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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.03.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-03-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191503130
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150313
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150313
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-13
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.03.1915
- Autor
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und Anzeiger (Elbeblatt Ml-Anzeiger). rüegummuAdwff« I Fernsprechstell. ,r-gdat »tsL Nr.«. für dke Königl. AmtshauptmMnschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. SS Sonnabend, 13. Miirj ISIS, abends «8. Jabr«. La« Mesa« Tageblatt erscheint jede» Tag abend» o»it Ausnahme der Sann, und Festtage. Mertel,ährlicher Bezugspreis bei Abholung tu der Expedition in Riesa 1 Mark SV Pfg., durch unser« Träger srei in» Hau» 1 Mart SS Pfg., bet Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark SS Pfg., durch den Briefträger frei in« Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonneinentS wcrd-u angenommen. Aujeigen-Annochme für die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag 0 Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Pfg. tLokalprei» 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st ratze SS. - Für die Redaktion verantwottlich- Arthur Hähnel in Riesa. Vielfache Anfragen lassen darauf schließen, daß noch Unklarheit über den Verkehr mit Tauschbrot besteht. Es wird daher auf folgendes hingewiesen: Laudwtrte können nur dann von der Sclbstbeköstignng nach 8 4 Absatz 4 a der VundeSratsvcrordnung Gebrauch machen, wenn sie genügend Getreide in ihrem Besitze haben, d. h. also für jede»» Kopf vom 1. laufenden Monats ab gerechnet — 49^/s — 99 Pfund Getreide. Für vor dem 1. Februar laufenden Jahres bereits an den Bäcker abgegebenes Ge treide darf dieser jetzt kein Brot mehr liefern, auch darf für bereits erhaltenes Brot jetzt kein Getreide mehr an den Bäcker gegeben werden. In beide»» Fällen hat der Ausgleich i» Held zu erfolgen. Der Taufchbiotverkehr — Eintausch von Getreide gegen Mehl und von Mehl gegen Brot — ist nur noch in der Weise zugelassen, daß für das Mahlen der Mehllohn und für das Backen der Backlohn bar bezahlt und die volle Menge Mehl oder Brot eingetauscht wird, die den hingegebenen Mengen Getreide oder Mehl entspricht. Für das Auswahlen im Tauschbrotverkehr werden Mahlbücher cingcführt, über deren Einrichtung noch nähere Bestimmung getroffen wird. Müller und Bäcker haben über den Tauschverkehr genau Buch zu führen nach nach stehendem Muster. Großenhain, am 7. März 1915. Die Königliche Amtshauptmaunschaft. Vor- und Zuname sowie Ort ein am geliefert Roggen oder Mehl in Pfunden am dafür Brot erhalten Semmel Mehl An merkungen Heinrich Schulze, Medessen 10. 3. 100 Pfd. Roggen 10. 3. 94 Pfd. 2 Pfd. 2 Pfd. Karl Fritzsche 15. 3. 80 Pfd. Mehl 17. 3. 100 Pfd. — — — Die nachstehende Verordnung des Königlichen Ministerium» de» Innern, öffentliche Teldsammlungen betreffend vom 15. Februar 1910, wird hiermit erneut mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, soweit nicht schon nach den einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bi» zu 150 M. oder mit Haftstrafe bi» zu 14 Tagen geahndet werden. Großenhain, am 6 März 1915. