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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913-06-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191306303
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19130630
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19130630
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1913
- Monat1913-06
- Tag1913-06-30
- Monat1913-06
- Jahr1913
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1913
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WWWWWWWWWWWWWWW^WWWI Riesaer D Tageblatt ««d A«r»rgrr (ElbeblM «nd A«)ügM. Amtsötatt für dle König!. AmtShauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröber 148. Montag, 30 Juni 1S13, avends. 66. Jahrg. TaS Riesaer Tageblatt «»scheint jede« Tag abend» nilt Ausnahme der Cann» >md FesUage. Blerletjkihrlicher BeZNftsprriS bei Abholung t» der Expedition in Riesa I Mark KO Psg., durch unsere Trüger frei in» Hau» I Marl OK Psg., bet Abholung aui Schalter der kaiserl. Poslauslalteu 1 Mark OK Psg., durch den Brieslrtiger sret in» Hau» L Mark 7 Psg. Auch MonatSabonneluentS werden angenommen. Anzel-rn-Annahme slir die Nummer Le» Ausgabetage» bi» vmuilttag V llhr ahne O'cutibr. Preis Itir die Neingetpalteiie »3 oim breite KvlpuSzelle )8 Psg. (p'okalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarts. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich In Riesa. — E'eschiistSstelle: Goethestrasir KV. — Ftzr die Redaktion verantwortlich: Arthur Hilhuet in Riesa. Bekanntmachung Uber die unschädliche Beseitigung von Tierkadaoern, Kadaverteilen, brk der Fleischbeschau beanstandeten Fleische« und sonst untauglicher animalischer Genußmittel. Die Königliche AmtShauptmannschaft ordnet hiermit unter Zustimmung de« Bezirks- auSschusse» zwecks unschädlicher Beseitigung von Tierkadavern, Kadaverteilen, bei der Fleischbeschau beanstandeten Fleischer und sonst untauglicher animalischer Genußmittel unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1911 und gemäß der Verord nung der Königlichen Ministeriums deS Innern vom 1. Juni 1912 über diese Beseitigung folgende» an: 8 1- Die Kadaver von Tieren, dle an einer der in § 33 Ziffer 1—6 der Ausführungs bestimmungen L zu dem Gesetze, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau (Grundsätze für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches) — Gesetz- und VerordnungS- blatt 1903 Seite 115 — gedachten Krankheiten (Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Rinderpest) gelitten haben, in Hw »sie zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung an eine mit dazu geeigneten Apparaten (chemischen oder termischen Ein richtungen) versehene Anstalt abgeliefert werden. Für den hiesigen Verwaltungsbezirk wird die Fleischmehlfabrik von Wilhelm Stade in Großenhain für diesen Zweck hiermit bestimmt und zwar ausschließlich. 8 2. Verpflichtet zur Ablieferung ist der Besitzer der Tiere oder dessen Stellvertreter. Die Kadaver dürfen nicht eher abgeliefert werden, als bis die Seuche vom König lichen BezirkStierarzt im Gehöft festgestellt ist. §3. Di« Stadesche Anstalt ist eintretendenfalls sofort telegraphisch, telephonisch oder durch Eilbrief zur Abholung des Kadavers aufzufordern. Hierbei ist ausdrücklich an zugeben, mit welcher Krankheit das Tier behaftet gewesen ist. 8 4. Die Abholung der Kadaver hat in gut schließenden, lüft« und wasserdichten Seuchen kadaverwagen in der Zeit vom 1. April bis 30. September binnen 12 Stunden, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März binnen 18 Stunden von der Anmeldung ab zu erfolgen. Bei Abholung der Kadaver und ihrer Ablieferung an di« Bediensteten der Fleisch, mehlfabrtk hat die OrtSpolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevortzand, GutSvorsteher) für Einhaltung der gesetzlichen und sonst im gesundheitS- und veterinärpoltzeilichen Interesse getroffenen Vorschriften und SicherhetlSmaßregeln zu sorgen, namentlich auch darauf zu achten, daß die SeuchenkadavertranSportwagen gut verschlossen und an ihrer Außenseite ebenso wie die beim Verladen benutzten Gerätschaften vor Antritt des Transportes gereinigt werden. (Bergl. Z 6.) Für die Abholung und Vernichtung der in ß 1 aufgeführten Kadaver sind von den Diehbefltzern sofort bei der Abholung die au» dem nachstehend veröffentlichten Ver trage ersichtlichen Gebühren zu entrichten. 