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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.03.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-03-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191503129
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150312
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150312
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-12
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.03.1915
- Autor
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Mesaer O Tageblatt und Anxeiger (MtblM und Anzeiger». Lelegramm-Adrefs«: vH FernsprechsteL* .Tageblatt». Riesa. Nr. SO. sür die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stabt Riesa, sowie den Gemcinderat Gröba. Freitag, 12. Mär; N>15, abends. 38. Freitag, 12. Mär; N>13, avends. 68. Fahrg. DaS Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Biert«l;ährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark SO Pfg., durch unsere Träger srci in» Hau» I Mark VS Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten t Mark 6S Pfg., durch den Briefträger frei in» HauS 2 Mark 7 Pfg. Auch MonalSabounenieutS werden angenommen. Au;eigen-AnuahAe sür die Nummer deS Ausgabetage» bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für di« tleingefpaltene 43 nun breit« KorpuSzeile 18 Pfg. (Lokalpreis 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarische» Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. - Geschäftsstelle: Goethe st raste VL — Für die Redaktion verantwortlich; Arthur Hähnrl tu Riesa. Vielfache Anfragen lassen darauf schließen, daß noch Unklarheit über den Verkehr mit Tauschbrot besteht. Es wird daher auf folgendes hingewicsen: 1. Müller und Mehlgrotzhaudler im Bezirk der Amtshauptmannschaft einschließlich der Städte Großenhain und Riesa dürfen Mehl an Bäcker und Kleinhändler nur gegen Abgabe einer Bescheinigung der unterzeichneten Amtshauptmannschast verkaufen. Landwirte können nur dann von der Selbstbeköstigung nach 8 4 Absatz 4a der Bundesratsvcrordnung Gebrauch machen, wenn sie genügend Getreide in ihrem Besitze haben, d. h. also für jeden Kopf vom 1. laufenden Monats ab gerechnet — 49'/z üx — 99 Pfund Getreide. Für vor dem 1. Februar lausenden JahreS bereits an den Bäcker abgegebenes Ge treide darf dieser jetzt kein Brot mehr liefern, auch darf für bereits erhaltenes Brot jetzt kein Getreide mehr an den Bäcker gegeben werden. In beiden Füllen hat Ser Ausgleich in Geld zu erfolgen. Der Tauschbrotverkehr — Eintausch von Getreide gegen Mehl und von Mehl gegen Brot — ist nur noch in der Weise zugclasscn, daß sür das Mahlen der Mehllohn und für das Backen der Backlvhn bar bezahlt und die volle Menge Niehl oder Brot cingctauscht wird, die den hingegcbencn Mengen Getreide oder Mehl entspricht. Für das Auswahlen iw Tauschbrotverkchr werden Mahlbücher eingeführt, über deren Einrichtung noch nähere Bestimmung getroffen wird. Müller und Bäcker haben über den Tauschverkehr genau Buch zu führen nach nach stehendem Muster. Großenhain, am 7. März 1915. Die Königliche Amtshauptmannschast. Vor- und Zuname sowie Ort an cingelicfcrt Nonnen oder am dafür Brot erhalte» Semmel Mehl An merkungen I Mehl in Pfunden Heinrich Schulze, Medessen 10. 3. 100 Pfd. Roggen 10. 3. 94 Pfd. 2 Pfd. 2 Pfd. Karl Fritzsche 15. 3. 80 Pfd. Mehl 17. 3. 