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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.03.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-03-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191503046
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150304
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150304
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-04
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.03.1915
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Riesaer ch Tageblatt Donnerstag, 4. Mär; 1915, abends. 68. Fahr«. 51 und Anxrigrr («lbeblatt rmd Anzeiger). Telegramm-Adresse: FW DH I /»-U-U» gernsprechstell» Tag. la t R es» Nr. 20. für die König!. Amtshauptlnanuschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Da» Nicsaer Tageblatt erscheint jede» Tag abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Biertel,ährlicher «eMgSprei» bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mar« SV Psg., durch unsere Träger frei in» Hau» t Mart 05 Pfg., bei Abholung ain Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mar« 05 Psg., durch den Briefträger frei in» Haus 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonneinentS werden angenommen. Anzeigeu-Annahme siir di« Stummer des Ausgabetage« bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis siir die tleingespaltene »3 mm breite KorpuSzeilr 18 Psg. (Lokaiprei» 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Laris. Notatioiiödrmk und Aerlag von Langer L Winterlich in Niesa. — Geschäftsstelle: Goethestrabe kW. - Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähn-l in Riesa. — -7' ' Nachstehend wird die Bekanntmachung deS Stellvertreters des Reichskanzlers vom 25. Februar 1915 — R. G. B,. S. 116 — iiber die Höchstpreise für Fttlterkartoffelu »lld Erzettgttisse der Kartoffcltrocktterei sowie der Karloffelstarke-Fabrikalio» noch besonders zur össentlichen KennluiS gebracht. Dresden, den 1. SNstrg 1915. 7821111- Ministerium des Inner». 975 Beklttlntmachmlg über die Höchstpreise siir Fnttcrkartoffeln «nd Erzeugnisse der Kartosfeltrockncrci sowie der Kurtoffelstärke-Fabrikatton. Vom 25. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des Z 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, oom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen. 8 I- Der Preis für die Tonne inländischer Futter- oder Feldkartoffeln darf beim Ver kaufe durch den Produzenten nicht übersteigen: im ersten Preisgebiet!', nämlich in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Wchpreußen, Po'en, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Großherzogtümern Mccklenburg- Schwerln, Mecklenburg-Strelitz 46,00 M.; im zweiten Preisgebiete, nämlich in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herr schaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Eachsen-Altenbnrg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg. Sondershausen, Schwarzburg-Rndolstadt, Neuß ä. L., Neuß j. L. . . 47,50 M; im dritten PreiSgebiele, nämlich in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Reckling hausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, ick Großherzogtum Oldenburg ohne daS Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtum« Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und daS Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg 49,00 M.; im vierten Preisgebiet, nämlich in den übrigen Teilen deS Deutschen Reichs 50,50 M. Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffeln verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- und Verkaufe von Kartoffeln befaßt zu haben. Der Höchstpreis eines PreiSgebietS gilt für die in diesem Gebiete produzierten Kartoffeln. Die Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, die eine Tonne nicht übersteigen. 8 2. Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärke fabrikation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder Stärkefabrikanten nicht übersteigen für den Doppelzentner Kartoffelstöcken 35,00 M. Kartoffelschnitzel 33,75 , Kartoffelwalzmehl . . . . 39,00 „ trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl 48,00 „ Bet allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen für den Doppelzentner trockene kn der preußischen Provinz Ostpreußen M. Kartoffel- flockcn 35,80 Kartoffel- Ichniycl 34,55 Kartoffel- Kartoffelstärke walzmchl »nd Kartoffel- 39,80 starkemchl 48,30 in den übrigen Teilen deS ersten PreiSgebietS SS 36,80 35,55 40,80 49,30 im zweiten Preisgebiete SS 37,30 36,05 41,30 49,80 km dritten Preisgebiete »» 37,80 36,55 41,80 5030 tm vierten PreiSgebiele SS 38,30 37,05 42,30 50,80 Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzel, die fünf Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffel stärkemehl, die eine Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für den Doppelzentner. Bet Verkäufen, die fünf Kilogramm nicht übersteigen, gelten die Höchstpreise nicht. Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchstpreis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. Der Reichskanzler kann für Kortoffelwalzmehl, das nur bis zu sechzig vom Hundert burchgemahlen ist, eine Preiserhöhung bis zu einer Mark für den Doppelzentner gestatten. 8 3- Die Höchstpreise (Z 1 und § 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei Kartoffelwalz- mehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung mit Sack. Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bei den Höchstpreisen nach ß 1 und Z 2 Abs. 1 Ms zu zwei, bei den Höchstpreisen nach 8 2 Abs. 2 bi« zu rin«, bet den Höchstpreisen nach 8 2 Abs. 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über ReichSbankdirkont hinzugeschlagen werden. 8 4. Die Höchstpreise nach 8 1 und 8 2 Abs. 1 schließen die Kosten de« Transports bi» zum nächsten Tttterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächste» Anlegestelle des Schiffes »der Kahne« sowie die Kosten der Verladung ein. Die Höchstpreise nach 8 2 Abs. 2 schließen die Kosten deS Transports bis zum Bahnhof de« Orte« ein, wo die Ware abzunehmen ist. Die Höchstpreise nach 8 2 Abs. 3 gellen ab Lager. 8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der BundeSrat bestimmt den Zeitpunkt de« Außerkrafttretens. Di« Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Futterkartoffelu und Erzeugnisse der Kartosfeltrockneret sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 11. Dezember 1914 (Reichs- Grsetzbl. S. 505) und vom 11. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) werden aufgehoben. Berlin, den 25. Februar 1915. Der Stellvertreter de« Reichskanzlers. Delbrück. Nachstehend wird die Bekanntmachung deS Stellvertreters des Reichskanzlers vom 25. Februar 1915 — N. G. Bl. S. 109 — über die Aenderung der Bekatttttmachllng über die Sicherstellung von Fleischvorritte» nvch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 1. März 1915. 781 IUI.. Ministerium des Innern. 974 vekanntmachnng, betreffend Aendernng der Bekanntmachung über die Sicher stellung von Fleischvorrütcn vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 45). Bvm 25. Februar 1915. Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Bekanntmachung über Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) wird folgende Aenderung vorgenommen: Der 8 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Als Marktpreis gilt bei Schweinen über 100 Kilogramm Lebendgewicht die amtlich» Preisfeststellung des Schlachtviehmarktcs, der von der Landeszentralbehörde für den Abnahme ort als maßgebend bestimmt wird, nach dem Durchschnitt der beiden letzten Hauptmarkttage o) in den preußischen Provinzen Hannover, Westfalen, M. rs SS 6) in den übrigen Kilogramm Lebendgewicht 52 M., bis 65 Der Reichskanzler SS K S, kk n K SS 52 53 55 57 59 62 65 bis SS SS kk kk SS SS 95 , 100 vor dem Eigentlimsübergange. Bei Schweinen von 60 bis 100 Kilogramm Lebendgewicht gelten als Marktpreise auf je 50 Kilogrcnnm Lebendgewicht für Abnahmeorte a) in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern in der " bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 25. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. im und das Ämt"Calvörde, in den Fürstentümern Waldeck, Lippe, Schanmburg-Lippe, in Bremen 65 Kilogramm Lebendgewicht 51 70 75 80 85 90 95 100 „ 95 „ 100 „ , 63 d) in den preußischen Provinzen Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, in den Großherzogtümern Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., Anhalt, im Kreise Blankenburg, im Amte Cal vörde, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershansen und Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß ä. L., Neuß j. L., in Lübeck, Hamburg in der o) in den preußischen Provinzen Hannover, Westfalen, Nheinprovinz, Hessen-Nassau, Großherzogtum Oldenburg, im Herzogtumc Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg in der Gewichtsklasse von 60 über 65 70 75 80 85 90 95 Teilen des Deutschen Reichs in der Gewichtsklasse von 60 von 60 bis 65 Kilogramm Lebendgewicht 49 M, über 65 „ 70 » »» 50 * 79 „ 75 „ . 51 , - 75 „ 80 « „ 53 , „ 80 „ 85 . , 55 . er 85 „ 90 . , 57 , „ 90 „ 95 „ » 60 „ von 60 bis 65 Kilogramm Lebendgewicht 50 M. über 65 70 SS SS 51 SS ,s 70 75 SS SS 52 SS 75 kl 80 SS 54 sr SS 80 kl 85 SS n 56 K kk 85 SS 90 SS 58 K lk 90 kl 95 », 61 K SS 95 s, 100 64 SS, über 65 ,s 70 SS SS 53 SS 70 SS 75 SS SS 54 SS 75 SS 80 SS SS 56 SS 80 s, 85 SS SS 58 SS SS 85 SS 90 SS SS 60 s, SS 90 SS 95 SS 'S 63 SS 95 100 SS 66 Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. AuSgebrochen ist die Maul- »nd Klauenseuche unter dem Rindvichbcstandc des Gutsbesitzers Lisard Sommer in Streumett Nr. 12. Erloscht« ist die Maul- und Klauenseuche unter dem Riudvichbcstande des Guts besitzers Robert Füszlcr in Zeithain Nr. 4. Es verbleibt bei den getroffenen Anordnungen. Großenhain, den 4. März 1915. 587oL. Die Königliche Amtthanptmannschaft. 648 » L
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