8 5. AIS Transportführer dürfen nur von der Anstalt angestellte zuverlässige und nüchterne Leute verwendet werden, welche mit der Handhabung der Kadaver und den etnschlagenden Bestimmungen völlig vertraut sind. 8 6. Die TranSportsührer haben durch strenge Einhaltung der veterinärpolizeilichen Bor- schriften dafür zu sorgen, daß jede Verschleppung von Krankheitsstoffen vermieden wird. Insbesondere sind vor Antritt -es Transportes die etwa beim Verladen äußerlich beschmutzten Kadaverwagen sowie die bei der Verladung benutzten Gerätschaften und sonstige mit den Kadavern in Berührung gekommenen Gegenstände zu reinigen. Nicht minder ist Wöhren- des Transportes in dieser Richtung sorgfältige Aufsicht zu führen. 8 7. Die Kadaverwagen sind während de» Transportes jederzeit verschlossen zu halten; auch dürfen Kadaver tm Sinne von 8 1 niemals gleichzeitig mit anderen nicht abge- häutetrn Kadavern in einem Wagen transportiert werden. 8 8. Das Anhalten beladener TranSportwagen innerhalb bewohnter Ortschaften ist zu vermeiden; auch dürfen solche TranSportwagen unterwegs niemals ohne Aussicht ge- lassen werden. 8 S. Die Aufbewahrung der Kadaver in der Stadeschen Anstalt hat derart zu erfolgen, daß die Kadaver vollständig isoliert luftdicht bedeckt und geruchlos abgeschlossen werden. Kadaver der in 8 1 erwähnten Art dürfen mit anderen Kadavern nicht gleichzeitig in denselben Räumen aufbewahrt oder zerlegt werden. 8 10. Dle KadaoertranSportwagen sowohl, al» auch die AusbewahrungS- und Schlacht räume sowie sämtliche hierbei verwendeten Geräte sind sofort nach jedesmaliger Benutzung zur Beseitigung von Kadavern und insbesondere vor jeder wetteren Verwendung vor schriftsmäßig zu desinfizieren. 8 11- Die Vernichtung der der Stadeschen Anstalt nach 8 1 übergebenen Kadaver wird in Großenhain durch den Stadtrat daselbst überwacht. Dieser ist deshalb in solchen Fällen sofort durch die OrtSpolizeibehörde des SeuchenorteS von der bevorstehenden Ab- lteferung eines solchen Kadaver« schriftlich, telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Hierbei muß behuf» Abwendung von Verwechslungen der abzuliesernde Kadaver nach Art, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet werden; auch find von den Kadavern bereit» ab- getrennte, aber mit abzuliesernde tierische Bestandteile ebenso wie sonstige mit zu vrr- nlchtende Gegenständ« bet der Venachrtchtlgung besonder» aufzuführen. Für jeden solchen der Anstalt überwiesenen Kadaver hat dessen Besitzer eine Aufs «kth»e-e>Ahr von 1 M. zu erlegen. Diese ist zur Vermeidung zwangsweiser Beitreibung sogleich bei der Abholung des Kadavers an den TranSportsührer gegen Quittung ab zuliefern. - 8 12. Außer den in 8 1 erwähnten Kadavern sind auch sämtliche anderen Kadaver und Kadaverteile gefallener oder gelöteter oder tot geborener nutzbarer Haustiere einschließlich der Hunde, Katzen und des Geflügel» an die Stadesche Anstalt und zwar an diese allein zur unschädlichen Beseitigung abzultesern und dies« wegen deren Abholung umgehend, längstens aber binnen 24 Stunden entsprechend zu benachrichtigen. Ein vergraben ist streng verboten. AIS Tötung ist dle mit Blutentziehung einhergehende Schlachtung eine» Tiere» nicht anzusehen. Da» vorherige Abhäuten aller Kadaver ist ebenfalls verboten. 8 13 DaS Gleiche wie in 8 12 Absatz 1 Gesagte gilt von Fleisch, das bei der Fleisch, beschau beanstandet worden ist und von größeren Mengen von sonst untauglichen ani malischen Nahrungsmitteln. 