100 Pfd. — —— — Die Maul- und Klauenseuche unter dem Nindviehbestande des Vorwerksgehöfts des Ritterguts Gröba ist erloschen. Die angeordnetcn Spcrrmaßnahmen werden deshalb wieder aufgehoben. Der Rttter- gutshof Gröba verbleibt jedoch fernerhin Beobachtungsgebiet vom Seuchenorte Gröba aus — vergleiche Bekanntmachung vom 27. Februar 1915. — 286 oL. Die Königliche Amtshauptmannschast. Brot- imd Mehlverforgnng. Die Herabsetzung deS DuichschnittSoerbrauchS an Mehl auf 200 §r für den Kopf der versorgungSberechligten Bevölkerung hat eine anderweite Regelung deS Brot- und Mehlverbrauchs erforderlich gemacht. ES wird daher im Einvernehmen mit dem für den Bezirksverband gebildeten ErnährungSausschuß und dem Stadlrate zu Riesa unter Aushebung der Bekanntmachungen vom 13. und 25. vorigen Monats folgende» bekannt gegeben: 8 1. Vom 15. laufenden Monats ab dürfen an Backwaren in Brotfabriken, Bäckereien und Konditoreien nur vow »e. nn werd«-»: Schwarzbrot, Weiszbrot nud Zwieback, Die Bereitung aller anderen hiernach nicht zageiass.nen Gtbäcke, insbesondere von Mundsemmeln und Hörnchen ist verboten, ebenso die Herstellnn - von Kuchen im Sinne von § L Absatz 3 der BundeSralSverordnung nom 5. Januar 1915. Nachgelassen ist die Herstellung de« «ür Zucker- und Nierenkranke bestimmten sogenannten „Grahambrotes", nach besonderer bei den unterzeichneten Stellen einzu holender Genehmigung, sowie die Herstellung von Kuchen und Konditoreiwaren, die alsn» Weizen- und moggenmehl bereitet werden. 8 2. AIS Schwarzbrot ist nur Roggenbrot im Sinne von 88 1, 5 der Bekanntmachung über die Bereuung von Backware vom 5. Januar 1915 zugelassen, dessen Zusatz bei Verwendung von Kartoffelstöcken, Kartoffelwalz- oder Kanosstistärkemehl bez. Gerstenmehl, Hafermehl, ReiSmehl oder Gerstenschrot mindestens aus 20 GcwtchtSteile» aus 80 Gewichts- teile Roggenmehl besteht. Werden gequetschte oder gericvnie Kartoffeln verwendet, so muß der Kartosselgehalt mindesten- 40 Gewichtsteile auf 80 GewichlSteile Roggenmehl betragen. 8 8. Für Brot werden folgende EiuheitSgcwichte vvrgeschrieben: Für Roggenbrot — Tauschdro» ausgeschlossen — 4 und 6 Pfund, für Weißbrot 60 Gramm. Weißbrot darf nur zweiteilg — (Form der Dreierbrote) oder vierteilig (Form der Semmel) — in den Verkehr gebracht werde». Da« vorgeschriebene Gewicht deS Schwarzbrotes muß Innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Entnahme au« dem Backofen stets dem angegebenen Sollgcwicht entsprechen. Schwarzbrot darf erst 24 Stunden, Weißbrot am Höchsten Kal-wd-riaae nach der Herstellung abgegeben werden. 8 4. Das Privatbacken von Brot, Weißbrot und Kuchen bei Bäckern ist verboten. Aus- genommen von diesem Verbote sind, soweit Schwarzbrot oder Weißbrot in Frage kommt, landwirtschaftliche Betriebe nach 8 4 Absatz 4 a der BundeSralSverordnung vom 25. Januar 1915. 8 5. DaS Aufstellen von Vackware aller Art auf den Gasttischen der Gast-, Schank- und Speisewirtschafteu, Kaffees, Konditoreien, Fleischereien sowie ähnlicher Betriebe zum beliebigen Genüsse, sei eS ohne ober gegen Entgelt» sowie die Verabreichung von Weiß oder Schwarzbrot ohne besondere Vergütung in den obengenannten Betrieben wird verboten. 8 6. ES wird auch fernerhin ein Wochenverbrauch von 2 ItA Brot, bez. eine dem entsprechende Menne von Weissbrot und Mehl für dm Kops der versorgungs berechtigten Bevölkerung festgesetzt. 8 7- Bersorgungsberechtigt sind alle im Bezirke des KommunaloerbandeS der Amts hauptmannschast Großenhain einschließlich der Städte Großenhain und Riesa sich auf» haltenden Personen, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Givki versorgungsbercchtigt sind diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von der Befugnis der Selbstversorgung in 8 4 Absatz 4 a der BundeSratS» Verordnung vom 25. Januar 1915 Gebrauch gemacht haben und die von ihnen zu ver sorgenden Personen. 