Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.03.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-03-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191503161
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150316
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150316
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-16
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.03.1915
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und Anzeiger lElbeblatt und An-eiger). Telegramnr-Adreffer .Tageblatts Rtesa. Kmtsötatt yemsprechstell« Nr. SV. für dke Kvnigl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 61. Dienstag, 16. Mürz Nil5, abends. 68. Jahrg. i^«>T«g abends«» Ausnahme der Sonn- und Festtage. BierteliShrltcher Bezugspreis bei Abholung ln der Expedition in Riesa I Marl k>0 Pfg., durch unsere Triiger frei ins Hau» li Marl Sü Psg., bei Abholung am Schalter der laiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Pfg., durch dm Briefträger srei in» Hau» 8 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabomiement» werde» angenowiue». Au;eigen-Anua!)me slir die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis sür die lleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Pfg. (Lokalprei» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarische, Sag nach besonderen, Laris. Rotationsdruck und B-rlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestratze 5L - Mr di- Redaktion «rantwottlich: Arthur Hähnel in Riesa. V »u...----- BelMlMtW ketlMM BonutMkdung M WgiilmelliW Mr Ml«. Mm, MWU MM«M Md Mmgm. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht.nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Ziffer „b" des .Gesetze« über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851" (oder Artikel 4 Ziffer 2 des .Bayerischen Gesetze« über den Kriegszustand vom 5. November 1912") mit Gefängnis bi« zu einem Jahre bestraft wird. 8 1. Bon der Verfügung betroffene Gegenstände. a) Meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldelage ab bis auf Weitere» sämtliche Vorräte der nachstehend aufgesührten Klaffen in festem und flüssigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden sind), mit Ausnahme der in 8 5 aufgeführten Bestände. Klaffe 23. Wolfram-Metall ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 wm. Klaffe 24. Wolfram-Gisen (Ferrowolfram). Klaffe 25. Wolfram-Stahl von 2 bis unter 10°/, Wolframgehalt, unverarbeitet, vor gearbeitet und in Fertigfabrikate», sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, ins besondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug st ä h l e), Kugellager, Magnets nsw. Klaffe 26. Wolfram-Stahl von 10°/, und mehr Wolframgehalt, insbesondere Werkzeug, stähle, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Alt material; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für VerbrauchSersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug st S h l e), Kugel lager, Magnete usw. Klaffe 27. Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klaffe 23—26 fallend. Klasse 28. Chrom als Metall und Ferrochrom. Klaffe 29. Chrom-Stahl mit mindestens 0 5°/, Chromgehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Ver brauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug st S h l e), Kugellager, Magnete usw. Klaffe 30. Chrom in Chromsalzen. Klaffe 31. Chrom in Erze», in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klaffe 28—30 fallend. Klaffe 32. Molybdän als Metall. Klaffe 33. Molybdän in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertig fabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug st ä h l e), Kugellasskr, Magnete usw. Klaffe 34. Molybdän in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten» soweit nicht unter Klaffe 32 und 33 fallend. Klasse 35. Vanadium als Metall. Klaffe 36. Vanadium in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikate», sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertig- fabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug st ä h l e), Kugellager, Magnete usw. Klaffe 37. Vanadium in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klaffe 35 und 36 fallend. Klaffe 38. Mangan als Metall und Mangane'ken (Ferromangan) mit 70°/<> und mehr Mangangehalt. Klasse 39. Mangan als Manganeisen (Ferromangan) unter 70°/» Mangangehalt. Klaffe 40. Mangan in Eisen- und Stahllegierungen mit mindestens 20°/» Mangan gehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten, sowie Abfälle und Alt material; ausgenommen bet Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder sür Verbrauchsersatz aus Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug st ä h l e), und Maschinenteile. Klaffe 41. Mangan in Erzen. b) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl daS Gesamtgewicht, wie der GewichtSanteil des Hauptmetalls der be treffenden Klaffe zu melden. Hauplmetalle sind für Klaffe 23—27 Wolfram; für Klaffe 28—31 Chrom; für Klaffe 32—34 Molybdän; sür Klasse 35—37 Vanadium; für Klaffe 38—41 Mangan. Sind mehrer« der anzumeldenden Metalle in einer Legierung vorhanden, so ist unter demjenigen Hauptmetall anzumelden, dar den höchsten Prozentsatz aufweist. o) Verbrauchern, welche den Gehalt an Hauptmetall in den anzumeldenden Werk zeugen und Werkzeugstählen der Klassen 25, 26, 29, 33, 36 und 40 nicht ermitteln können, ist gestattet, unter Nennung de« Verwendungszwecke», z. B. Schnellaibeitsstahl, Magnetstahl, Kugellagerstahl usw., diele Posten nach Wertklaffen anzumelden und zwar Wertklaffe a) btS 150 M., , b) über 150 M. bi« 300 M., , o) , 300 M. für 100 kx Stahl. 