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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.09.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-09-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191509110
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150911
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150911
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-09
- Tag1915-09-11
- Monat1915-09
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.09.1915
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Riesaer A Tageblatt 68. Jahr«, Sonnabend, 11. September 1015, abends S11 dis Verwaltungen der Schachlviehhöfe und der öffentlichen 4. Kr. 5. Schdr. 6. 7. Sparkasse Ser Stadt Riesa !<». 729IIV 3804 September 1915. Ministerium des Inner«. 525 oVL 3799 den 5. Oktober ISIS, bormittags II Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Wer eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz hat oder zur Konkursmasse etwas schuldig ist. darf nichts an die Erben de« Gemeinschuldners verabfolgen oder leisten, muß auch den Besitz der Sache und die Forderungen, für die er aus der Sache abgesonderte Befriedigung beansprucht, dem Konkursverwalter bis zum 27. September ISIS anzeigen. Königliches Amtsgericht zu Riesa. Bei dem unterzeichneten Amtsgerichte wird vom 16. September ISIS an für alle Werktage die durchgehende Geschäftszeit eingeführt. Eie innf ßt die Zeit von vormittags 8 bis nachmittag« 3 Uhr. Riesa, den 10. September 1915. Königliches Amtsgericht. Als Enteignungskommissare zur Enteignung von Brotgetreide, Mehl, Gerste und Hafer werden auf Grund von Ziffer 2 der Berorduung zur Ausführung der BundeSrat». Verordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 15. Juli 1915 sowie der sonstigen Asi'ssührungSbestimmungen nannt 1. im BezirkSoerband der Amtshauptmannschaft Zwickau: AmiShauptmann vr. Jani, RegierungSrat v. Römer, Oberamtsrichter Oberreit in Crimmitschau, Oekonomierat Stauß auf Wiesenburg, Rittergutsbesitzer vr, v. Ziegenhierd auf Liebschwitz; 2. im BezirkSoerband der Amtshauptmannschaft Planen: AmiShauptmann Geh. RegierungSrat vr.Mehnert,RegierungSamtmann vr. Schelcher RegierungSasscssor vr. Zschucke, Bürgermeister vr. Polster in Reichenbach, Bürger» . meister Thienemann in Netzschkau; 3. im BezirkSoerband der AmtShauptmannschaft Schwarzenberg: AmiShauptmann vr. Wimmer, RcgierungSassessor Teichmann, Regierungsassessor von der Decken; im BezirkSoerband der AmtShauptmannschaft Auerbach: AmiShauptmann vr. Grille, RegierungSrat v. Gehe, Assessor vr. Noebcl, Bürger» meister Tröger in Auerbach, Bürgermeister Qneck in Falkenstein, Bürgermeister Zander in Lengenfeld, Bürgermeister vr. Gumpert in Treuen, Gemeindevorstand Lrommer in Brunndöbra; im BezirkSoerband der AmtShauptmannschaft OelSnitz: AmiShauptmann vr. Schulze, Assessor vr. Liebig, AmtSgerichtSrat vr. Voigt in Adorf, AmtSgerichtSrat Poppe in Markneukirchen, AmtSgerichtSrat Gruhle in OelSnitz, Amtsrichter vr. Befiel in Schöneck; in der Stadt Planen: Stadtrat vr. Richter, Stadlrat Oberjnstizrat vr. Schumann; in der Stadt Zwickau: Polizeidirektor Barth, Stadtrat Reißmann. Die Kommissare sind innerhalb der einzelnen Verbände und Städte berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten. Zwickau, den 8. September 1915. Tie Königliche KreiShauptmauuschaft. Mit Rücksicht auf den anhaltenden Rückgang der Manl, und Klauenseuche in Sachsen wird bestimmt, daß von den früher schon in Kraft gesetzten verschärfte» Maß» regeln gegen diese Seuche <8 45 der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 — Ge setz» und BerordnungSbatt Seite 56 —) bis auf weitere» nur noch die folgenden in An wendung zu kommen haben: 1. Die Vorschriften in 8 45 unter » Absatz 