8 8. Die Abgabe von Schwarzbrot, Weißbrot, Zwieback und Mehl (Weizen-, Roggen-, Safer., Gerstenmehl) seitens der Bäcker, Händler und Müller an die Verbrauchende Bevölkerung darf auch fernerhin NUS» noch gegen Marken (Brotmarken) erfolgen. Dies gilt auch für Konsumvereine und andere Genossenschaften, die Lebensmittel der obengenannten Art an ihre Mitglieder abgeben. Ausgenommen bleibt die Abgabe von Tauschbrot und Mehl an die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe. Zu oergl. 8 7 letzter Absatz. Müller vnd Mehlgrotzhiindler dürfen Mehl an Bäcker und Händler nur gegen Abgabe einer Bescheinigung der Königlichen Amtshauptmannschast abgeben. Für Zwischenhändler werden im einzelnen Falle besondere Bestimmungen getroffen. Kuchen und Konditoreiwaren, soweit sie nach 8 1 überhaupt zugelassen sind, können ohne Abgabe von Marken, Gebäck für Zucker- und Nierenkranke (Grahambrot) — zu vergl. 8 1 Absatz 3 — nur auf ärztliche Bescheinigung gegen Brotmarken erworben werden. 8 9. Die Brotmarken werden in Bogen von je 8 Streifen auSgegeben. Auf jedem Streifen (--- 7 Abschnitte) kann bei einem Bäcker, Händler, Müller oder einer Genossen schaft innerhalb des Bezirks der Amtshauptmannschast Großenhain einschließlich der Stadt Riesa entnommen werden: 1 Pfund Schwarzbrot oslvn 7 Stück Weißbrot L 60 xr oson 420 x Zwieback ottei» 350 xr Mehl. Bei der Entnahme von Weiszbrot, Zwieback und Mehl sind je die erforderliche Zahl Einzelmarken abzutrennen: z. B. bei Ankauf von */, Pfund Mehl 5 Einzelmarke», der Rest des Streifens gilt dann noch sür 2 x 60 gr Weißbrot oder Zwieback oder 2 x 50 §r Mehl. 8 10. Die Brotmarken haben 2 Wochen Gültigkeit. Sie werden von 2 zu 2 Wochen in wechselnder Farbe auSgegeben. Die Brotmarken sind nicht übertragbar; daher ist auch der Handel mit ihnen ausgeschlossen. Richt verbrauchte Marken sind beim Abholen der neuen Marken an die Ausgabe stelle zurückängebem Verlorene Marken werden nicht ersetzt. 8 11- Die Brotmarken sind bei den Ortsbchörde» bezw. bei den von diesen bestimmten Markenausgabestellen unter Vorlegung der Answeiskarten abzuhoien. Ort und Zeit der Ausgabe stno von den OrtSbehörden öff'nilich bekannt zu machen. Die Bewohner selbständiger Gntsbezirke haben ihre Brotmarken ebenfalls bei der OrtSbehörde zu entnehmen. 8 12. Nnternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, di- von der Befugnis in 8 4 Absatz 4» der BunücSriusvrlvrdniiii!! vom 25. Jammr l9l5 Gebrauch machen, erhalten kein« Bwlmarken (stehe auch 8 7 Absatz 2 dieser Beiordnung). 8 13 Bei Betrieb«-», die eine weck'elvde Ve> wnenzahl ständig beköstigen, insbesondere Schanks nud Gastwirtschaften, Pflege- und Krankenanstalten und dergleichen erfolgt die Zuteilung der erforderlichen Brot- und Mcylu.engen in jedem einzelnen Falle auf Grund deS Ergebnisses der ongestellten Erhebungen über die Verbrauchsmenge. 8 14. Die Ausfuhr von Backwaren und Mehl in Orte, die im Bezirke eine« anderen Kommnnalverbandes liegen, ist ohne Genehmigung der unterzeichneten Behörden verboten. 8 15. Fällt eine brotbezugsberechtigte Perjon durch Tod oder Wegzug fort, so ist dies unter Rückgabe der nicht verbrauchten Brotmarken sofort — binnen 1 Tage — der OrtS- behörde zu melden. Zieht eine bezugsberechtigte Person auS einem anderen Kommunaloerbande zu, so sind aus Antrag für die noch bevorstehende BezugSzett Marken zu verabreichen. Aus dem hiesigen Bezirke verziehende Personen haben ihre AuSweiSkarie und die nichtverbrauchten Brotmarken bei der Abmeldung an die OctSbehörde zurückzugeben. 8 16. Die Vorschriften in 8 4, Absatz 4 s und k der BundeSralSverordnung vom 25. Januar 1915 über die Emichiänkniigen de« Mchlhandels und der Bäckereien auf die dort angegebenen Mengen finden keine Anwendung mehr.
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