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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.02.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-02-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191502105
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150210
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-10
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.02.1915
- Autor
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Riesaer O Tageblatt und Anzeiger «Elbeblatt rmd Anzeiger). Telegramm-Adreste; I Femspmhstell» „Tageblatt^, Riesa. M. 20. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. zz Mittwoch, 10 Februar 191S, abends. «8. Jahr«. — - ' — - ' . — - - DaS Messer Tageblatt erscheint jeden Tag abends mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Vieitchährlicher Bezugspreis bet Abholung ln der Expedition in Riesa 1 Mark SO Pfg-, durch unsere Träger frei in» Hau» t Mart VS Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch Monatsabonnement» werden angenommen. Anzeigea-Anuahm» sttr die Nummer des Ausgabetage» bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingespaltene 43 wm breite LorpuSzrile 18 Pfg. tLokalprei» 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Gap nach besonderem Tarts. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Nie sa. — Geschäftsstelle: Goethe st raße VL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. Bekanntmachung. Auf Grnnd des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verfüge ich: 1. ES wird verboten, unter Umgehung der Post Briefe und Schriftstücke jeder Art, die im Auslande zugestellt oder weiter befördert werden sollen, über die Sächsische Grenze nach Oesterreich zu bringen oder durch Dritte dorthin bringen zu lassen, sowie Briefe oder Schriftstücke zu diesem Zwecke entgegcnzunehmen. 2. Zuwiderhandlungen gegen die in Punkt 1 getroffene Bestimmung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Dresden, den 5 Februar 1915. Der stellvertretende kommandierende General. gez. n. Broizem. 590 Nachstehend wird im Anschluß an die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern in Nr. 23 der Sächsischen StaatSzeitung und der Leipziger Zeitung, beide vom 23. Januar dieses Jahres, die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzler? vom 6. Februar dieses Jahres — RGBl. S. 65 —, Aendernng der Bekanntmachung über die Rege lung des Verkehrs mit Brotgetreide nnd Mehl vvm 25. Januar 1915 bstr. noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 8. Februar 1915. 92b LN Ministerium des Innern. 596 Bekanntmachung einer Aenderuug der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35). Pom 6. Februar 1915. Der BundeSrat hat auf Giund des 8 3 des Gesetzes Über die Ermächtigung deS BuudeSratS zu wirtschaftlichen Maßnahmen rc. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Bekanntmachung über die Regelung deS Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 35) werden folgende Aenderungen vor genommen: 1. Im 8 4 Abs. 4s wird statt „veräußern" gesetzt „liefern". 2. Im 8 14 Abs. 3 werden statt der Worte „1. August 1915" die Worte „15. August 1915" gesetzt. 3. Im 8 36 wird unter s hinter dem Worte „Händlern" das Wort „Handels- Mühlen" eingefügt. 4. Im 8 36 wird als Nummer k hinzugefügt: „die Besitzer von Vorräten, die nach 8 2s ->o:r der Beschlagnahme nicht betroffen sind, aufsordern, diese Vorräte anzuzeigeu. Soweit Vorräte eines Besitzers fünfundzwanzig Kilogramm übersteigen, können sie auf Anordnung der zuständigen Behörde für den Kommunaloerband oder die Gemeinde enteignet werden; die 88 13 bis 20 gelten entsprechend". 5. Im 8 45 wird Abs. 2 gestrichen. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 6. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. In Börlas (Amtshauptmannschast Dippoldiswalde) ist die Manls lind Klauen seuche ausgebrochen. 112 a IIV. Dresden, den 8. Februar 1915. 591 Ministerium des Inner». Ausgebrochen ist die Maul- und Klauenseuche unter dem Viehbestände de« Guts besitzers und Gemeind,vorstand« Karl Kurze in Moritz Nr. 3. E« bewendet bei den getroffenen Anordnungen. Erlösche» ist die Maul- imd Klauensenche unter den Viehbeständen 1) de« Gutsbesitzer« Linus Häusel in Gostewitz Nr. 9/10, 2) deS Gutsbesitzer» und GemeindevorstandS Loni« Kümmel in Zeithain Rr. 3. Mit Rücksicht auf die in noch anderen Gehöften in Gostewitz und Zeithain herrschende Maul, und Klauenseuche verbleibt eS bet den getroffenen Anordnungen. Großenhain, am S. Februar 1915. °4 k I Die Königliche Amtshauptmannschaft. Auf dem Schießplatz Hridehiiuser wird am 11. Februar dieser Jahres in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr abends scharf geschaffen. Die Sperrung dieses Schießplatzes und seines Gefahrenbereiches wird so bewirkt^ daß sie r/z Stunde vor Beginn des Schießens durchgeführt ist. Die Wege deS Platzes sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amtShauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 24. Mai 1914, Nr. 370 k v, abgcdruckt in Nr. 95 deS Riesaer Amtsblattes, wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen nach ß 366,10 bez. 368,9 deS ReichSstraf- gesetzbuchS bestraft werden. Die Ortspolizeibehörden werden veranlaßt, den Ortseinwohnern auf dem vorge, schriebenen Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 10. Februar 1915. 42 x v. Köuigliche Amtshauptmaunschast. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Konditor» Julius Hermann Zschiesche in Riesa ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalter», zur Erhebung von Einwendungen gegen das SchlußoerzeichniS der bet der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Ber- mögenSstücke der Schlußtermin auf den 9. Miirz 1915, vormittags 11 Uhr vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichts bestimmt worden. Riesa, den 9. Februar 1915. Köuigliche- Amtsgericht. Donnerstag, de« 11. Februar 1915, sollen ». vorm. 10 Uhr tm hiesigen Versteigerungsraum mehrere Dutzend Blechdosen mit Putz mittel «Tipp Topp", Wagenbürsten, Besen, 1 Posten Scheuertuch, b. mittags 12 Uhr im Gasthof zu Oelsitz — als VersteigerungSort — 1 großer neuer Handwagen und circa 3 Ztr. Heu gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts Riesa, am io. Februar 1915. Verkehr in »en städtischen Kanzleien nnd Kaffe». Mit Rücksicht auf die Einberufung einer großen Anzahl städtischer Beamter zum Heeresdienste können bi» auf weiteres an den Werktagen die städtische« Kanzleien U«d Kassen auf dem Rathause für de« Verkehr mit dem Publikum nur von vormittags 8 Nhr bis nachmittags 1 Nhr offengehalten werden. An den Nachmittagen können daselbst nur uncinstchievbare Sachen zur Erledigung angenommen werden. Für die Sparkaffe gilt diese Bestimmung nicht. Sie ist »ach wie vor für da» Publikum von 8—12 Nhr vormittags und 2-4 Uhr nachmittags, an Sonnabende« von 8 Nhr früh bis 2 Uhr nachmittags geöffnet. Der Rat der Stadt Riesa, am 10. Februar 1915. K. Oertliches nnd Sächsisches. Niesa, den 10. Februar 1915. —* Dem OrtSoerbande Riesa und Umgegend de» Deutschen Flo Iten-Ve rein» hat für den 4. März (Donnerstag) Herr Konter-Admiral z. D. Recke in Berlin- Lichterfelde einen Vortrag in Aussicht gestellt über den bisherigen Verlauf de» Krieges zur See. —* Bei der Trockenkartoffsl-DerwertungS-Gesellschaft m. b. H. Berlin sind vielfach Klagen eingelaufen, daß die Bäcker nicht in der Lage sind, den gesetzlichen Vorschriften über die Verwendung von Kartoffeln bei der Brotbereitung nachzukommen. Demgegenüber wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach der BundeSratSverordnung vom 5. Ja- nuar 1915 statt Kartoffelmehl oder sonstigen Kartoffel präparaten auch frische Kartoffeln, Gerstenmehl, Hafermehl, Rei« mehl oder Gerstenschrot verwendet werden darf. Jeder Bäcker ist also in der Lage, den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn die Trockenkartoffel-VerwertungS-Gesellschaft m. b. H. nicht ausreichende Mengen Kartsffeipräparate liefert. — Die Möglichkeit der Petroleum st reck- ang ist bereit» von unseren maßgebenden Stellen ins Auge gefaßt worden, ohne daß sich jedoch ein durchsührendeS Resultat ergeben hätte. S» sei deshalb ein Rezept gege- den, welche» laut „Magdeb. Ztg." ermöglicht, einen halben Liter gewöhnliches Petroleum auf etwa 20 volle Stunden Brenndauer zu bringen. Man bediene sich hierzu folgender Mischung: Zwei Liter Brunnenwasser werden mit einem halben Kilogramm Soda einmal gekocht. Nachdem Er kalten gibt man zu dieser Mischung einen halben Liter reines Petroleum, rührt tüchtig um und füllt e» in die Lampe. Bei jedeSmal Füllen der Lampe muß das Pe- «roleum umgerührt werden. Man kann bald erfahren, daß man auf zirka 20 volle Brennstunben mit einem halben Liter Petroleum kommt. Allerdings brennt die Füllung der Lampe nicht ganz au», sondern e» bleibt ein Rest, der nach jedesmaligem Erlöschen der Lampe auSge- leert werden muß. Wir geben diesen Vorschlag weiter und überlasten e» der, Hausfrauen, ihn auszuprobieren. Viel- leicht lohnt sich dies sür die Zukunft. — K.M. Eine kleine Episode erfahren wir aus einem Feldpostbriefe: Als ein Offizier kurz vor dem Sturme auf die Craonner Höhen im Schützengraben einen Soldaten fragte, warum er denn seine Stiefeln putze, ant wortete der Mann: „Um den Herren drüben an Eleganz nicht nachzustehen l" Ma» steht, wie guten MuteS unsere braven Truppen vor dem Angriff auf die feindliche Stellung sind. —* Von jetzt ab gelten folgende neue Einzah lung S ku r s e für Postanweisungen, nach den Niederlanden: 100 Gulden — 191 Mark; nach Dänemark, Norwegen, Schweden 100 Kronen — 118 Mark. — LLI. Die kommandierenden Generale de» 12. und 19. Armeekorps erlösten folgende Bekanntmachung: Auf Grund des Gesetze« über den Belaqerung»zustand vom 4. Juni 1851 verfüge ich: 1.ES wird verboten, unter Umgehung der Post Briefe und Schriftstücke jeder Art, di« tm Auslande zugestellt oder weiter befördert werden sollen, über die sächsische Grenze nach Oesterreich zu bringen oder durch Dritte dorthin bringen zu lasten, so wie Briefe oder Schriftstücke zu diesem Zwecke entgegenzu nehmen. 2. Zuwiderhandlungen gegen die in Punkt 1 getroffene Bestimmung werden mit Gefängnis bi» zu einem Jahre bestraft. — In der „Sächs. Schulztg." ist zu lesen: Auch ein Exempei! Angenommen: Jede Familie braucht, wenig gerechnet, in der Woche nur ein Pfund Brot weniger. Wieoiel macht da« für da» ganze deutsche Volk aus! Rechnet man in Deutschland nur 15 Millionen Familien zu 4 Köpfen, so sind das wöchentlich 15 Millionen Pfund Brot! oder 150000 Zentner! Jeden Tag müßte dann jede Familie 500 x Brot: 7--»71,42 x oder rund 72 x Brot weniger essen. Auf den Kopf kämen dann täg lich 72 x Brot: 4----I8 g Brot. Zählt man am Tage 4 Droimahlzeiten, so kämen für jede Mahlzeit auf den Kopf 18 x Brot: 4----4V, 8 Brot weniger al» sonst. Durch einen einzigen kleinen Bisten Brot weniger bet je der täglichen Mahlzeit eine vrotersparni» von wöchentlich 150 000 Zentner! Bei 10 Wochen 1500 000 Zentner usw. usw. Also tue jeder an seinem Telle! — Jedermann ist heute verpflichtet, dazu beizutra- gen, daß der Plan unserer Feinde mißlingt, uns durch den Hunger zu besiegen, da sie es mit Waffengewalt nicht
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