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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.03.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-03-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191503062
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150306
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150306
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-06
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.03.1915
- Autor
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und Anzeiger (Elbeblatt und MMger). Amtsötatt °°r^ für die KSnigl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. H" Sonnabend, S. März tNIS, abends. «8. Fahr,,. Das 8!!csaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend? mit Ausnahme Lee Sann- und Festtage. Nicrtelinhrlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark 50 Psg., durch unsere Träger frei inS Hau» I Mark b5 Psg, bei Abholung am Schalter der kaiscrl. Poslanslalten l Mark 65 Psg., durch den Ariestrnger srei ins Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MoiiatsabouneineutS werden angenommen. Anzeigcu-Auuahme sür die Nummer de? Ausgabetages bis vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis sür die kleittgespaltenr 4N mm breite KorpuSzcile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: G o et h e st r a s, e 69. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hahn et in Riesa. VelmiMW, bckeW MMHckW md l'ÄÜSnis sür Wlc-Zchckk vom 5. Mei eg 1915. Vsr»ü'srr»si>kDd»nF. Sills Grund der BundcslatLocivrdnullg bcUtsssnd Vorraiserhebungeu vom 2. Februar 1915 (NeichSgesetzüiatt Seile 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Bon der Verfügung betroffen sind: alle Vorräte an Chile-Salpeter. 8 2. Zur Auskunft verpflichtet sind: 1. alle, die Chile-Salpeter aus Aulus; ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen im Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen; 2. landwirtschaitliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Salpeter verarbeitet wird; 3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Derbänb: 8 3. Zu melden sind: 1. Die Vorräte, die den zur Ankunft nach 8 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzu geben, wer diese Vorräte ausbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen aufbcwahrt werden; 2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen; 3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichteten oder unter Zollaufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden. Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben. 8 4. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. Zu melden sind alle in 8 3 aufgeführtrn Vorräte und Mengen nach dem am 5. März vormittags 10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande. 8 5. Ausgenommen von der Verfügung sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als 500 betragen. 8 6. Die Meldung ist zu richten an die Salpeter-Meldestelle des Königl. Preuß. KriegsministsriumS, Kese^s-Rohstoff-Abtsilung, Berlin 66, Leipziger Straße 5. 8 7. Die Meldung hat zu erfolgen bis zum 15. März an die im 8 6 angegebene Adresse. 8 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Borratsräume, in denen Vorräte an Chile-Salpcter zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 8 9. Wer vorsätzlich die in den oben genannten 88 geforderte Auskunft zu der im 8 6 angesetzten Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 10000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden. ttövkolpi'vä«. Auf Grund des Gesetzes betreffend Hö^itpreise vom 4. August 1914 (Reichsgesetz» blatt Seite 339) in der Fassung der Bekanntmachungen über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 516) und vom 21. Januar 1915 (Reichs gesetzblatt Seite 25) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Der Preis für eine Tonne Chile-Salpeter darf M. 240.— nicht übersteigen. 8 2. Der Höchstpreis gilt sür ChUe-Salpeler, der sich im freien Verkehr des Reichs- grbietes befindet. Die unterzeichnete Kommandobehörde kann Ausnahmen gestatten. 8 3. Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab heutiger Lagerstelle nicht ein und gilt sür Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 o. H. für Jahreszinsen über Reichsbankdisksnt hinzugeschlagen werden. 8 4. Die Eigentümer der im freien Verkehr des Reichsgebietes befindlichen Mengen von Chile-Salpeter werden hierdurch aufgeforderl, ihre Vorräte, soweit sie nicht nach weislich durch vorliegende Aufträge aus Lieferung ron Sprengstoffen und Pulver für die deutsche Kriegsmacht belegt sind, bis zum 20. März der KriegSchemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin 66, Mauerstraße 63/65, zum Höchstpreise zu überlassen. 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 M. wird bestraft: 1. wer den nach 8 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages ausfordcrt, durch den der Höchst preis überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 3. wer Chile-Salpeter beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; 4. wer Vorräte von Chile-Salpeter dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht. 8 6. Diese Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. Die unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Dresden , den 5. März 1915. 