Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.02.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-02-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191602106
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160210
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-02
- Tag1916-02-10
- Monat1916-02
- Jahr1916
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.02.1916
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Riesaer H Tageblatt «nd Anzeiger (Llbeblatt Mld Adriger). T»»«m»«mNck Vemstmchfte» r«, »lat» « «k» ML» filr die Künigl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba 33. Toimerstan, 19 Februar l.>I«, abeuas. 69 Aabra. Da» Riesaer Tageblatt erscheint irden Tag abends '/,7 Uhr mit RuLnahme der Sonn- und Festtage. BemgSPreiS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau, oder bei 'Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstallen vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetage« sind bis 10 Uhr vormittags auszugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für tue 48 mm breite (Srundschrift-Feile (7 Silben) 18 Ps., Ortspreis 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. NachwrisungS- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarne. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS» und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". " Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich. Riesa. Geschäftsstelle: Goethcftratze SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Sühnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa ' ' ' 77-.77. .. 77777777 werden, und nur, wenn die sofortige Einzahlung dem Bei tragspflichtigen außergewöhnlich schwer fallen würde. Die Genehmigung der Oberbehörde oder einer anderen Behörde, die von der obersten Landesfinanzbehörde dazu bestimmt ist, mutz jedoch cinaeholt werden, wenn der zu stundende Betrag 500 Mk. übersteigt und die StnndungSdaner länger als 8 Monate ist. .Die Gewährung von Teilzahlungen ist aber an die Bedingung geknüpft, daß im Falle des Aus bleibens einer Teilzahlung der gesamte Wehrbcitrag sofort einzuzahlen ist. Auch findet die Ermäßigung des Wehr- beitrages nicht statt, wenn der Ausfall von Einnahmen nur vorübergehend ist. In jedem Falle aber muß ein aus drücklicher Antrag auf Stundung oder Teilzahlung an die BeranlagungSbchörde gestellt werden. — KM. Am 8. Februar morgens begrüßte Seine Maje stät der König ans dem Bahnhöfe Dialystok sächsische Eisenbahnbeamte. Im Schlotzhofe der Stadt batten der Stab und einige Kompagnien eines sächsischen Landsturm- InfanteriebatarllonS, sowie kleinere sächsische Formationen Ausstellung genommen, denen Seine Majestät für ihre treue Pflichterfüllung seinen Dank aussprach. Hierauf wurde Sr. Majestät eine sächsische EtappenhilsSbäckereikolonnc in Tätigkeit vorgeführt, sowie mehrere andere große Be triebe und WohlfahrtSeinrichtungcn der Etappeninspektio« in Dialystok und SupraSl, wobei der Etnppeninspcktor eine kurze Erläuterung über die Wirksamkeir der Etappe in technischer, land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht gab. — Rach vielfachen Klagen unserer kriegsgefangenen Landsleute in Japan kommen schon seit langer Zeit Postsendungen, dir auf dem Wege über Schweden—Ruß land—Sibirien an sie abgesandt waren, nicht mehr an. Es empfiehlt sich daher, diesen Weg nicht mehr zu benutze» und Sendungen an Gefangene in Japan nur noch mit dem Leitvermerk über Holland oder über die Schwcjz zur Post »u geben. Sendungen ohne Lritvrrmerk werden von der Post über Holland (Amerika) nach Javan befördert. — Postanweisungen sind an die Oberposttontrolle in Bern oder an das Königlich Niederländische Postamt im Haag zu richten, wo sie in Postanweisungen nach Japan umge schrieben werden. Ueber alle Einzelheiten erteilen die Post» anstatt«» auf Anfragen Auskunft. * Haidehäuier. Der Soldat Max Finke, welcher schon seit Anfang de« Kriege» im Regiment 177 kämpfi^ wurde durch die Verleihung der Friedrich-Auault-Medaill« Ausfübrilngsbestimmungen zu der Bundesratsverordnung über die Beschränkung der Herstellung von Fleisch konserven «nd Wurstware» vom 31. Januar 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 75). Zu 8 2: Zur Herstellung von Wurstwaren dürfen folgende Teile von Schweinen nicht verwendet werden: Keulen. Beine, Rücken, Speck und Schmer. Diese Teile müssen in der selben Zurichtung, wie sie bisher üblich war, zur Abgabe an die Verbraucher gelangen. - Mehr als die Hälfte dieser Teile darf nicht gepökelt oder geräuchert werden. Die sonstigen Teile der Schweine dürfen ohne Rücksicht auf ihr Gewicht zur Her stellung von Wurstwaren verwendet werden. Bei Einhaltung der in Absatz 1 gegebenen Vorschrift gilt hinsichtlich der darin bezeichneten Waren die Vorschrift des 8 2 der Bundes ratsverordnung als erfüllt. Für Rind- und Schaffleisch, das in Verbindung mit Schweinefleisch zu Frischwurst verarbeitet wird, fällt die in Satz 1 vorgesehene Beschränkung auf ein Drittel des Gewichts der ausaeschlachteten Tiere weg. Die Herstellung von Dauerwurst wird untersagt. Zu 8 3: Betrieben, die bei fabrikmäßiger Herstellung den überwiegenden Teil ihrer Erzeugung nicht unmittelbar an die Verbraucher abgeben, ist an Stelle der Beschränkung nach 8 2 der Bundesratsverordnuna und der Ausführungsbestimmungen hierzu zu gestatten, monatlich bis zu einem Drittel derjenigen Fleischmenge zu Wurstwaren zu verarbeiten, die sie im Monatsdurchschnitte der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Dezember 1915 verarbeitet haben. Für die hiernach zulässige Verarbeitung entfallen die vorstehend zu 8 2Än Absas 1 und 4 geordneten Beschränkungen hinsichtlich gewisser Teile der verwende ten Schweine und der Zusammensetzung der hergestellten Wurst. Betriebe, die von dieser Vorschrift Gebrauch machen wollen, bedürfen hierzu der Zu- stimmung der zuständigen Behörde. Dem Antrag ist der Nachweis über den Anteil des unmittelbaren Absatzes an Verbraucher am Gesamtumsatz und über die Durchschnittsver- arbeituiia in den Monaten Oktober bis Dezember 1915 beizufügen. Die Zustimmung ist widerruflich. Zu 8 5: Die Unternehmer und die van ihnen bestellten Betriebsleiter sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörden (8 10) oder der von ihnen beauftragten Sachverständigen verpflichtet, Nachweisungen zu führen, die die für Neberwachung des Be- triebes erforderlichen Auskünfte enthalten. Zu 8 10: Die Zuständigkeit regelt sich im übrigen nach der Verordnung des Mini steriums des Innern vom 27. Juli 1915 (Sächsische Staatszeitung Nr. 181). Dresden, am 7. Februar 1916- 47 ällLlll 594. MinisteriumdesJnuer«. Futterabgabe an Geflügelzüchter in Gröba. Die hiesigen Geflügelzüchter, die nicht selbst Gerste erbaut haben, können für ihr Zuchtgeflügel (Gänse, Enten und Hühner) etwas Gerste erhalten. Die Gerste kann bei Herrn Gutsbesitzer Strehle, Mühlweg 1, zum Preise von 17 Pfq. für 1 Pfund entnommen werden. Tüten, Säckchen oder sonstige Behältnisse sind mttzubringen. Bei der Abholung der Gerste ist eine wahrheitsgemäße Erklärung über die Zahl des Zuchtgeflügels abzu geben. Wahrheitswidrige Angaben werden mit Geldstrafe bis 30 M. bestraft. Gröba, am 9. Februar 1916. Der Gcmeindevorftand. Landwirtschaftlichen Kreisverctns Dresden. Der Vorsitzende Geh. Oekonomicrat Andrä richtete an die Anwesenden freundliche Begrüßungsworte, worauf Syndikus Dr. Stock- Kausen über das Kontrollwesen berichtete. Die Anzahl der Kontrollvereine betrug 23 mit einem Bestand von 9040 Kühen. Die wichtigste Frage während der letzten Zeit war die Beschaffung von KontrollvereinSassistcntinncn an Stelle der im Felde stehenden Assistenten. Nach dem Muster des ostpreußischen Landwirtschaftsrates ist in Anna- berg ein Kursus für weibliche Kontrollassistentinnen ein- gerichtet, der Mitte Februar zu Ende geht. Die Berichte des Kursleiters über den Wert dieser Neuerung lauten günstig. Die jumien Mädchen haben regen Fleiß und In teresse gezeigt. Sie werden nachher noch eine kurze prak tische Tätigkeit auszuüben haben, ehe sie nach bestandener Prüfung Anstellung finden können. Weiter besprach der Redner die Neberwachung der Kontrollbeamten durch die Mitglieder, die nötig sei. um einen befriedigenden Zustand herbeizuführen. Herdbuchführer Barth erstattete einen Be richt über das Rindviehkontrollvereinswesen in der Provinz Ostpreußen. Man ist dort bereits an der Arbeit, um das während der ersten KriegSzett unterbrochene Kontrollwesen wieder in Fluß zu bringen. So habe bereits im Oktober ein Kursus für Kontrollbeamtinnen mit 50 Teilnehmern stattgefunden. Die Kontrollbeamten unterliegen der Revi sion der Oberkontrolleure. Seine weiteren Ausführungen -betrafen Einzelheiten des Kontrollwesens und die damit erzielten Erfolge. Schließlich bemerkte er noch, daß dort die erzielte Milchmenge trotz des Mangels an Kraftfutter nicht wesentlich zurückgegangen sei. An den Bericht schloß sich eine lebhafte Aussprache. — Die letzte Teilzahlung des Wehrbeitrages ist am 15. Februar 1916 fällig. Wie schon das zweite Drittel, jo kann auch diese» letzte Drittel des Wehrveitragr» vom Einkommen ermäßigt werden, wenn da» Einkommen um wenigstens 40 Prm>«nt kleiner geworden ist, al» e» bei der Veranlagung de» Wehrbeitrag» war. Und »war sind die geschuldeten WehrbeitragSteile in dem gleichen Verhältnis zu ermäßigen, in dem da» verringerte Einkommen zu dem früheren steht. Ist aber da« Einkommen unter 3000 Mk. gesunken, so ist der WehrbeitraaSteil ganz in Abgang zu stellen. In anderen als den gesetzlichen TeilzablunaSfallen darf die Stundung des Wehrbeitrag»« nur bi» zu 3 Jahren, von der Fälligkeit de« Teilbeträge« an gerechnet, gewährt Mit Rücksicht auf die durch die Bundesratsverordnung vom 17. vorigen Monats — Reichsgesetzblatt S. 43/44 — erfolgte anderweite Regelung der Höchstpreise für Brot getreide hat sich auch eine entsprechende Aenderung der bisher für den hiesigen Bezirk in Geltung gewesenen Höchstpreise für Mehl und Brot notwendig gemacht. Gleichzeitig ist beschlossen worden, die Einteilung der vor der jetzigen gültig gewesenen Brotkarte wieder einzuführen und weiter die bei der Bereitung von 1 Weißbrot zur Verwendung zugelassene Mehlmenge von 720 auf 740 er zu erhöhen. ES wird deshalb in Abänderung der Bekanntmachung des Kommunalverbands Großenhain über Brot- und Mehlversorgung vom 2. September 1915 für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der revidierten Städte Großen hain und Niesa folgendes bestimmt: 1. 88 2 und 24 der Bekanntmachung vom 2. September ISIS werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 8 2. Vom 28. Februar INI« ab werden auf je 4 Wochen gültige Brotlarten aus gegeben. Die Brotkarte zerfällt in 28 Abschnitte (Brotmarken), von welchem je V über Oertliches und Sächsisches. Niesa, den 10. Februar 1916. —* Der Verkauf des von der Stadt beschaffenen ge- salzenen dänischen BauchspeckeS, der jeden Montag und Donnerstag auf dem städt. Schlachthof stattfindet, geht flott von statten und geht feinem Ende entgegen. Das Urteil über den Geschmack und die Qualität m der Einwohner- schäft ist ein gutes. Vor dem Genuß dürfte sich nur ein Entfernen des Salzes bez. ein Wässern der Ware nötig machen, da das Salz naturgemäß immer mehr in den Speck eindringt. —v Vor der zweiten Strafkammer des Dresdner Kgl. Landgerichts batte sich am Mittwoch zunächst die 23 Jahre alte Arbeiterin Ida Elsa Gl. aus Promnitz wegen Rückfallsdiebstahls und Verletzung des Briefgeheimnisses zu verantworten. Die Angeklagte ist mehrfach m Riesa, dann in Lommatzsch und zuletzt von dem Dresdner Kgl. Landgericht wegen Diebstahls bestraft worden. Diese Strafen haben keinen Eindruck auf die Gl. gemacht. Die Angeklagte diente bei einem Gutsbesitzer. Als sie diesen Dienst heimlich verließ und sich nach Dresden wandte, nahm sie ein schwarzes Kleid im Werte von 25 Mk., das einer Magd gehörte, mit fort. Während die Gl. bei ver schiedenen Leuten zur Untermiete wohnte, verübte sie in 4 Fällen Diebereien, wobei ihr «ine Anzahl Kleidungs stücke und noch andere Gegenstände im Gesamtwerte von ungefähr 100 Mk. in die Hände fielen. Ein Teil dieser ge stohlenen Sachen ist wieder erlangt worden. Außerdem hat die Gl. noch aus Neugierde einige Briefe und Post- karten rechtswidrig an sich genommen, um den Inhalt kennen zu lernen. Das Gericht billigte der Angeklagten nochmals mildernde Umstände zu und erkannte deshalb nur auf 1 Jahr 8 Monat« Gefängnis. — Der Landwirtschaftliche Kreisverein Dresden hielt gestern nachmittag im Sitzungssaals des Landeskulturrats in Dresden einige Zusammenkünfte ab. Um 2 Uhr fand zunächst eine zwanglose Aussprache über die Ergebnisse de« Weidebetriebe« im Jahre 1915 und die Erfahrungen darüber statt. Beschlüsse wurden dabei nicht gefaßt, sondern nur allgemein die Dereithaltung von Futter- Droh «mvfahlen. — Nach 4 Uhr folgte eine Aussprache uh« Grsahrungen im Milchk»ntrollweien im Bezirke de« 1 Pfund Schwarzbrot und jeder einzelne auf je 6V xi- Weissbrot oder 43 «r Mehl bez. Zwieback lauten. Die Brotkarte berechtigt hiernach zinn Bezüge von SU« Schwarzbrot oder 28 Weissbroten'zu 8V «r oder 12Ö0 »r Mehl bez. Zwieback. Die Brotmarken haben Gültigkeit für alle Verkaufsstellen innerhalb des Kommunalverbands Großenhain/ 8 24. Für den hiesigen Bezirk sind für den Verkauf von Mehl nnd Brot bis auf weitere« folgende Höchstpreise festgesetzt worden. I. für Mchlr ») im GrossKandel LLiS N- °°!'- >'°° bei Barzahlung frei Haus, ausschließlich Sack, i>) im Kleinhandel für Weizenmehl 46 Pfg. für das kg , Noggenmehl 86 » „ „ 11 für Brot: für Roggenbrot 31 Pfg. für das kg „ 60 er Weißbrot 3 „ „ „ „ 2. K S Absatz S, Satz 2 «nd 2 erhält folgende Fassung: , Die Zahl der Brotkarten oder Brotmarken ist gemäß 8 5 nach dem Beginn und der Dauer des Aufenthalts zu bemessen, wobei bei vorübergehendem Aufenthalt auf jeden Tag 4 Markenabfchnitte zu rechnen sind. Auf 7 Tage, also 1 Woche, würde eine volle Brotkarte zu gewähren sein. 3. An die Stelle vo« 8 27 Absatz 4 und 8 treten folgende Bestimmungen. Zur Bereitung von 1 Weissbrot dürfen höchstens 740 «r Mehl verwendet werden. Weißbrot darf nur in Stücken zu 8V «r zweiteilig in Form der Semmeln oder Dreier brote in Verkehr gebracht werden. 4. Die Bestimmungen in 8 24 unter 1») (Höchstpreise für Mehl im Großhandel) treten rückwirkend vom 1. Februar 1V1« ab, alle übrigen vorstehend bekanntgegebenen Bestimmungen vom Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 5. Alle »übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 2. September 1915 bez. der diese abändernden Bekanntmachung vom 25. Januar 1916 bleiben bis auf weiteres in Kraft. Großenhain, am 9. Februar 1916. 178 b x ll. Für den Kommunalverband Mtttelsachsen. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauvtmannschaft Grossenhain, I Die Grundsteuer auf den 1. Termin 1916 ist nach 2 Pfg. für die Steuereinheit am 1. Februar fällig und bis längstens den 18. Februar ds. IS. an unsere Steuerkasse zu bezahlen. ,Der Rat der Stadt Riesa, am 27, Januar 1916.
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