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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.03.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-03-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191503252
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150325
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150325
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-25
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.03.1915
- Autor
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68. Aahrg. und Anzeiger (ElbeblM «nd Meiger).. TelegrauuwAdress«: 0 UH I Fernsprechstell» .Tageblatt Ries* M.». für die Königl. Amtshauptrnamrschast Großenhain, das Königl. Llmtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. SS Donnerstag, Zs. März 1915, avends. ?! ieden Ta» abmdS mit Ausnahme der Sonn» und Festtag«. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark 80 Pfq., durch unser« Trtiaer frei iuS Hau» IMart 65 Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den BriestrSger srei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnenientS werden angenommen. Rujcigcn.Anualime slir die xumm« de» Ausgabetag«» b:S vormMag V Uhr ohur Gewähr. Preis sür di« kleingespaltme 43 mw breite LorpuSzeil« 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz »ach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — 0''schäst»stelle: Go'thestrahe 5L — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel iu Riesa. Nachstehend werden kie wichtigsten Bestimmnnge» der des Vu'deSrat» vom 9. Märr 1915 über Sie Regelung des Verkehrs mit Gerste -Ur öffentlichen Kenntnis gebracht. Großenhain, am 24. März 1915. Königliche Amtshauptmannschast, I. Beschlagnahme. 8 1- Mit dem Beginne des 12. März 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Gerste für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSoerpflegung in Berlin, beschlagnahmt. AIS Gerste im Sinne dieser Verordnung gilt auch geschrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste. 8 2. Bon der Beschlagnahme werden nicht betroffen: a) Vorräte, die im Eigentum- deS Reich», eine» BundeSstaatS oder Elsaß» Lothringens, insbesondere im Eigentum eine» MtlitärfiSku» oder der Marine» Verwaltung, oder im Eigentums des Kommunalverbandes stehen, in dessen Bezirke sie sich befinden; b) Vorräte, die im Eigentums der Zentral-Einkaufs-Gesellschast m. b. H. in Berlin stehen; o) Vorräte, die zehn Doppelzentner nicht übersteigen. 8 3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den 88 4, 22 etwas anderes bestimmt ist. Den rcchtSgeschäftiichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 8 4. Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten find berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSoerpflegung, sowie alle Veränderungen und Ber- sügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfen a) Halter von Zuchttieren und Pferden, sowie Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe ihre Vorräte zum Füttern in der eigenen Wirtschaft verwenden; b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten das zur Früh jahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden; v) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler für Saatzwecke Saat gerste liefern, welche nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben; andere Saatgerste darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saatzwecke geliefert werden; ck) Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Her stellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffes und von Bier, sowie zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhefefabrikation verarbeiten; im übrigen ist die Malzbereitung nicht zulässig; Bierbrauereien dürfen im März 1915 und dann vierteljährlich aus ihren Vorräten nur soviel Gerste verarbeiten, wie noch erforderlich ist, um die nach der Bekanntmachung, be treffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 97) für sie festgesetzten Malzmengen zur Blerbereitung hcrzustellen. 8 5. Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit Len nach 8 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen. 8 7- Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, ver- arbeitet oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes VeräußerungS- oder Erwerbs geschäft über sie abschiteßt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saatgerste erworbene Gerste zu anderen Zwecken verwendet. II. Anzeigepflicht. 8 8- Wer mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner Mengkorn au» Gerste und Hafer mit dem Beginne deS 12. Mürz 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten. Vorräte, die zum Füttern, als Saatgut oder Saatgerste oder zur Verarbeitung (8 4 «bs. 3 a bi» ä) beansprucht werden, sind je besonders anzugeben. 8 9. Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis zum 25. März 1915 zu erstatten und von ihr bi» zum 28. März 1915 dem Kommnnaloerbande weiterzugcben. 8 10. Unternehmer gewerblicher Betriebe, die von der Befugnis deS 8 4 Abs. 3 ä Gebrauch machen, haben bis zum Fünften jeden Monat« über die im abgelaufenen Monat ein» getretenen Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- Verpflegung Anzeige zu erstatten. 8 11. Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorrats» und BetriebSräume deS Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen. - 8 12. Wer die Anzeigen nicht in der gefetzten Frist erstaU^ oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis dis »n sechs Monaten odex mit Geldstrafe bi» eintausendfünfhundert Mark bestraft. Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Dorrulo an, die er bei dcr Aufnahme der Vorräte am 1. Dezember 1914 verschwiegen bat, so bleibt er von der durch daS Verschweigen verwirkten Strafe frei. III. Enteignung. 8 14. DaS Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSoerpflegung, über. Beantragt die Zentralstelle die Uebereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. Von der Enteignung sind auszunehmen: a) bet Haltern von Zuchttieren und Pferden, sowie bei Unternehmern landwirt schaftlicher Betriebe die zum Füttern in der eigenen Wirtschaft erforderlichen Vorräte; d) bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut; p) Saatgerste, die nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben; Ü) bei Unternehmern landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, die zur Her stellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffes, von Bier oder von Grünmalz sür Branntweinbrennerei und Preßhefefabrikation bestimmten Vorräte, bei Bier brauereien nur diejenigen Vorräte, welche noch erforderlich sind, um die nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 97) für sie bis zum 30. September 1915 festgesetzten Malzmengen zur Bierbereitung herzustellen. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß daS Saatgut ansbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wirk 8 16. Der UebernahmepreiS wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berück sichtigen. Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt .sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnabmen zulassen. IV. Sondervorschrtste» sür unanSgedroschene Gerste. 8 21. Bei unauSgedroschener Gerste erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung auch r,uf den Halm. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen Eigen tümer zurück, sobald die Gerste auSgedroscheu ist. 8 22. Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, die Gerste auszudreschen. V. Verteilung. 8 26. Die Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSoerpflegung hat die Aufgabe, für die Verteilung der verfügbaren Gerstenvorräte über das Reich sür dis Zeit bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung ihres Beirats zu sorgen. VI. Ausländische Gerste. 8 32. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste, die nach dem 12. März 1915 aus dem Ausland eingeführt wird. VII. AnSführntrzSvestimnnmgen. 8 34. Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bi» zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. VIII. Lchlustbestimmutigen. 8 36. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dcr Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, deu 9. März 1915. Ter Stellvertreter des Reichskunjlers. Delbrück. Anzeigen aller Art" mteWMc beste AecktitW.
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