1, 3 und 4, soweit eS sich um Ur sprungszeugnisse für nach Sachsen eingeführtes Klauenoieh handelt. Die Polizeibehörden der Bestimmungsorte solchen Viehes und die BezirkStierärzte haben streng darauf zu hallen, daß die Ursprungszeugnisse ordnungsmäßig abgegeben werden. Die Klauenviehbestände von Händlern, dl« auch mit Klauenvieh sächsischer Herkunft handeln, sind von den BezirkStierärzte« häufiger und tunlichst gelegentlich anderer Dienst geschäfte am Orte der Handelsniederlassung mit nachzusehen. Werden hierbei die Ursprungs zeugnisse nicht in Ordnung befunden oder fehlen sie Überhaupt, so sind die Tiere nach der Vorschrift in 8 45 unter s Absatz 1 zu behandeln. 2. Die Vorschriften des 8 45 unter b und o über Laderampen, Ein- und Au«. ladep'Stze, Transportwagen, Gast- und Handelsställe. 3. Die Bestimmungen in 8 45 unter s über die 10 tägige Beobachtung und be- zirkStierärztliche Untersuchung deS nach Sachsen eingeführten KlauenvlehS. Von der in 8 45 unter s Absatz 2 oorgcschriebeneu bezirk-tierärztlichen Untersuchung ist Klauenvieh befreit, da» ohne weiteren Besitzwechsel binnen 2 Tagen vom Eintreffen am Schlachtorte ab gerechnet geschlachtet wird. 4. Die Vorschriften über Schlachtvieh in 8 45 unter k und g. Mit dieser Verordnung, die sofort in Kraft tritt, erledigen sich die Verordnungen vom 12. September 1914 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 215 und Leipziger Zeitung Nr. 216), vom 27. Oktober 1914 (ebendort Nr. 252 und 253), vom 8. Dezember 1914 (ebendort Nr. 286 und 287) und vom 20. Mai 1915 (Sächsische StaalSzeitung und Leipziger Zeitung Nr. 116). Ueber Einzelheiten der hiernach geltenden Vorschristen geben die OrtSpolizeibehörden, die BezirkStierärzte sowie Schlachthäuser Auskunft. Dresden, am 7. Die nachstehende Pvl^eiverordnung vom 12. September 1912, -ik Beleuchtung der Treppen «nd Fluren in -en Wohnhäusern betreffend, bringen wir hiermit in Erinnerung. Der Rat der Stadt Riesa, am 11. September 1915. PalizeiverorSnnng die Beleuchtung der Treppe» und Fluren in den Wohnhäusern betreffend. Im Interests der allgemeinen Wohlfahrt und Sicherheit wird auf Gni-.id vvn 8 VN des allgemeinen Baugesetzes für daS Königreich Sachsen vom 1. Jnli 1900 folgend.s verordnet: In alle» bewohnte» Gebänden sind während der Abendstunden die Treppen »nd Hansflnreu ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung hat mit Eintritt dcr Duukelheit zu beginnen nud mindestens bis 9 Nhr ubeuds auzudaueru. Tie Be»- pflichltmg besteht nicht, solange die Haustüren verschlossen gehalten werde». Der Polizeibehörde gegenüber ist dcr Hausbesitzer oder sein Stellvertreter verantwortlich Nebertretungen dieser Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 M'. oder mit Hast bis z« 14 Tagen bestraft. Riesa, den 12. September 1912. Der Rat der Stadt Riesa. vr. Scheider, Bürgermeister. Ueber Len Nachlaß des MatertalwarenhändlerS Ernst Emil Mehnert i» IükobSthal (Post Strehla) wird heute am 10. September 1915, nachmittags °/i5 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Lokalrichtcr Pietschmann in Riesa wird zum Konkursverwalter ernannt. KonkurSfordernngcu sind bis zum 27. September 1915 bet dem Gericht anzu- melden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eine» anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein- trelrndensallS über die im 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Ueber da» Vermögen der Fahrradhändlerin Bertha Minna Schrapel geb. Seime in Gröba, Strehlaer Straße 55, wird heute am 10. September 1915, «achmtttags 5 Nhr das Koukursverfahren eröffnet. Der Lokalrichter Pietschmanu in Riesa wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen find bi» zum 27. September 1915 bet dem Gericht anzu melden. SS wird zur Beschlußfassung über di- Beibehaltung de» ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines GläubigerauSschuffeS und ein tretendenfalls über die im 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 5. Oktober 1915, vormittag- Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Wer eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz hat oder zur Konkursmasse etwas schuldig ist, darf nichts an den Gemeinschuldner verabfolgen oder leisten, muß auch den Besitz der Sache und die Forderungen, für die er aus der Sache abgesonderte Befriedigung beansprucht, dem Konkursverwalter bis zum 27. September 1915 anzeigen. Königliche- Amtsgericht zu Riesa. Brotmarkenausgabe. Die Ausgabe der auf die Zelt vom 13. September bis 10. Oktober I91V gültigen Brotkarten erfolgt KstsnümG, Gvs» IS. Swpüwindws» >Sk8 von vormittag 8 bi- nachmittag 1 Nhr «ud vou nachmittag s bis 5 Uhr in den auf den AuSweiSkarten angegebenen bisherigen Ausgabestellen. Wir weisen hierbei ausdrücklich auf die Bekanntmachung de« Kommunalverbande» Großenhain vom 2. September 1915 — Riesaer Tageblatt N-. 206 vom 6. September 1915 —, insbesondere auf di« Bestimmungen in 88 5, 6 und 7 hin und machen noch mals auf Folgendes ausdrücklich aufmerksam. Ueber 12 Jahre alte Personen, die nicht mehr al« 2500 Mark Jahreseinkommen haben, erhallen auf Antrag Znsatzmarkeu über I Pfund wöchentlich, demnach ans 4 Wochen eine fünfte Brotkarte. Der Antrag auf diese fünfte Brotkarte ist von den hierzu Berechtigten unter Vorlegung der bisherigen AuSweiLkarte und der zum Nachweise des Alter» und Einkommen» erforderlichen AuSweiSpapiere (Familienstammbuch, Geburt», schein, diesjähriger Gemeindesteuerzettel oder sonstige Bescheinigungen) nur bet der zu« ständigen Brotkartevansgadestelle während der obenangegebenen Zeit zu stellen. An- träge auf die fünfte Brotkarte werden nur vom Inhaber der AuSweiskarte oder von den von ihm hiermit beauftragten erwachsenen Personen entgegengenommen, soweit letztere über die Alter», und EinkommrnSverhältnifse Auskunft geben können. Kinder dürfe« mit der Stellung des Antrags nicht beauftragt werden. Die Inhaber vou Gastwirtschaften haben die TageSbrotschelne in der angegebenen Zeit im Einwohnermeldeamt« zu entnehmen. Nichtoerbrauchte Brotmarken sind beim Abholen der neuen Marken an die Aus gabestellen zurückzugeben. Diiese Marken werden von un» an solche Personen verteilt, die schwere körperliche Arbeit zu leisten haben oder an solche, für die eine Erhöhung astS anderen Gründen besonders angczeigt ist. Der Rat der Stadt Riesa, am 10. September 1915. La» RtHarr Tageblatt erscheint jede« Tag aöci-d" mit Ausnahme dec Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher vreu-SpreiS bei Abholung tu der Ewedition in Rtesa 1 Marl 5V Psg., durch unsere Träger frei In« Hau» 1 Mart VS Pfg., bei Abholung am Schalter der Eifert. Postanstalten 1 Marl SS Psg-, durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch Monat-abonnement» werden angenommen. Anzeigen-Aunahmr fiir die Rümmer de» Ausgabetage» bi» vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis für di« lleingespaltene 43 mm breite SorpuSzell« IS Psg. (LokalprriS 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich tu Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestratz« ÜL — Mir die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. relegramm-Ldrsffsr .ragsblatt", Riesa. für die König!. AmtShauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrVVa.— «nd Anrolgrr (ElbeblM Md Atyrlger). Arntsölatt Zeichnungen auf die dritte ö'/.ige Kriegsanleihe — Kur» 99 und 98.80«/, — nehmen wir bi« zum 22. September diese» Jahres, mittags zur kostenlosen Vermiiielimg entgegen.
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