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Verordn»«», öffentliche Geldsammlungrn betreffend, Vom 15. Februar 191V. Da« Ministerium de» Innern hat beschlossen, die Befugnis der Polizeibehörden zur Genehmigung öffentlicher Sammlungen von Beiträgen an Geld oder GeldeSwert ander- weit zu regeln und verordnet hierzu folgende»: Die Genehmigung erteilen: 1. wenn die Sammlung nicht über einen einzelnen öder einzelne benachbarte amt»hauplmannschaftliche ober städtische Bezirke hinauSgedehnt werden soll, die Amtshauptmannschaften oder die Delegation Sayda, in Städten mit revi dierter Slädteordnung die Stadträte oder die hierfür bestehenden besonderen Polizeibehörden, und zwar jede für ihren Bezirk. Soll die Sammlung jedoch durch Aufruf in öffentlichen Blättern erfolgen, so wird sie lediglich von der jenigen Behörde genehmigt, in deren Bezirk die zu unterstützende Person wohnt oder der Ertrag der Sammlung sonst Verwendung findet oder, wenn e» an einer hiernach zuständigen Behörde fehlt, der Veranstalter der Samm- lung seinen Wohnort oder Sitz hat. Dabet macht e» keinen Unterschied, ob der zu Unterstützende ein Inländer oder Ausländer ist u»d ob die Sammlung an einem, mehreren oder sämtlichen Orten einer SmtShauptmannschaft stattfinden soll. Im übrigen find zuständig 2 üte Kreishauptmannschaften, wenn der Tammelbezirk nicht über den Bezirk einer Kreishauptmannschaft hinauSgeht, sonst 3. da» Ministerium de» Innern. Ausgenommen von dieser Regelung werden Sammlungen, deren Ertrag ganz oder zum Teil außerhalb de» Deutschen Reiche» verwendet werden soll. Sie bleiben grund sätzlich ministerieller Genehmigung vorbehalten. ES werden aber die unter 1 und 2 genannten Behörden bi« auf weitere» hiermit ermächtigt, auch solche Sammlungen zu genehmigen, wenn sie ausschließlich zu Zwecken der Mission unter Heiden und Juden oder zur Unterstützung von Glaubensgenossen in der Zerstreuung veranstaltet werden. Wettere Ermächtigungen bleiben Vorbehalten. Soweit in der Armenordnung die Zuständigkeit zur Genehmigung von Sammlungen enger begrenzt ist, werden di« Nachgeordneten Behörden mit Genehmigungsauftrag hier- durch ausdrücklich versehen. Dresden, den 15. Februar 1910. Mtutftertum de- Inner,». Auf Blatt 304 de» Handelsregister» die Firma Eckert L Donner in Riesa betreffend, ist heute eingetragen worden, daß der Clara Martha vereyel. Donner geb. Trensch in Riesa Prokura erteilt ist. Riesa, den 12. Mär, 1915. Köntfiliche» Amtsgericht. Montag, den 15. März 1915, vormittag- 19 Uhr sollen im hiesigen Versteigerungslokale Zahnbürst-". Kämme, Pommade, Oele, Parfüm, Seife u. a. m. gegen sofortige Bezahlung nerstei -rt werden. Der Gerichtsvollzieher des K. Amtsgericht- Riesa, am 13 /3. 1915. Im Anschluß an die gestrige Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Großenhain und der Stadträte zu Großenhain und Niesa vom 11. März 1915 wird für den Stadtbezirk Riesa weiter folgendes bestimmt: 1. Unsere Bekanntmachung vom 26. Februar 1915 gilt mit dem Ablaufe de- 14. Mürtz 1915 als aufgehoben. 2. Die am 1. März 1915 ausgegebenen Brotmarken von rotem Papier, die auf die Zeit vom 15. bis 28. März 1915 Gültigkeit haben sollten, werden hiermit für ungültig erklärt. 3. Die neuen auf die Zeit vom 15. bis mit 28. März 1915 gültigen, von grünem Papier hergestellten Brotmarken sind Montag, den 15. März 1915 vorm. von 8—1 Uhr und nachm. von 3—6 Uhr in den nachstehend bezeichneten Markenausgabestellen gegen Rückgabe der nunmehr ungültiger» roten Brotmarken zu entnehmen. Dabei ist die Ausweiskarte vorzulegen. Ohne Ausweiskarte werden Brotmarken nicht abgegeben. Die etwa uuver» brauchten blauen Marken find gleichzeitig bet der MarkenanSgabestelle mit ab» zugeben. 