verwaltung»behörde von der Mitgliedschaft befreit worden find oder künftig befreit werden. Außerdem können der Genossenschaft die Eigentümer solcher nicht an der Döllnitz angrenzenden Grundstücke oder Anlagen, denen die Unterhaltung«- und Hochwasserschutz- arbeiten zum Vorteile oder Schutze gereichen, mit diesen Grundstücken oder Anlagen bet- treten. Der Beitritt begründet auch die Mitgliedschaft derjenigen Personen, von denen die Grundstücke oder Anlagen nach de« Beitritte erworben werden; die Mitgliedschaft tritt mit dem Erwerbe ein. Beitritt-berechtigt find auch — unbeschadet ihrer auf dem Eigentum an bestimmten Grundstücken oder Anlagen beruhenden Mitgliedschaft — die Gemeinden und die Eigen tümer der selbständigen Guttbeztrke, deren Flurbezirke durch di« Döllnitz berührt werden lS 1 «bs. I). 8 9. Beitrag-Pflicht. Die durch die Erfüllung de« Genossenschaft«,wecke« entstehenden Lasten »erde« auf die Genossen verteilt. Die Verpflichtung der Genossen, zu den Zwecken der Genossenschaft beizutragen, kann nicht beschränkt werden. 8 10. Fortsetzung. Soweit die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an angrenzenden Grundstücken oder Anlagen beruht (8 8 Absatz 1), werden die Lasten noch veitrog-einhelten auf Grund de« Vorteile« aufgebracht, der den Anliegern durch Uebergong de« Aufwande« für die Ufer unterhaltung und Reinhaltung, sowie für den Hochwasserschutz auf die Genossenschaft er wächst. Die BeitragSelnhetten werden dabei noch folgenden Grundsätzen berechnet: ») Im allgemeinen verursacht Flachufer, soweit e» nicht gepflastert ist, den geringsten Aufwand, Steilufer, soweit e» nicht in Mörtel grpflistert ist und Trockenpflafter einen höheren und Trocken- oder Mürtelmauer und Mörtelpflaster den höchsten Unterhaltung«, auswand. Die Kosten der Unterhaltung dieser U'erarlen verhalten sich nach den ange- pellten Berechnungen wie 1 r IV,: 2. Au« diesem Verhältnis ergeben sich für die Ufer unterhaltung und den Hochwasserschutz die Beitrag-einheiten eine» jeden Anlieger« der gestalt, daß auf 1 lfd. w Flachufer, soweit e« nicht gepflastert ist, 1 Veitrag»einheit, auf 1 lfd. w Steilufer, soweit e« nicht in Mörtel gepflastert ist, und Trocken pflaster I V2 BettragSetnheiten und auf 1 lfd. w Trocken- und Mörtelmauer und Mörtelpflaster 2 Beitrag«einhrlten entfallen. Ein Ufer, dessen Neigung steiler al« 1:3 ist, gilt al« Steilufer. Aendert sich die Bef»stigung«art, tritt z. V. an die Stelle von Pflaster ein« Mauer und umgekehrt, so find von dem auf dir Aenderung folgenden Kalenderjahre an die Beiträge unter Zugrunde legung der für die neue BefestlgungSart maßgebenden Veitrag«einheilen zu berechnen. b) Für die Rein- und Instandhaltung de« Wafferlaufbette« entfällt nach den an- gestellien Erörterungen auf 1 m Uferlänge 1 Beitrag-einheit. Im übrigen l8 1 Abs. 4, 8 8 Abs. 2 und 3) werden die Beiträge durch Verein barung oder im Streitfälle durch Entscheidung des Wasseramte« bestimmt. Dasselbe ailt, wenn e» sich um Beiträge von Personen handelt, die nicht Genossen sind (vergl. 8 77 Abs. 2 d. W. G ). Bei größeren Uferhöhen und zwar bei solchen von mehr al« 1.5 0» über der Sohle de« Wasserlaufe«, kann «in Zuschlag bi« Insgesamt 100 v. H. der sonst zu berechnenden Beiträge auferlegt werden. Bestimmend für die Erhöhung der Beiträge ist die Beschaffenheit und Befestigung«- weise der Uferböschungen auf den hierbei in Betracht kommenden Uferstrecken. Diese Zuschläge find nicht al« Vorausleistungen im Sinne von 8 78 de« Wasser gesetze« anzusehen. Insofern Ufer- und Flußbauten nach 8 76 Abs. 2 de« Wassergesetze« von Anlagen besitzern selbst zu unterhalten sind, wird nur die Hälfte der für die Uferunirrhaltung berechneten Beitrag»etnheiten in Ansatz gebracht. 