8 14. Kleine Kadaver oder Kadaverteile der in 8 12 genannten Art, beanstandete» Fleisch und sonst untaugliche animalische Nahrungsmittel, soweit sie ihrer Größe oder ihrer Menge nach dazu geeignet sind, können von den betreffenden Besitzern auch zur Aufnahme in die von den OrtSpolizeibehörden aufzustellenden und von diesen unter Verschluß zu nehmenden Konfiskatgefäße abgeliefert werden; diese KonfiSkatgefäße sind je nach Bedarf von Stade auf entsprechende Benachrichtigung durch die OrtSpolizeibehörden zu leeren. 8 IS. Für da» nach 88 12 und 13 an die Stadesche Anstalt Abzuliefernde sind sofort bei der Abholung von Stade an die Viehbesitzer bezw. von diesen an Stade die an» dem nachstehend veröffentlichten - Vertrage ersichtlichen Beträge zu zahlen. Die Leerung der KonfiSkatgefäße (8 14) erfolgt gegen eine von der OrtSpolizeibehörde zu entrichtende Gebühr von je 1,50 M. 8 16- Sofern die Abholung der in 88 1, 12, 13 und 14 aufgeführten Kadaver, Kadaver teile usw. nach der Stadeschen Anstalt au» irgend welchen Gründen ausnahmsweise nicht ausführbar sein sollte, hat diese sofort die Polizeibehörde de» betreffenden Orte» und die Königliche Amtshauptmannschaft telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. 8 17. Die Stadesche Anstalt hat der Königlichen AmtShauptmannschaft gegenüber die nachstehend unter (-) aufgeführten Verpflichtungen vertragsmäßig übernommen. 8 18- Kadaver von Geflügel (vergl. 8 12) können von den Viehbesitzern oder deren Stell vertretern auch an dazu geeigneten Stellen in besonderen Gruben vergraben werden, da fern sie nicht entsprechend den Vorschriften in 88 12 und 14 unschädlich beseitigt werden. Diese Gruben sind in mindestens 30 w Entfernung von menschlichen Wohnungen, Biehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen und so tief anzu- legen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer unterhalb deS Randes der Grube min destens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Das Vergraben hat binnen 48 Stunden nach der Tötung oder dem Verenden de» Tiere» zu erfolgen. 8 19. Von der im Sinne von 8 12 erfolgten Tötung oder von dem Verenden eine» nutz- baren Haustiere» (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel, Rind, Schwein, Schaf, Ziege), ist, wenn eS über 3 Monate alt ist, außerdem der Gemeindebehörde, in selbständigen Gut», bezirken aber der Königlichen AmtShauptmannschaft von dem Besitzer oder dessen Stellvertreter binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten (vergleiche auch 8 9 der Sächsischen Ausführung«. Verordnung vom 1. Juni 1912). Einer Anzeige bedarf e» nicht, wenn Vieh aus polizeiliche Anordnung getötet worden ist. 8 20. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht nach allgemeinen Gesetzen und Verordnungen strengere Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bl» zu 14 Tagen geahndet. * 8 21. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft. Großenhain, den 21. Juni 1913. Die Königliche Amtshanpimanuschaft. D Vertrag. Zwischen der Königlichen AmtShauptmannschaft Großenhain, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn AMtShauptmann Geh. Reg.-Rat vr. Uhlemann, und Herrn Wilhelm Stade in Großenhain, al» Inhaber der Großenhainer Fletschmehlfabrik, wird folgendes vereinbart: 8 1. Herr Stade verpflichtet sich, die Kadaver von Tieren, di« innerhalb des Bezirk» der Königlichen AmtShauptmannschaft Großenhain an einer der in 8 33 Ziffer 1—6 der Grundsätze für die Beurteilung der Genußtauglichkeit de» Fleisches gedachten Krankheiten gelitten haben (Gesetz- und Verordnungsblatt 1903 Seite 115) auf an ihn gerichtete schriftlich«, telegraphische, telephonische oder sonst wie erfolgende Benachrichtigung durch seine TranSportwagen nl-bal- und zwar in der Zeit vom 1. April bi» 30. September binnen 12 Stunden und t« der Zeit vom I. Oktober bi» 31. März binnen 18 Stunden von der Anmeldung ad nach seiner Fleischmrhlfabrik in Großenhain abholen zu lassen. Für die Abholung und Vernichtung dieser Kadaper find ihm und zwar sogleich bet der Abholung von den Birhbefitzern zu zahlen
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