1012 Leipzig Stellvertr. Generalkommando XU. Armeekorps. Der kommandierende General von B rotz em Stellvertr. Generalkommando XIX. Armeekorps. Der kommandierende General von Sch wer Nitz. Unter dem Rindniehbestande deS Gutsbesitzers Max Burkhardt in Glanbitz Nr. 12 ist die Mauls und Alanenseuche bezirkstierärzlt'ch scsti'.e'rcUl worden. Als Sperrbezirk wird der südöstlich des Kanals gelegene Orlstcil non Giaubitz und als Beobachtungsgebiet der nordwestlich des Kanals gelegene OrtSteil von Giaubitz sowie der Ortsteil Sageritz einichiictzlich der «»mittelbar darair gelegenen, noch zu Giaubitz gehörenden Grnndstütke sowie das Rittergut Glaubitz n.mi. 8ür den Sperrbezirk gelten dw Vorschrtsten in §8 161 bi» 164 und 168 und für das Bcobachtungögcbict 88 166 bis 168 der BundcSratSvorschrtften zum Viehseuchengesetze (Gesetz- und Verordnungsblatt 1912 Seite 83 folgende). Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach dev Strafoorschriften deS ViehsenchsngssetzcS vom 26. Juni 1909 bez. weiteren gesetzlichen Bestimmgngen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 67 der Sächsischen Ausführungs verordnung zum Biehseuchengesctz mit Geldstrafe bis 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Großenl ' in, am 6. März 1915. 315KL. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Ansgebrochen ist die Maul- uud Klauenseuche unter dem Rindviehbestande der Gutsbesitzers Alfred Klotzsche in Lentcwitz Nr. 7. ES verbleibt bei den getroffenen Anordnungen. Großenhain, den 5. März 1915. 492 üL Die Königliche Amtshauptmannschaft. Wegen der im Ritrergule Boversen und t» der Gemeinde Nünchritz auSgebrochenen Maul- und Klauenseuche wird für den Bezirk der Stadt Riesa mit Rittergut GöhliS die Wirkung deS 8 168 der BundesratZoorschriften zum Reichsviehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 in dem in unseren Bekanntmachungen vom 30. Oktober, 2. und 3. November 1914 angegebenen Umfange ausgesprochen. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht höhere Strafbestimmungen verwirkt sind, gemäß 8 67 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Reichsviehseuchengesetze vom 7. April 1912 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bis zu 6 Wochen bestraft. Der Rat -er Stadt Riesa» am 6. März 1915. Kohlenlieferunq. Für die städtischen Anstalten und Gebäude werden 23800 Zentner böhmische Braunkohlen in verschiedenen Sorten und 700 Zentner Briketts gebraucht. Nähere Aus kunft wird im Rathause, Zimmer Nr. 4, erteilt. Angebote mit Angabe deS GewinnnngS- orteS werden bis 9. dieses Monats erbeten. Der Rat -er Stadt Riesa, am 2. März 1915. Koksverkauf des städtischen Gaswerkes. Für die Lieferung von Koks innerhalb deS Stadtgebietes und der nächsten Umgebung auS dem städtischen Gaswerk als Feuernngsmaterial für Stubenbrand, Zentralheizungen oder industrielle Zwecke können bei der unterzeichneten Gaswcrksdirektiou auf dis Zeit vom 1. April 1915 bis 31. März 1916 KolkSIieferungSverträge abgeschlossen werden und zwar von 10 t — 10000 kx an aufwärts. Die Preisfestsetzung richtet sich nach der Höhe der gewünschten Menge und erfolgt Anfang April d. I. Anmeldungen sind spätestens bis 1». Mürz d. I. eiuzureicheu. Später eingehende Anmeldungen können voraussichtlich keine Berücksichtigung finden. tkinitol Monolog» unü k>vil-»o« von S 12 Ukn vonmillog» »loll. Riesa, 5. Mär, 1915. Die Direktion -es städtische» Gaswerkes. Spülung der Wasserleitung. Montag, den 15. März und Dienstag, den 16. März 1915 findet von früh 6 Uhr ad die Spülung des HochwasserbehällcrS und des Rohrnetzes der städtischen Wasserleitung statt. Es wird hierbei Vorkommen, daß an diesen Tagen daS Wasser ge trübt ist uud auch zeitweilig wegbleibt. Den Abnehmern geben wir dies hierdurch mit dem Anheimgeben bekannt, daS Wäschewaschen sür diese Tage tunlichst nicht in Aussicht zu nehmen, und sich an diesen Tagen rechtzeitig, also vor 6 Uhr früh, m>t W^ss°r für den Trink- und Kochbedarf zu versehen. Riela. den 6. März 1915. Die Direktion des Wasserwerkes. AnmeLdnngen auf die bis ^reitag, de» 19. Mär; 1915, mittags onfliegendr zweite 5",ige Kriegsanleihe — KmL 98.50 und 98.30 «/, — nehmen wir zur kostenfreien V-rmitlelnng ent eien. Sparkasse Ser Stadt Riesa. Laut Bekanntmachung der Königlichen AmtShauptinannschast Großenhain vom 27. Februar 1915 ist infolge der unter dem Viehbestände deS Gutsbesitzers Hermann Gautzsch in Givda, Steinstr. 1, auSgebrochenen Maul- NNd Klanensenche -er Nördlich des Hafens nnd der Döllnitz gelegene Ortstcil von Gröba mit Ausnahme des Ritterguts Gröba als Sperrbezirk und der südlich des Hafens gelegene Teil von Gröba sowie dus Rittcrgntsgchöit Gröba mir Ausnahme des Bahnhofs Riesa und -es Ltkslcils Neugröba als BcvbachtnngSgcbict bestimmt worden. Kür den Sperr- bezirk gcurn d c Vorichrtsieii m 88 k61 MS 164 und 163 und für das Beobachtungs- gebiel 88 166 bis 168 der BundcSralSn ic'chrislen zum Viehseuchengesetze. JnSbe undere werden auch die H>,»!>»'.>< stg^r darauf hingewicsen, daß die Hunde im Sperrbezirk festzulsgen sind. Gröba, am 5. März 1915. Der vrmeittdevorstaud.
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