8 11. Fortsetzung. Außer den hiernach aufzubrtngenden Beiträgen sind diejenigen Genossen zu Mehr leistungen verpflichtet, denen die Flußunterhaltung, abgesehen von den in 8 10 erwähnten Vorteilen, zu besonderen Nutzen gereicht oder deren Anlagen die der Genossenschaft ob liegende NnterhaltungSlast erhöhen. Di« Mehrleistungen richten sich nach dem Maße diese« besonderen Nutzen« oder Mehraufwand«» und werden, soweit nicht im folgenden etwa« anderes bestimmt ist, nach den jeweiligen Verhältnissen de« einzelnen Falle» vom Vorstände festgesetzt. Insbesondere sind au« Anlaß der Einleitung von Hau«-Wlrtschaft»wäflern Beiträge zu entrichten, soweit dadurch die Unterhaltungslast l8 78 de« Wassergesetze«) vermehrt wird. Ueber die Höhe dieser Beiträge sind in jedem Falle besondere Vereinbarungen zu treffen. 8 11» Fortsetzung. Bei Berechnung der nach den 88 10 und 11 zu entrichtenden Beiträge ist für eine Beitragseinheit 1 Pfennig einzustellen. Reicht dieser Betrag zur Deckung de» jeweiligen Bedarfs nicht au«, so ist die BettragSeinheit mit einem entsprechenden vielfachen von 1 Pfennig zu belegen. 8 lld. Fortsetzuug. , Zu dem Aufwand, der der Genossenschaft dadurch erwächst, daß sie die z. Zt. der Errichtung der Genossenschaft verwahrlosten Ufer eine« Grundstückes erstmalig besestigt oder die vorhandenen Uferbefestigungen seine« Grundstück« erstmalig erneuert oder au«- bessert, ist der Eigentümer de« betreffenden Grundstück« dergestalt beitragspflichtig, daß er 66Vg v. H. der nicht durch andere Einnahmen, z. v. EtaalSbeihilfen gemäß 8 79 W. S., gedeckten Kosten der Genossenschaft zu erstatten hat. Diese Vorschrift findet ent sprechende Anwendung, wenn eine vorhandene Uferbefestigung durch verschulden der An lieger und Anlagenbesitzer schon bet Uebernahme der Unterhaltung feiten der Genossen schaft in solchen Zustand geraten ist, daß sich ihre Erneuerung oder umfassende Lu«, beflerung nötig macht. Der Beitrag ist nach Fertigstellung der Arbeiten in 5 gleichen Jahresraten, die je zur Hälfte am 1. Januar und I. Juli fällig sind, zu entrichten. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen über die erwähnte Zeit hinau« Gestundung ge währen. Bon der Fälligkeit der ersten Jahresrate ab sind Jahresraten bi» zu ihrer Bezahlung mit 4 Prozent zu verzinsen. Er kann auch genehmigen, daß die Arbeiten von den betreffenden Grundstück-eigentümern selbst au«geführt werden, diese Genehmigung kann jedoch von ihm jederzeit widerrufen werden. Die Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1 bi« 4 finden auch auf den Fall der erst- maligen Instandsetzung im Sinne de« 8 62 W. G. Anwendung, sowie auf den Fall, daß die Genossenschaft gemäß 8 1 Abs. 4 die Unterhaltung von Anlagen übernommen hat und die Anlagen erstmalig instand setzt. Außer den nach Abs. 1 und 2 zu bezahlenden Beiträgen sind di« in dem 8 10 erwähnten Beiträge fortzuentrichten. 8 17. Stimmrecht. Jeder Genosse führt für eine Beitrag-einheit eine Stimme. Jedoch darf kein Genosse mehr al« die Hälfte der allen übrigen Genossen zusiehenden Stimmen führen. 8 25. Zusammensetzung. Der Vorstand besteht au» drei Personen, die von der Genossenschaft-Versammlung au« den nach 8 8 betetliglen Mitgliedern zu wählen sind. An Stelle solcher Mitglieder, die nicht physische Personen oder nicht geschäst«fähig sind, tritt hinsichtlich der Wählbarkeit ein gesetzlicher oder zur Prokura berechtigter Ver treter. Der Gewählte gilt vorbehaltlich der Vorschrift in 8 2S «bs. 2 al« für sein« Person gewählt. Im Fall« de« 8 20 Absatz 2 kann von den beteiligten Personen eine von ihnen für di« Wahl vorgeschlogen werden. Da« vorschlag-recht erlischt, wenn e« nicht vor der Wahl au-geübt wird. Für jede« Vorstandsmitglied ist eia Stellvertreter -u bestellen.
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