4. Für Gast- und Schankwirtschaftcn, Pfleg- und Krankenanstalten und dergleichen find besondere Brot- und Mehlausweise eingeführt, die auf je 4 Wochen Gültigkeit haben. Der Verkäufer ist verpflichtet, jede Entnahme von Brot (Schwarzbrot, Weißbrot), Zwieback und Mehl sofort auf der Innenseite des Ausweises mit Tinte oder Tintenstift zu bemerken. 5. Für die Entnahme der Brotmarken wird die Stadt Riesa in 10 Bezirke eingeteilt. Aus dem nachstehend abgedruckten Verzeichnis ist zu ersehen, zu welchem Bezirke eine jede Straße der Stadt gehört und wo die Markenausgabestelle des einzelnen Bezirks sich befindet. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund von 8 44 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Auch kann Schließung der Geschäfte erfolgen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der vorstehenden Bestimmungen unzuverlässig zeigen. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. März 1915. Bezirkseinteilung. 1. Bezirk. Ausgabestelle: Hotel zum Ster«. Rittergut. Wasserwerk. Ziegelei. Großenhainer Straße. Altmarkt. Quergasse. Marktgasse. Feldstraße. Bruchgasse. Meißner Straße. 2. Bezirk. Ausgabestelle: Polizeiwache. Felgenhauerstraße. Poppitzcr Straße. Stegerstraße. Poppitzer Platz. Armenhaus. Krankenhaus. Brauhausstraße. Schützenhaus. Standtfeststraße. 3. Bezirk. Ausgabestelle: Rathaus (Sitzungssaal). Schützenstraße. Hauptstraße. Albertplatz. Albertstraße. Käferberg. 4. Bezirk. Ausgabestelle: Knabenschule. Schloßstraße. Kasernenffraßc. Schillerstraßc. Schulstraße. Parkstraße. 5. Bezirk. Ausgabestelle: Elbteraffe. Rundteil. Am Technikum. Niederlagstraße. Bismarckstraße. 6. Bezirk. Ausgabestelle: Karolaschule. Georgplatz. Maxstraße. Südstraße. Fricdrich-August-Straßc. 7. Bezirk. Ausgabestelle: Realprogymnastum. Mathildenstraße. Schlachthof. Augustastraße. Georgstraßc. Klötzerstraße. Pausitzcr Straße. 8. Bezirk. Ausgabestelle: Hotel Kaiserhof. Kaiser-Wilhelm-Platz. Wilhelmstraße. Wettinerstraße. Elbberg. Elbstraße. 9. Bezirk. Ausgabestelle: Gesellschaftshaus. Goethestraße. Carolastraße. An der Gasanstalt. 1V. Bezirk. Ausgabestelle: Hotel Sächsischer Hof. Kaiser-Franz-Joseph-Straße. Scoanstraße. An der Sedanstraße. Colonie. Oschatzer Straße. Kirchbachstraße. Strehlaer Straße. Chemnitzer Straße. Bahnwärterhaus. Holzhof. Polizeistunde. Auf Grund des Z 5 deS Polizei-Regulativs vom 1. Februar 1896 wird über die Schank- und Gastwirtschaft in Ri-sa, Povvitzer Straße Nr. 2, Pächterin Margarete verehel. König, von heute, dem 13. März 1915, ab Polizeistunde an? abends 19 llhr verhäng». Wer in dieser Schaukminlchaft über die gebotene Polizeistunde hinaus verweil», ungeachtet der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen auf gefordert hat, wird nach § 365 Absatz 1 de» ReichSstrasgesctzbuche» mit Geldstrafe bi» zu 15 Mark bestraft. Der. Rai der Stadt Riesa, am 13. März 1915. Nachöem laut Bekaiinrinacyuiig ürr ttönigtlchen Anilcyaupunanufchatt Grotzenhain die Maul- und Klauenseuche unter den Viehbeständen deS Rittergutes Jahnishausen und de» DorwerkSgehöflS des Rittergutes Giöba erloschen ist, wird die mit Bekanntmachungen vom 23. Januar und 13. Februar 1915 insoweit sür den Bezirk der Stadt Riesa mit Rittergut GöhliS ausgesprochene Wtlknng des ß 168 der BundeSratSoorschriflen zum Reichsviehlenchengesctze vom 7. Dezember 1911 wieder aufgehoben. Wegen der in der Gemeinde Glaubitz auSgrbrochenrn Maul- und Klauenseuche wird
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