8 2. vou der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften nsw. Von dieser Verfügung betroffen werden: a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 1 aus" geführten Gegenstände erzeugt und/oder verarbeitet und/oder verbraucht werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden; i>) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände au» Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; o) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt und/oder verarbeitet und/oder verbraucht werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollanssicht befinde»; ä) alle Empfänger (in dem unter a, ir und o bezeichneten Umfang) solcher Gegenständ» nach Empfang derselben, fall» die Gegenstände sich am Meldetage aus dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, b und 6 aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und/oder unter Zolloufsicht gehalten werde». Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden. Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, ZweigbüroS und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (tu welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweinstelleu werden einzeln betroffen. 8 3. Nmfaust der Mctduno,. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über VorratSmengsn noch die Angabe, wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam dcS AnSkui.fispflichtigen befinden. 8 4 Inkrafttreten -er Verfügung. Für die Meldepflicht ist i>er am 16. März 1915 (Meidetag), mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. Für die in 8 2 Absatz ä bezeich iriru Gegenstände tritt die Meldepflicht erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. Sofern die in 8 5 aufgeführten Mindestoorräte am 16. März 1915 nicht erreicht sich, tritt die Meldepflicht an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestoorräte über schritten werden. 8 5. Ausnahmen. Ausgenommen von dieser Verjüguug sind solche ..i 2 gekennzeichnet;!'. Personen, Gesellschaften usw, deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) nicht überschreiten in Klaffe 23, 28, 32, 35 je „ , 24, 33, 36 „ , 26, 27, 30, 31, 34, 37, 38, 39 „ , , 25, 29. 40, 41 8 6. Meldebestimmnnge». Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen grünen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klaffe erhältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klaffen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen), sind Schätzungswerte einzutragcn, sofern nicht die Bestimmung 8 1 o zutrifft. Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der KriegS-Rohstoff-Abieilung deS Königlichen Kriegsministeriums, Berlin 66, Mauerstraße 63—65 (Fernsprecher Amt Zentrum, 11509) vorschriftsmäßig auSgesüllt bis zum 31. März 1915 einschließlich ein- zure'nben. An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Ver fügung betreffen. Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle drei Monate (erstmalig wieder am 1. Juli) oufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des be treffenden Monats. Dresden — :—, 15. März 1915. Leipzig Stellv. Generalkommando -es XII. A. K. Ter kommandierende General von Brotz cm. Stellv. Generalkommando des XIX. A. K. Der kommandierende General von Schweinitz. 1207 MWWMMM zu likk MMMW M zMWtlU Meruiittel sm st. Mm M MMWIM S.H vom 13. Mär» 1915. 1. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bekanntmachung und der dazu ergangenen AuSsührungSanordnungen (Nr. 49 deS ReichSanzeiger» vom 27. Februar 1915 — unten abgedrnckt —) ist die KreiShauptmannschaft. Für die nach 8 5 zu treffenden Entscheidungen ist die KreiShauptmannschaft zu ständig, in deren Vezirt die Verladestelle liegt, an die der Verpflichtete zu liefern hat. Kommunaloerbände sind die BezirkSoerbände und die an» den Bezirks verbänden auSgeschiedenen Städte. 2. Einzelbesttmmungen. Zn 8 5 Bei Entscheidungen über die Angemessenheit de» Preises wird in erster Linie die Güte de» Erzeugnisses zu prüfen sein. Daneben bleibt jedoch die Verwertbarkeit zu berücksichtigen, d. h. ob und wieweit die Herstellung eine» fertigen Futtermittels au» ' dem Erzeuuni» im einzelnen Falle besondere Aufwendungen erfordert. Handelt es sich 10 kg 20 „ ISO „ 300 .
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite